Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0056-W/05
Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-W/05vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag.pharm. Reinhard Fischill und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Steuerberaterin, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
18. Mai 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1
als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom 17. Februar 2005, SpS, nach der am
13. Dezember 2005 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers,
des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie im
Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt: Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über die Berufungswerberin (Bw.)
eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa. S-GmbH für
die über die Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
17. Februar 2005, SpS, wurde die Bw. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil sie als Geschäftsführerin der
Fa. S-GmbH vorsätzlich
1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für
Mai 2001 in Höhe von € 7.335,90, Juli und Oktober 2001
in Höhe von € 28.946,01, März 2002 in Höhe von
€ 1.084,37, Februar und März 2003 in Höhe von
€ 7.034,77, Dezember 2003 in Höhe von € 14.765,12
sowie Jänner und März 2004 in Höhe von € 4.990,49;
und weiters
2) selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe, und zwar Lohnsteuer für
die Monate Juni 2001 in Höhe von € 1.586,52 und für die
Monate Jänner, April, Juni bis August 2004 in Höhe von
€ 10.584,39 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe samt Zuschlägen für den Monat Juni 2001
in Höhe von € 960,44 und für Jänner, April, Juni bis
August 2004 in Höhe von € 3.992,23.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über die Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 17.600,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa. S-GmbH für die über die Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass die Bw. im Tatzeitraum die für die abgabenrechtlichen
Belange der Fa. S-GmbH verantwortliche Geschäftsführerin gewesen
sei. Betriebsgegenstand sei der Handel und die Installation von Kühlanlagen
und Kühlzellen. Die Bw. habe Sorgepflichten für zwei Kinder, sei
finanzbehördlich unbescholten und beziehe ein monatliches Einkommen von
€ 1.200,00.
Bei Durchsicht der Konten sei festgestellt worden, dass bei
der GmbH der monatlichen Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben nicht
entsprochen worden sei. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien nachträglich,
wenn auch relativ verspätet eingebracht, jedoch nicht im Sinne der
Strafbefreiung unmittelbar entrichtet worden.
Die Bw. habe sich bei ihrer Einvernahme vom
21. Dezember 2004 einsichtig gezeigt und habe das Fehlverhalten auf
Liquiditätsprobleme der GmbH zurückgeführt. Im vorliegenden Fall
seien die im Spruch angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen durch
Nichtentrichtung verkürzt worden, ebenso seien die selbst zu berechnenden
Lohnabgaben nicht ordnungsgemäß entrichtet worden, wodurch die
Tatbilder objektiv erfüllt worden seien.
Da die Bw. als für die abgabenbehördlichen
Belange verantwortliche Geschäftsführerin von ihrer Verpflichtung
gewusst habe, dieser jedoch vorsätzlich aus den angeführten
Gründen nicht nachgekommen sei, wobei sie in Kenntnis des Umstandes gewesen
sei, dass mangels Bestehens von Guthaben eine Abgabenverkürzung eintreten
werde, habe sie die Tatbilder auch subjektiv zu vertreten.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die finanzbehördliche Unbescholtenheit, die Schuldeinsicht, die Notlage des
Unternehmens, die Sorgepflicht für zwei Kinder sowie die teilweise
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen wurde kein Umstand
angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom 18. Mai 2005,
ergänzt mit Schreiben vom 8. Juni 2005, welche sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe richtet.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Bw.
über ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund € 1.100,00
verfüge. Dieses Einkommen beziehe sie zum Teil aus ihrer selbständigen
Übersetzungstätigkeit und zum Großteil aus ihrem
Angestelltenverhältnis bei der Fa. S-GmbH.
Da sich die GmbH derzeit in großen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befinde, sei sowohl die Bw. als auch ihr Mann gezwungen gewesen,
auf die Entnahme ihrer Gehälter zu verzichten. Das Unternehmen schulde der
Bw. zum 31. Mai 2005 € 14.724,86 und ihrem Gatten
€ 14.412,16 an Gehältern.
Die Bw. trage Sorgepflichten für zwei Söhne im
Alter von 10 und 13 Jahren. Da die Gesellschaft in letzter Zeit finanziell
nicht in der Lage gewesen sei, die Gehälter an die Bw. und ihren Gatten
auszuzahlen, seien diese gezwungen gewesen, sämtliche Ersparnisse für
ihren Lebensunterhalt und dem ihrer Kinder aufzubrauchen.
Die Bw. sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass die
Nichtmeldung von Umsatzsteuern und der Lohnabgaben mit einer für sie
unfinanzierbaren Strafe verbunden sein würde. Sie sei darüber auch
weder von ihrer Buchhalterin noch von ihrem namentlich genannten Steuerberater
aufgeklärt worden. Die Bw. sei der Ansicht gewesen, dass die Bestrafung der
verspäteten Meldungen bereits durch die verrechneten Zinsen und
Säumniszuschläge erfolgt sei. Hätte sie nur im Entferntesten mit
einer Strafe in Höhe von € 17.600,00 (mehr als ihr
jährliches Einkommen) gerechnet, hätte sie selbstverständlich
dafür gesorgt, dass sämtliche Meldungen pünktlich erfolgen
würden.
Sie habe jedoch aus diesem Fehlverhalten gelernt und sei
einsichtig, dass eine Strafe gerechtfertigt sei und werde in Zukunft auch
dafür sorgen, dass sämtliche Meldungen pünktlich erfolgen. Die
Berufung richte sich demnach nur gegen die Höhe der Strafe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe.
Wenn die Bw. vorbringt, dass es ihr zu keiner Zeit bewusst
gewesen sei, dass die Nichtmeldung der Umsatzsteuern und der Lohnabgaben mit
einer für sie unfinanzierbaren Strafe verbunden sein würde und sie
auch weder von ihrer Buchhalterin noch von ihrem Steuerberater aufgeklärt
worden sei, so ist dazu auszuführen, dass ein bloßer Irrtum über
die Strafbarkeit eines Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und
rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumption unbeachtlich
ist (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und
Rechtsprechung, 3. Auflage).
Mit der gegenständlichen Berufung wird sowohl die
objektive als auch die subjektive Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegten Delikte der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wie auch bereits im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren, im Rahmen eines reumütigen
Geständnisses einbekannt.
Nach der Bestimmung des § 23 FinStrG sind
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw.
Berücksichtigung zu finden haben.
Wie bereits bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat
geht auch der Berufungssenat von den Milderungsgründen der
finanzbehördlichen Unbescholtenheit, eines reumütigen
Geständnisses und des aus einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens
beruhenden Handelns der Bw. aus. Darüber hinaus sind im Rahmen der
zweitinstanzlichen Strafbemessung die mittlerweile erfolgte gänzliche
Schadensgutmachung und auch der Umstand, dass die Bw. uneigennützig zur
Rettung des Unternehmens und zur Sicherung von Arbeitsplätzen gehandelt
hat, ohne daraus eigene wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, als weitere
Milderungsgründe anzusehen.
Diesen Milderungsgründen steht kein Erschwerungsgrund
gegenüber.
Des Weiteren waren bei der Strafbemessung auch besonders
die durch den Gehaltsverzicht der Bw. und ihres Ehegatten hervorgerufene
eingeschränkte wirtschaftliche Situation der Bw. (mittlerweile
Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH, die Familie der Bw.
hat derzeit kein Einkommen), welche Sorgepflichten für zwei
minderjährige Söhne treffen, strafmildernd zu
berücksichtigen.
Positiv schlägt sich zu Gunsten der Bw. bei der
Strafbemessung ferner die Tatsache zu Buche, dass sie, wie aus dem Abgabenkonto
Fa. S-GmbH ersichtlich ist, in Folge des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens gesetzeskonform zu einer pünktlichen Meldung der
Selbstbemessungsabgaben übergegangen ist.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im
gegenständlichen Fall eine Reihe von gravierenden Milderungsgründen
gegeben sind, welchen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht und unter
weiterer Berücksichtigung der dargestellten persönlichen und
wirtschaftlichen Situation der Bw. konnte wegen Vorliegen der dargestellten
besonderen Gründe seitens des Berufungssenates bei der Neubemessung der
Geldstrafe mit einem Ausmaß das Auslangen gefunden werden, welches unter
der Mindeststrafe (§ 23 Abs. 4 FinStrG) von im
gegenständlichen Fall € 13.687,50 liegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-W/05
- Stammnummer
- 19910
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF