Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0067-W/05
Devolutionsantrag - Einstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0067-W/05vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des A., vertreten durch B.,
betreffend Nichterlassung des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides für das
Jahr 2003 durch das Finanzamt C. gemäß
§ 311 BAO
entschieden:
Das Verfahren
wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Nach Einreichung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 am 15. Oktober 2004
wurde vom Devolutionswerber mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 (eingelangt beim
Unabhängigen Finanzsenat am 7. Oktober 2005) der Übergang der
Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, weil
trotz sofortiger Beantwortung eines Vorhaltes bis dato eine Erlassung von
Bescheiden unterblieben ist.
Mit Setzung einer Frist bis zum 9. Jänner 2006
gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO wurde das Finanzamt vom Unabhängigen
Finanzsenat aufgefordert, zu entscheiden und gegebenenfalls die versäumten
Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Bescheide vorzulegen oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt.
Mit Ausfertigungsdatum 13. Dezember 2005 erließ das
Finanzamt den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und
übermittelte eine Abschrift an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an den Unabhängigen Finanzsenat. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO),
oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht vorliegt.
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch
Erlassung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003
fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren
bescheidmäßig einzustellen.
Wien, am 19.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0067-W/05
- Stammnummer
- 20000
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF