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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0294-I/05

Unzulässigkeit der Berufung infolge Aufhebung des bekämpften Bescheides

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-I/05vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom 9. Dezember 2004 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. November 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12.11.2003 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999. Dagegen erhob der Abgabepflichtige am 12.12.2003 Berufung. Mit Bescheid vom 4.11.2004 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Berufung wurde mit Bescheid vom 5.11.2004 als unzulässig geworden zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich vorliegende Berufung. In der Begründung wird ausgeführt, dass auch der Aufhebungsbescheid vom 4.11.2004 mit Berufung bekämpft sei. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben, so wird die Berufung unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden zurückzuweisen (Ritz, BAO³, § 273, Rz 12). Die gegen den Aufhebungsbescheid vom 4.11.2004 gerichtete Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 28.10.2005 (GZ RV/0293-I/05) als unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsentscheidung ist am 13.12.2005 in Rechtskraft erwachsen. Der bekämpfte Bescheid gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die dagegen gerichtete Berufung ist unzulässig. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Innsbruck, am 20. Dezember 2005

Normen und Schlagworte

Unzulässigkeit einer Berufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0294-I/05
Stammnummer
20020
Gültig
20.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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