Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0626-L/04
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung eines bosnischen Gastarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-L/04vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 14. Juli 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 8. April 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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138.088 S
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Einkommensteuer
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8.710,94 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-16.732,30 S
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-8.021,36 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-582,91 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte im Zuge seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 einen
Antrag auf Anerkennung von Aufwendungen für monatliche Heimfahrten zu
seiner noch bis Mai dieses Jahres in Bosnien lebenden Familie als
Werbungskosten. Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen unter Hinweis darauf
nicht, dass die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung nicht vorgelegen wären.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Ehefrau S hätte erst nach
Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung am 29.5.2001 an den
Beschäftigungsort in Österreich nachziehen können. Bis zu diesem
Zeitpunkt hätte der Berufungswerber mit seinem Auto zwischen dem
Beschäftigungsort in Österreich und dem Familienwohnsitz in Bosnien
hin- und herpendeln müssen. Die einfache Weg-strecke habe dabei 580 km
betragen, sodass das einmalige Hin- und Herfahren unter Zugrundelegung des
amtlichen Kilometergeldes allein Aufwendungen von 5.684 ATS verursacht
hätte (1.160 km a 4,90 ATS). Durchschnittlich sei er einmal monatlich
zur Ehefrau an den Familienwohnsitz gefahren. Er verfüge zwar über
kein Fahrtenbuch, doch seien die behaupteten Familienheimfahrten von einmal
monatlich aufgrund der zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien in den
Reisepässen glaubhaft. Es werde daher beantragt, die geltend gemachten
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt forderte hierauf den Berufungswerber unter
Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in
Zusammenhang mit Familienheimfahrten auf, darzulegen, aus welchen Gründen
der Zuzug der Ehegattin nach Österreich erst am 29.5.2001 erfolgte, da der
Berufungswerber bereits im Jahr 1985 erstmalig nach Österreich eingereist
war. Da das Ergänzungsersuchen vom Berufungswerber zunächst nicht
beantwortet wurde, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber unter
gleichzeitigen Hinweis auf das bisherige Vorbringen ergänzend aus: Die
Ehefrau hätte bis zu ihrem Nachzug an den Beschäftigungsort in
Österreich in Bosnien zwar selbst keine Einkünfte erzielt, sich jedoch
der Erziehung der Kinder gewidmet, welche am Familienwohnsitz die Schule
besuchten. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes könne
nach der Rechtssprechung des VwGH ihre Ursachen durchaus auch in der privaten
Lebensführung haben. Bei vorliegendem Sachverhalt sei jedenfalls die
Verlegung des Familienwohnsitzes bis 29.5.2001 nicht zumutbar gewesen. Im
Übrigen wurde hinsichtlich der Anzahl der Familienheimfahrten ebenfalls auf
das bisherige Vorbringen verwiesen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden
ergänzend Unterlagen über einen landwirtschaftlichen Besitz in Bosnien
vorgelegt und außerdem die laufenden Mietaufwendungen des Berufungswerbers
am Beschäftigungsort zusätzlich zu den Aufwendungen für die
Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht. Eine Bestätigung
über die Höhe der Mietzahlungen wurde vorgelegt. Für den Zeitraum
Jänner bis Mai 2001 betrugen die Mietzahlungen 18.280 ATS.
Mit Vorhalt wurde der Berufungswerber überdies
aufgefordert bekanntzugeben, wann seine Ehegattin erstmalig einen Antrag auf
Niederlassungsbewilligung in Österreich gestellt hatte. In Beantwortung des
Vorhalts wurde mitgeteilt, dass die Ehegattin den Antrag erstmalig am 11.1.1999
gestellt hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
Z 2. lit.a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Z 2. lit.e) Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz, soweit sie den auf die
Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.c angeführten Betrag
übersteigen.
Dem Grunde nach können
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Aufwendungen
für Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
dann zu Werbungskosten führen, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen
Gründen erfolgt. Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche
berufliche Gründe vorliegen, sind durch den Verwaltungsgerichtshof bereits
mehrfach Entscheidungen ergangen. Im Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/13/0154, hat
der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die frühere Judikatur die
Feststellung getroffen, dass berufliche Veranlassung dann vorliegt, wenn einem
Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die
unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Allerdings müssen die Ursachen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind.
Der Berufungswerber ist seit vielen Jahren in
Österreich beschäftigt, sein Familienwohnsitz war noch bis Mai 2001 in
Bosnien. Wie im Zuge des Berufungsverfahrens festgestellt wurde, hat seine
Ehegattin am 11.1.1999 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung in
Österreich gestellt, die schließlich am 23.4.2001 erteilt wurde. Der
Berufungswerber hat somit bereits ab dem Jahr 1999 entsprechende Vorkehrungen
für eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes
getroffen, lediglich aus rechtlichen Gründen konnte die Wohnsitzverlegung
erst ab Datum der Bewilligung verwirklicht werden. Die tatsächliche
Übersiedlung erfolgte nur ca. ein Monat später. Bei dieser Sachlage
bestehen keine Bedenken, Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten für den Zeitraum
des Bewilligungsverfahrens und bis zum endgültigen Zuzug im Mai 2001
anzuerkennen.
Da monatliche Heimfahrten glaubhaft sind und die
Aufwendungen einer Heimfahrt mit dem Pkw jedenfalls den höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 angeführten Betrag
überstiegen haben, können Aufwendungen für Familienheimfahrten
für das Berufungsjahr 2001 im Ausmaß dieses Pauschalbetrages für
fünf Monate, das sind 12.000 ATS, als Werbungskosten anerkannt werden.
Für den (Zweit)wohnsitz am Arbeitsort wurden für diesen Zeitraum
Mietaufwendungen in Höhe von 18.280 ATS nachgewiesen. Die zu
berücksichtigenden Werbungskosten betragen somit 30.280 ATS. Die
Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist dem beiliegenden Berechnungsblatt
zu entnehmen.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 19.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-L/04
- Stammnummer
- 19931
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF