Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1264–1265
37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
37.4.1 Begrenzung der Mietzinsbeihilfe
Rz 1264:
Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 m² gewährt werden. Weiters darf der Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je m² der Nutzfläche nicht übersteigen.
Rz 1265:
Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, so ist die Beschränkung auf jeden dieser Hauptmieter anzuwenden. Für diese Personen kommt die Beschränkung auch dann zum Tragen, wenn einer der Hauptmieter ein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind ist (siehe Beispiel 5, Rz 1286). Hingegen kann nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Beschränkung nicht angewendet werden, wenn nach § 107 Abs. 7 EStG 1988 das wirtschaftliche Einkommen des gesetzlich Unterhaltsverpflichteten in die Berechnung der Beihilfe einzubeziehen ist (siehe Beispiel 6, Rz 1286). Die Bestimmungen betreffend Kürzung um das wirtschaftliche Einkommen werden davon nicht berührt. Die Kürzung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen somit auch dann vorzunehmen, wenn bloß 40 m² zu 2,62 Euro abgegolten werden.
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF