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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1671–1678

Verflochtene Unternehmen

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

Verflochtene Unternehmen Rz 1671: Erfolgen Erwerbsvorgänge zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer illiquiden Kapitalgesellschaft mit identen Beteiligungsverhältnissen zu fremdunüblich hohen Preisen, so fehlt den Aufwendungen, so weit sie überhöht sind, die betriebliche Veranlassung. Vergnügungssteuer Rz 1672: Diese ist als betrieblich veranlasste Steuer abzugsfähig. Verkehrsunfall Rz 1673: Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f). Verlassenschaftsverfahren Rz 1674: Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sind nicht betrieblich veranlasst (VwGH 29.11.1963, 1059/62). Verlust Rz 1675: Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f), "Unterschlagung" (Rz 1670) und "Veruntreuung" (Rz 1689). Ein Warenverderb wirkt sich nur beim bilanzierenden Unternehmen aus und ist dort durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen (zB Lebensmittelhandel, Bäckerei). Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurden die Kosten bereits berücksichtigt (im Zeitpunkt der Bezahlung der Waren: VwGH 14.7.1961, 0137/58). Verluste aus betrieblich bedingten Kreditvergaben sind Ausgaben (VwGH 3.7.1957, 0988/52). Zu Verlusten eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners aus gewährten Darlehen siehe Rz 669. Verlustabdeckungszuschüsse Rz 1676: Ein österreichisches Unternehmen (Sparte: Industrieanlagenbau) wird in Japan tätig und errichtet dort eine Tochtergesellschaft, die Service- und Wartungsarbeiten übernimmt. Wird die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft dazu genötigt, ihren Betrieb in einer Weise einzurichten, dass es ihr nicht gestattet ist, kostendeckende Preise zu verrechnen, muss die Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden aus diesen Erwägungen Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf der Grundlage von Art. VII DBA Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben. Verlust privater Wirtschaftsgüter Rz 1677: Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben (oder Werbungskosten - näheres siehe Rz 4030 ff) führen. Verluste aus Darlehens- und Kreditgewährung Rz 1678: Siehe "Darlehen" (Rz 1514).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF