Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0058-W/05
Untätigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0058-W/05vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., wegen Untätigkeit
des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien hinsichtlich des
Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 entschieden:
Das Verfahren wird
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (Dw.) begehrte mit Eingabe vom
24. August 2005, beim unabhängigen Finanzsenat eingelangt am
25. August 2005, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO betreffend des nach
§ 299 BAO gestellten Antrages auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt
mit Schreiben vom 9. September 2005 gemäß
§ 311
Abs. 3 BAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen
des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben und nachzuweisen, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Am 23. November 2005 erließ das Finanzamt
einen Bescheid mit welchem der Antrag auf Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 als unbegründet
abgewiesen wurde.
Am 28. November 2005 wurde dem unabhängigen
Finanzsenat eine Abschrift des genannten Bescheides
übermittelt.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Werden gemäß
§ 311
Abs. 2 BAO Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem
Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben, so
kann jede Partei, der gegenüber ein Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO
bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz dem Antrag nicht fristgerecht nachkommt oder
angibt, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt. Des weiteren endet aber auch die Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz jedenfalls, wenn die säumige
Behörde den betreffenden Bescheid erlässt (vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, zu § 311,
Tz. 37).
Da das Finanzamt im vorliegenden Fall den betreffenden
Bescheid erlassen hat, war das Verfahren hinsichtlich des gegenständlichen
Devolutionsantrages mit Bescheid einzustellen.
Wien, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0058-W/05
- Stammnummer
- 19891
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF