Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1266–1268
37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
Rz 1266:
Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und dgl.) Hauptmieter einer eigenen Wohnung sind.
Rz 1267:
Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung kann auch gegeben sein, wenn für die Kinder keine Familienbeihilfe gewährt wird. Dies folgt daraus, dass die Eltern verpflichtet sind, das Hochschulstudium zu finanzieren, wenn das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernst und zielstrebig betreibt und den Eltern die Kostentragung nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. Die Verpflichtung der Eltern endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. zB VwGH 18.2.1986, 85/14/0097).
Rz 1268:
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch von verheirateten Kindern (Studentenehe) und von geschiedenen Kindern ist in Anlehnung an § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (FLAG-DR Abschnitt 05.03) festzustellen.
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF