Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0125-I/05
a) Vermietung und Verpachtung b) Unterhaltsabsetzbetrag c) Auswärtiges Studium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-I/05vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1.) Bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist die regelmäßige monatliche Anwesenheit des Hauseigentümers nicht erforderlich (VwGH 22.9.1976, 2271/75). Aufwendungen für Fahrten zum Mietobjekt zum Zweck der Kontrolle und Durchführung verschiedener Reparaturen wurden nur im bereits vom FA berücksichtigten Ausmaß (vierteljährlich) als Werbungskosten anerkannt. Einen konkreten Nachweis für darüber hinaus gehende Kosten ist der Bw trotz Aufforderung schuldig geblieben.
2.) Für den Aufenthalt am Ort der Vermietung können Mehraufwendungen für Verpflegung keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn die Fahrten vom Wohnsitz (Tirol) zum Mietobjekt (in der Steiermark) seit Jahren regelmäßig monatlich erfolgen.
Dem Berufungswerber, der seinen Unterhaltspflichten nachkommt, steht für den auswärts studierenden Sohn der Unterhaltsabsetzbetrag zu (Familienbeihilfe bezieht die getrennt lebende geschiedene Gattin).
Bei einem in Tirol wohnhaften Studenten sind die Kosten für das Studium an der Montanuniversität in Leoben im Wege des § 34 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen.
Der Bezug steuerpflichtiger Einkünfte von insgesamt 1.199 € für Arbeiten im Rahmen der Diplomarbeit während des im Juni beendeten Studiums führt nicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (und daher nicht zum Wegfall der Unterhaltspflicht). Dass das Kind nach Studienabschluss (und außerhalb des Zeitraumes, für den der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gewährt wurde), weitere Einkünfte erzielt hat und nach Studienabschluss als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, steht der Gewährung des Pauschbetrages für den Studienzeitraum nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb, vom
20. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. August
2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wohnt in Tirol. Er ist seit 1993
geschieden. Er erzielte im Berufungsjahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus der Vermietung eines
Hauses in Knittelfeld in der Steiermark. Für 2003 machte er Kosten für
12 Fahrten von seinem Wohnort Niederndorf in Tirol zum vermieteten Haus in
Knittelfeld in Höhe von 2.904,96 € (680 km x 12 Fahrten x 0,356
€) als Werbungskosten geltend. Weiters beantragte er die
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen im Betrag von
2.477,21 €, bestehend aus Alimenten für seinen am 13.12.1977
geborenenen Sohn (327,03 € x 7) und der Studiengebühr für das
Sommersemester 2003 für dessen Studium an der Montanuniversität Leoben
(188 €). In der Einkommensteuererklärung wurde auch der
Unterhaltsabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner bis Juli 2003 geltend
gemacht.
Mit dem am 27.8.2004 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid
für 2003 wurden die Kosten für Kontrollfahrten zum Mietobjekt mit
968,33 € (680 km x 4 Fahrten x 0,356 €) als Werbungskosten
berücksichtigt. Das Finanzamt sehe das Aufsuchen des vermieteten Objektes
einmal pro Quartal als ausreichend an. Ein Unterhaltsabsetzbetrag für den
Sohn stehe im Hinblick auf den gemeinsamen Haushalt in Tirol nicht zu. Die
Studiengebühren seien Aufwendungen der privaten Lebensführung und
daher ebenfalls nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wendete der
Abgabepflichtige ein, im Berufungsjahr ebenso wie in den Vorjahren
"alle vier bis fünf Wochen" nach
Knittelfeld gefahren zu sein. Die Fahrten seien notwendig, um den Zustand des
Gebäudes zu kontrollieren und den Kontakt zu den Mietern zu pflegen. Es
seien bereits mehrfach Einbrüche versucht worden, was zur Verunsicherung
des Mieters geführt habe. Zu dessen Schutz sei zwischenzeitlich eine
Sicherheitstür eingebaut worden. Er beantrage daher, das Kilometergeld
für 12 Fahrten antragsgemäß zu berücksichtigen
"und zudem 12 Tagessätze an
Verpflegungskosten als Werbungskosten anzuerkennen". Den
Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn beantrage er, weil sich dieser zum
Studium in Leoben aufhalte. Der Studienbeitrag sei
"als Werbungskosten oder Betriebsausgabe
absetzbar". Hinsichtlich des Jahres 2003 ergebe sich dies aus VfGH
28.6.2004, B 435/04, hinsichtlich des Jahres 2004 erkläre das
Budgetbegleitgesetz 2004, BgBl. I 2003/71 Beiträge für ein
ordentliches Universitätsstudium als abzugsfähige Werbungskosten.
Weiters enthält die Berufung den Antrag, die Aufwendungen für das
Studium des Sohnes gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG zu
berücksichtigen.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14.1.2005 abgewiesen. Die monatlichen
Fahrten zum vermieteten Objekt in Knittelfeld habe der Berufungswerber in der
Vorhaltbeantwortung vom 6.12.2004 mit laufenden kleineren Reparaturen und
Wartungsarbeiten (Abmontieren der Dachrinnen, Reparatur des Zaunes, Ausbesserung
des Asphaltes, Vornahme von Verputzarbeiten) begründet. Diese Arbeiten
stünden jedoch gleichermaßen mit dem nicht vermieteten
Obergeschoß des Mietobjektes in Zusammenhang. Schon aus diesem Grund
könnten die Fahrten nach Knittelfeld nicht zur Gänze der Vermietung
zugeordnet werden. Weiters sei anzunehmen, dass im Hinblick auf den Umfang der
Arbeiten auch weniger Fahrten ausreichend gewesen wären. Auch sei ein
direkter Zusammenhang zwischen den Anreisen im Berufungsjahr und
Einbruchsversuchen in Vorjahren nicht erkennbar. Die im angefochtenen Bescheid
berücksichtigten Werbungskosten würden daher als ausreichend
erscheinen. Da er laut zentralem Melderegister bis 6.8.2003 in Knittelfeld
gemeldet gewesen sei, stünden für den Aufenthalt an diesem Ort keine
Tagessätze als Werbungskosten zu. Der Sohn sei seit 12.7.2001 an der
Wohnadresse des Berufungswerbers gemeldet, weshalb die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages ausgeschlossen sei. Da die eigenen Einkünfte des
Sohnes in Höhe von 10.136 € (laut Einkommensteuerbescheid 2003 vom
26.5.2004) den "familienbeihilfenschädlichen Betrag" von 8.725 €
übersteigen würden, könnten die Kosten für den
auswärtigen Schulbesuch nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
Im Vorlageantrag vom 17.2.2005 wendet der Berufungswerber
ein, bis zur Veranlagung 2002 seien die Kosten für eine Fahrt pro Monat zum
Mietobjekt steuerlich berücksichtigt worden. Er sei auch bei nur teilweiser
Vermietung der Liegenschaft (nur EG) gezwungen, diese Fahrten vorzunehmen. Dass
die Fahrten tatsächlich erfolgt seien, gehe aus einer - dem Finanzamt
vorgelegten - Bestätigung des Mieters hervor. Hinsichtlich des - mit Juli
2003 abgeschlossenen - Studiums des Sohnes wurde eingewendet, der Sohn habe nur
1.198 € verdient. Studienkosten seien nur für das erste Halbjahr, also
nur für die Studiendauer und nicht für die Zeit danach geltend gemacht
worden. Als maßgeblicher Einkommensbetrag des Sohnes könne daher
"max. der während des Studiums verdiente und nicht der während des
ganzen Jahres erzielte sein". Bisher sei die Tatsache,
"dass das Studium Mitte 2003 beendet und der
Übergang in die Erwerbstätigkeit erfolgt" sei, nicht
berücksichtigt worden. Der Sohn habe
"erst ab 1.8.2003 regelmäßig
verdient".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Fahrten zum Mietobjekt
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. Fahrtkosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung
und Verpachtung können Werbungskosten sein, wenn sie anfallen, weil der
Steuerpflichtige gezwungen ist, sich zur Besorgung der Verwaltung der Objekte,
die ihm als Einkunftsquelle dienen, an Orte zu begeben, die außerhalb
seines Wohnortes liegen. Die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten setzt
voraus, dass die Fahrten zum Mietobjekt ausschließlich oder zumindest
überwiegend im Interesse der Erzielung der Mieteinnahmen notwendig waren.
Im Falle einer dem Beschwerdeführer allein gehörigen, nur an eine
Firma vermieteten Liegenschaft verneinte der Verwaltungsgerichtshof die
Notwendigkeit einer regelmäßigen monatlichen Anwesenheit des
Hausbesitzers. Der Natur der Einkunfstart Vermietung und Verpachtung
entsprechend müsste ein nur fallweises Aufsuchen des Mietobjektes
ausreichend sein (VwGH 22.9.1976, 2271/75).
Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Niederndorf in
Tirol. Beim Mietobjekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus in Knittelfeld,
bestehend aus Erd- und Obergeschoß (laut Bewertungsakt des Finanzamtes),
das der Berufungswerber im Jahr 1977 durch Schenkung von seinem Vater erworben
hat. Das Erdgeschoß wird als Geschäfts- und Lagerraum vermietet (die
Mieter betreiben eine Tabak-Trafik und einen
"Handel mit Waren aller Art").
"Der nicht vermietete Gebäudeteil im
ersten Stock wird ausschließlich für eigene Wohnzwecke"
genutzt (Vorhaltbeantwortung vom 6.12.2004). In der Berufungsvorentscheidung
wurde daher zutreffend ausgeführt, dass die zum Zweck der Reparaturarbeiten
und der Kontrolle erfolgten Fahrten sowohl mit der Vermietung als auch der
Eigennutzung zusammen hängen und schon deshalb eine Kürzung der
geltend gemachten Fahrtkosten erfolgen müsse. Der Einwand im Vorlageantrag,
der Berufungswerber sei "allein auf Grund der
Vermietung des Erdgeschoßes" gezwungen gewesen, das Mietobjekt
aufzusuchen, steht dem nicht entgegen, wären die geschilderten
Reparaturarbeiten und Kontrollmaßnahmen doch auch geboten, wenn keine
Vermietung erfolgt wäre.
Im oben zitierten Erkenntnis hielt der VwGH eine
regelmäßige monatliche Anwesenheit des Hausbesitzers für nicht
erforderlich, "zumal ein nicht unerheblicher
Teil der Verwaltungstätigkeit ... ohnehin durch eine Hausverwaltung
erfolgt". Ähnliches ist auch hier zu berücksichtigen. Dem
Mieter wurde nämlich auf Grund seines Ansuchens im September 2000 die
"Baubewilligung für die Errichtung einer
Abstellfläche für 5 Pkw und einer Einfriedung" auf dem
gegenständlichen Grundstück erteilt (wobei eine Abstellfläche nur
für den Hauseigentümer befahrbar sein soll). Die
Benützungsbewilligung erhielt der Mieter im Oktober 2000. Es kann daher
angenommen werden, dass sich der Mieter um einen ordentlichen Zustand der in
seinem Auftrag errichteten Anlagen kümmerte. Davon abgesehen müssen
die genannten Reparaturarbeiten (Dachrinnen abmontieren, Reparatur am Zaun,
Ausbesserungen am Asphalt, Verputzarbeiten und Kanalreparatur) wohl in der
warmen Jahreszeit erfolgt sein und wären daher nicht geeignet, auch
für die im Winter erfolgten Fahrten einen Zusammenhang mit der Vermietung
aufzuzeigen.
Zweifel am behaupteten ausschließlichen Zusammenhang
mit der Vermietung des genannten Objektes bestehen auch im Hinblick auf die
sonstigen Bindungen des Berufungswerbers in die Steiermark. Einerseits hatte er
dort weiteren Liegenschaftbesitz zu betreuen. In Ebreichsdorf (gehört zur
Katastralgemeinde Knittelfeld, in der auch das Mietobjekt liegt) befindet sich
eine weitere in seinem Eigentum stehende Liegenschaft, die er auch als
Hauptwohnsitz angegeben hat. In Schladming verkaufte er im Jahr 2003 eine
Wohnung, wofür ebenfalls wiederholte Fahrten in die Steiermark nötig
gewesen sein müssen. Andererseits bestehen auch familiäre Bindungen
zum Ort des Mietobjektes. Im städtischen Seniorenheim von Knittelfeld ist
die Mutter des Berufungswerbers untergebracht. Der Sohn des Berufungswerbers ist
nach Auskunft der Meldebehörde in Leoben wohnhaft, seine geschiedene Gattin
in Schladming / Rohrmoos. Die Auskunft (des steuerlichen Vertreters), wonach der
Berufungswerber in Tirol als Lehrer beruflich gebunden sei, erwies sich als
unzutreffend. Er befindet sich seit 1.10.2000 in Pension.
Es wäre daher am Berufungswerber gelegen, den
Werbungskostencharakter der geltend gemachten Ausgaben nachvollziebar, z.B.
durch ein Fahrtenbuch mit genauen Angaben über Zeit und konkreten Anlass
jeder einzelnen Fahrt zu belegen. Dies umso mehr, als er vom Finanzamt hiezu
ausdrücklich aufgefordert wurde (Ersuchen um Ergänzung der Berufung
vom 3.11.2004 und vom 21.12.2004). Die mit dem Vorlageantrag eingereichte
Bestätigung der Mietpartei, wonach der Berufungswerber
"monatlich einmal zwecks Besprechung im
Geschäftslokal" sei, vermag den geforderten Nachweis jedenfalls
nicht zu erbringen.
Zweifelhaft erscheinen die über die im bekämpften
Bescheid bereits berücksichtigten Ausgaben hinausgehenden Fahrtkosten aber
nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach. Der Berufungswerber
führte in der Berufungsergänzung vom 15.10.2004 aus,
"alle vier bis fünf Wochen zur Kontrolle
nach Knittelfeld gefahren" zu sein und gab solcherart zu erkennen, die
Anzahl der Fahrten schätzen zu müssen.
Soweit der Berufungswerber einwendet, es stehe ihm
"grundsätzlich frei, sein Mietobjekt
regelmäßig persönlich zu kontrollieren"
(Berufungsergänzung vom 15.10.2004), ist ihm zuzustimmen. Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist aber die Frage, in welcher Höhe er die dafür
entstandenen Kosten durch Minderung seiner Steuerleistung auf die Allgemeinheit
übertragen kann.
Die in der Berufung beantragte Berücksichtigung von
"12 Tagessätzen an Verpflegungskosten als
weitere Werbungskosten" kommt schon auf Grund der in der Vergangenheit
gegebenen Regelmäßigkeit der Fahrten nicht in Betracht. Der
Berufungswerber gibt an, seit Jahren (vgl. Vorlageantrag) monatlich zum
Mietobjekt zu fahren. Er ist daher ortskundig und über die
Möglichkeiten, sich günstig zu verpflegen, informiert. Zu
zusätzlichen Werbungskosten führende Mehraufwendungen konnte er daher
vermeiden.
Dem Berufungsbegehren konnte daher in diesem Punkt nicht
entsprochen werden.
2. Unterhaltsabsetzbetrag:
"Einem Steuerpflichtigen,
der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gestzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von
25,50 € monatlich zu. ..." (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG
1988).
Im bekämpften Bescheid ging das Finanzamt
gestützt auf meldebehördliche Angaben und den Zahlungsbeleg über
die Studiengebühr für das Sommersemester 2003 davon aus, dass der
Berufungswerber und sein Sohn im gemeinsamen Haushalt (in Tirol) lebten. Der
steuerliche Vertreter bestätigte die schon in der Ergänzung zur
Berufung vom 15.10.2004 erfolgte Angabe, wonach der Sohn bis Studienende im Juni
2003 in Leoben (in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studenten) gewohnt habe.
Eine gleichlautende Auskunft erteilte das Meldeamt der Gemeinde Rohrmoos
(früherer Wohnsitz des Sohnes und seiner Mutter bzw. der geschiedenen
Gattin des Berufungswerbers), wonach sich der Sohn 1999 nach Leoben abgemeldet
habe. Auch der Umstand, dass der Sohn im Zeitraum vom 1.1.2003 bis 30.4.2003 im
Rahmen seiner Diplomarbeit am MCL Werkstoffcompetenzzentrum Leoben garbeitet und
Lohneinkünfte erzielt hat (s. dazu unter Punkt 3), zeigt, dass er nicht im
gemeinsamen Haushalt in Tirol gewohnt haben kann. Familienbeihilfe hat der
Berufungswerber nicht bezogen (die Beihilfe bezog bis September 2003 die in
Rohrmoos/Stmk wohnhafte geschiedene Gattin). Die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages liegen daher vor.
3. Kosten für das auswärtige Studium des
Sohnes:
"Aufwendungen für
eine Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages
von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt (§
34 Abs. 8 EStG 1988).
Die für das Studium in Leoben entstandenen Kosten
kommen dem Grunde nach unbestritten als außergewöhnliche Belastung in
Betracht (Wohnsitz in Tirol, Studium an der Montanuniversität in Leoben).
Nach Ansicht des Finanzamtes stehen aber die im Jahr 2003 insgesamt erzielten,
über dem
"familienbeihilfenschädlichen
Betrag" von 8.725 € liegenden Einkünfte des Sohnes einer
antragsgemäßen Behandlung entgegen.
Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder
ergibt sich aus § 140 ABGB. Danach haben
"die Eltern zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter
Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
...
Der Anspruch auf Unterhalt
mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter
Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig
ist".
Daraus ergibt sich, dass Ausbildungskosten von den Eltern
im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch dann zu tragen sind, wenn das Kind
über geringfügige Einkünfte verfügt (so auch die
Verwaltungspraxis, vgl. RZ 877 LStR 2002). Wie bereits erwähnt, erzielte
der Sohn im Zeitraum Jänner bis April 2003 für Arbeiten im Rahmen
seiner Diplomarbeit steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) in Höhe von 1.199
€. Dieser Betrag reichte sicher nicht aus, um die Lebenshaltungskosten
(einschließlich Miete für die Unterkunft) für ein halbes Jahr zu
bestreiten. Der Berufungswerber konnte sich daher seinen Unterhaltspflichten
nicht entziehen. Die (erst) in der zweiten Jahreshälfte, nach Eintritt in
die Berufstätigkeit ab August 2003 erzielten Einkünfte des Sohnes sind
bei dieser Betrachtung außer Acht zu lassen. Eine solche zeitliche
Abgrenzung gebietet auch der Gesetzeswortlaut, wonach die Voraussetzungen
für das Pauschale "pro Monat der
Berufsausbildung" zu prüfen sind. Für die Monate Jänner
bis Juli 2003 ist daher das Pauschale gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG zu
berücksichtigen.
Nur ergänzend sei festgehalten, dass die in der
Berufung beantragte Berücksichtigung der Aufwendungen für das Studium
als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, geht es doch nicht um
"Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen", sondern um Ausbildungskosten
für den unterhaltsberechtigten Sohn. Das in der Berufung zitierte
Erkenntnis VfGH 28.9.2004, B 435/04 befaßt sich mit der Frage der
steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten für das
eigene Studium des
berufstätigen Beschwerdeführers.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 19. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vermietung und VerpachtungKontrollfahrten zum Mietobjekt als WerbungskostenUnterhaltsabsetzbetragAuswärtiges StudiumAuswärtige BerufsausbildungSelbsterhaltungsfähigkeitTagesdiäten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-I/05
- Stammnummer
- 19938
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF