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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1282–1285

37.7 Berechnung und bescheidmäßige Festsetzung allgemein

überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.

Wortlaut laut Findok

37.7 Berechnung und bescheidmäßige Festsetzung allgemein Rz 1282: Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe jenes Betrages festzusetzen, um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je m² der Nutzfläche übersteigt. Übersteigt das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen insgesamt den maßgebenden Grenzbetrag, dann ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen. Rz 1283: Werden Wohnbeihilfen gewährt (zB Förderung durch ein Bundesland nach der landesgesetzlichen Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung), so ist die Wohnbeihilfe (netto) grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen, wenn sie sich auch auf den von der Mietzinsbeihilfe erfassten Hauptmietzins erstreckt. Beihilfen, die auch Betriebskosten abgelten, sind nicht vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen (zB Mietbeihilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973). Rz 1284: Der Abgeltungsbetrag ist auf einen vollen Centbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 0,5 Cent abgerundet, Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet (§ 204 BAO). Beispiel: 20,183 Euro = abgerundet 20,18 Euro. 20,185 Euro = aufgerundet 20,19 Euro. Beträgt der Abgeltungsbetrag nicht mehr als 2,18 Euro, so ist der Antrag abzuweisen. Im Bescheid ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Rz 1285: Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates, in dem der erhöhte Hauptmietzins erstmals beim Hauptmieter eingehoben wird, gestellt werden. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssig zu machen, in dem er beantragt wird. In diesem Fall kommt es sohin zu keiner rückwirkenden Festsetzung des Abgeltungsbetrages. Beispiel 1: (Alleinstehender) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Nutzfläche 100 m². Der 0,33 Euro je m² Nutzfläche übersteigende Hauptmietzins beträgt monatlich 0,99 Euro ohne Umsatzsteuer (1,32 Euro abzüglich 0,33 Euro), insgesamt: 0,99 Euro × 100 = 99 Euro + 10% USt = 108,90 Euro. | Bruttopension jährlich | 6.481 Euro | SV-Beiträge | - 218 Euro | Sonderausgabenpauschale | - 60 Euro | | _________ | Wirtschaftliches Einkommen | 6.203 Euro Das Einkommen übersteigt nicht die Einkommensgrenze von 7.300 Euro. Die Beihilfe kommt im höchstzulässigen Ausmaß zur Auszahlung (108,90 Euro). 20% des wirtschaftlichen Einkommens betragen 1.240,60 Euro. Steigt in einem der Folgejahre das im Bescheid ausgewiesene Einkommen auf über 7.443,60 Euro (6.203,00 Euro + 1.240,60 Euro), hat der Beihilfenempfänger dem FA Mitteilung zu machen. Beispiel 2: (Ehepartner) | Der 0,33 Euro je m² Nutzfläche übersteigende Hauptmietzins beträgt einschließlich Umsatzsteuer monatlich insgesamt | 22,24 Euro | | Bruttopension jährlich | 9.790 Euro | | Sparbuchzinsen | + 209 Euro | | SV-Beiträge | - 440 Euro | | Sonderausgaben | - 290 Euro | | | _________ | | Wirtschaftliches Einkommen | 9.269 Euro | | | Die Einkommensgrenze beträgt | Hauptmieter Mitbewohner | 7.300 Euro 1.825 Euro | - 9.125 Euro | | | __________ | ___________ | | | | 144 Euro | | Das den Grenzbetrag übersteigende Einkommen (144 Euro) beträgt umgerechnet auf einen Monatsbetrag | | - 12,00 Euro | Die Beihilfe beträgt | | 10,24 Euro 20% des wirtschaftlichen Einkommens betragen 1.853,80 Euro. Steigt in einem der Folgejahre das im Bescheid ausgewiesene Einkommen auf über 11.122,80 Euro (9.125 Euro + 1.853,80 Euro), dann hat der Beihilfenempfänger dem FA Mitteilung zu machen. Beispiel 3: (Ehepartner mit verdienendem Kind) | Der 0,33 Euro je m² Nutzfläche übersteigende Hauptmietzins beträgt einschließlich Umsatzsteuer monatlich insgesamt | 66,71 Euro | | Jährliche Bruttolöhne des Hauptmieters und seines in der Wohnung lebenden Kindes | 14.664 Euro | | SV-Beiträge | - 1.453 Euro | | Werbungskostenpauschale | - 264 Euro | | Sonderausgaben | - 730 Euro | | | ________ | | Wirtschaftliches Einkommen | 12.217 Euro | | | Die Einkommensgrenze beträgt | | | | Hauptmieter 1. Mitbewohner 2. Mitbewohner | 7.300 Euro + 1.825 Euro + 620 Euro | - 9.745 Euro | | | ___________ | __________ | | | 2.472 Euro | | Das den Grenzbetrag übersteigende Einkommen (2.472 Euro) beträgt umgerechnet auf einen Monatsbetrag | | 206 Euro | In diesem Beispiel gibt es keine Beihilfe | | 0 Euro

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0084-VI/7/2014
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 10.12.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF