Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7401
27.11 Ermäßigung nach dem Energieförderungsgesetz 1979 (§ 8 und § 9 EnFG)
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 21.04.2026
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
27.11 Ermäßigung nach dem Energieförderungsgesetz 1979 (§ 8 und § 9 EnFG)
Rz 7401:
Gemäß § 8 EnFG iVm § 9 EnFG, BGBl. Nr. 567/1979, ermäßigt sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bei Kleinwasserkraftwerken ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Der Ermäßigungszeitraum beginnt neu zu laufen, wenn der Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes durch Revitalisierungsmaßnahmen umgewandelt und in einer nicht vergleichbaren Form weitergeführt wird. Eine tiefgreifende Änderung der bisherigen Tätigkeit ist nicht zu erkennen, wenn bei gleichbleibender Turbine von Ein- auf Zweidüsenbetrieb umgestellt und der Generator getauscht wird, die baulichen Bestandteile jedoch unverändert bleiben (vgl. BFG 27.5.2025, RV/4100152/2021).
Mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, treten alle vor dem 1.1.2000 kundgemachten Bundesgesetze und Verordnungen mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft, es sei denn, sie sind in der Anlage dieses Bundesgesetzes angeführt. Das EnFG findet sich nicht in dieser Anlage. Das EnFG trat somit mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.
Gemäß § 5 Abs. 1 2. BRBG sind außer Kraft getretene Gesetze weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1.1.2019 verwirklicht wurden. Dies bedeutet, dass die Steuerermäßigung des § 9 EnFG für einen Zeitraum von 20 Jahren weiterhin zusteht, wenn der Betriebsbeginn des Kleinwasserkraftwerkes vor dem 1.1.2019 erfolgt ist. Auf Kleinwasserkraftwerke, deren Betriebsbeginn nach dem 31.12.2018 erfolgt, kommt die Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht mehr in Betracht.
Randzahlen 7402 bis 7500: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 8 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
- § 9 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979
- 2. BRBG, Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018
- § 5 Abs. 1 2. BRBG, Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 21.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF