Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0345-L/03
Berücksichtigung von Sondervergütungen eines Gesellschafters bei der Einkommensteuerfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-L/03vom 16.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Hon. Prof. Mag.
Dr. Josef Schlager, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, L.,
Freistädter Straße 307, vom 12. März 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom
26. September 2001, 8. Februar 2002 und 19. Februar 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
1.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000 vom 26. September
2001 und 8. Februar 2002 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 Lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Auf Grund der Berufung wird der Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 19.
Februar 2002 wie folgt abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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722.768,00 S
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Einkommensteuer
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241.900,00 S
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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17.579,56 €
Die
Fälligkeit bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat mit Schreiben vom 31. Juli 2001 die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 eingebracht. Der Bw. gab
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit einem Verlust von
9.801,00 S bekannt. Hinsichtlich der Beteiligung an der Firma Dr. M.
Unternehmensberatung KEG (St.Nr. 305/0730) gab er an, dass das Ergebnis
noch nicht feststehe. Weiters erklärte er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 57.851,00 S und verwies auf
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Miteigentümer der
Liegenschaft in der A. 72, L. (St.Nr. 305/5168), welche noch nicht
feststanden. Der Bw. machte als Sonderausgaben den Kirchenbeitrag in Höhe
von 1.000,00 S geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 2000 mit 218.740,00 S festgesetzt. Das Finanzamt legte
der Berechnung der Einkommensteuer Einkünfte aus selbständiger Arbeit
in Höhe von 593.313,00 S, Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von 56.051,00 S und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 23.793,00 S, also einen Gesamtbetrag der
Einkünfte in Höhe von 673.157,00 S zugrunde. Nach Abzug der
Sonderausgaben verblieb ein Einkommen von 672.048,00 S.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 beantragte der Bw.
die Berufungsfrist bis 31. März 2002 zu verlängern.
Aktenkundig ist eine Mitteilung über die gesonderte
Feststellung für 2000 vom 5. Februar 2002. Darin wurde mitgeteilt dass
die auf den Bw. entfallenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus
der Beteiligung an der Firma Dr. M. Unternehmensberatung KEG 661.190,00 S,
d.s. 48.050,55 €, betragen.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 8.
Februar 2002 wurde gem. § 295 Abs. 1 BAO der Bescheid vom
26. September 2001 abgeändert. Die Einkommensteuer wurde für das
Jahr 2000 festgesetzt mit 18.204,54 €, bisher waren vorgeschrieben
15.896,46 €. Der Berechnung der Einkommensteuer wurden Einkünfte
aus selbständiger Arbeit in Höhe von 661.190,00 S, Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 56.051,00 S und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 23.793,00 S
zugrunde gelegt.
Am 13. Februar 2002 langte beim Finanzamt eine
Mitteilung über die gesonderte Feststellung für 2000 hinsichtlich der
Beteiligung an der Liegenschaft in der A. 72 in L. ein. Die erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden gem. § 188 BAO
für den Bw. mit 6.527,00 S, d.s. 474,34 €,
festgestellt.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 wurde der
Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 8. Februar 2002 gem.
§ 295 Abs. 1 BAO geändert. Die Einkommensteuer wurde
festgesetzt mit 17.855,72 €. Bisher waren vorgeschrieben
18.204,54 €. Der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2000
wurde ein Einkommen in Höhe von 730.407,00 S, d.s.
53.080,75 €, zugrunde gelegt. Dabei wurden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 661.190,00 S, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aufgrund der übermittelten Lohnzettel in
Höhe von 56.051,00 S und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
in Höhe von 14.166,00 S berücksichtigt. Die Sonderausgaben wurden
mit 1.000,00 S berücksichtigt.
Die gegenständliche Berufung vom 12. März
2002 richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom
26. September 2001 und die Änderungsbescheide vom 8. Februar 2002
sowie 19. Februar 2002. Es wurde beantragt entsprechend der
Einkommensteuererklärung zu veranlagen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Berufung infolge der Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 erforderlich sei. Es erfolge
eine Abschreibungskürzung, die nicht zutreffend sei, da wiederum
selbständige Einnahmen zu erwarten seien.
Die Berufung ist am 21. Juli 2003 beim
unabhängigen Finanzsenat eingelangt. Dem Bw. wurde mit Vorhalt vom 17.
August 2005 Folgendes vorgehalten:
"Sie haben für das Jahr 2000 Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit als Einzelunternehmer erklärt und diese
wie folgt ermittelt:
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Betriebseinnahmen (netto):
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ATS
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Miete Inventar 20 %
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12.000,00
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Betriebsausgaben (netto):
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AfA
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21.801,00
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Verlust
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40.824,00
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Beim "Betriebsvermögen" handelt es sich um
Kästen, Tisch und 5 Sessel, Büromöbel sowie eine Garderobe. Das
Finanzamt hat in diesem Zusammenhang jedoch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung angesetzt und diese wie folgt ermittelt:
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Einnahmen (netto):
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ATS
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Miete Inventar 20 %
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12.000,00
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Ausgaben (netto):
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AfA
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4.360,80
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Überschuss
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7.639,20
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Auffällig ist, dass Sie im Jahr 2000 lediglich
Erlöse aus der Vermietung dieser beweglichen Gegenstände erzielt
haben. Die Aktenlage ist diesbezüglich unklar. Für das
gegenständliche Berufungsverfahren stellen sich vorerst folgende
Fragen:
1) Warum
gehen Sie in diesem Zusammenhang vom Vorliegen von Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit aus?
2) An wen
(Name, Adresse) haben Sie diese Einrichtungsgegenstände vermietet? Falls
vorhanden, mögen Sie den schriftlichen Mietvertrag vorlegen. Bei einem
mündlichen Mietvertrag wären die genauen Vertragsvereinbarungen
darzulegen.
Sie werden ersucht, den in diesen Zusammenhang den
gesamten Sachverhalt möglichst klar und nachvollziehbar innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung dieses
Vorhaltes darzustellen."
In der Stellungnahme vom 31. August 2005 wurde
vorgebracht, dass an die Firma Dr. M. Unternehmensberatung KEG die
Einrichtungsgegenstände teilweise weiterverrechnet wurden, da sie auch dort
genutzt wurden. Ein schriftlicher Mietvertrag liege nicht vor. Dazu
übermittelte der Bw. die Überschussrechnung der Firma Dr. M.
Unternehmensberatung KEG für das Jahr 2000. Weiters übermittelte der
Bw. die Überschussrechnung für 2000 aus selbständiger
Tätigkeit. Dort ergäbe sich ein Verlust von 9.801,00 €.
Weiters führte er aus, dass die Unternehmensberatung KEG im September 1996
gegründet worden sei. Es sei bereits in diesem Jahr ein Erlös von
4.000,00 S im Hinblick auf eine gemeinsame Nutzung verrechnet worden. Es
hätte sich in den Jahren 1997 bis 2000 die
Unternehmensberatungstätigkeit sowohl von der Art als auch von der
Übernahme der Aufträge durch die KEG geändert. Es seien
Beratungsfelder im risikobehaftenden Sanierungsbereich aufgebaut worden. Da bei
beweglichen Wirtschaftsgütern eine Aufteilung in rechtlich getrennte
Unternehmen nicht erfolge, sei die Weiterverrechnung gewählt worden. Doralt
führe dazu aus, dass derartige Wirtschaftsgüter weiterhin notwendiges
Betriebsvermögen bildeten, wenn die Nutzung dem Betrieb diene,
"insbesondere wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen
Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden".
(Doralt, EStG § 4
Tz. 82, s.a. Brechtl, Aigner,
Gemischt genutzte Gebäude, SWK Sonderheft Juni 2005, S. 9). Die
selbständigen Einkünfte seien somit beibehalten worden, da noch nicht
klar gewesen sei, wie weit weiterhin direkt als Einzelunternehmer
Unternehmensberatungsaufträge durchgeführt würden.
Die Stellungnahme des Bw. wurde im Zuge eines
Erörterungsgespräches am 6. September 2005 dem Vertreter des
Finanzamtes zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde festgestellt, dass es sich bei
den Vergütungen für die Überlassung div. Möbel an die Dr. M.
Unternehmensberatung KEG um keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
handelt. Vielmehr sei die Vergütung allenfalls im Feststellungsverfahren
der KEG zu berücksichtigen.
Dem Bw. wurde mit Schreiben vom 30. November 2005
vorgehalten, dass er zuletzt im Jahr 1996 Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als
Unternehmensberater erzielt hat. Weiters ergibt sich, dass er seine werbende
Tätigkeit als Einzelunternehmen im Bereich der Unternehmensberatung
eingestellt hat, da im Jahr 1997, 1998, 1999 und 2000 - mit Ausnahme der
Weiterverrechung des Inventars an die Dr. M. Unternehmensberatung KEG -
keine diesbezüglichen Einnahmen bekannt gegeben wurden. Auch in den Jahren
2001 und 2002 sei aus seinen Einkommensteuererklärungen nicht erkennbar,
dass er als Einzelunternehmer tätig war. Somit sei aus der Aktenlage
objektiv nicht erkennbar, dass er seine Tätigkeit als Einzelunternehmer
innerhalb eines "relativ kurzen Zeitraumes" (vgl. dazu auch
Doralt,
EStG4, § 24 Tz.
150) wieder aufzunehmen beabsichtigt hat. Diese Tätigkeit sei ab 1997
offensichtlich ausschließlich in den Bereich der Fa. Dr. M.
Unternehmensberatung KEG verlagert und die einzelunternehmerische Tätigkeit
aufgegeben worden. Die aus dieser Sachlage resultierenden steuerlichen
Konsequenzen wurden ebenfalls mitgeteilt.
Per e-mail teilte der steuerliche Vertreter am 15. Dezember
2005 mit, dass er in Hinblick auf den vereinfachten Ablauf mit der
angesprochenen Vorgangsweise einverstanden sei. Er werde einen Antrag auf
Wiederaufnahme der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für
2000 beim Finanzamt beantragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zurückweisung der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000 vom 26. September 2001
und 8. Februar 2002:
Soweit sich die gegenständliche Berufung gegen die
gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000 vom 26. September 2001 und 8.
Februar 2002 richtet, war sie als unzulässig zurückzuweisen, da sich
die angefochtenen Bescheide zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung nicht
mehr im Rechtsbestand befunden haben. So wurde der Einkommensteuerbescheid
für 2000 vom 26. September 2001 durch den Einkommensteuerbescheid für
2000 vom 8. Februar 2002 ersetzt und der Einkommensteuerbescheid für 2000
vom 8. Februar 2002 durch den Einkommensteuerbescheid vom 19. Februar 2002.
Gegen nicht im Rechtsbestand befindliche Bescheide ist eine Berufung
unzulässig (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 273 Tz. 2). Insoweit hatte daher eine
Zurückweisung der Berufung zu erfolgen.
2) Abänderung des
Einkommensteuerbescheides für 2000 vom 19. Februar
2001:
Steuerliche Konsequenz der sich aus den Akten ergebenden
Sachlage ist, dass im Jahr 1996 eine Betriebsaufgabe hinsichtlich des
Einzelunternehmens (Unternehmensberatung) zu unterstellen ist. Die
Einkommensteuerfestsetzung für 1996 ist jedoch nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens, sodass auf diese Frage nicht näher einzugehen ist.
Vielmehr ergibt sich für die strittige Einkommensteuerfestsetzung 2000,
dass die vom Bw. behaupteten einzelunternehmerischen Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit, die ausschließlich aus der
Weiterverrechnung des im ehemaligen Betriebsvermögens des
Einzelunternehmens befindlichen Inventars an die Fa. Dr. M. Unternehmensberatung
KEG bestehen, nicht vorliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses
Inventar Sonderbetriebsvermögen der Fa. Dr. M.
Unternehmensberatung KEG darstellt und die an den Bw. geleisteten
Vergütungen, als Sondervergütungen bei der Feststellung der
Einkünfte der Fa. Dr. M. Unternehmensberatung KEG zu
berücksichtigen gewesen wären. Werden derartige Sonderaufwendungen und
Sondervergütungen nicht im Feststellungsverfahren erfasst, so können
sie nicht im abgeleiteten Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters
berücksichtigt werden (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 188 Tz. 11).
Es war daher der angefochtene Bescheid dahingehend
abzuändern, dass die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung um den Betrag von 7.639,00 S (Zurechnung durch
Finanzamt) auf 6.527,00 S vermindert werden. Wie sich aus dem beiliegenden
Berechnungsblatt ergibt, vermindert sich das Einkommen auf 723.768,00 S und
die festgesetzte Einkommensteuer auf 17.579,56 € (bisher:
17.855,72 €).
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 16.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-L/03
- Stammnummer
- 19916
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF