Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1269–1272
37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung
Rz 1269:
Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen Gründen nur einer der Hauptmieter stellen (siehe Beispiel 3, Rz 1286).
Rz 1270:
Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind: Ein naher Angehöriger, der gegenüber dem Hauptmieter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, lebt ohne Hauptmieterstellung in der Wohnung. Anspruchsberechtigt ist nur der Hauptmieter. Die abzugeltende Nutzfläche ist mit 40 m² zu höchstens 2,62 Euro begrenzt. Das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters und nahen Angehörigen führt unter Berücksichtigung der Erhöhung der Einkommensgrenzen gegebenenfalls zur Kürzung des Abgeltungsbetrages.
Rz 1271:
Zwei Hauptmieter: Der eine ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, der andere ist der nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Lebensgefährte. Beide sind anspruchsberechtigt. Gleichgültig, wer den Antrag stellt, kommt die Begrenzung für die ersten 40 m² zu höchstens 2,62 Euro für das unterhaltsberechtigte Kind zur Anwendung; für die restliche Nutzfläche besteht keine Beschränkung (siehe Beispiel 5, Rz 1286).
Rz 1272:
Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, ein Teil der Wohnung wird fremden Personen zur Nutzung überlassen: Der zur Nutzung überlassene Teil scheidet im Sinne der Rz 1260 aus der Nutzfläche aus (siehe Beispiel 4, Rz 1286).
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF