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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1269–1272

37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung

überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.

Wortlaut laut Findok

37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung Rz 1269: Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen Gründen nur einer der Hauptmieter stellen (siehe Beispiel 3, Rz 1286). Rz 1270: Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind: Ein naher Angehöriger, der gegenüber dem Hauptmieter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, lebt ohne Hauptmieterstellung in der Wohnung. Anspruchsberechtigt ist nur der Hauptmieter. Die abzugeltende Nutzfläche ist mit 40 m² zu höchstens 2,62 Euro begrenzt. Das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters und nahen Angehörigen führt unter Berücksichtigung der Erhöhung der Einkommensgrenzen gegebenenfalls zur Kürzung des Abgeltungsbetrages. Rz 1271: Zwei Hauptmieter: Der eine ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, der andere ist der nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Lebensgefährte. Beide sind anspruchsberechtigt. Gleichgültig, wer den Antrag stellt, kommt die Begrenzung für die ersten 40 m² zu höchstens 2,62 Euro für das unterhaltsberechtigte Kind zur Anwendung; für die restliche Nutzfläche besteht keine Beschränkung (siehe Beispiel 5, Rz 1286). Rz 1272: Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, ein Teil der Wohnung wird fremden Personen zur Nutzung überlassen: Der zur Nutzung überlassene Teil scheidet im Sinne der Rz 1260 aus der Nutzfläche aus (siehe Beispiel 4, Rz 1286).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0084-VI/7/2014
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 10.12.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF