Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3358-W/02
Verlustabzug steht nicht zu, wenn Gesamtbetrag der Einkünfte in den Vorjahren immer positiv war; Bindung für die Folgejahre;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3358-W/02vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dkfm. Dr. Franz
Burkert & Co GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 33, vom 11. April
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom 11. März 2002
betreffend Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) machte in den Jahren 1998 und 1999
in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen als Sonderausgaben ua den
Betrag von ATS 10,978.282,-- als Verlustabzug betreffend abzugsfähige
Verluste aus den Jahren ab 1991 geltend. Das FA erkannte diese
Verlustabzüge nicht an und führte aus, der geltend gemachte
Verlustabzug werde nicht anerkannt, da der Gesamtbetrag in den Vorjahren jeweils
positiv gewesen sei. Im Jahr 2000 erfolgte die Veranlagung
erklärungsgemäß.
In der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis
2000 wurde vorgebracht: "Die Berufung
richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen von
der früheren XY GmbH, nunmehr
XY
OHG.
Begründung: Im Rahmen
einer Betriebsprüfung bei der XY
GmbH und bei der XY Nachfolge OHG wurde
seitens des dortigen Finanzamtes irrtümlich festgestellt, dass die aus der
Vergangenheit resultierenden Verluste nicht vortragsfähig sind. Gegen diese
Entscheidung wurde seitens der Gesellschafter der
XY Nachfolge OHG Berufung eingelegt.
Die Berufung wird im Sinne der Vortragsfähigkeit der Verluste positiv
erledigt werden. Insoweit käme es zu einer geänderten
Bemessungsgrundlage betreffend die Einkommensteuern 1998 bis 2000, da die in den
Steuererklärungen 1998 bis 2000 beantragten Verluste bei der Bemessung der
Einkommensteuer zu berücksichtigen sind. ...".
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abagabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest.
Der Bw machte in den Jahren 1998 und 1999 in den jeweiligen
Einkommensteuererklärungen als Sonderausgaben ua den Betrag von
ATS 10,978.282,-- als Verlustabzug betreffend abzugsfähige Verluste
aus den Jahren ab 1991 geltend. Im Jahr 2000 machte er den Verlustabzug zwar
nicht in der Einkommensteuererklärung, aber konkludent in der Berufung
geltend.
Der Bw hatte in den Jahren ab 1991 immer einen positiven
Gesamtbetrag der Einkünfte, und zwar in folgender Höhe (in
ATS):
|
1991
|
+ 2,129.301
|
1992
|
+ 1,358.331
|
1993
|
+ 1,747.746
|
1994
|
+ 1,647.649
|
1995
|
+ 1,449.751
|
1996
|
+ 3,176.406
|
1997
|
+ 1,813.725
|
Summe
|
+ 13,322.909
Betreffend die vom Bw in der Berufung angesprochene
Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen der XY Nfg OHG (vor
Umgründung XY GmbH) wird festgestellt, dass mit Berufungsentscheidung des
UFS vom 23.11.2005, Gz RV/2403-W/02 diese Berufung als unbegründet
abgewiesen und die Entscheidung des FA, dass der Verlustabzug der XY GmbH nicht
auf den Rechtsnachfolger, die XY Nfg OHG, übergeht, bestätigt
wurde.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen. Gemäß
§ 18 Abs 6 EStG idfd Streitjahre
gF sind als Sonderausgaben "auch Verluste abzuziehen, die in einem
vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die
Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind
und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des
Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln. "
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (s Doralt, EStG
Kommentar, 9. Lieferung, Stand 1.1.2005, Bd II, § 18, Rz 297ff) ergibt sich
die Höhe des abzugsfähigen Verlustes aus der Veranlagung des
Verlustjahres. "Damit wird der Verlustabzug der Höhe nach mit Bindung
für die Folgejahre rechtskräftig festgestellt" (s Doralt aaO mwN).
Maßgebend sind im ggstdl Fall die Jahre ab 1991. Für 1991
entstandene Verluste ist erstmalig der zeitliche unbefristete Verlustabzug
anzuwenden. Vorher war der Verlustabzug auf sieben Jahre beschränkt.
Wie das FA richtig feststellte, ist in den Jahren ab 1991 kein Verlust
entstanden. Dies hat Bindungswirkung für die Streitjahre.
Der Verlustabzug kann daher nicht gewährt werden.
Im übrigen kann es durch die erwähnte
Berufungsentscheidung des UFS zu keiner Abänderung der Bemessungsgrundlagen
in den Streitjahren bzw in den Vorjahren kommen, da die
Nichtberücksichtigung der Verlustvorträge vom UFS bestätigt
wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3358-W/02
- Stammnummer
- 19904
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF