Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0236-F/05
Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-F/05vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 29. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 16. September 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. September 2005 bis 31. August 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die Familienbeihilfe wird
für den Monat Oktober 2005 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. September 2005 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. August 2006 für ihre Tochter MB mit
der Begründung abgewiesen, dass das Unterrichtspraktikum beim LT keine
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstelle.
Ihrem Antrag vom 1. September 2005 legte die Bw ein Informationsblatt des LfT
bei, aus dem hervorgehe, dass das Unterrichtspraktikum, das ihre Tochter im
kommenden Schuljahr in S absolviert, kein Dienstverhältnis sondern ein
Ausbildungsverhältnis ist. Dieses Informationsblatt hat folgenden
Inhalt:
"Mit der ausgesprochenen Zulassung zum Unterrichtspraktikum
unterliegen Sie für diesen Zeitraum den Bestimmungen des
Unterrichtspraktikumsgesetzes (BGBl Nr. 145/1988).
Das Unterrichtspraktikum ist kein Dienstverhältnis,
sondern ein Ausbildungsverhältnis. Es beginnt mit dem Einführungskurs
am Pädagogischen Institut und endet mit Ablauf eines Jahres nach
Kursbeginn. Unabhängig davon erfolgt die Anweisung des monatlichen
Ausbildungsbeitrages für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. August
2006. Für diesen Zeitraum besteht auch Versicherungsschutz (Kranken-,
Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung). Wärend des
Unterrichtspraktikums werden Sie daher bei der TG für Arbeiter und
Angestellte angemeldet.
Wird das Unterrichtspraktikum nicht mit Beginn des
Einführungskurses angetreten, so tritt der Zulassungsbescheid
rückwirkend außer Kraft.
Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 50 % des
jeweiligen Monatsentgeltes eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L,
Entlohnungsgruppe 1 1, in der 1. Entlohnungsstufe, das sind derzeit €
942,90 brutto. Im September, November, März und Juni erhalten Sie
zusätzlich eine Sonderzahlung. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 15. des
Monats. Die erste Überweisung ist erst nach Vorliegen der
Gehaltskontobestätigung und der Dienstantrittsmeldung
möglich.
Sie werden daher ersucht, die beiliegende
Gehaltskontobestätigung (von Ihrem Kreditinstitut bestätigt)
möglichst rasch vorzulegen und auch Ihre eigene Versicherungsnummer bekannt
zu geben. Wenn Sie Kinder haben, so legen Sie bitte zusätzlich ein
ausgefülltes Formblatt für die Kinderzulage mit einer Bestätigung
des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vor. Das Formblatt
erhalten Sie in der Direktion oder beim Landesschulrat.
Wenn Sie während der Zeit des Unterrichtspraktikums
gleichzeitig in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder eine
Lehrtätigkeit ausüben, so sind Sie verpflichtet, dies zu melden.
Übersteigt das Einkommen aus diesen Tätigkeiten die Höhe des
Ausbildungsbeitrages, so ist der Ausbildungsbeitrag gemäß
§ 15
Abs 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes entsprechend zu
kürzen."
Mit Eingabe vom 29. September 2005 berief die Bw
rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass laut Auskunft
des LfT sowie des Pädagogischen Institutes Studenten während ihres
Unterrichtspraktikums im Rahmen ihrer Ausbildung bei den bisher damit
konfrontierten Finanzämtern in T auch für diesen Ausbildungszeitraum
die Familienbeihilfe erhalten würden. Sie ersuche daher, das gleiche Recht
auch für ihre Tochter anzuwenden. In der Beilage übersende sie das
Diplomprüfungszeugnis inklusive zweiter Diplomprüfung sowie eine
Bestätigung vom Pädagogischen Institut des Landes T über das
bestehende Ausbildungsverhältnis ihrer Tochter.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2005 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und hiezu ausgeführt, dass gemäß
§ 2 Abs 1 d FLAG 1967 für das in Rede stehende Kind für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe und deshalb für den Monat Oktober 2005
Familienbeihilfe gewährt werde.
Unter dem Begriff "Berufsausbildung" seien alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. So sei es auch
Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, wobei das Ablegen der
vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung
ist (VwGH vom 15. Dezember 1987, 86/14/0059). Das von der Tochter der Bw
besuchte Unterrichtspraktikum habe die Intention, Unterrichtspraktikanten in die
praktische Unterrichtstätigkeit einzuführen und ihre Unterrichtspraxis
theoretisch und praktisch zu begleiten, vergleichbar mit einer sogenannten
Berufseinstiegsphase. Das Unterrichtspraktikum stelle somit - auch der
bundesweiten Verwaltungspraxis folgend - keine Berufsausbildung im Sinne
des FLAG dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter
Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135,
7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990, 87/14/0031, 26.6.2001,
2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer
Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der
Berufsausbildung (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass eine
Berufsausbildung dann als grundsätzlich abgeschlossen gilt, wenn die letzte
Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg
abgelegt wurde. Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung
und der Wiederholung derselben gelten als Zeiten der Berufsausbildung.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit
dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den
konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag,
wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird (VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135).
Die Bw bringt vor, dass das von ihrer Tochter im Anschluss
an die erfolgreiche Beendigung ihres Studiums absolvierte
Unterrichtspraktikum als
Berufsausbildung anzusehen und somit Familienbeihilfe zu gewähren sei. Im
Einzelnen sieht die Bw in dem Umstand, dass für die Ausübung des
"Lehrberufes" dieses Praktikumsjahr notwendig sei, dass durch das Praktikum
(laut Unterrichtspraktikumgesetz) kein Dienst- sondern ein
Ausbildungsverhältnis begründet und ein Ausbildungsbeitrag
gewährt werde, den Anspruch auf Familienbeihilfe begründet.
Außerdem verweist sie auf die Gewährung der Familienbeihilfe an
andere Unterrichtspraktikantinnen.
Für die Lösung des Streitfalles ist die Frage zu
stellen, ob das strittige
Unterrichtspraktikum näher dem
Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" oder näher dem Typus
"Arbeits-/Dienstverhältnis" steht. Zweifelsohne handelt es sich bei dem
Unterrichtspraktikum um eine
"Ausbildung" im weitesten Sinne. Ob es sich allerdings um eine "Berufsausbildung
iSd FLAG" handelt, wird anhand von Kriterien, wie dem Zweck, der inhaltlichen
Ausformung, der Gestaltung (Art und Rahmen) des Unterrichtspraktikums,
herauszuarbeiten sein.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für
Unterrichtspraktikanten finden sich im Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) 1988,
für Lehrer im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Schulorganisationsgesetz
(SchOG):
Unterrichtspraktikanten:
§
1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz 1988 (UPG): Das
Unterrichtspraktikum soll Absolventen
von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,..., in
das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und
ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
Abs. 3 leg. cit.: Durch die Zulassung zum
Unterrichtspraktikum und dessen
Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein
Ausbildungsverhältnis begründet.
§ 5 Abs. 1 UPG: Das
Unterrichtspraktikum umfasst 1.
die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und 2. die
Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes. Abs. 2 leg.
cit.: Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfasst
1. die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines
Betreuungslehrers, 2. die Beobachtung des Unterrichtes in anderen
Klassen (Hospitierverpflichtung), 3. die Vertretung vorübergehend
abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und 4. die Teilnahme an
Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
§ 7 Abs. 1 UPG: Der Unterrichtspraktikant hat in jedem
Unterrichtsbereich für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine
Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den
Betreuungslehrer zu führen... Abs. 2 leg. cit.: Die Führung
des Unterrichts in einer Klasse (Schülergruppe) umfasst die
eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich
der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter
besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der
Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines
Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes;
ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Abs. 3 leg. cit.:
Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und
Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche
Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner
die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten
dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten
Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den
Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe
mit seiner Begründung bekannt zu geben, und zwar so rechtzeitig, dass eine
allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.
§ 8 UPG 1988: Der Unterrichtspraktikant hat den
Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer
von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu
beobachten.....
§ 9 UPG 1988: Der Unterrichtspraktikant hat auf
Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner
Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand
in einer Klasse zu vertreten.
§ 10 Abs. 1: Der Unterrichtspraktikant hat mit den
Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende
Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson
teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen,
die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an
Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.
§ 14 Abs. 1 leg. cit.: Den Unterrichtspraktikanten
gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein
Ausbildungsbeitrag.
§ 15 Abs. 1 leg. cit.: Der Ausbildungsbeitrag
beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle
Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas IL,
Entlohnungsgruppe 1 l Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Abs. 2: Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag
gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der
Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden
Ausbildungsbeitrages. ...
Abs. 3: Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem
Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage, ....
Abs. 4: Übersteigt die Unterrichtserteilung eines
Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als
drei unmittelbar aufeinander folgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe
Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers...., so gebührt ihm
für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die
Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG
anzuwenden.
§ 24 Abs. 1 leg. cit.: Am Ende des
Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des
Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu
beschreiben: 1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes
gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem
Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen
Grundsätzen; 2. erzieherisches Wirken; 3. die für die
Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den
anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten; 4. Erfüllung
der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen
Aufgaben.
Abs. 2: Der zuständige Abteilungsleiter des
Pädagogischen Institutes hat den Erfolg der Beteiligung des
Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem
Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.
Abs. 5: Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten hat auf
Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 4 sowie auf Grund eigener
Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden
Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich
überschritten, 2.aufgewiesen oder 3. trotz nachweislicher
Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an
mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den
Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen
Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem
Leiter der Stammschule zu übermitteln.
Abs. 6: Die Beurteilung und der Zeitraum der
Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten
Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches
innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen
ist.
LehrerInnen:
Die
gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der LehrerInnen werden im § 17 und
§ 51 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) und die der Schulen im § 2
des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) dargelegt:
§ 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG): Der Lehrer
hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und
Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend
dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den
Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu
vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände
anzustreben, den Unterricht anschaulich und den Unterricht gegenwartsbezogen zu
gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der
Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen
Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu rühren, durch geeignete
Methoden und durch den zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln
den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch
entsprechende Übungen zu festigen....
§ 18 Abs. 1: Die Beurteilung der Leistungen der
Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch
Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere
in die Unterrichtsarbeit eingeordnete, mündliche, schriftliche und
praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen
zu gewinnen....
§ 19 Abs. 1: Die Erziehungsberechtigten sind von der
Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der
folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.....
§ 20 Abs. 1: Der Beurteilung der Leistungen eines
Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der
Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§
18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das
größere Gewicht zuzumessen ist......
§ 51 Abs. 1 SchUG: Der Lehrer hat das Recht und die
Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist
die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. ...
Abs. 2 leg. cit: Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls
die Funktionen eines Klassenvorstandes........
Zweck
des Unterrichtspraktikums:
Nach der Anlage
1 Z 3.1. des Universitäts-Studiengesetz (UniStG) dient das Lehramtsstudium
der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch wissenschaftlichen
Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils
zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Der
Unterrichtspraktikant hat seine wissenschaftliche Ausbildung an der
Universität mit der Erwerbung des Diplomgrades abgeschlossen. Durch das
Unterrichtspraktikum soll der
Unterrichtspraktikant in das praktische Lehramt an mittleren und höheren
Schulen eingeführt werden und Gelegenheit haben, die Eignung für den
Lehrberuf zu erweisen. Das
Unterrichtspraktikum bietet den
Praktikanten die einmalige Chance, in einem gesicherten Rahmen alle
Unterrichtsmethoden und Unterrichtsstile auszuprobieren (vgl.
Arbeitsmarktservice Österreich - Jobchancen-Studium, Lehramt für
höhere Schulen, AMS gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 4. aktualisierte Auflage, September 2001). Der
Unterrichtspraktikant befindet sich in der sogen. "Berufseinstiegsphase", die
ihm Gelegenheit gibt, Erfahrungen zu sammeln.
Und auch die Intention des vom Unterrichtspraktikanten am
Pädagogischen Institut zu besuchenden Lehrgangs, besteht darin,
Unterrichtspraktikanten in die praktische Unterrichtstätigkeit
einzuführen und ihre Unterrichtspraxis theoretisch und praktisch zu
begleiten. In Ergänzung der bisherigen Ausbildung sollen den
Unterrichtspraktikanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen vermittelt
werden, die zur Vervollkommnung der Unterrichtspraktikanten als Fachleute des
Erziehens und Unterrichtens, als Vorbild für Schüler und als aktive
Mitglieder der demokratischen Gesellschaft sowie ihrer fachlichen
Urteilsfähigkeit und Entscheidungsreife beitragen. (Die Gesamtstundenanzahl
beträgt 136 Stunden, von denen 16 Stunden im Rahmen eines zwei- oder
dreitägigen Einführungslehrganges vor Antritt des
Unterrichtspraktikums absolviert werden müssen; die restlichen 120 Stunden
werden in Einzel- oder Blockveranstaltungen während des Unterrichtsjahres
abgehalten und beanspruchen ca. einen Nachmittag pro Woche.
Pflichtgegenstände sind Schulrecht (20 Stunden), Allgemeine Didaktik (30
Stunden), Fachdidaktik (60 Stunden) und Schulerziehung (26 Stunden). (Anm.: aus
Verordnung des BMUK vom 14. Juli 1988, BGBl. Nr. 444/1988).
Tätigkeiten
von Unterrichtspraktikanten und
Lehrern:
Anhand der oben angeführten
gesetzlichen Bestimmungen des UPG 1988 wird deutlich, dass das
Unterrichtspraktikum inhaltlich die
eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit samt
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sowie die Erziehungsarbeit, wobei
der Unterrichtspraktikant die Rechte und Pflichten eines Lehrers
gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 SchUG hat, umfasst. Was den zeitlichen
Aspekt anlangt, soll ein Unterrichtspraktikant mindestens 4 Wochenstunden,
jedoch nicht mehr als 7 Wochenstunden unterrichten. Ein Unterrichtspraktikant
hat überdies an Lehrerkonferenzen teilzunehmen, zu hospitieren (zwei bis
fünf Wochenstunden), zu supplieren und an Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die nach dem SchUG, SchOG dargestellten Kernaufgaben von
Lehrern sind wohl Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Im Wesentlichen ist damit
die Vermittlung des Lehrstoffes, die Leistungsbeurteilung, die Information der
Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten, die Beurteilung des Verhaltens in
der Schule gemeint. Lehrer haben an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Außer diesen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben
haben Lehrer erforderlichenfalls diverse Funktionen zu übernehmen
(Klassenvorstand, Werkstätten- oder Bauhofleiter, Kustos usw.). Der
zeitliche Aspekt eines "vollen" Lehrauftrags umfasst 20 Unterrichtseinheiten (je
50 Minuten); die tatsächliche Arbeitszeit beträgt nach Aussage
verschiedener Studien 45 bis 48 Stunden die Woche. Diese Arbeitszeit verteilt
sich zu etwa 45 % auf das Unterrichten der SchülerInnen, zu ungefähr
20 % auf die Vorbereitung des Unterrichts, zu etwa 10 % auf das Entwerfen,
Korrigieren und Benoten von Prüfungsarbeiten. Für Verwaltungsarbeiten,
das Abhalten von Sprechstunden und die Teilnahme an Konferenzen sind jeweils 5 %
einzuplanen. Die restlichen 10 % entfallen auf Fortbildung, Vorbereitung von
Schulveranstaltungen, Bereitschaftsdienst, Gangaufsicht, Wandertage und andere
Tätigkeiten (aus: Ulich,K., Beruf LehrerIn, Arbeitsbelastungen,
Beziehungskonflikte, Zufriedenheit, Weinheim, Basel 1996).
Zieht man nun einen inhaltlichen Vergleich der Aufgaben
zwischen Unterrichtspraktikanten und Lehrern, ist ein markanter Unterschied
nicht erkennbar. Kernaufgabe beider Personengruppen ist naturgemäß
die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. In zeitlicher Hinsicht umfasst das
Unterrichtspraktikum rund eine "halbe"
Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1 UPG - mindestens vier Stunden pro Woche
unterrichten; § 8 UPG - maximal fünf Stunden pro Woche
hospitieren; § 9 UPG - supplieren, § 10 UPG - Teilnahme an
Schulveranstaltungen udgl.).
Sonstige
Ausgestaltung des
Unterrichtspraktikums:
Dem
Unterrichtspraktikanten obliegen nachstehende Dienstpflichten des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes: § 43 Allgemeine Dienstpflichten, § 44
Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten, § 46 Amtsverschwiegenheit,
§ 47 Befangenheit, § 51 Abwesenheit vom Dienst, § 52
Ärztliche Untersuchung, § 53 Meldepflichten, § 54 Dienstweg,
§ 56 Nebenbeschäftigung, § 59 Geschenkannahme, § 170
Anwendungsbereich und Überstellung, § 172 Besondere Aufgaben und
Dienstzeit, § 173 Ausnahmebestimmungen, § 74 zeitlich begrenztes
Dienstverhältnis.
Ein weiteres Argument dafür, dass das
Unterrichtspraktikum näher dem
Typus "Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" steht,
ist die Abgeltung des Unterrichtspraktikums. In Übereinstimmung mit der
oben angeführten "halben" Lehrverpflichtung beträgt der
Ausbildungsbeitrag 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle
Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L,
Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1 einschließlich aller
Teuerungszulagen. Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem
Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage. Überdies sieht Abs. 4 leg.
cit. eine gesonderte Abgeltung vor, wenn die Unterrichtserteilung von
Unterrichtspraktikanten das "übliche" Ausmaß
übersteigt.
Schließlich hat der Unterrichtspraktikant einen Rechtsanspruch auf den
gemäß
§ 14 leg. cit. vierzehnmal jährlich auszubezahlenden
Ausbildungsbeitrag; sein Dienstverhältnis unterliegt der Vollversicherung
nach dem ASVG.
Prüfungen:
Dass
das Unterrichtspraktikum nicht als
"Berufsausbildung iSd FLAG" qualifiziert werden kann, ergibt sich auch aus dem
Fehlen einer umfassenden, zielgerichteten Ausbildung, die - neben der
praktischen Einführung in die Unterrichtsfächer - auch die von den
Lehramtsfächern inhaltlich umfassten Bereiche abdecken müsste. In
diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Schlüsselqualifikation für
die Ausübung des Lehramtes an mittleren und höheren Schulen durch die
Absolvierung des jeweiligen Lehramtsstudiums idR an Universitäten erworben
wird. ("Abschluss")-Prüfungen im Rahmen des Unterrichtspraktikums, die zB
mit den Richteramtsprüfungen im Rahmen des richterlichen
Vorbereitungsdienstes vergleichbar sind, sind nicht vorgesehen. (Im Sinne des
§ 24 UPG erfolgt am Ende des Unterrichtspraktikums eine Beurteilung
(Beschreibung) durch den jeweiligen Betreuungslehrer unter Bedachtnahme auf die
Vermittlung des Lehrstoffes (Z. 1), das erzieherische Wirken (Z. 2), die
Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und Erziehungsberechtigten (Z. 3), die
Erfüllung der administrativen Aufgaben (Z 4). Der Erfolg der Beteiligung am
Lehrgang des Pädagogischen Institutes wird dem Vorgesetzten des
Unterrichtspraktikanten mitgeteilt. Letztlich hat der Vorgesetzte des
Unterrichtspraktikanten festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu
erwartenden Arbeitserfolg (durch besondere Leistungen erheblich
überschritten, oder aufgewiesen oder trotz nachweislicher Ermahnung nicht)
aufgewiesen hat. Diese Beurteilung und der Zeitraum des zurückgelegten
Unterrichtspraktikums sind in einem Zeugnis zu bestätigen.
Zusammenfassend
bleibt festzustellen: die Ausrichtung an der Einführung in das
praktische Lehramt an mittleren und
höheren Schulen, die Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und
Unterrichtspraktikanten, die dem Unterrichtspraktikanten obliegenden
Dienstpflichten, das sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung"
orientierende Entgelt (50 vH des Monatsentgeltes für eine "halbe"
Lehrverpflichtung), die gesonderte Abgeltung im Falle des Übersteigens des
"üblichen" Ausmaßes, die Vollversicherung nach dem ASVG sowie
fehlende umfassende Abschlussprüfungen, bilden nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates Kriterien, die nur zu dem Ergebnis führen
können, dass das
Unterrichtspraktikum näher beim
Typus "Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" ist.
Es trifft wohl zu, dass das
Unterrichtspraktikum (eine von mehreren)
Voraussetzung für die Aufnahme in den Schuldienst ist (vgl. Allgemeine
Ausschreibungsbedingungen des BMBKW - 618/0034-III/8/2005 vom 3. Mai 2005).
Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass das
Unterrichtspraktikum im Sinne der
getätigten Ausführungen nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1
lit. b FLAG zu qualifizieren ist.
Außerdem spielt es keine entscheidende Rolle, dass
die Tätigkeit der Tochter der Bw im Rahmen des Unterrichtspraktikums
(außerhalb eines Dienstverhältnisses) iSd § 1 Abs. 3 UPG
1988 entlohnt wurde. Und auch die Bezeichnung der Entlohnung spielt keine
entscheidende Rolle. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann weder das Fehlen eines Dienstverhältnisses
noch die Art und Höhe der einem (Unterrichts)Praktikanten gewährten
Entschädigung darüber hinwegtäuschen, dass sich die
Tätigkeit inhaltlich nicht von der eines am Beginn der konkreten
Berufsausübung stehenden Dienstnehmers unterscheidet, der für seinen
Arbeitsplatz ungeachtet seiner vorangegangen Berufsausbildung praktischer
Einschulung bedarf (vgl. Erkenntnis vom 18. November 1987, Zl. 87/13/0135,
ÖStZB 1988, 241).
Das von der Tochter der Bw absolvierte
Unterrichtspraktikum ist somit im Sinne
der vorigen Ausführungen nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren.
Auch mit dem Berufungsvorbringen, daß KollegInnen
ihrer Tochter während ihres Unterrichtspraktikums im Rahmen ihrer
Ausbildung bei den bisher damit konfrontierten Finanzämtern in T auch
für diesen Ausbildungszeitraum die Familienbeihilfe gewährt
hätten, kann die Bw der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies deshalb,
da u.U. unrichtige Entscheidungen im Einzelfall nach höchstgerichtlicher
Judikatur weder ein subjektives Recht begründen noch ein Recht auf
Beibehaltung einer unrichtigen Verwaltungsübung besteht.
Betreffend der vom Finanzamt gewährten
Familienbeihilfe für den Monat Oktober 2005 folgt der Unabhängige
Finanzsenat den Ausführungen des Finanzamtes in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2005 und werden diese somit zum Inhalt
dieser Entscheidung erhoben.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 20. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-F/05
- Stammnummer
- 20024
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF