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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1264–1265

37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder

überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.

Wortlaut laut Findok

37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder 37.4.1 Begrenzung der Mietzinsbeihilfe Rz 1264: Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 m² gewährt werden. Weiters darf der Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je m² der Nutzfläche nicht übersteigen. Rz 1265: Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, so ist die Beschränkung auf jeden dieser Hauptmieter anzuwenden. Für diese Personen kommt die Beschränkung auch dann zum Tragen, wenn einer der Hauptmieter ein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind ist (siehe Beispiel 5, Rz 1286). Hingegen kann nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Beschränkung nicht angewendet werden, wenn nach § 107 Abs. 7 EStG 1988 das wirtschaftliche Einkommen des gesetzlich Unterhaltsverpflichteten in die Berechnung der Beihilfe einzubeziehen ist (siehe Beispiel 6, Rz 1286). Die Bestimmungen betreffend Kürzung um das wirtschaftliche Einkommen werden davon nicht berührt. Die Kürzung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen somit auch dann vorzunehmen, wenn bloß 40 m² zu 2,62 Euro abgegolten werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0084-VI/7/2014
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 10.12.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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