Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1959-W/04
Werbungskosten eines Vertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1959-W/04vom 16.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Günther
Geringer, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, 1040 Wien,
Klagbaumgasse 8, vom 15. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk, vom 23. September 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 2000 Dienstnehmer der
C.GmbH. Im Rahmen einer gemäß
§ 41 Abs. 1
Ziffer 2 EStG 1988 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wurden bei
der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage lohnsteuerpflichtige
Einkünfte aus zwei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen
zugrunde gelegt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, er sei im Jahr 2000 lediglich im Rahmen eines
Dienstverhältnisses beschäftigt gewesen. Die vom Finanzamt
zusätzlich in Ansatz gebrachten Bezüge des weiteren Dienstgebers
hätten das Jahr 1999 betroffen. Darüber hinaus beantrage er die
Einkommensteuerveranlagung entsprechend der beigelegten Abgabenerklärung
vorzunehmen, in welcher Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe
von S 48.259,34 sowie Fahrtkosten in Höhe von S 47.040,00 geltend
gemacht werden.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 insoweit abgeändert, als
nunmehr lediglich die Einkünfte aus dem im Jahr 2000 bestehenden
Dienstverhältnis angesetzt, die geltend gemachten Werbungskosten jedoch
nicht in Abzug gebracht werden. In der Begründung wird diesbezüglich
ausgeführt, diese Kosten hätten nicht berücksichtigt werden
können, weil trotz Aufforderung und langer Zufristung die entsprechenden
Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel,
welches als Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO zu
werten ist, beantragte der Bw. die Berücksichtigung folgender
Werbungskosten:
1. für ein Arbeitszimmer in Höhe von S 48.
259,34
2. für Fahrtkosten in Höhe von S 47.040,00
3. Pauschale gemäß
§ 17 EStG 1988 mit S
30.000,00
4. für SVA-Beiträge in Höhe von S 2.557,60.
Erläuternd wird ausgeführt, dass - wie der vom
Dienstgeber ausgestellten Bestätigung entnommen werden könne - der Bw.
als Außendienstmitarbeiter tätig sei. Im Rahmen seiner
Beschäftigung sei er weitestgehend mit der Anbahnung und dem Abschluss von
Geschäften im In- und Ausland befasst. Weiters gehöre die Akquisition
und Betreuung der Lieferanten zu seiner Tätigkeit. Der Dienstgeber stelle
ihm für diese umfassende Reisetätigkeit kein Fahrzeug zur
Verfügung, sondern seien die mit der Reisetätigkeit verbundenen
Aufwendungen mit dem Gehalt abgegolten. Darüber hinaus verfüge der
Dienstgeber neben dem Betrieb in Österreich über keinerlei
Büroräumlichkeiten, weshalb der Bw. die mit seiner Tätigkeit
verbundenen administrativen Arbeiten nur in dem eigens dafür adaptierten
Arbeitszimmer erledigen könne.
Beigelegt wurden diesem Schreiben ein Mietvertrag
betreffend die Wohnung des Bw., Strom-Jahresabrechnungen, eine Bestätigung
der Geschäftsführerin seines Dienstgebers zur Geltendmachung des
Werbungskostenpauschalbetrages gemäß
§ 17 EStG 1988 sowie
ein Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
In Entsprechung eines Ergänzungsauftrages legte der
Bw. Nachweise für die Mietzahlungen, Nachweise für die
Haushaltsversicherung sowie ein so genanntes "Fahrtenbuch für das Jahr
2000" vor, aus welchem sich eine absolvierte Kilometerleistung von
23.402 km ergibt.
Im Rahmen eines weiteren Ergänzungsschreiben teilte
der Bw. mit, sein Aufgabengebiet habe darin bestanden, innerhalb der EU
(Italien, Schweiz, Belgien, Griechenland, Tschechien usw.) und auch
außerhalb der EU (Türkei, Kroatien) Gespräche mit
Projektentwicklern/Investoren über Standorte zu führen, diese zu
besichtigen und zu bewerten. Inhaltlich sei in diesen Gesprächen das
Unternehmen präsentiert und in weiterer Folge die Konditionen besprochen
worden. Daneben hätte der Bw. auch laufend diverse Fachmessen (in C, M,
etc.) zu besuchen. In Österreich habe er die Struktur für die Betriebe
in W und L aufgebaut.
Ein Wohnungsplan stehe dem Bw. nicht zur Verfügung,
weshalb er als Ersatz eine Skizze angefertigt habe. Zur Nutzung des
Arbeitszimmers sei festzustellen, dass entsprechend dem Aufgabengebiet ein sehr
unterschiedlicher Arbeitsrhythmus bestanden habe. So habe es Wochen gegeben, in
denen der Bw. fünf bis sieben Tage im Ausland unterwegs gewesen sei und es
habe auch Wochen gegeben, in denen er über mehrere Tage hinweg das
Arbeitszimmer in Wien benützt habe. Da sich die Reisetätigkeit nicht
nur auf das Ausland beschränkt habe, sondern der Bw. auch im Inland sehr
oft unterwegs gewesen sei, habe sich oft die Situation ergeben, dass er sich zum
Beispiel tagsüber in L aufgehalten habe und am Abend wieder im Büro
gearbeitet habe oder nach auswärtigen Vormittagsterminen nachmittags wieder
im Arbeitszimmer die Ergebnisse aufgearbeitet habe.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. aufgefordert, detailliert
darzulegen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, welchen Anteil seiner
Gesamtarbeitszeit er im Außendienst verbracht habe. Darüber hinaus
wurde ihm mitgeteilt, dass neben dem beantragten Werbungskostenpauschbetrag nach
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt
werden können. Dem Bw. stehe es aber frei, die tatsächlichen Kosten
geltend zu machen. In diesem Fall könne aber der Pauschbetrag nicht noch
zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Fahrtkosten von
ursprünglich S 47.040,00 und nunmehr S 114.669,80 wurde der Bw.
im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorgelegten "Fahrtenbuch"
offensichtlich um eine nachträglich erstellte Liste handle, um die Vorlage
der dieser zu Grunde liegenden Originalaufzeichnungen ersucht. Der Bw. wurde
auch darauf hingewiesen, dass es wenig glaubhaft erscheine, dass er mit dem Pkw
nicht eine einzige Privatfahrt gemacht habe, was aber aus den Angaben des
Fahrtenbuches geschlossen werden müsste. Darüber hinaus wurde er
ersucht, die Daten des benutzten Fahrzeuges bekannt zu geben.
Hinsichtlich der beantragten Berücksichtigung von
SVA-Beiträgen zur Versicherung der gewerblichen Wirtschaft wurde der Bw.
einerseits darauf hingewiesen, dass aus den vorgelegten Kontoauszügen
geschlossen werden müsse, dass von ihm lediglich ein Betrag von
S 2.207,60 zu tragen gewesen sei, da ein Guthaben in Höhe von S 350,--
aufscheine. Überdies stelle sich die Frage, in welchem Zusammenhang dieser
Versicherungsbeitrag mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehe. Auch
diesbezüglich wurde der Bw. ersucht, darzulegen, mit welchen
Einkünften der an die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
geleistete Versicherungsbeitrag im Zusammenhang stehe.
In der Folge teilte der Bw. innerhalb der verlängerten
Beantwortungsfrist mit, dass für den Fall, dass die detailliert geltend
gemachten Werbungskosten in einem den gemäß
§ 17 EStG
vorgesehenen Pauschbetrag übersteigenden Ausmaß Berücksichtigung
fänden, auf diesen verzichtet werde. Hinsichtlich des Fahrtenbuches wird
darauf verwiesen, dass dieses auf firmeninternen Unterlagen bzw. einem
Terminkalender basiere und ausschließlich beruflich veranlasste
Fahrtstrecken umfasse. Die private Nutzung sei davon nicht umfasst. Die
scheinbar hohe Kilometerleistung ergebe sich aus der umfangreichen
Reisetätigkeit in Österreich, Deutschland, Slowenien, Slowakei und
Tschechien. Um Bekanntgabe, welche Kfz-Daten von der Abgabenbehörde
benötigt würden, werde ersucht. Entgegen der Annahme im Vorhalt, sei
keine Rückzahlung des bei der Sozialversicherungsanstalt bestehenden
Guthabens in Höhe von S 350,-- im Jahr 2000 erfolgt. Vielmehr sei
dieser Betrag im Folgejahr mit Beitragsvorschreibungen verrechnet worden. Im
Übrigen resultiere die Vorschreibung aus dem Umstand, dass der Bw.
über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfüge, die er auch
im Rahmen seiner Tätigkeit benötige.
Im Rahmen eines weiteren Schreibens wurden dem Bw. die
Ergebnisse der von der Abgabenbehörde getätigten Ermittlungen
mitgeteilt und wurde er aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, die
diesbezüglichen Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
Zunächst wurde dem Bw. vorgehalten, dass er in seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 29.7.2005 die Frage nach dem Ausmaß der von ihm
im Außendienst verbrachten Arbeitszeit unbeantwortet ließ. Er wurde
daher nochmals aufgefordert, detailliert darzulegen, welchen Anteil seiner
Arbeitszeit er in seinem Arbeitszimmer und welchen er im Außendienst
verbracht habe.
Diesbezüglich wurde dem Bw. auch mitgeteilt, dass
aufgrund der von seinem Dienstgeber vorgelegten Bestätigung davon
ausgegangen werde, dass er überwiegend im Außendienst tätig sei.
Die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten könnten
dementsprechend nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da dieses in
zeitlicher Hinsicht nicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit
benützt werde (vgl. VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166).
Des Weiteren wurde der Bw. darüber informiert, dass
eine Abfrage im KFZ-Zentralregister ergeben habe, dass auf seinen Namen seit
2.2.2000 kein Kraftfahrzeug zugelassen sei.
Da er - laut offizieller Auskunft - in der fraglichen Zeit
über kein eigenes Fahrzeug verfügt habe, könnten auch die von ihm
geltend gemachten Kilometergelder für die Benützung eines eigenen KFZ
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Fahrtkosten in Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit könnten nur insoweit als Werbungskosten
in Abzug gebracht werden, als Sie ihm tatsächlich auch entstanden seien.
Sollten ihm in diesem Zusammenhang tatsächlich Kosten entstanden sein, die
vom Dienstgeber nicht ersetzt wurden, so werde er ersucht, diese nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen (wie
insbesondere Zahlungsbelege und Originalaufzeichnungen über seine Fahrten)
vorzulegen. Diesbezüglich sei es auch erforderlich, die im Zulassungsschein
vermerkten Daten des von ihm im dienstlichen Interesse benutzten Fahrzeuges
sowie insbesondere dessen Zulassungsbesitzer bekannt zu geben und eine Kopie des
Zulassungsscheines vorzulegen.
Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten
Sozialversicherungsbeiträge wurde dem Bw. mitgeteilt, das er laut Auskunft
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erst seit November
2004 bei dieser Versicherungsanstalt versichert sei. Er habe daher im Jahr 2000
keine Versicherungsbeiträge an diese Versicherung geleistet. Bei dem von
ihm entrichteten Betrag handle es sich um an ihn weiterverrechnete
Arztkostenbeiträge für Arztbesuche im Jahr 1999. Der geltend gemachte
Betrag könne daher keine Berücksichtigung als Werbungskosten bei der
Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
finden. Einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 stehe der Umstand entgegen, dass die genannte
Summe den in Abs. 4 der zitierten Bestimmung normierten Selbstbehalt nicht
übersteige.
Dieses Schreiben blieb bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Arbeitszimmer:
Es wird von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt
ausgegangen:
Der Bw. war im Jahr 2000 für die C.GmbH . als
Außendienstmitarbeiter tätig. Er verbrachte dabei mehr als die
Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst. Im Rahmen seiner
Beschäftigung war er mit der Anbahnung und dem Abschluss von
Geschäften im In- und Ausland befasst. Da der Dienstgeber in
Österreich über keinerlei Büroräumlichkeiten verfügt,
musste der Bw. die mit seiner Tätigkeit verbundenen administrativen
Arbeiten in dem eigens dafür adaptierten in seinem Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer erledigen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw.,
der vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers sowie dem vorgelegten
"Fahrtenbuch", aus welchem eine umfangreiche Reisetätigkeit ersehen werden
kann, und wird vom Bw. auch nicht bestritten.
Dieser Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu
würdigen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit. d EStG 1988
idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Dass das in Rede stehende Arbeitszimmer im Wohnungsverband
gelegen ist, ist unstrittig.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach dem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(vergleiche VwGH 28.11.2000, 99/14/0008, 19.12.2000, 99/14/0283, 8.5.2003,
2000/15/0176, 2.6. 2004, 2003/13/0166).
Angesichts der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als
Außendienstmitarbeiter, in welcher die außerhäusliche Arbeit
das überwiegende Ausmaß der gesamten Tätigkeit beansprucht, kann
daher das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit bilden.
Dementsprechend können auch die darauf entfallenden
Kosten nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
2. Fahrtkosten:
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. war im Jahr 200 für seinen Dienstgeber im In-
und Ausland unterwegs. Er machte an Fahrtkosten Kilometergelder für 23.402
km geltend, obwohl er nachweislich seit 2.2. 2000 über kein auf ihn im
Inland zugelassenes Kraftfahrzeug verfügte. Im gesamten Verfahren war er
darüber hinaus nicht bereit, darzulegen bzw. nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, welcher Verkehrsmittel er sich bei seiner Reisetätigkeit bediente
und ob und in welcher Höhe ihm daraus Kosten erwuchsen. Aus diesem Grund
wird davon ausgegangen, dass dem Bw. aus seiner Reisetätigkeit keine von
ihm zu tragende Kosten entstanden sind.
Dieser Sachverhalt ergibt sich - soweit er den Umfang der
Reisetätigkeit betrifft - aus dem durchaus glaubhaften Vorbringen des Bw
und der Bestätigung seines Dienstgebers, hinsichtlich des Umstandes, dass
kein Fahrzeug im Inland auf den Bw. zugelassen war, aus der Abfrage im
KFZ-Zentralregister. Was jedoch die dem Bw. entstandenen Aufwendungen anbelangt,
so wurde dieser sowohl von der Abgabenbehörde erster als auch zweiter
Instanz mehrmals aufgefordert, diese detailliert bekannt zu geben und
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus dem Umstand, dass der Bw. diesem
Ersuchen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkam, muss geschlossen werden,
dass ihm aus seiner Reisetätigkeit keine ins Gewicht fallenden Kosten
erwuchsen.
Der zugrunde gelegte Sachverhalt ist in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen
Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als
Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes führt in vielen Fällen zu einem zutreffendem Ergebnis
(vgl. VwGH 28.3.2000, 97/14/0103). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der
Fahrtkosten entweder in tatsächlicher Höhe oder durch Ansatz des
amtlichen Kilometergeldes besteht nicht (vgl. VwGH 30.11.1999, 97/14/0174).
Tatsächliche Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob eine Reise im
Sinne des § 16 Abs. 1 Ziffer 9 leg. cit. vorliegt,
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
dar. § 16 Abs. 1 Ziffer 9 EStG 1988 und dessen Verweis auf
die Sätze des § 26 Ziffer 4 leg.cit. finden auf
Fahrtaufwendungen keine Anwendung (vgl. VwGH 17.12.2002, 2002/14/0081).
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind daher immer in
jenem Umfang anzuerkennen, in dem dem jeweiligen Abgabepflichtigen
tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Der Bw. war im gesamten Verfahren
nicht bereit darzulegen, ob und in welcher Höhe ihm aus seiner
Reisetätigkeit auch Aufwendungen entstanden sind. Da der Bw. damit
jeglichen Nachweis hinsichtlich allfälliger von ihm zu tragender
Fahrtkosten schuldig blieb, muss davon ausgegangen werden, dass ihm solche auch
nicht entstanden sind.
Der vom Bw. begehrte Abzug von Fahrtkosten im Ausmaß
eines Kilometergeldes für eine Fahrtstrecke von 23.402 km, muss daher
versagt werden.
3. Zahlung an die
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft:
Es wurde von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt
ausgegangen:
Der Bw. war im Jahr 2000 weder bei der Sozialversicherung
der gewerblichen Wirtschaft versichert noch leistete er an diese
Versicherungsbeiträge. Er war jedoch im Jahr 1999 ab März kurzfristig
als so genannter "neuer Selbständiger" gemeldet. Da der Bw. auch im Jahr
1999 keine Beiträge zu dieser Sozialversicherungsanstalt leistete, wurden
jene Beträge, die zunächst von der Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft für von ihm getätigte Arztkonsultationen verausgabt wurden,
im Jahr 2000 von ihm zurückverlangt. Bei dem laut Kontoauszug vom 16.4.2000
vorgeschriebenen und am 15.2.2000 vom Bw. entrichteten Betrag handelt es sich um
einen solchen zurückgeforderten Betrag.
Dieser Sachverhalt wurde dem UFS von der Sozialversicherung
der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt, dem Bw. im Schreiben vom
2. September 2005 vorgehalten und von ihm bislang nicht bestritten. Er wird
folgender rechtlicher Würdigung unterzogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Ziffer 4
lit. a EStG 1988 sind auch Beiträge des Versicherten zur
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten.
Ein Beitrag zur Pflichtversicherung liegt nur bei jenen
Zahlungen vor, die zu entrichten sind, um in den Genuss des
Versicherungsschutzes zu gelangen. Da es sich bei den vom Bw. geleisteten
Zahlungen jedoch um die Bezahlung von Arzthonoraren handelt, stellen diese keine
Pflichtbeiträge im Sinne der genannten Bestimmung dar. Für derartige
Ausgaben kommt daher ausschließlich eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988
in Betracht. Da der geltend gemachte Betrag jedoch den in Abs. 4 der
zitierten Bestimmung normierten Selbstbehalt nicht übersteigt, ist auch
insofern ein Abzug nicht zulässig.
4. Vertreterpauschale
gemäß
§ 17 EStG:
Wie bereits unter Punkt 1. ausgeführt, verbrachte der
Bw. im Jahr 2000 den überwiegenden Teil seiner gesamten Arbeitszeit im
Außendienst. Er war nahezu ausschließlich mit der Anbahnung und dem
Abschluss von Geschäften sowie der Kontaktaufnahme mit Lieferanten befasst.
Dieser bereits oben festgestellte Sachverhalt ist folgender
rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für
Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis festgelegt werden.
Gemäß
§ 1 Ziffer 9 der entsprechend
dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl.Nr. 32/1993,
werden für Vertreter nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis an Stelle
des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses Werbungskosten
im Ausmaß von 5 % der Bemessungsgrundlage höchstens jedoch
S 30.000,-- jährlich festgelegt.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung
BGBl.Nr. 32/1993 enthält keine Definition des Begriffes "Vertreter". Sie
legt lediglich fest, dass der Außendienst gegenüber dem Innendienst
zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.
Jemand, der wie der Bw. im Jahr 2000 als
Außendienstmitarbeiter beschäftigt war und nahezu
ausschließlich mit der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften
sowie der Kontaktaufnahme und Betreuung der Lieferanten befasst war, ist daher
als Vertreter im Sinne der genannten Verordnung anzusehen. Er kann
dementsprechend den in der genannten Verordnung für Vertreter vorgesehenen
Werbungskostenpauschbetrag in Anspruch nehmen.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des
Pauschbetrages sind gemäß
§ 2 der zitierten Verordnung die
Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich
der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl
210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des
amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).
Die diesbezüglich anzustellende Berechnung ergibt eine
Bemessungsgrundlage von S 783.960,-- (= S 914.620,-- -
S 130.660,--), wovon 5 % einen Betrag von 39.198,-- ergeben. Da diese Summe
den vorgegebenen Höchstbetrag von S 30.000,-- übersteigt, ist der
Höchstbetrag in Abzug zu bringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
ArbeitszimmerMittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen TätigkeitFahrtkostenZahlungen an die SozialversicherungVertreterpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1959-W/04
- Stammnummer
- 19926
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF