Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0439-G/05
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-G/05vom 22.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH vom 28.10.1997, 93/14/0146).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.E., Bruck/Mur, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, Steiermark, vom 6. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur vom 5. November 2004 betreffend
Anspruchzinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2002 entschieden:
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. November 2004 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen 2002,resulteierend aus einer Einkommensteuernachforderung,
welche mit Bescheid vom selben Tag vorgeschrieben wurde, in Höhe von 296,88
€ fest. Mit einem einzigen Schriftsatz vom 6. Dezember 2004
wurde gegen die Steuerbescheide vom 5. November 2004 betreffend Einkommen-
und Umsatzsteuer 2002 und 2003 sowie die Festsetzung der gegenständlichen
Anspruchszinsen berufen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2005 wurde die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis
2003 als unbegründet abgewiesen.
Über die Berufung
gegen die
Anspruchszinsen hat
das Finanzamt
nichtentschieden. Mit Eingabe vom 13. Juli 2005 wurde die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für die Beurteilung der Berufung
maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten:
§ 276 Abs. 1) Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen. Abs. 2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Der Rechtsmittelbehelf gegen die Berufungsvorentscheidung
wird im § 276 Abs. 2 BAO ausdrücklich als "Vorlageantrag" bezeichnet.
Der Vorlageantrag setzt unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraus (siehe Ritz, BAO-Kommentar, Linde, Wien 2005, 3.
überarbeitetet Auflage, Tz 26, unter Hinweis auf VwGH 28. Oktober
1997, 93/14/0146).
§ 276 Abs. 2 BAO normiert demnach ausdrücklich,
dass ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nur auf Grund einer vorangegangenen
Berufungsvorentscheidung eingebracht werden kann. Voraussetzung eines
diesbezüglichen Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Hat das Finanzamt
keine Berufungsvorentscheidung
erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation nicht zu. Er ist somit ohne
rechtliche Wirkung (VwGH vom 26.6.1990, 89/14/0122) und in der Folge
zurückzuweisen
Nach § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht
zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da im Berufungsfall hinsichtlich der in Streit gezogenen
Anspruchszinsen 2002
keine
Berufungsvorentscheidungergangen
ist, kann auch über einen Vorlageantrag nicht entschieden werden und war
daher der Vorlageantrag vom 13. Juli 2005 soweit davon die strittigen
Anspruchszinsen 2002
betroffen sind , als unzulässig zurückzuweisen.
Graz, am 22.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-G/05
- Stammnummer
- 19918
- Gültig
- 22.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF