Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1855-W/05
Getrennte Auszahlung und getrennte Versteuerung von zwei Pensionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1855-W/05vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes X., vertreten durch A., betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004, im Beisein der
Schriftführerin D., nach der am 12. Dezember 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2003 wird im Umfang der Berechnung in der
Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2005 abgeändert.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Einkommensteuer 2003 wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2005 verwiesen und bilden diese einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) bezog in den
streitgegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (Pension).
Die Bw. reichte die Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 am 16. Juni 2005 und für 2004 am 23.
Juni 2005 beim Finanzamt ein.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 für die Bw. erging am
15. Juli 2005 und wird darauf hingewiesen, dass die Bw. während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die
Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
Veranlagung würden die Bezüge der Bw. zusammengerechnet und so
besteuert, als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden. Die Bw. zahle
damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen habe.
In der Begründung des Bescheides führt das
Finanzamt wie folgt aus:
"Bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden von
Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 6.780,72
€ durch 152 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem
umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde
das Einkommen rechnerisch mit 27.419,04 € ermittelt. Darauf wurden der
Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 25,18 % ermittelt. Dieser
Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert
- auf Ihre Einkünfte angewendet."
Im ebenfalls am 15. Juli 2005 ergangenen
Einkommensteuerbescheid 2004 wurde auf Folgendes hingewiesen:
"Sie haben während des Jahres gleichzeitig von
mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von
jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre
Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer
Stelle ausbezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere
Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle
bezogen hat."
In der Begründung wird wie folgt ausgeführt: "Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 3.129,25 € nicht
übersteigen."
Die Bw. erhob mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 Berufung und begründet diese wie
folgt:
Gegen die Arbeitnehmer-Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004 vom 15. Juli 2005 auf Grund derer der Bw. eine Steuernachzahlung in Summe
von € 5.741,22 vorgeschrieben worden sei, erhebe die Bw. Berufung. Die Bw.
ziehe hiermit ihre beim dortigen Finanzamt eingebrachten
Arbeitnehmererklärungen 2003 und 2004 zurück, erkläre sie als
gegenstandslos und beantrage die Steuerbescheide 2003 und 2004 ersatzlos
aufzuheben.
Mit 2. September 2005 erging betreffend Einkommensteuer
2003 eine Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO mit welcher der Bescheid
vom 15. Juli 2005 geändert wurde. Begründend wird in der
Berufungsvorentscheidung wie folgt ausgeführt:
"Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progessionsvorbehalt)
- siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihren Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 780,72 € durch 152
Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen
rechnerisch mit 19.011,14 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet
und ein Durchschnittssteuersatz mit 18,04 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde
dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet.
Gemäß
§ 41 (1) EStG 1988 ist eine
Veranlagung verpflichtend durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden
sind."
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde
mit Berufungsvorentscheidung gem § 276 BAO ebenfalls vom 2. September 2005
als unbegründet abgewiesen und zur Begründung Folgendes
angeführt:
"Gemäß
§ 41 (1) EStG 1988 ist eine
Veranlagung verpflichtend durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Da
Sie vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 gleichzeitig von PVA und ÖBB Bezüge
erhalten haben, war die Veranlagung 2004 verpflichtend
durchzuführen."
Mit Schriftsatz vom 28. September 2005 brachte die Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, und führt aus, dass gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2005 Berufung erhoben wird und um
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabengabenbehörde zweiter
Instanz ersucht wird.
Da die Bw. sofort nach Bescheiderhalt über die
Anerkennung ihrer ab 1. Dezember 2003 zustehenden Berufsunfähigkeitspension
die bezugsauszahlende Stelle der VAEB über den Erhalt eines weiteren
steuerpflichtigen Bezuges informiert habe, hätte die Erledigung bereits vor
der Nachzahlung erfolgen können, da nicht wie im Schreiben des Finanzamtes
dargestellt die Bw. in den Jahren 2003 und 2004 zwei steuerpflichtige Einkommen
erhalten habe, sondern erst im Jänner 2005 der effektive Geldfluss erfolgt
sei.
Des Weiteren wäre bei Beginn der Verhandlungen mit der
PVA betreffend oben genannter Pension immer angegeben worden, dass die Bw. eine
Witwenpension erhalte. Aus diesem Grund hätte nach Ansicht der Bw. auch
hier die Besteuerung bereits in voller Höhe durchgeführt werden
können. Zusätzlich habe der Bescheid über die der Bw. zustehende
Nachzahlung den Vermerk "Lohnsteuer" enthalten, sodass aus der Sicht der Bw.
eine Nachzahlung in derartiger Höhe nicht zu erwarten gewesen
sei.
Abschließend verweist die Bw. darauf, dass es in der
Verantwortung des "Dienstgebers" liege, die richtig berechneten Steuern
abzuführen, und die Bw. daher im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser
Berechnung ihre freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beantragt habe und nicht
darauf gewartet habe eine Vorschreibung zur Pflichtveranlagung zu
erhalten.
Zur Beratung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ersuche die Bw. vor Berufungserledigung einen Anhörungstermin zu erhalten,
um die weitere Abwicklung zeitlich nicht noch länger hinauszuzögern.
Zu diesem Termin würde die Bw. gerne ihren Sohn beiziehen.
In der am 12. Dezember 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Sohn der Berufungswerberin ergänzend
ausgeführt, es bestehe Einigkeit darüber, dass laut Steuerrecht die
Pensionen nach dem Anspruchszeitpnkt zu versteuern seien. Der Sohn der Bw. weise
aber darauf hin, dass die Bw. der PVA von Beginn der Verhandlungen über die
Pension an bekannt gegeben habe, dass ein Bezug einer Witwenpension von der
Versicherungsanstalt der Eisenbahner vorliege. Gleichzeitig sei ab Ergehen des
Bescheides die Versicherungsanstalt der Eisenbahner darüber informiert
worden, dass die Besteuerung zweier Bezüge von der Versicherungsanstalt der
Eisenbahner übernommen werden solle. Der Bescheid der PVA über die
Zuerkennung der Pension an die Bw. datiere vom 16. Jänner
2005.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass 2003
und 2004 die beiden oben angeführten Pensionen von den auszahlenden Stellen
getrennt versteuert worden seien.
Der Sohn der Bw. verweist weiters darauf, dass auf dem
Pensionsbescheid Lohnsteuer angeführt sei und die Bw. daher davon
ausgegangen sei, dass die Pensionen gemeinsam lohnversteuert worden
seien.
Die Berufungswerbin ersucht abschließend, der
Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist, ob bei
einer Meldung an eine pensionsauszahlende Stelle, dass nichtselbständige
Einkünfte von mehreren pensionsauszahlenden Stellen bezogen werden, die
Nichtdurchführung der gemeinsamen Versteuerung einer Pflichtveranlagung
entgegensteht (Ansicht der Bw.) oder eine Pflichtveranlagung dennoch
durchzuführen ist (Ansicht des Finanzamtes).
§ 19 Abs. 1 dritter Satz folgende EStG 1988
lauten:
"Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der
Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen
wird, gelten in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch
besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß
§ 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
..."
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
... 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. ..."
§ 47 Abs. 4 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
"Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass
bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen
Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus der Sozialversicherung,
gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, ... eine der auszahlenden
Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall
hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen
einheitlichen Lohnzettel auszustellen."
Die "Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen" BGBl II 2001/55 lautet
auszugsweise zitiert:
"Aufgrund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, wird
verordnet:
§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen,
wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer
Person zufließen.
§ 2. Bezüge im Sinne dieser Verordnung
sind:
(1) 1. Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), ... sowie dem
Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG). ...
§ 6. Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht
durchgeführt, sind die Bezüge gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG
1988 zu veranlagen.
§ 7. (1) Die Verordnung ... tritt mit 1. Jänner
2001 in Kraft. ..."
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stellt der
unabhängige Finanzsenat fest, dass die Bw. in den
streitgegenständlichen Jahren 2003 und 2004 eine Pension der
Österreichischen Bundesbahnen bezogen hat. Weiters bezog die Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum eine ihr mit Bescheid ab dem
1. Dezember 2003 zugesprochene Pension von der
Pensionsversicherungsanstalt. Dieser Sachverhalt findet auch in den
Berufungsausführungen Bestätigung (vgl. Akt S 13/2004).
Wenn die Bw. im Ergebnis ausführt die Dienstgeber bzw.
die bezugsauszahlenden Stellen (PVA und ÖBB) hätten, da von der Bw.
darüber informiert, dass zwei Bezüge vorlägen, eine gemeinsame
Versteuerung veranlassen müssen, ist dies aus folgenden Gründen nicht
geeignet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2003 und 2004 aufzuzeigen:
Es ist zwar aufgrund der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
(BGBl II 2001/55 idF BGBl II 2001/384) eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen,
wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 der zitierten Verordnung
gleichzeitig einer Person zufließen. Es liegen im
streitgegenständlichen Verfahren auch Pensionen im Sinne des § 2 der
zitierten Verordnung vor (Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG) und Pension nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG)). Der §
6 der zitierten Verordnung normiert aber, wenn eine gemeinsame Versteuerung
nicht durchgeführt wird, sind die Bezüge gemäß
§ 41
Abs. 1 EStG 1988 dennoch zu veranlagen. Daher gehen die Ausführungen der
Bw. in ihrem Vorlageantrag, dass es in der Verantwortung des Dienstgebers liege,
die richtig berechneten Steuern abzuführen ins Leere.
Auch die in der Berufung angeführte Zurückziehung
der beim Finanzamt eingebrachten Steuererklärungen für die Jahre 2003
und 2004 kann den von der Bw. ins Auge gefaßten Erfolg nicht bewirken, da
im gegenständlichen Fall gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 jedenfalls vom
Finanzamt eine Veranlagung (Pflichtveranlagung) durchzuführen ist. Mehrere
Pensionen oder Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen sind nur
dann nicht zu veranlagen, wenn sie dem gemeinsamen Lohnsteuerabzug bei einer
auszahlenden Stelle unterliegen (§ 47 Abs. 3 bis 5), was im
gegenständlichen Verfahren für den streitgegenständlichen
Zeitraum nachweislich nicht zutrifft.
Der Bw. ist allerdings beizupflichten, dass durch die
Mitteilungen der Bw. an die bezugsauszahlenden Stellen, es zu einer gemeinsamen
Versteuerung der zwei steuerpflichtigen Pensionen hätte kommen sollen. Die
Nichtdurchführung der gemeinsamen Versteuerung durch die bezugsauszahlenden
Stellen steht aber - wie bereits ausgeführt - einer
Pflichtveranlagung nicht entgegen.
Der Verweis der Bw. darauf, in den Jahren 2003 und 2004
nicht zwei steuerpflichtige Einkommen erhalten zu haben, sondern der effektive
Geldfluss erst im Jänner 2005 erfolgt sei, geht schon deshalb ins Leere, da
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 idF BGBl I 2000/142 normiert, dass
Pensionen und Bezüge aus der Unfallversorgung über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, in den Kalendermonaten als
zugeflossen gelten, für die der Anspruch besteht. Aufgrund dieser
gesetzlichen Bestimmung liegen jedenfalls im Jahr 2003 und 2004 zu versteuernde
Bezüge von zwei bezugsauszahlenden Stellen vor, die unabhängig vom
tatsächlichen Geldfluss im Anspruchszeitraum zu versteuern
sind.
Auch der Verweis im Vorlageantrag darauf, dass der Bescheid
über die der Bw. zustehende Nachzahlung der Pension den Vermerk
"Lohnsteuer" enthalten habe und daher aus der Sicht der Bw. eine Nachzahlung in
derartiger Höhe nicht zu erwarten gewesen sei, kann die Berufung insofern
nicht zum Erfolg führen, da zwar betreffend den für den Zeitraum
1.12.2003 bis 31.12.2003 zustehenden Pensionsbezug eine Lohnsteuer ausgewiesen
ist, dies aber nur Lohnsteuer betrifft, die die Pensionsversicherungsanstalt als
bezugsauszahlende Stelle ohne die Einbeziehung der weiteren Pension von den
Österreichischen Bundesbahnen berechnet hat.
Die Nachzahlung für die Bw. ist darin begründet,
dass die Bw. während der streitgegenständlichen Jahre gleichzeitig von
zwei pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten hat und die Lohnsteuer
von jeder auszahlenden Stelle getrennt ermittelt wurde.
Die Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2005
betreffend Einkommensteuerbescheid 2003 wird hinsichtlich der Ermittlung des
Steuersatzes (Progessionsvorbehalt) sowie der Berechnung der Einkommensteuer zum
Bestandteil der vorliegenden Berufungsentscheidung erklärt (vgl. VwGH
29.6.2005, 2000/14/0194).
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Getrennte AuszahlungPensionengetrennte Versteuerunggemeinsame Versteuerunglohnsteuerpflichtige Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1855-W/05
- Stammnummer
- 19878
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF