Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0628-L/04
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung eines bosnischen Gastarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0628-L/04vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 17. Februar 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 15. Jänner 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 und 2000
entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Bescheiden angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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83.865 S
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Einkommensteuer
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-9,90 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-15.897,70 S
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-15.907,60 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.156,08 €
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2000
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Einkommen
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96.914 S
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Einkommensteuer
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171,72 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-15.628,00 S
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-15.456,28 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.123,23 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit 1985 in Österreich
beschäftigt. Im Zuge seiner Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen beantragte er für die Jahre 1999 und 2000 die
Anerkennung von Aufwendungen für monatliche Heimfahrten zu seiner in
Bosnien lebenden Familie als Werbungskosten. Da die Ehegattin des
Berufungswerbers am 29.5.2001 nach Österreich nachgezogen war, forderte das
Finanzamt den Berufungswerber unter Zitierung der einschlägigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Familienheimfahrten auf,
darzulegen, aus welchen Gründen der Zuzug der Ehegattin erst zu dieser Zeit
erfolgte. Da dieses Ergänzungsersuchen zunächst nicht beantwortet
wurde, anerkannte das Finanzamt die Aufwendungen unter Hinweis darauf nicht,
dass die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung nicht vorgelegen wären.
In den gegen die Bescheide eingebrachten Berufungen wurde
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Ehefrau S hätte erst nach
Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung am 29.5.2001 an den
Beschäftigungsort in Österreich nachziehen können. Bis dahin
hätte sie sich der Erziehung der Kinder gewidmet, welche am
Familienwohnsitz die Schule besuchten. Der Berufungswerber sei mit seinem Auto
durchschnittlich einmal monatlich zwischen dem Beschäftigungsort in
Österreich und dem Familienwohnsitz in Bosnien hin- und hergependelt. Die
einfache Wegstrecke hätte dabei 580 km betragen, sodass das einmalige Hin-
und Herfahren unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes allein
Aufwendungen von 5.684 ATS verursacht hätte (1.160 km a
4,90 ATS). Es werde daher beantragt, die geltend gemachten Werbungskosten
zu berücksichtigen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden
überdies Unterlagen über einen landwirtschaftlichen Besitz in Bosnien
vorgelegt und ergänzend zum bisherigen Antrag die jährlichen
Mietaufwendungen des Berufungswerbers am Beschäftigungsort als
Werbungskosten geltend gemacht. Eine Bestätigung über die Höhe
der Mietzahlungen wurde vorgelegt. Sie betrugen im Jahr 1999 insgesamt
43.961 ATS und im Jahr 2000 41.779 ATS.
Mit Vorhalt wurde der Berufungswerber hierauf aufgefordert
bekanntzugeben, wann seine Ehegattin erstmalig einen Antrag auf
Niederlassungsbewilligung in Österreich gestellt hatte. Unter Vorlage der
Unterlagen wurde hierauf mitgeteilt, dass der Antrag am 11.1.1999 gestellt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
Z 2. lit.a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Z 2. lit.e) Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz, soweit sie den auf die
Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.c angeführten Betrag
übersteigen.
Dem Grunde nach können
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Aufwendungen
für Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
dann zu Werbungskosten führen, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen
Gründen erfolgt. Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche
berufliche Gründe vorliegen, sind durch den Verwaltungsgerichtshof bereits
mehrfach Entscheidungen ergangen. Im Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/13/0154, hat
der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die frühere Judikatur die
Feststellung getroffen, dass berufliche Veranlassung dann vorliegt, wenn einem
Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die
unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Allerdings müssen die Ursachen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind.
Der Berufungswerber ist seit vielen Jahren in
Österreich beschäftigt, sein Familienwohnsitz war noch bis Mai 2001 in
Bosnien. Wie im Zuge des Berufungsverfahrens festgestellt wurde, hat seine
Ehegattin am 11.1.1999 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung in
Österreich gestellt, die schließlich am 23.4.2001 erteilt wurde. Der
Berufungswerber hat somit bereits im Berufungsjahr 1999 entsprechende
Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des
Arbeitsortes getroffen, lediglich aus rechtlichen Gründen konnte die
Wohnsitzverlegung noch nicht verwirklicht werden. Bei dieser Sachlage bestehen
keine Bedenken, die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung
sowie für Familienheimfahrten für den Zeitraum des
Bewilligungsverfahrens anzuerkennen.
Da monatliche Heimfahrten glaubhaft sind und die
Aufwendungen einer Heimfahrt mit dem Pkw jedenfalls den höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 angeführten Betrag
überstiegen haben, können Aufwendungen für Familienheimfahrten im
Ausmaß dieses Betrages (28.800 ATS pro Berufungsjahr) als
Werbungskosten anerkannt werden. Für den (Zweit)-wohnsitz am Arbeitsort
wurden Mietaufwendungen in Höhe von 43.961 ATS für 1999 und von
41.779 ATS für 2000 nachgewiesen. Die Werbungskosten für das
Berufungsjahr 1999 betragen somit 72.261 ATS, für das Berufungsjahr
2000 70.579 ATS. Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagungen ist den
beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Linz, am 19.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0628-L/04
- Stammnummer
- 19932
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF