Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0269-F/05
Die Absolvierung des Unterrichtspraktikums ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-F/05vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 28. Juni 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für
das Kind M, geboren am 18. Mai 1979, ab 1. Oktober 2004 abgewiesen, da der Sohn
des Bw ab 8. September 2004 ein Unterrichtspraktikum, welches keine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle (keine Abschlussprüfungen,
Berufseinstiegsphase) absolviert.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw mit seiner Eingabe
vom 21. Juli 2005 rechtzeitig und führte aus, das sein Sohn ab 8. September
2004 bis 7. September 2005 beim LV und am PI des Landes V das
Unterrichtspraktikum und den Lehrgang zum Unterrichtspraktikum an mittleren und
höheren Schulen absolviere. Gemäß
§ 1 Abs 3 des UPG 1988
werde durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und dessen Ableistung ein
Ausbildungsverhältnis begründet. Das Unterrichtspraktikum sei ein
verpflichtendes Ausbildungsjahr und solle gemäß
§ 1 Abs 1 in das
praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und den
Praktikanten Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
Eine entsprechende Bestätigung des Landesschulrates für V liege in
Kopie dem Schreiben bei. Dieses Ausbildungsjahr des Unterrichtspraktikums sei
eine zwingende Voraussetzung dafür, um eine Anstellung an einer mittleren
und höheren Schule zu erhalten. Pflichtveranstaltungen am PI in F
müssten besucht werden, weiters seien Hospitationen an Schulen und bei
Firmen vorgeschrieben. Eine Abschlussarbeit müsse geschrieben werden und am
Ende des Jahres werde ein Zeugnis ausgestellt. Laut Information vom PI des
Landes T werde im Land T für jene Kinder Familienbeihilfe ausbezahlt, die
ein Unterrichtspraktikum absolvieren und auch die sonstigen Voraussetzungen
erfüllen (unter 27 Jahre alt, pro Kalenderjahr nicht mehr als € 8.725
Einkommen). Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw der
Gewährung von Familienbeihilfe beantrage der Bw die Gewährung der
Familienbeihilfe und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Dem
Schreiben waren eine Bestätigung des Landesschulrates für V und ein
Abschlusszeugnis über das Unterrichtspraktikum beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass eine
"Berufsausbildung" dann vorliege, wenn der Ausbildungsgang die volle oder
überwiegende Zeit des Teilnehmers beanspruche, das Ablegen von
Prüfungen für den Fortgang und den Abschluss des Lehrganges
erforderlich sei, die Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolge und
der Ausbildungsgang eine fachliche Qualifikation für die Ausbildung eines
bestimmten Berufes vermittle. Dient der Lehrgang ausschließlich der
Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf, liege eine "Berufsausbildung"
vor, die nicht in einer Fachschule erfolgt und somit keinen
Familienbeihilfenanspruch vermittelt. Das vom Sohn des Bw im Zeitraum September
2004 bis Juli 2005 absolvierte Unterrichtspraktikum habe die Intention, den
Unterrichtspraktikanten in die praktische Unterrichtstätigkeit
einzuführen und seine Unterrichtspraxis theoretisch und praktisch zu
begleiten und sei mit einer sogenannten Berufseinstiegsphase vergleichbar (vgl
VGH vom 18. November 1987, 87/13/0135). Es liege im vorliegenden Berufungsfall
- auch zufolge der bundesweiten Verwaltungspraxis - keine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor.
Mit Eingabe vom 25. November 2005 beantragte der Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass sehr wohl eine Berufsausbildung vorliege. Das
Unterrichtspraktikum und der Lehrgang zum Unterrichtspraktikum an mittleren und
höheren Schulen gehörten zur Berufsausbildung für das
Lehramtsstudium dazu. Ohne eine positive Absolvierung dieses
Unterrichtspraktikums und den Lehrgang zum Unterrichtspraktikum könne keine
Anstellung an einer mittleren oder höheren Schule angetreten werden. Auch
§ 1 Abs 3 UPG 1988 spreche von einem Ausbildungsverhältnis. Dieses
spezielle Ausbildungsjahr nehme die volle oder überwiegende Zeit des
Teilnehmers in Anspruch. In diesem Unterrichtspraktikumsjahr erfolge eine
Ausbildung für ein spezielles Berufsziel, es würden fachliche
Qualifikationen für die Ausbildung eines bestimmten Berufes vermittelt und
erlernt. Es müssten Pflichtveranstaltungen am PI in F besucht werden,
weiters seien Hospitationen an Schulen und bei Firmen vorgeschrieben. Eine
Abschlussarbeit müsse geschrieben werden und am Ende des Jahres werde ein
Zeugnis ausgestellt. Ohne positive Absolvierung dieses Ausbildungsjahres
könne keine Anstellung in diesem Beruf gefunden werden, daher könne
nicht von einer Berufseinstiegsphase gesprochen werden, es handle sich vielmehr
um ein verpflichtendes Ausbildungsjahr. Dazu möchte er noch darauf
hinweisen, dass im Bundesland T die Finanzbehörde für jene Kinder
Familienbeihilfe ausbezahlt habe, die ein Unterrichtspraktikum absolvierten und
auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllten.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 zog der Bw seinen
Antrag vom 18. Juli 2005 auf Entscheidung über seine Berufung durch den
gesamten Berufungssenat ersatzlos zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b erster und zweiter
Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135,
7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990, 87/14/0031, 26.6.2001,
2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit
b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer
Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der
Berufsausbildung (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass eine
Berufsausbildung dann als grundsätzlich abgeschlossen gilt, wenn die letzte
Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg
abgelegt wurde. Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung
und der Wiederholung derselben gelten als Zeiten der Berufsausbildung.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit
dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den
konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag,
wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird (VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135).
Der Bw bringt vor, dass das von seinem Sohn im Anschluss an
die erfolgreiche Beendigung seines Studiums absolvierte Unterrichtspraktikum als
Berufsausbildung anzusehen und somit Familienbeihilfe zu gewähren sei. Im
Einzelnen sieht der Bw in dem Umstand, dass für die Ausübung des
"Lehrberufes" dieses Praktikumsjahr notwendig sei, dass durch das Praktikum
(laut Unterrichtspraktikumgesetz) kein Dienst- sondern ein
Ausbildungsverhältnis begründet werde, die Pflichtveranstaltungen am
PI in F besucht werden und eine Abschlussarbeit geschrieben werden
müsste(n), das Praktikum zwingende Voraussetzung für eine Anstellung
sei und am Ende des Jahres ein Zeugnis ausgestellt werde, den Anspruch auf
Familienbeihilfe begründet. Dieses spezielle Ausbildungsjahr nehme die
volle oder überwiegende Zeit des Teilnehmers in Anspruch. Es erfolge eine
Ausbildung für ein spezielles Berufsziel und es würden fachliche
Qualifikationen für die Ausübung eines bestimmten Berufes vermittelt
und erlernt. Es könne daher nicht von einer Berufseinstiegsphase gesprochen
werden. Es handle sich vielmehr um ein verpflichtendes Ausbildungsjahr.
Außerdem verweise er auf die Gewährung der Familienbeihilfe an andere
Unterrichtspraktikanten.
Für die Lösung des Streitfalles ist die Frage zu
stellen, ob das strittige Unterrichtspraktikum näher dem Typus
"Berufsausbildung iSd FLAG" oder näher dem Typus
"Arbeits-/Dienstverhältnis" steht. Zweifelsohne handelt es sich bei dem
Unterrichtspraktikum um eine "Ausbildung" im weitesten Sinne. Ob es sich
allerdings um eine "Berufsausbildung iSd FLAG" handelt, wird anhand von
Kriterien, wie dem Zweck, der inhaltlichen Ausformung, der Gestaltung (Art und
Rahmen) des Unterrichtspraktikums, herauszuarbeiten sein.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für
Unterrichtspraktikanten finden sich im Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) 1988,
für Lehrer im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Schulorganisationsgesetz
(SchOG):
Unterrichtspraktikanten:
§
1 Abs. 1 Unterrichtspraktikumsgesetz 1988 (UPG): Das Unterrichtspraktikum soll
Absolventen von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,..., in
das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und
ihnen Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
Abs. 3 leg. cit.: Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum und
dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein
Ausbildungsverhältnis begründet.
§ 5 Abs. 1 UPG: Das Unterrichtspraktikum umfasst
1. die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und
2. die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Institutes.
Abs. 2 leg. cit.: Die Einführung in das praktische Lehramt an der
Schule umfasst 1. die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter
Anleitung eines Betreuungslehrers, 2. die Beobachtung des Unterrichtes
in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung), 3. die Vertretung
vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und 4. die
Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
§ 7 Abs. 1 UPG: Der Unterrichtspraktikant hat in jedem
Unterrichtsbereich für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine
Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch den
Betreuungslehrer zu führen... Abs. 2 leg. cit.: Die Führung
des Unterrichts in einer Klasse (Schülergruppe) umfasst die
eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich
der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter
besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der
Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines
Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes;
ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Abs. 3 leg. cit.:
Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und
Nachbesprechungen des Unterrichtes mitzuwirken und schriftliche
Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Der Unterrichtspraktikant hat ferner
die Unterrichtsvorbereitungen und die Themenstellungen für Schularbeiten
dem Betreuungslehrer vorzulegen und ihm die beabsichtigten
Leistungsbeurteilungen von Schularbeiten sowie für den
Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und für die Schulstufe
mit seiner Begründung bekannt zu geben, und zwar so rechtzeitig, dass eine
allenfalls erforderliche Änderung noch erfolgen kann.
§ 8 UPG 1988: Der Unterrichtspraktikant hat den
Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer
von diesem geführten Klasse (Schülergruppe) zu
beobachten.....
§ 9 UPG 1988: Der Unterrichtspraktikant hat auf
Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner
Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand
in einer Klasse zu vertreten.
§ 10 Abs. 1: Der Unterrichtspraktikant hat mit den
Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende
Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson
teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen,
die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an
Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.
§ 14 Abs. 1 leg. cit.: Den Unterrichtspraktikanten
gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein
Ausbildungsbeitrag.
§ 15 Abs. 1 leg. cit.: Der Ausbildungsbeitrag
beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle
Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas IL,
Entlohnungsgruppe 1 l Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Abs. 2: Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag
gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der
Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden
Ausbildungsbeitrages. ...
Abs. 3: Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem
Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage, ....
Abs. 4: Übersteigt die Unterrichtserteilung eines
Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als
drei unmittelbar aufeinander folgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe
Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers...., so gebührt ihm
für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die
Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG
anzuwenden.
§ 24 Abs. 1 leg. cit.: Am Ende des
Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des
Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu
beschreiben: 1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes
gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem
Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen
Grundsätzen; 2. erzieherisches Wirken; 3. die für die
Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den
anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten; 4. Erfüllung
der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen
Aufgaben.
Abs. 2: Der zuständige Abteilungsleiter des
Pädagogischen Institutes hat den Erfolg der Beteiligung des
Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem
Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.
Abs. 5: Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten hat auf
Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 4 sowie auf Grund eigener
Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden
Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich
überschritten, 2.aufgewiesen oder 3. trotz nachweislicher
Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an
mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den
Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen
Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem
Leiter der Stammschule zu übermitteln.
Abs. 6: Die Beurteilung und der Zeitraum der
Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten
Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches
innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen
ist.
LehrerInnen:
Die
gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der LehrerInnen werden im § 17 und
§ 51 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) und die der Schulen im § 2
des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) dargelegt:
§ 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG): Der Lehrer
hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und
Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des
Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend
dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den
Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu
vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände
anzustreben, den Unterricht anschaulich und den Unterricht gegenwartsbezogen zu
gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der
Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen
Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu rühren, durch geeignete
Methoden und durch den zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln
den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch
entsprechende Übungen zu festigen....
§ 18 Abs. 1: Die Beurteilung der Leistungen der
Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch
Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere
in die Unterrichtsarbeit eingeordnete, mündliche, schriftliche und
praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen
zu gewinnen....
§ 19 Abs. 1: Die Erziehungsberechtigten sind von der
Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der
folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.....
§ 20 Abs. 1: Der Beurteilung der Leistungen eines
Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der
Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§
18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das
größere Gewicht zuzumessen ist......
§ 51 Abs. 1 SchUG: Der Lehrer hat das Recht und die
Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist
die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. ...
Abs. 2 leg. cit: Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,
erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls
die Funktionen eines Klassenvorstandes........
Zweck
des Unterrichtspraktikums:
Nach der Anlage
1 Z 3.1. des Universitäts-Studiengesetz (UniStG) dient das Lehramtsstudium
der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch wissenschaftlichen
Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils
zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Der
Unterrichtspraktikant hat seine wissenschaftliche Ausbildung an der
Universität mit der Erwerbung des Diplomgrades abgeschlossen. Durch das
Unterrichtspraktikum soll der Unterrichtspraktikant in das praktische Lehramt an
mittleren und höheren Schulen eingeführt werden und Gelegenheit haben,
die Eignung für den Lehrberuf zu erweisen. Das Unterrichtspraktikum bietet
den Praktikanten die einmalige Chance, in einem gesicherten Rahmen alle
Unterrichtsmethoden und Unterrichtsstile auszuprobieren (vgl.
Arbeitsmarktservice Österreich - Jobchancen-Studium, Lehramt für
höhere Schulen, AMS gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, 4. aktualisierte Auflage, September 2001). Der
Unterrichtspraktikant befindet sich in der sogen. "Berufseinstiegsphase", die
ihm Gelegenheit gibt, Erfahrungen zu sammeln.
Und auch die Intention des vom Unterrichtspraktikanten am
Pädagogischen Institut zu besuchenden Lehrgangs, besteht darin,
Unterrichtspraktikanten in die praktische Unterrichtstätigkeit
einzuführen und ihre Unterrichtspraxis theoretisch und praktisch zu
begleiten. In Ergänzung der bisherigen Ausbildung sollen den
Unterrichtspraktikanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen vermittelt
werden, die zur Vervollkommnung der Unterrichtspraktikanten als Fachleute des
Erziehens und Unterrichtens, als Vorbild für Schüler und als aktive
Mitglieder der demokratischen Gesellschaft sowie ihrer fachlichen
Urteilsfähigkeit und Entscheidungsreife beitragen. (Die Gesamtstundenanzahl
beträgt 136 Stunden, von denen 16 Stunden im Rahmen eines zwei- oder
dreitägigen Einführungslehrganges vor Antritt des
Unterrichtspraktikums absolviert werden müssen; die restlichen 120 Stunden
werden in Einzel- oder Blockveranstaltungen während des Unterrichtsjahres
abgehalten und beanspruchen ca. einen Nachmittag pro Woche.
Pflichtgegenstände sind Schulrecht (20 Stunden), Allgemeine Didaktik (30
Stunden), Fachdidaktik (60 Stunden) und Schulerziehung (26 Stunden). (Anm.: aus
Verordnung des BMUK vom 14. Juli 1988, BGBl. Nr. 444/1988).
Tätigkeiten
von Unterrichtspraktikanten und
Lehrern:
Anhand der oben angeführten
gesetzlichen Bestimmungen des UPG 1988 wird deutlich, dass das
Unterrichtspraktikum inhaltlich die eigenständige und verantwortliche
Unterrichtsarbeit samt Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sowie die
Erziehungsarbeit, wobei der Unterrichtspraktikant die Rechte und Pflichten eines
Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 SchUG hat, umfasst. Was den
zeitlichen Aspekt anlangt, soll ein Unterrichtspraktikant mindestens 4
Wochenstunden, jedoch nicht mehr als 7 Wochenstunden unterrichten. Ein
Unterrichtspraktikant hat überdies an Lehrerkonferenzen teilzunehmen, zu
hospitieren (zwei bis fünf Wochenstunden), zu supplieren und an
Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die nach dem SchUG, SchOG dargestellten Kernaufgaben von
Lehrern sind wohl Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Im Wesentlichen ist damit
die Vermittlung des Lehrstoffes, die Leistungsbeurteilung, die Information der
Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten, die Beurteilung des Verhaltens in
der Schule gemeint. Lehrer haben an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Außer diesen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben
haben Lehrer erforderlichenfalls diverse Funktionen zu übernehmen
(Klassenvorstand, Werkstätten- oder Bauhofleiter, Kustos usw.). Der
zeitliche Aspekt eines "vollen" Lehrauftrags umfasst 20 Unterrichtseinheiten (je
50 Minuten); die tatsächliche Arbeitszeit beträgt nach Aussage
verschiedener Studien 45 bis 48 Stunden die Woche. Diese Arbeitszeit verteilt
sich zu etwa 45 % auf das Unterrichten der SchülerInnen, zu ungefähr
20 % auf die Vorbereitung des Unterrichts, zu etwa 10 % auf das Entwerfen,
Korrigieren und Benoten von Prüfungsarbeiten. Für Verwaltungsarbeiten,
das Abhalten von Sprechstunden und die Teilnahme an Konferenzen sind jeweils 5 %
einzuplanen. Die restlichen 10 % entfallen auf Fortbildung, Vorbereitung von
Schulveranstaltungen, Bereitschaftsdienst, Gangaufsicht, Wandertage und andere
Tätigkeiten (aus: Ulich,K., Beruf LehrerIn, Arbeitsbelastungen,
Beziehungskonflikte, Zufriedenheit, Weinheim, Basel 1996).
Zieht man nun einen inhaltlichen Vergleich der Aufgaben
zwischen Unterrichtspraktikanten und Lehrern, ist ein markanter Unterschied
nicht erkennbar. Kernaufgabe beider Personengruppen ist naturgemäß
die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. In zeitlicher Hinsicht umfasst das
Unterrichtspraktikum rund eine "halbe" Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1
UPG - mindestens vier Stunden pro Woche unterrichten; § 8 UPG -
maximal fünf Stunden pro Woche hospitieren; § 9 UPG - supplieren,
§ 10 UPG - Teilnahme an Schulveranstaltungen udgl.).
Sonstige
Ausgestaltung des
Unterrichtspraktikums:
Dem
Unterrichtspraktikanten obliegen nachstehende Dienstpflichten des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes: § 43 Allgemeine Dienstpflichten, § 44
Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten, § 46 Amtsverschwiegenheit,
§ 47 Befangenheit, § 51 Abwesenheit vom Dienst, § 52
Ärztliche Untersuchung, § 53 Meldepflichten, § 54 Dienstweg,
§ 56 Nebenbeschäftigung, § 59 Geschenkannahme, § 170
Anwendungsbereich und Überstellung, § 172 Besondere Aufgaben und
Dienstzeit, § 173 Ausnahmebestimmungen, § 74 zeitlich begrenztes
Dienstverhältnis.
Ein weiteres Argument dafür, dass das
Unterrichtspraktikum näher dem Typus "Dienstverhältnis" als dem Typus
"Berufsausbildung iSd FLAG" steht, ist die Abgeltung des Unterrichtspraktikums.
In Übereinstimmung mit der oben angeführten "halben" Lehrverpflichtung
beträgt der Ausbildungsbeitrag 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines
die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des
Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1
einschließlich aller Teuerungszulagen. Neben dem Ausbildungsbeitrag
gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage. Überdies
sieht Abs. 4 leg. cit. eine gesonderte Abgeltung vor, wenn die
Unterrichtserteilung von Unterrichtspraktikanten das "übliche" Ausmaß
übersteigt. Schließlich hat der Unterrichtspraktikant einen
Rechtsanspruch auf den gemäß
§ 14 leg. cit. vierzehnmal
jährlich auszubezahlenden Ausbildungsbeitrag; sein Dienstverhältnis
unterliegt der Vollversicherung nach dem ASVG.
Prüfungen:
Dass
das Unterrichtspraktikum nicht als "Berufsausbildung iSd FLAG" qualifiziert
werden kann, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer umfassenden, zielgerichteten
Ausbildung, die - neben der praktischen Einführung in die
Unterrichtsfächer - auch die von den Lehramtsfächern inhaltlich
umfassten Bereiche abdecken müsste. In diesem Zusammenhang wird deutlich,
dass die Schlüsselqualifikation für die Ausübung des Lehramtes an
mittleren und höheren Schulen durch die Absolvierung des jeweiligen
Lehramtsstudiums idR an Universitäten erworben wird.
("Abschluss")-Prüfungen im Rahmen des Unterrichtspraktikums, die zB mit den
Richteramtsprüfungen im Rahmen des richterlichen Vorbereitungsdienstes
vergleichbar sind, sind nicht vorgesehen. (Im Sinne des § 24 UPG erfolgt am
Ende des Unterrichtspraktikums eine Beurteilung (Beschreibung) durch den
jeweiligen Betreuungslehrer unter Bedachtnahme auf die Vermittlung des
Lehrstoffes (Z. 1), das erzieherische Wirken (Z. 2), die Zusammenarbeit mit
anderen Lehrern und Erziehungsberechtigten (Z. 3), die Erfüllung der
administrativen Aufgaben (Z 4). Der Erfolg der Beteiligung am Lehrgang des
Pädagogischen Institutes wird dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten
mitgeteilt. Letztlich hat der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten
festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
(durch besondere Leistungen erheblich überschritten, oder aufgewiesen oder
trotz nachweislicher Ermahnung nicht) aufgewiesen hat. Diese Beurteilung und der
Zeitraum des zurückgelegten Unterrichtspraktikums sind in einem Zeugnis zu
bestätigen.
Zusammenfassend
bleibt festzustellen: die Ausrichtung an der Einführung in das
praktische Lehramt an mittleren und
höheren Schulen, die Übereinstimmung der Aufgaben von Lehrern und
Unterrichtspraktikanten, die dem Unterrichtspraktikanten obliegenden
Dienstpflichten, das sich im Wesentlichen an der "Leistungserbringung"
orientierende Entgelt (50 vH des Monatsentgeltes für eine "halbe"
Lehrverpflichtung), die gesonderte Abgeltung im Falle des Übersteigens des
"üblichen" Ausmaßes, die Vollversicherung nach dem ASVG sowie
fehlende umfassende Abschlussprüfungen, bilden nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates Kriterien, die nur zu dem Ergebnis führen
können, dass das Unterrichtspraktikum näher beim Typus
"Dienstverhältnis" als dem Typus "Berufsausbildung iSd FLAG" ist.
Es trifft wohl zu, dass das Unterrichtspraktikum (eine von
mehreren) Voraussetzung für die Aufnahme in den Schuldienst ist (vgl.
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen des BMBKW - 618/0034-III/8/2005 vom 3. Mai
2005). Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass das
Unterrichtspraktikum im Sinne der getätigten Ausführungen nicht als
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu qualifizieren ist.
Außerdem spielt es keine entscheidende Rolle, dass
die Tätigkeit des Sohnes des Bw im Rahmen des Unterrichtspraktikums
(außerhalb eines Dienstverhältnisses) iSd § 1 Abs 3 UPG 1988
entlohnt wurde. Und auch die Bezeichnung der Entlohnung spielt keine
entscheidende Rolle. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann weder das Fehlen eines Dienstverhältnisses
noch die Art und Höhe der einem (Unterrichts)Praktikanten gewährten
Entschädigung darüber hinwegtäuschen, dass sich die
Tätigkeit inhaltlich nicht von der eines am Beginn der konkreten
Berufsausübung stehenden Dienstnehmers unterscheidet, der für seinen
Arbeitsplatz ungeachtet seiner vorangegangen Berufsausbildung praktischer
Einschulung bedarf (vgl. Erkenntnis vom 18. November 1987, Zl. 87/13/0135,
ÖStZB 1988, 241).
Das vom Sohn des Bw absolvierte Unterrichtspraktikum ist
somit im Sinne der vorigen Ausführungen nicht als Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu qualifizieren.
Auch mit dem Vorbringen in den Berufungsschriftsätzen,
dass andere Kollegen des Sohnes des Bw sehr wohl Familienbeihilfe bezogen
hätten, kann der Bw der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies deshalb,
da u.U. unrichtige Entscheidungen im Einzelfall nach höchstgerichtlicher
Judikatur weder ein subjektives Recht begründen noch ein Recht auf
Beibehaltung einer unrichtigen Verwaltungsübung besteht.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 20. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-F/05
- Stammnummer
- 20022
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF