Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0128-F/05
Internatskosten für Privatschule in Deutschland als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-F/05vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Internatskosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch eines traditionell-katholischen Gymnasiums (Privatschule) in Deutschland aufgewendet werden, können mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht im Wege des Pauschbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sich im Einzugsbereich des Wohnortes eine öffentliche Schule befindet, die den AHS-Abschluss vermittelt. Der Besuch einer öffentlichen Schule, die einen gleichwertigen Schulabschluss (hier Matura) ermöglicht, kann selbst bei unterschiedlicher Unterrichtsmethodik und speziellen Zielsetzungen des Privatgymnasiums nicht als "nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" beurteilt werden (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., vertreten durch Stb., gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 18. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in der
Einkommensteuererklärung 2003 u.a. die Internatskosten für eine
auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Deutschland als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung wurde ausgeführt, seine Tochter A (geb.
1.10.1991) besuche seit September 2002 das X-Gymnasium in Y im Bundesland XY.
Die Entfernung zum Elternhaus in Z lasse eine tägliche Heimkehr nicht zu,
sodass A im Internat des X -Gymnasiums untergebracht sei. Er ersuche
höflichst, die anfallenden Internatskosten (400,00 € pro Monat) als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da diese Art von Schulen in
Vorarlberg und Umgebung nicht verfügbar sei und somit ein Schulbesuch von
zu Hause nicht möglich sei. Das X -Gymnasium unterscheide sich in
mehrfacher Hinsicht von den in der Umgebung verfügbaren
Schulen:
Das
X -Gymnasium sei eine Weltanschauungsschule mit konservativ katholisch
geführtem Internat. Die Kinder würden neben der Schulbildung im
religiösen geistigen Bewusstsein erzogen. Der Schulträger sei die
Bruderschaft St. Pius X, die in Österreich leider (noch) keine Schulen
unterhalte.
Die
Schulen hätten einen ausgeprägt internationalen Charakter. Da die
Schüler aus mehreren Nationen nicht nur gemeinsamen Unterricht hätten,
sondern auch gemeinsam ihre Freizeit verbringen würden, werde der
kulturelle Horizont, das Verständnis für Menschen anderer Nationen,
die Integrationsfähigkeit und die sprachliche Flexibilität der
Schüler gefördert - alles Voraussetzungen, die für den
späteren Erfolg im immer internationaler werdenden Arbeitsmarkt von
großer Bedeutung seien.
Bezüglich
näherer Informationen wurde auf die Internet-Seite www.xx, insbesondere auf
die dort zu findenden Stichworte "Schule/Profil" verwiesen.
Das Finanzamt hat den geltend gemachten Aufwendungen im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 18. März 2005 die Abzugsfähigkeit als
außergewöhnliche Belastung unter Verweis auf die Begründung des
Vorjahresbescheides / der Berufungsvorentscheidung des Vorjahres
versagt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde
eingangs darauf verwiesen, seine beiden ältesten Töchter A (geb.
1.10.1991) und B (geb. 23.2.1994) würden das X -Gymnasium in Y im
Bundesland XY besuchen. Die Entfernung zum Elternhaus in Z lasse eine Heimkehr
nicht zu, sodass G. und A. im Internat des X -Gymnasiums untergebracht
seien.
In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung
für 2002 (Schreiben vom 12.2.2004) sei seitens des Finanzamtes argumentiert
worden, dass rein qualitative Gründe für ihre Entscheidung, ihre
Kinder im X -Gymnasium unterrichten zu lassen, vorliegen würden.
Gem. § 34 Abs. 8 EStG würden die genannten
Aufwendungen dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe; im Gesetz sei jedoch nicht festgelegt, nach welchen Kriterien die
entsprechende Ausbildung zu beurteilen sei. Festzuhalten sei nochmals, dass im
Einzugsgebiet des Wohnortes keine Weltanschauungschule nach der katholischen
Tradition bestehe, als keine dieser Weltanschauungsschule entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Darüber hinaus erlaube er sich die Bemerkung, dass die
katholisch-konservative Weltanschauung, die sie ihren Kindern vermitteln
würden, auch aus volkswirtschaftlicher Sicht, d. h. aus Sicht des Staates,
durchaus erstrebenswert sei. Die Politik versuche ja bereits seit Jahren mit
bisher mäßigem Erfolg, die Geburtenrate durch verschiedene
Förderungsmaßnahmen zu heben, um die Finanzierung der Pensionen
langfristig sichern zu können. Die Wurzel des Übels liege seines
Erachtens aber wesentlich tiefer, nämlich in der mangelnden Bereitschaft
der jungen Erwachsenen, für die Kindererziehung Opfer (finanzielle Opfer,
aber auch die Einschränkung der Freiheiten) auf sich zu nehmen. Diese
Bereitschaft versuchten sie den Kindern einerseits vorzuleben (seine Gattin habe
vor zwei Wochen ihr sechstes Kind geboren) und andererseits durch das schulische
Umfeld zu vermitteln. Er bitte deshalb höflichst, den ideologischen
Hintergrund ihrer Entscheidung für den Ausbildungsort der Kinder zu
berücksichtigen und den Ermessensspielraum, den das Gesetz einräume,
zu nutzen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen und begründend im
Wesentlichen auf die Berufungsvorentscheidung betreffend den
Einkommensteuerbescheid 2002 verwiesen. Im Übrigen vertrat das Finanzamt
die Auffassung, dass angesichts des Umstandes, dass es gegenüber der
Gesetzeslage für das Kalenderjahr 2002 keine Änderung gebe, keine
andere Entscheidung wie im Vorjahr getroffen werden könne.
Daraufhin hat der Bw mit Schreiben vom 31. Mai 2005 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt und darin seine Argumente nochmals wie folgt
zusammengefasst:
"Der
Grund, unsere Töchter das traditionell-katholische X -Gymnasium in
Deutschland besuchen zu lassen, liegt darin, dass eine
Ausbildungsmöglichkeit an einer Schule im traditionell-katholischen Sinne
in Vorarlberg nicht gegeben ist.
Unsere Töchter besuchen dieses Gymnasium keineswegs darum, weil dort die
Prüfungen leichter wären als in österreichischen Gymnasien,
sondern darum, weil nur dieses Gymnasium die Anforderungen, die wir als Eltern
an ein Gymnasium stellen, erfüllt.
Weiters
sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Erziehung im traditionell katholischen
Sinne nicht nur für die seelische Entwicklung unserer Kinder, sondern auch
volkswirtschaftlich gesehen von größtem Nutzen
ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht zwischen den Parteien
des Verfahrens in Streit, ob die Internatskosten für die Töchter des
Bw (A , B ), die im Zusammenhang mit dem Besuch des X -Gymnasiums in XY
erwachsen sind, im Wege einer außergewöhnlichen Belastung gem. §
34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt werden können.
Die Berufsausbildung von Kindern fällt als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnlichen Belastungen,
doch sind die Aufwendungen grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag abgegolten.
Außer Streit steht im gegenständlichen Fall,
dass die dem Bw im Streitjahr 2003 erwachsenen Aufwendungen
außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG 1988 waren. Strittig ist
hingegen, ob sie auch zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988
sind.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2003 durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag soll höhere Unterbringungs- oder
höhere Fahrtkosten abdecken.
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG
1988 "entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf
einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und
auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies
gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer
Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne
von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk. des VwGH vom
22.12.2004, 2003/15/0058 mit weiteren Nachweisen).
Im gegenständlichen Fall steht ferner außer
Streit, dass die von den Töchtern des Bw besuchte Privatschule (X
-Gymnasium) nicht im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw liegt. Der Bw.
bestreitet allerdings nicht, dass sich im Einzugsbereich des Wohnortes die
Möglichkeit bieten würde, ein öffentliches Gymnasium zu besuchen,
das einen Maturaabschluss ermöglicht.
Er geht allerdings davon aus, dass im Einzugsbereich des
Wohnortes keine Weltanschauungsschule nach der katholischen Tradition, also
keine dieser Weltanschauungsschule entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe (vgl. Berufung vom 13. April 2004).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die
Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 nicht
von der Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung
dem Grunde nach geboten ist. (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Dazu vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung, dass es die Sittenordnung nicht gebietet, Kindern den Besuch einer
Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem
Lehrziel, wenn auch mit anderen Unterrichtsmethoden möglich ist (vgl. VwGH
22.12.2004, 2003/15/0058 mit weiteren Nachweisen).
Der Bw hat nicht in Abrede gestellt, dass auch bei der von
seinen Kindern besuchten Schule das formale
Ausbildungsziel im Absolvieren der Matura (Abitur) besteht. Wie der VwGH
im Erkenntnis vom 22.12.2004, 2003/15/0058, zum Ausdruck gebracht hat, kann aber
bei Vorliegen eines gleichwertigen
Schulabschlusses (hier: Matura bzw. Abitur) selbst bei "unterschiedlicher
Unterrichtsmethodik" und "speziellen Zielsetzungen" nicht der Besuch einer
öffentlichen Schule als "nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit"
beurteilt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher
gestützt auf die Rechtsprechung des VwGH die Auffassung, dass das
angestrebte Ziel, den Kindern durch die Ermöglichung des Besuches der
Schule die katholisch-konservative Weltanschauung und die damit verbundenen
Wertehaltungen zu vermitteln, nicht die Zwangsläufigkeit der
auswärtigen Berufsausbildung zu begründen vermag, und daher die
Internatskosten nicht im Wege des Pauschbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988
berücksichtigt werden können.
Es wird in diesem Zusammenhang aber betont, dass mit der
gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der seitens
des Bw und seiner Gattin getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird auch nicht
in Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere
Berufslaufbahn der Töchter als auch für ihre emotionale Entwicklung
von Vorteil sein mag. Dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer
Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001,
97/14/0068). Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer
möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der
gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche
Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993, 90/14/0105
mit weiteren Nachweisen, FJ 2005, 314).
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2005 hat der Bw die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003 beantragt. Im Zuge
der Erhebungen für die Einkommensteuererklärung 2004 habe man
festgestellt, dass bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 die
Krankenversicherungsbeiträge, die er an die YZ Krankenversicherungsanstalt
im Jahr 2003 geleistet habe, anteilig den Sonderzahlungen zugerechnet worden
seien. Nach der nunmehrigen Rechtsauslegung durch den UFS sei diese anteilige
Zuordnung zu den Sonderzahlungen bei KV-Beiträgen zu privaten
Versicherungsträgern nicht durchzuführen. Außerdem habe er
feststellen müssen, dass die mit maximal 516,00 € steuerbefreiten
Überstundenzuschläge im Jahre 2003 mit großer Wahrscheinlichkeit
als Frankenbetrag statt als Euro-Betrag bei der Veranlagung berücksichtigt
worden seien. Da die Berufungsvorentscheidung bereits am 2. Mai 2005 ergangen
sei, beantrage er unter Verweis auf §§ 280 bzw. 115 Abs. 4 BAO die
Berücksichtigung der Änderungen bei der Entscheidung über den
Vorlageantrag.
Gem. § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und
Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird.
Da das Finanzamt auf Anfrage fernmündlich mitgeteilt
hat, dass gegen die Berücksichtigung der an die YZ Versicherung AG
bezahlten Krankenversicherungsbeiträge (857,12 €) nur bei den
laufenden Bezügen und gegen die Berücksichtigung von steuerfreien
Überstundenzuschlägen in Höhe von 516,00 € keine
Einwände bestehen, wird der Berufung in diesen Punkten Folge gegeben.
Bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge wird begründend
angemerkt, dass, da zwischen den Einkünften des Bw und den
gegenständlichen Beiträgen kein unmittelbarer
verursachungsgemäßer (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht, von
einem Entfallen auf sonstige Bezüge nicht gesprochen werden kann. Die in
Rede stehenden Beiträge sind daher ausschließlich bei den laufenden
Bezügen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Was die steuerfreien
Überstundenzuschläge anlangt, wurde offensichtlich versehentlich
- wie vom Bw vermutet - seitens des Finanzamtes ursprünglich der vom
Bw bekannt gegebene Betrag als Frankenbetrag berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 14. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-F/05
- Stammnummer
- 19877
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF