Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0032-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Umsatzsteuervorauszahlung und Jahresumsatzsteuer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-S/05vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen S.G., Sbg., vertreten durch die Glück Treuhand
Steuerberatungs GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 5033 Salzburg,
Biberngasse 3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober
2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 30. September 2005,
SN 2005/0291-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. September 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2005/0291-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2003, eine Abgabe, die bescheidmäßig festzusetzen war und zwar
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 2.577,45 verkürzt und hiermit ein
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe. Darüber hinaus habe er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-05/2005 eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von €
4.000.-bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten. Er habe hiermit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt darauf, dass der
Beschuldigte trotz Aufforderung für das Veranlagungsjahr 2003 keine
Umsatzsteuererklärung abgegeben habe und daher eine Schätzung durch
das Finanzamt erfolgen musste. Bezüglich des Voranmeldungsdeliktes wurde
auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
verwiesen. Zur subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz fest, dass der Beschuldigte über
einen langen Tatzeitraum hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, wie der zeitgerechten Abgabe von Jahressteuererklärungen
und der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung der
Umsatzsteuer nicht nachgekommen sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sich
der Beschuldigte zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollte und
dabei den Eintritt der Verkürzung für gewiss gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27.Oktober 2005, in welcher zunächst
vorgebracht wird, dass sich der Bf. im Jahr 2003 mit einem Lokal
selbstständig gemacht habe. Leider hätten Anfangsverluste, hohe
Investitionen, Probleme mit dem Personal und eine zu geringe Gästefrequenz
zu einem Liquiditätsengpass und in der Folge zur Zahlungsunfähigkeit
des Unternehmens geführt. Die angelastete Umsatzsteuer 2003 beruhe
auf einer überhöhten Schätzung. Dagegen werde innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist berufen. Aufgrund der einzureichenden
Umsatzsteuererklärung würde sich nur eine geringfügige Abweichung
zu den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben, damit falle der
sachliche Grund für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens für die
Umsatzsteuer 2003 weg. Auch die Vorauszahlungen 01-05/2005 seien mit
€ 4.000.-- viel zu hoch geschätzt worden. Die Nichtabgabe der UVAs sei
auf ein Missverständnis mit der gewerblichen Buchhalterin
zurückzuführen, die mangels Bezahlung die Verbuchung der Belege sowie
die Erstellung der Voranmeldungen eingestellt habe. Dies sei dem Bf. in seiner
finanziellen Engpasssituation, hervorgerufen durch die Bank, die eine
Kreditausweitung nicht mehr zuließ, nicht bewusst gewesen. Seit Beginn des
Unternehmens seien die UVAs rechtzeitig erstellt worden und habe sich der Bf. im
Rahmen seiner Möglichkeiten stets bemüht, seinen steuerlichen
Verpflichtungen nachzukommen. Es könne sich damit nur um eine
entschuldbare Fehlleistung bzw. nur um einen entschuldbaren Irrtum gem. § 9
FinStrG handeln. Es werde daher die Aufhebung des Einleitungsbescheides
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde die J-KEG im August und
September 2005 einer Umsatzsteuerprüfung unterzogen, deren Ergebnisse im
Bericht vom 21. September 2005 festgehalten wurden. Daraus ergibt sich, dass der
Beschuldigte trotz wiederholter Aufforderungen für die Zeiträume
01-05/2005 keine Buchhaltungsunterlagen und Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt
hat. Die Betriebsprüfung setzte daher die Vorauszahlungen im
Schätzungswege in einer Höhe von zusammen €
4.000.-fest.
Mit Bescheid vom 25.August 2005 wurde die
Jahresumsatzsteuer 2003 mit einer Nachforderung von € 2.577,45 festgesetzt.
Auch hier war das Finanzamt mangels eingereichter Steuererklärung zu einer
Schätzung der Bemessungsgrundlagen gezwungen.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 30.September 2005 den
bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 3.November 2005 zur
Entscheidung vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Diese Frage ist
nach der Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Der Begriff des
Verdachtes erfordert noch keine endgültige rechtliche Beurteilung. Ein
Verdacht besteht bereits dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände
rechtfertigen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht
zunächst, dass im Tatzeitraum weder Voranmeldungen eingereicht noch
Vorauszahlungen geleistet wurden. Diese Tatsache wird vom Bf. auch nicht
bestritten, allerdings auf ein Missverständnis mit der gewerblichen
Buchhalterin zurückgeführt. Ebenso wenig bestreitet der Bf. die
Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2003. Dazu und
insbesondere zur subjektiven Tatseite ist Folgendes festzustellen: der
Beschwerdeführer ist seit Juli 2003 persönlich haftender
Gesellschafter und selbstständig vertretungsbefugter Vertreter der J-KEG .
Er war damit gemäß
§ 81 BAO zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten der KEG verpflichtet. Da der Bf. seit
Eröffnung des gastronomischen Betriebes im März 2003 unternehmerisch
tätig war, ist zu unterstellen, dass er seine aus dem Umsatzsteuergesetz
resultierenden Pflichten, wie die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und
die Entrichtung von Vorauszahlungen kannte. Der Bf. wusste, dass in den
inkrimierten Zeiträumen Umsätze getätigt wurden und dass
dafür Umsatzsteuer zu entrichten gewesen wäre. Es besteht damit der
begründete Verdacht, dass der Bf. eine Verkürzung von Umsatzsteuer
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für gewiss hielt. Auf der subjektiven Tatseite kommt es nämlich nicht
darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht
zur Gänze entrichten will. Es genügt, dass er vorsätzlich seine
Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen verletzt und weiß, dass eine
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Nach der Aktenlage wurden die Voranmeldungen für die
Monate Mai 2003 bis Dezember 2004 regelmäßig abgegeben.
Offensichtlich hat sich die wirtschaftliche Situation der KEG in der Folge
dramatisch verschlechtert, worauf nicht zuletzt die ansteigenden
Rückstände am Abgabenkonto hinweisen. Bei dieser Sachlage liegt die
Schlussfolgerung nahe, dass sich der Bf in dieser Zeit der äußerst
angespannten Liquiditätslage zumindest ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte. Die Einsichtnahme in das Abgabenkonto zeigt, dass zumindest
seit Jahresmitte 2004 ständig Abgabenrückstände bestehen, die
auch vollstreckbar wurden und Maßnahmen der Einbringungsstelle
erforderlich machten. Das eingewendete Missverständnis mit der
gewerblichen Buchhalterin wird im Untersuchungsverfahren zu klären sei, im
derzeitigen Verfahrensstadium erscheint diese Einwendung jedenfalls nicht so
stichhaltig, dass sie den bestehenden Verdacht zerstreuen
könnte.
Zur angelasteten Jahressteuerverkürzung ist darauf
hinzuweisen, dass das Finanzamt erst nach insgesamt vier
Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärung mit einer
Schätzung vorgegangen ist. Der Bf. kann bei dieser Sachlage wohl nicht
ernstlich einwenden, von seiner Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung
nichts gewusst bzw. aus einem entschuldbaren Irrtum heraus gehandelt zu haben.
Inwieweit den Einwendungen zu den angelasteten
Verkürzungsbeträgen Berechtigung zukommt, kann im derzeitigen
Verfahrensstadium nicht endgültig beurteilt werden. Im weiteren Verfahren
werden allfällige betragsmäßige Änderungen, die sich aus
dem Rechtsmittelverfahren in der Abgabensache ergeben, selbstverständlich
zu berücksichtigen sein. Dies ist auch zulässig, weil es nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich
ist, schon im Einleitungsbescheid den exakten Verkürzungsbetrag anzugeben
(z.B Erkenntnis vom 2.8.1995, 93/13/0167). Im Spruch des Einleitungsbescheides
muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen
umschrieben sein. Allfällige Unschärfen bezüglich der
angelasteten Verkürzungsbeträge ändern dem Grunde nach nichts am
bestehenden Tatverdacht.
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens
ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit
der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die
Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
15. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-S/05
- Stammnummer
- 19905
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF