Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1613-W/05
Werden für die Berechnung der Investitionszuwachsprämie die Anschaffungs- den Herstellungskosten gleichgestellt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1613-W/05vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgeblich für eine allfällige Verteilung von Anschaffungskosten auf mehrere Jahre ist nicht der Ausweis oder der Anfall von Aufwendungen, sondern deren Aktivierungsfähigkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Multicont Rev u. Thd GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23
betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Kalenderjahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie 2002 beträgt
€ 104.017,36.
Die
Ermittlung der Investitionszuwachsprämie ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde im Jahr 2004 eine Nachschau betreffend
die Investitionszuwachsprämie 2002 durchgeführt. Im Rahmen der
Nachschau wurde festgestellt, dass die Bw. am 26. Juli 2001 bei der X GmbH eine
Tankstelleneinrichtung bestellt hat. Im September 2001 seien durch die Y GmbH,
ein verbundenes Unternehmen, die Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit der
Fundamentierung der Tankstelle durchgeführt worden. Die Eingangsrechnung
über die vorgenommenen Bauarbeiten in Höhe von € 5.350,92
netto habe Eingang ins Rechenwerk der Bw. gefunden. Dieser Geschäftsvorfall
sei nicht auf "in Bau befindliche Anlagen" sondern auf Gebäude gebucht und
bei der Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2002 nicht
berücksichtigt worden.
Am 4. Dezember 2001 habe die X GmbH wesentliche Teile der
am 26. Juli 2001 bestellten Tankstelleneinrichtung geliefert und der Bw.
dafür € 61.970,86 netto in Rechnung gestellt. Dieser Betrag sei
2001 nicht unter der Position "in Bau befindliche Anlagen" verbucht sondern erst
mit 2. Jänner 2002 in die Handelsbilanz 2002 aufgenommen und unter der
Position "Betriebsausstattung" aktiviert worden.
Im Zusammenhang mit der Tankstelle seien der Bw. am 25.
März 2002 zudem Montagekosten von € 4.657,56 verrechnet
worden.
Der Investitionszuwachs des Jahres 2002 sei die Differenz
zwischen den Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 2002
angefallen seien, und dem Durchschnitt der Anschaffungs- und Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre. Erstrecke sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, seien in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilanschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Bei
einer nachträglichen Änderung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, sei die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
Bei der Berechnung des Investitionszuwachses für die
Ermittlung einer Investitionszuwachsprämie seien demnach die Anschaffungs-
den Herstellungskosten gleichzusetzen, sodass auch bei der Anschaffung eines
Wirtschaftsgutes eine zeitraumbezogene Zuordnung der Anschaffungskosten zu
erfolgen habe. Montagekosten, die erst im Jahr nach der Lieferung anfallen
würden, können "nachträgliche" Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten sein.
Bei der Ermittlung des Investitionszuwachses werde nicht
darauf abgestellt, wann sich das Wirtschaftsgut in betriebsbereitem Zustand
befinde, sondern in welchem Jahr die Aufwendungen, die auf Tätigkeiten
zurückzuführen seien, die zur erstmaligen
bestimmungsgemäßen Nutzbarmachung führen, entstanden seien. Die
Frage, wann und ob der Abgabenpflichtige überhaupt wirtschaftlicher
Eigentümer eines Wirtschaftsgutes geworden sei, gebe lediglich Auskunft
darüber, ob das Wirtschaftsgut in den Kreis der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter falle oder nicht (z.B.
könne jemand für gemietete Wirtschaftsgüter keine
Investitionsprämie geltend machen), sage jedoch nichts darüber aus,
wann die durch eine Anschaffung entstandene Aufwendung in die Berechnung des
Investitionszuwachses mit einzubeziehen sei.
Im gegenständlichen Geschäftsfall seien daher
sämtliche Teilanschaffungskosten des Jahres 2001, die zu einer
betrieblichen Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes, wenn auch in einem
späteren Jahr, geführt haben, dem Jahr 2001 zuzurechnen.
Durch die Betriebsprüfung wurde daher die
Investitionszuwachsprämie 2002 neu berechnet, wobei sich aufgrund der
Neuberechnung eine Prämie von € 95.041,12 ergeben
hat.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ am 4. November 2004 einen Bescheid
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988. In diesem wurde die Investitionszuwachsprämie 2002
mit € 95.041,12 festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 wurde von der Bw.
gegen den Bescheid vom 4. November 2004 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. In dieser wurde ausgeführt, dass die Y GmbH entgegen der
Darstellung in der Niederschrift über die vorgenommen Nachschau die
Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit der Fundamentierung der Tankstelle nicht
durchgeführt habe. Die Y GmbH habe zwar die Ausschreibung und die
Überwachung der gegenständlichen Baumaßnahmen vorgenommen, sei
aber nicht selbst als Baudienstleister aufgetreten. Dies sei hinsichtlich der
gegenständlichen Investitionszuwachsprämie aber unerheblich.
Unerheblich sei auch, dass die Y GmbH in keinerlei
Beteiligungsverhältnis zur Bw. stehe und es sich bei dieser um kein
verbundenes Unternehmen handle. Die Baumeisterarbeiten seien von der Firma A
vorgenommen worden. Die Y GmbH habe aus der Schlussrechnung der Firma A
lediglich nachträglich jene Kosten herausgelöst, die in Zusammenhang
mit der Tankstelleneinrichtung stehen würden.
Weiters werde angemerkt, dass die Rechnung der X GmbH vom
14. Dezember 2001 über € 61.970,86 netto, welche erst im
Jänner 2002 zur Zahlung angewiesen worden sei, sehr wohl in der
Bilanzposition "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" enthalten gewesen
sei. Diese habe zum 31. Dezember 2001 € 101.329,69 betragen. Die in
der Niederschrift festgehaltene unrichtige Darstellung sei durch eine unrichtige
Mitteilung des steuerlichen Vertreters der Bw. an die Betriebsprüfung
herbeigeführt worden. Diese Feststellung sei aber ebenfalls nicht von
Relevanz.
In der Begründung für die Herabsetzung der
Investitionszuwachsprämie betreffend das Jahr 2002 werde ausgeführt,
dass es sich bei der Investitionszuwachsprämie um eine steuerliche
Prämienförderung für die Mehrung der Investitionen der
Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 in Verhältnis zu den Investitionen der
drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre handle.
Diesbezüglich sei zu bemerken, dass laut
Regierungsvorlage zum seinerzeitigen Hochwasseropferentschädigungs- und
Wiederaufbaugesetz 2002 (BGBl. 2002 I 155) diese Prämie einen Anreiz
für Investitionen und damit eine steuerliche Förderung von
Zuwächsen an Investitionen geben solle. Im Gesetz sei aber keinesfalls
festgehalten, dass damit lediglich Aufwendungen (in diesem Fall
Anschaffungskosten) betroffen sein sollen, die auf Tätigkeiten ab
Jännerbeginn 2002 zurückzuführen seien, das heißt welche
erst im Jahr 2002 entstanden seien. Dieses Gesetz sei im übrigen erst mit
4. Oktober 2002 und demnach lange nach Jahresbeginn 2002 ausgegeben worden.
Allein dadurch sei bereits dokumentiert, dass nicht erst auf Aufwendungen nach
Verlautbarung diese Gesetzes abgestellt sein könne.
Die infrage stehende Rechnung der X GmbH über
€ 61.970,86 sei zwar mit 14. Dezember 2001 und damit bereits im Jahr
2001 gelegt worden, der Auftrag sei aber nicht abgeschlossen gewesen, weil
insbesondere die Montage nicht vorgenommen worden sei, wie auch die Lieferung
einzelner Bestandteile (Rohrleitungen) noch nicht vollständig erfolgt sei.
Eindeutig sei, dass diese Montagearbeiten und die Lieferung von weiteren
diversen Bestandteilen betreffend die gegenständliche Tankanlage erst im
Jahr 2002 abgerechnet wurden. Auch die Leistungen seien erst im Jahr 2002
erbracht worden. Mit Faktura vom 25. März 2002 seien der Bw. in diesem
Zusammenhang € 4.571,83 verrechnet worden. Auf dieser Rechnung werde
der 25. März 2002 als Leistungsdatum und als Bestelldatum angeführt.
Das Bestelldatum sei aber unrichtig, weil der Auftrag der Y GmbH vom 3. August
2001 (Anlage 1 zur Berufung), gerichtet an die X GmbH eindeutig auch die
Monatagekosten beinhalte. In diesem Auftragsschreiben werde auch auf das
vorangegangene mündliche Bestelldatum vom 26. Juli 2001, welches dann in
der Rechnung der X GmbH vom 14. Dezember 2001 angeführt werde, Bezug
genommen.
Am 23. Juli 2001 habe die X GmbH ein Anbot an die Y GmbH
gerichtet (Anlage 2 zur Berufung). Aus Punkt 7.1. dieses Anbotes gehe eindeutig
hervor, dass eine einheitliche Angebotserstellung betreffend nicht nur die
Lieferung der Einzelteile der Tankstelle, sondern auch betreffend
Montageleistung gegeben sei. Die Gesamtanbotssumme habe S 1.013.605,00
betragen. Es handle sich daher eindeutig um einen einheitlichen Auftrag an die X
GmbH und um keine getrennten Aufträge hinsichtlich Lieferung einer
Tankanlage und getrennter Beauftragung der Montage. Dass dann die Abrechnung der
Tankanlage (ohne Montagekosten) vor der Montage auch unter Nachlieferung noch
einzelner Teile, wie insbesondere Rohrleitungen, später erfolgt sei, habe
keine Relevanz, der Auftrag sei eindeutig noch nicht abgeschlossen
gewesen.
Unbestritten sei auch, dass das Anlagegut (Tankanlage) im
Jahr 2001 noch nicht betriebsbereit gewesen sei.
Im § 108e EStG 1988 werde unter Absatz 3 Z 1 lediglich
ausgeführt, dass dann, wenn sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre erstrecke,
in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit
einzubeziehen seien.
In den Einkommensteuerrichtlinien zu dieser Gesetzesstelle
werde lediglich der Gesetzestext wiederholt (RZ 8226 Z 1). Nähere
diesbezügliche Aussagen seien den Richtlinien nicht zu
entnehmen.
Aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 30.9.2003 (Österreichische Steuerzeitung 2003/1054) betreffend
Erlass-Rundschau gehe hervor, dass sich die Beurteilung des
Anschaffungszeitpunktes für die Investitionszuwachsprämie nach Rz 2166
der Einkommensteuerrichtlinien 2000 richte, wonach der Übergang der
Preisgefahr allein nicht maßgeblich sei. Der Zeitpunkt des Überganges
der Preisgefahr sei nur in Zusammenhang mit dem Investitionsfreibetrag
maßgeblich und sei auf die Investitionszuwachsprämie nicht zu
übertragen - unter weiterem Hinweis auf RZ 3701a der
Einkommensteuerrichtlinien 2000.
Nach RZ 2166, welcher demnach in diesem Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen genannt werde, entspreche der
Anschaffungszeitpunkt dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen
Eigentums. Dass sei jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit, ein
Wirtschaftsgut wirtschaftlich zu beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen,
übergehe - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Es
entscheide demnach die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit
und nicht der rechtliche Übergang vom Besitz, Preisgefahr, Nutzen und
Lasten - unter Anführung zahlreicher
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse wie zuletzt des Erkenntnisses vom 25.2.1997,
97/14/0006.
Unter Rz 2167 werde in den Einkommensteuerrichtlinien dann
weiter ausgeführt, dass der Anschaffungszeitpunkt für die Bilanzierung
dem Grunde nach und somit auch für die Höhe der Anschaffungskosten
(Bilanzierung der Höhe nach bzw. Bewertung) der auf diese Weise
finanzierten Wirtschaftsgüter maßgeblich sei. Aus der
angeführten Zweitrechnung vom 25.3.2002 gehe eindeutig hervor, dass die
Anlage aufgrund der Lieferung im Dezember 2001 in keinem Fall betriebsbereit
gewesen sei und demnach die Voraussetzung für eine Aktivierung gefehlt
habe. Im Dezember 2001 wäre im Übrigen aufgrund der
überdurchschnittlich winterlichen Bedingungen in P. eine Zusammenstellung
und Montage der Tankanlage gar nicht möglich gewesen.
Diesbezüglich werde in den Richtlinien unter RZ 2169
auch weiter ausgeführt, dass als Anschaffungskosten nur jene Aufwendungen
in Frage kommen würden, die auf Tätigkeiten zurückzuführen
seien, die zur erstmaligen bestimmungsgemäßen Nutzbarmachung des
Wirtschaftsgutes führen. Das Ende des Anschaffungszeitraumes sei nicht
bereits mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erreicht
sondern erst dann, wenn der erworbene Gegenstand einen Zustand erreicht habe,
der seine bestimmungsgemäße Nutzung am geplanten Einsatzort
ermögliche, demnach eine objektive Betriebsbereitschaft gegeben sei. Als
Beispiel werde dann unter Beispiel zwei ausgeführt, dass die
Betriebsbereitschaft einer Anlage, für die der Verkäufer eine
bestimmte während eines Garantielaufes zu erreichende Anlagenleistung
verspreche, erst mit der Beendigung der mechanischen Fertigstellung und der
Eignung zum Probebetrieb gegeben sei.
Ohne Aufstellung der Zapfsäule bzw. ohne Anbringung
der Verbindungsschläuche sowie ohne Montage der Anlage könne in diesem
Fall von keiner Betriebsbereitschaft im Jahr 2001 gesprochen werden. Dies sei
der Bw. auch von der Y GmbH bestätigt worden.
Eine Aktivierungsmöglichkeit sei daher erst im Jahr
2002 auch hinsichtlich der Erstrechnung gegeben.
Für das Jahr 2001 würden hinsichtlich des infrage
stehenden Anlagengutes keinerlei zu aktivierenden Teilbeträge existieren.
Nach Ansicht der Bw. könne von zu aktivierenden Teilanschaffungskosten im
Zusammenhang mit § 108e EStG 1988 nur in jenen Fällen gesprochen
werden, wenn im Sinne eines Gesamtauftrages einzelne Teilaufträge zerlegbar
seien, welche Teilleistungen auch zu einer objektiven Betriebsbereitschaft
hinsichtlich dieser Teilleistungen führen. Es komme demnach
ausdrücklich nicht auf den (alleinigen) Übergang einer Preisgefahr,
wie seinerzeit anlässlich der Abgrenzung betreffend auslaufendem
Investitionsfreibetrag zu Jahresende 2000 an. In der Praxis würden sich
daher vergleichsweise geringe Ansätze ergeben, wo eine Unterteilung nach
Teilanschaffungskosten im Sinne der genannten Bestimmung des § 108e Abs. 3
Z 1 EStG 1988 möglich sei. Dieser Meinung sei offensichtlich auch Zorn im
Kommentar von Hofstätter-Reichel, wo unter Rz 4 zu § 108e EStG 1988 in
diesem Zusammenhang ausgeführt werde, dass sich dann, wenn der
Herstellungsvorgang über ein Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr hinaus
erstrecke, der jeweiligen Periode die Teilherstellungskosten zuzurechnen seien.
Wegen des offensichtlich geringen Anwendungsbereiches gehe er vermutlich bewusst
auf Teilanschaffungskosten gar nicht ein. Bei Herstellungsvorgängen seien
demnach auch die Herstellungskosten aufgrund des zeitlichen Anfalles zerlegbar,
völlig unabhängig davon, ob eine objektive Betriebsbereitschaft
für das betreffende Gebäude bereits gegeben sei.
Als weiteren Beweis für die erst im Jahr 2002 gegebene
Betriebsbereitschaft der Tankstelle werde der Ausführungsbefund der X GmbH
vom 3. Mai 2002 beigegeben (Anlage 3 zur Berufung), wobei aber die genannte
Rechnung vom 25. März 2002, welche ebenfalls bereits übergeben worden
sei, für sich allein bereits genügend Beweiskraft für die erst im
Jahr 2002 gegebene Betriebsbereitschaft darstelle, weil in der Rechnung vom 14.
Dezember 2001 lediglich die Anlieferung der noch nicht zusammengestellten Teile
beinhaltet sei.
Es sei daher hinsichtlich der Rechnung vom 14. Dezember
2001 betreffend einen Aktivierungswert von € 61.970,86 nach obiger
Darstellung nicht davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um bereits
zu aktivierende Teilanschaffungskosten betreffend das Jahr 2001 gehandelt habe.
Die zeitraumbezogene Zuordnung der Anschaffungskosten gehe aus der
angeführten Meinung in der Erlass-Rundschau der Österreichischen
Steuerzeitung vom 30. September 2003 eindeutig nicht hervor. Aus der dort
verlangten Betrachtung der RZ 2166 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien
sei eindeutig auf den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
abgestellt, wonach es sich bei den Montagekosten (Rechnungslegung und Leistung
vom Februar 2002) keinesfalls um nachträgliche Anschaffungskosten handeln
könne. Demnach sei nicht darauf abzustellen, wann die einzelnen
Aufwendungen, die zur erstmaligen bestimmungsgemäßen Nutzbarmachung
führen, entstanden seien.
Die Frage, wann und ob der Abgabepflichtige
wirtschaftlicher Eigentümer eines Wirtschaftsgutes geworden sei, gebe
demnach nicht nur Auskunft darüber, ob das Wirtschaftsgut in den Kreis der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter falle oder nicht. Aus den
angeführten Richtlinien - insbesondere aus der RZ 2166 - sei
nicht ableitbar, dass das Jahr der Entstehung der Aufwendungen (offensichtlich
Bezugnahme auf Leistungsdatum) maßgebend für die Einbeziehung in die
Berechnung des Investitionszuwachses sei.
Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall
sämtliche Teilanschaffungskosten des Jahres 2001, die zu einer
betrieblichen Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes, wenn auch in einem
späteren Jahr geführt hätten, dem Jahr 2001 zuzurechnen
wären, sei daher unrichtig.
Ausgehend davon würden sich für die
Vergleichsjahre 1999 bis 2000 prämienbegünstigte Anschaffungskosten
von € 3.779.127.97 ergeben. Der Dreijahresdurchschnitt würde
€ 1.259.709,32 betragen. Bei Berücksichtigung der Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Fundamentierung der Tankstelle von € 5.350,92,
würden sich die prämienbegünstigten Investitionen des Jahres 2002
auf insgesamt € 2.299.882,92 belaufen. Dadurch ergebe sich für
das Jahr 2002 ein Investitionszuwachs von € 1.040.173,60 und eine
Investitionszuwachsprämie von € 104.017,36.
Die Betriebsprüfung hat mit Schreiben vom 1. September
2005 zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass die unrichtigen Annahmen
der Betriebsprüfung auf unrichtige Bekanntgaben der Bw.
zurückzuführen seien.
Die 2001 getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Fundamentierung der Tankstelle seien als prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter anzusehen und in die Bemessungsgrundlage 2001
einzubeziehen.
Dem Berufungsschreibens sei das Anbot der X GmbH vom 23.
Juli beigelegt worden. Dieses sei von der Betriebsprüfung zuvor angefordert
von der Bw. aber nicht vorgelegt worden. Aus dem Anbot gehe hervor, dass dieses
keine Bau- und Elektroarbeiten enthalte. Wenn zwei eigenständige
Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (Liefergeschäft und
Montagegeschäft) und das Liefergeschäft 2001 erfüllt werde, sei
diese Investition dem Jahr 2001 zuzurechnen.
Wie bereits in der Niederschrift vom 28.11.2004
dargestellt, sei die Rechnungslegung der X GmbH am 4. Dezember 2001 erfolgt.
Aufgrund der vorgelegten Rechnung sei die Lieferung der diversen Anlageteile
erkennbar. Es sei auf diesem Dokument aber nicht ersichtlich, dass es sich dabei
um eine Teilrechnung (Abrechnung einer Teilleistung) handle.
Über die Montageleistung sei von der Z GmbH eine
eigene Rechnung gelegt worden. Das heißt diese Leistung sei extra
abgerechnet, das Preisrisiko extra übernommen worden. Die Rechnung sei
außerdem nicht an die X GmbH fakturiert, sondern als eigene Rechnung (mit
Bestelldatum 25.3.2002) an die Bw. gelegt worden.
Da die Rechtsfrage durch die Betriebsprüfung nicht
sofort gelöst werden konnte, sei Rücksprache mit dem zuständigen
Fachbereich für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gehalten worden.
Dieser habe der Betriebsprüfung mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall,
sämtliche Teilanschaffungskosten des Jahres 2001, die zu einer
betrieblichen Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes, wenn auch in einem
späteren Jahr geführt haben, dem Jahr 2001 zuzurechnen
seien.
Der Stellungnahme wurde die Niederschrift über die
Schlussbesprechung, eine Kopie der Rechnung der X GmbH vom 14. Dezember 2001,
eine Kopie der Rechnung der Z GmbH vom 25. März 2002, die Anfrage an den
Fachbereich, die Antwort des Fachbereichs, die Ergänzung des seinerzeitigen
Anhanges Anfrage Fachbereich, die Anfrage Fachbereich FA 1/23 sowie die Antwort
und Information der Prüferin, beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass
die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§ 108e
Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I 2002/155).
Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner
2003 enden (§ 108e Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I
2002/155).
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit
einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen (§ 108e Abs. 3 Z 1 EStG 1988 idF
BGBl. I 2002/155).
Über Auftrag der Bw. wurde
in den Jahren 2001 und 2002 eine Tankstelle in P. errichtet. Unstrittig ist,
dass die verfahrensgegenständliche Tankstelle erst im Jahr 2002 fertig
gestellt und in Betrieb genommen wurde. Unstrittig ist auch, dass die Errichtung
der Tankstelle eine prämienbegünstigte Investition darstellt. Strittig
ist nur, ob die für die Fundamentierung der Tankstellenanlage verrechneten
€ 5.350,92 und die der Bw. am 14. Dezember 2001 in Rechnung gestellten
€ 61.970,86 als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Kalenderjahres 2002 zu berücksichtigen sind oder ob diese Beträge in
die Ermittlung des Durchschnitts der Anschaffungs- und Herstellungskosten der
letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem 1. Jänner 2002 einzubeziehen
sind.
Für die Beurteilung der streitgegenständlichen
Frage ist vorweg abzuklären, ob die Errichtung der Tankstelle aus Sicht der
Bw. einen Anschaffungs- oder aber einen Herstellungsvorgang
darstellt.
Als Anschaffen wird der Erwerb eines bereits hergestellten
Wirtschaftsgutes angesehen, während die Herstellung auf die Schaffung von
bisher nicht in dieser Form vorhandenen Wirtschaftsgütern gerichtet ist.
Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut richtet sich die Abgrenzung der
Herstellung von der Anschaffung danach, wer das Risiko trägt: Trägt
der Beauftragte das Risiko für die Kosten und die Funktionsfähigkeit,
dann liegt beim Auftraggeber eine Anschaffung vor. Trägt hingegen der
Auftraggeber das Risiko, dann liegt Herstellung vor (vgl. Doralt,
EStG4
§ 6 Tz 67
mwA).
Gemäß den vorliegenden Unterlagen hat die X GmbH
am 23.7.2001 ein Anbot für die Errichtung eines Tankstellenneubaus in P.
gelegt. Aufgrund dieses Anbotes hat die Y GmbH, im Namen und für Rechnung
der Bw., der X GmbH am 3. August 2001 den Auftrag für die Errichtung der
besagten Tankstelle erteilt. Vom Auftrag umfasst waren die Lieferung und Montage
von Behältern, Innenverrohrung, Domschachtverrohrung, Rohrleitungen,
Zapfsäule, Tankautomat etc., die Komplettierung der Anlage, deren
Inbetriebnahme und diverse Schulungsmaßnahmen. Laut Punkt 9 des
Auftragsschreibens vom 3. August 2001 war die X GmbH verpflichtet alle
erforderlichen, von den Behörden vorgeschriebenen Atteste und
Ausführungsbefunde vor Inbetriebnahme der Anlage und Rechnungslegung an die
Bauleitung zu übergeben, da die Rechnung ansonsten nicht freigegeben wird.
Das Kostenrisiko für die mechanische Fertigstellung der Anlage lag demnach
bei der X GmbH.
Die Bw. hat die Lieferung und Montage einer
Tankstellenanlage bestellt. Sie hat damit ein bereits hergestelltes
Wirtschaftsgut erworben und nicht auf ihr Risiko eine Tankstellenanlage
herstellen lassen. Die Errichtung der verfahrensgegenständliche
Tankstellenanlage ist aus Sicht der Bw. demnach nicht als Herstellungsvorgang
sondern als Anschaffung zu beurteilen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die für die mechanische Fertigstellung der Tankstellenanlage
zuständige X GmbH mit den Bau und Elektroarbeiten nicht beauftragt
wurde.
Im Gegensatz zu einem Herstellungsvorgang, der sich
notwendigerweise über einen Zeitraum erstreckt, stellt die Anschaffung
eines Wirtschaftsgutes einen zeitpunktbezogenen Vorgang dar.
Unter Anschaffung wird die Zuführung eines
Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen verstanden. Diese manifestiert
sich in der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinn der
faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut.
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt in dem das wirtschaftliche Eigentum
erworben wird (vgl. Doralt,
EStG4
§ 6 Tz 68
mwA). Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist von einer Anschaffung der
Tankstellenanlage im Jahr 2002 auszugehen, da die Komplettierung und Endmontage
der Anlage erst im Jahr 2002 erfolgt ist und die betrieblichen Nutzung der
Anlage vor deren Fertigstellung de facto nicht möglich war.
Gemäß
§ 108e Abs. 3 Z 1 EStG 1988
sind, wenn sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre erstreckt, in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Maßgeblich für eine allfällige Verteilung von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten auf mehrere Jahre ist demnach nicht der Ausweis oder der
Anfall von Aufwendungen, sondern deren Aktivierungsfähigkeit. Die für
die Fundamentierung der Tankstellenanlage verrechneten € 5.350,92 und
die der Bw. am 14. Dezember 2001 in Rechnung gestellten
€ 61.970,86 wären demnach nur dann in die Ermittlung des
Durchschnitts der Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei
Wirtschaftsjahre vor dem 1. Jänner 2002 einzubeziehen, wenn sie bereits im
Jahr 2001 zu aktivieren gewesen wären.
Diesbezüglich wird angemerkt, dass gemäß
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung die Teile eines
einheitlichen Wirtschaftsgutes nicht getrennt zu bewerten sind. Dieser Grundsatz
ist mangels gegenteiliger Bestimmungen im Einkommensteuergesetz auch auf den
gegenständlichen Fall anwendbar. Ob ein aus mehreren unselbständigen
Teilen bestehendes einheitliches (selbständiges) Wirtschaftsgut oder
mehrere selbständige Wirtschaftsgüter vorliegen, wird vom
Verwaltungsgerichtshof nach der Verkehrsauffassung entschieden. Wesentlich dabei
ist eine "gewisse" bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende
Selbständigkeit des Wirtschaftsgutes, sodass im Rahmen eines
Gesamtkaufpreises dafür ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt
(VwGH 27. 11.1973, 790/73 u. a.). Die in den Jahren 2001 und 2002 errichtete
Tankstelle stellt eine Betriebsanlage dar, die einem selbständigen
Betriebsvorgang dient. Dass den einzelnen Teilen dieser Anlage im Falle einer
Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
zukommen würden, ist unwahrscheinlich, weshalb davon auszugehen ist, dass
diese einer Einzelbewertung nicht zugänglich sind. Damit war aber eine
Aktivierung der 2001 gelieferten und montierten Anlagenteile nicht
zulässig. Beträge die der Bw. für die 2001 gelieferten und
montierten Anlagenteile in Rechnung gestellt wurden sind demnach für die
Bemessung der Investitionszuwachsprämie im Jahr 2002 zu
berücksichtigen. Das gleiche gilt auch für jene Aufwendungen die 2001
im Zusammenhang mit der Fundamentierung der Anlage angefallen sind, zumal auch
das Fundamente einer Anlage als Bestandteil der Anlage anzusehen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
19. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AnschaffungHerstellungAktivierungsfähigkeitInvestitionszuwachsprämieAnschaffungskostenHerstellungskostenVerteilungAufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1613-W/05
- Stammnummer
- 19937
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF