Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0350-W/05
Wiederaufnahme des Verfahrens (Neuerungstatbestand)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-W/05vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Dezember 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
betreffend Einkommensteuer 2003 sowie Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2004 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für 2003 fest. Hiebei wurden die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß in
Höhe von -8.025,49 € berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 nahm das Finanzamt
das Einkommensteuerverfahren für 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO mit der Begründung wieder auf, es seien Tatsachen neu hervorgekommen,
deren Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im neuen Sachbescheid für 2003 vom 14. Dezember
2004 wurden die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
als Werbungskosten berücksichtigten Fremdfinanzierungskosten in Höhe
von 9.095,23 € außer Ansatz gelassen.
In der Begründung des neuen Sachbescheides wurde
ausgeführt, im Hinblick auf die Berufungsvorentscheidung für das Jahr
2002 vom 2. Dezember 2004 und die zu dieser ergangenen Begründung sei der
Einkommensteuerbescheid für 2003 gemäß
§ 295a BAO
abzuändern und die geltend gemachten Finanzierungskosten gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen gewesen.
Aus EDV-technischen Gründen habe die Änderung nach
§ 295a BAO im Wege einer Änderung nach § 303 Abs. 4 BAO
vorgenommen werden müssen. Die Änderung stelle aber eine solche nach
§ 295a BAO dar.
Gegen den Wiederaufnahmsbescheid und den neuen Sachbescheid
für 2003 erhob die Berufungswerberin fristgerecht Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn
der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist (§ 303 Abs. 1 lit. a BAO), oder
der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (§ 303 Abs. 1 lit. c
BAO)
sowie
in allen Fällen, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die
im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind (§ 303 Abs. 1 lit. b
BAO)
und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
In der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides wird
die Wiederaufnahme des Verfahrens auf neu hervorgekommene Tatsachen
gestützt.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB VwGH 30.5.1994, 93/16/0096;
VwGH 12.8.1994, 91/14/0018, 0042; VwGH 23.4.1998, 95/15/0108).
Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen,
getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der
Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind
hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; VwGH
19.11.1998, 96/15/0148), Entscheidungen von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082;
VwGH 20.4.1995, 92/13/0076), Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH
17.9.1990, 90/15/0118), höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. VwGH
29.9.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.2.1998, 98/14/0015).
Da im gegenständlichen Fall keine solchen Tatsachen
neu hervorgekommen sind, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall kommt aber auch keine Abänderung
des Einkommensteuerbescheides für 2003 nach § 295a BAO in
Betracht.
Gemäß
§ 295a BAO kann ein
Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert
werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die
Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat.
Ob ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a BAO vorliegt, ist eine Frage des Inhaltes bzw. der
Auslegung der Abgabenvorschriften (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 4 zu § 295a BAO).
Der Abspruch in einem Veranlagungsjahr über die
Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von laufenden Ausgaben (wie zB
Finanzierungskosten) stellt für ein Folgejahr kein derartiges Ereignis
dar.
Auf Grund der obigen Ausführungen waren der
Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid für 2003
aufzuheben.
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-W/05
- Stammnummer
- 19900
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF