Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0294-I/05
Unzulässigkeit der Berufung infolge Aufhebung des bekämpften Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-I/05vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
9. Dezember 2004 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 5. November 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12.11.2003 verfügte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999. Dagegen erhob
der Abgabepflichtige am 12.12.2003 Berufung. Mit Bescheid vom 4.11.2004 wurde
der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 5.11.2004 als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich
vorliegende Berufung. In der Begründung wird ausgeführt, dass auch der
Aufhebungsbescheid vom 4.11.2004 mit Berufung bekämpft sei.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid ersatzlos
aufgehoben, so wird die Berufung unzulässig. Sie ist als unzulässig
geworden zurückzuweisen (Ritz, BAO³, § 273, Rz 12).
Die gegen den Aufhebungsbescheid vom 4.11.2004 gerichtete
Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 28.10.2005 (GZ RV/0293-I/05) als
unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung ist am 13.12.2005 in
Rechtskraft erwachsen. Der bekämpfte Bescheid gehört somit nicht mehr
dem Rechtsbestand an. Die dagegen gerichtete Berufung ist
unzulässig.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-I/05
- Stammnummer
- 20020
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF