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Findok · Richtlinien

LStR 2002

6.10.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)

überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 10.12.2015.

Wortlaut laut Findok

6.10.4 Zusätzlich absetzbare Werbungskosten (§ 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999) § 4. Neben den pauschal ermittelten Werbungskosten dürfen folgende Werbungskosten abgesetzt werden: 1. Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4, bei Arbeitnehmer Werbungskosten im Sinne des § 62 des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters Werbungskosten gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. 2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Gegenstand der Tätigkeit bilden. Von Arbeitnehmern dürfen neben den pauschal ermittelten Werbungskosten zusätzlich Werbungskosten, die ihrer Art nach unter § 62 EStG 1988 fallen, abgesetzt werden. Es sind dies: Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, Pflichtversicherungsbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Wohnbauförderungsbeiträge, Pendlerpauschale bzw. an dessen Stelle tretende Kosten des Werkverkehrs, Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn, Freibetrag gemäß § 104 EStG 1988 (Landarbeiterfreibetrag). Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, dürfen auch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne (zB Vertretungskosten von Hausbesorgern) zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Werbungskosten, die auf die mit einem festen Steuersatz zu versteuernden Bezüge entfallen, können nicht im Rahmen der Pauschalierung berücksichtigt werden.

Normen und Schlagworte

zusätzliche Werbungskosten BerufsgruppeWerbungskosten Berufsgruppeweitere Werbungskosten Berufsgruppe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0084-VI/7/2014
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 10.12.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF