Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1257–1260
37.2 Umfang der berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
37.2 Umfang der berücksichtigungsfähigen Mehraufwendungen
Rz 1257:
Die Begünstigung erfasst nur die in den Rz 1250 ff aufgezählten Bestandteile des Mietzinses. Betriebskosten und öffentliche Abgaben, Kosten für eine der gemeinsamen Benützung dienende Anlage des Hauses (zB Personenaufzug, zentrale Wärmeversorgungsanlage, zentrale Waschküche) sowie die Leistung des Entgeltes für Einrichtungsgegenstände können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Rz 1258:
Teile der Wohnung, die an nicht im § 107 Abs. 7 EStG 1988 aufgezählte Personen untervermietet oder zum Gebrauch gegen Entgelt (Kostenbeteiligung) überlassen werden, scheiden bei Berechnung der Mietzinsbeihilfe aus (VwGH 23.3.1988, 86/13/0078). Es bestehen keine Bedenken, wenn die vom Hauptmieter (Angehörige, Lebensgefährte) und Untermieter (Benutzungsberechtigten) gemeinsam verwendeten Räume nicht aus der Nutzfläche ausgeschieden werden. Auszuscheiden sind sohin nur jene Teile der Wohnung, die zur alleinigen Verwendung durch den Untermieter (Benutzungsberechtigten) bestimmt sind. Das Einkommen der Untermieter (Benutzungsberechtigten) bleibt bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens des Hauptmieters unberücksichtigt. Allfällige Einkünfte aus der Untervermietung sind jedoch bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens des Hauptmieters zu berücksichtigen.
Rz 1259:
Eine bloße Kostenbeteiligung des Personenkreises im Sinne des § 107 Abs. 7 EStG 1988 ist nicht als Untervermietung bzw. entgeltliche Nutzungsüberlassung zu werten. Die von diesen Personen benützten Teile der Wohnung scheiden somit nicht aus der Gesamtnutzfläche aus. Das wirtschaftliche Einkommen dieser Personen ist bei Berechnung der Mietzinsbeihilfe heranzuziehen.
Rz 1260:
Nach § 15 Abs. 2 MRG ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Umsatzsteuer zu begehren, die vom Mietzins zu entrichten ist. Macht der Vermieter von der Berechtigung Gebrauch, dann ist die auf den Hauptmietzins entfallende Umsatzsteuer bei Berechnung der Mietzinsbeihilfe entsprechend zu berücksichtigen (VwGH 23.3.1988, 86/13/0078). Da davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall die Umsatzsteuer überwälzt wird, ist sie ohne weitere Ermittlungen in die Berechnung der Mietzinsbeihilfe miteinzubeziehen. Der die Beträge des § 107 Abs. 3 EStG 1988 übersteigende Hauptmietzins ist somit um 10% zu erhöhen.
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF