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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1266–1268

37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder

überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.

Wortlaut laut Findok

37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Rz 1266: Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und dgl.) Hauptmieter einer eigenen Wohnung sind. Rz 1267: Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung kann auch gegeben sein, wenn für die Kinder keine Familienbeihilfe gewährt wird. Dies folgt daraus, dass die Eltern verpflichtet sind, das Hochschulstudium zu finanzieren, wenn das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernst und zielstrebig betreibt und den Eltern die Kostentragung nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. Die Verpflichtung der Eltern endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. zB VwGH 18.2.1986, 85/14/0097). Rz 1268: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch von verheirateten Kindern (Studentenehe) und von geschiedenen Kindern ist in Anlehnung an § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (FLAG-DR Abschnitt 05.03) festzustellen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0084-VI/7/2014
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 10.12.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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