Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0168-W/03
Einleitung nach einer Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0168-W/03vom 14.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
PT, vertreten durch AK, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
4. November 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom
30. September 2003, SN 009/00184-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. September 2003 hat das Finanzamt
für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 009/00184-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 23. Bezirk vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar
dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten bzw. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder
teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, folgende
Abgabenverkürzungen bewirkt hat: Kest 11,12/2001 iHv S 8.254,00
(€ 599,84), Kest 1-11/2002 iHv € 4.120,00 bzw. zu bewirken
versuchte: Ust 2001 (bezogen auf 11+12/01) iHv S 3.823,00
(€ 277,83)
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und
zwar: Ust 1-9/2002 iHv € 1.562,73 insgesamt € 6.560,40 und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33/1/3b, 33/1/3/a iVm
§ 13, 33/2/a FinStrG gegangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. November 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei seit Errichtung der Gesellschaft am
12. Oktober 2001 bis 27. November 2002 Geschäftsführer der
K-GmbH. In dieser Eigenschaft habe der Bf. zur Führung der
Grundaufzeichnungen Frau BE beauftragt und mit ihr gemeinsam die benötigten
Unterlagen der damals beauftragten Steuerberatungskanzlei YT, zur Führung
der Bücher monatlich übergeben.
Wie bereits in der Berufung gegen die Bescheide vom
23. September 2003 ausgeführt worden sei, seien nach Ansicht des Bf.
die Grundaufzeichnungen ordnungsgemäß aufgezeichnet worden und handle
es sich bei den Beanstandungen durch die Betriebsprüfung um ein
Missverhältnis , das versucht worden sei aufzuklären. Der Sachverhalt
bezüglich des so genannten "Hausverbrauch" sei unrichtig ermittelt worden.
Bei dem "Hausverbrauch" handle es sich in der Hauptsache nicht wie von der BP
irrtümlich angenommen um "Eigenverbrauch", sondern um Verbrauch der
"Hausgäste"(=Pensionsgäste).
Es handle sich nämlich um die Abrechnung zwischen
Pensionskonsumation, die im Pensionspreis inbegriffen sei und Lokalkonsumation.
Naturgemäß werde nämlich den Pensionsgästen am
nachfolgenden (!) Tag ihrer Ankunft im Lokal das Frühstück serviert.
Dieses Frühstück sei aber bereits in der Losung vom Vortag erfasst
(unter Pensionsumsatz inkl. Frühstück). Natürlich müsse
dieser bereits erfasste Umsatz auf der "Rechenliste", auf welcher der Verbrauch
festgehalten werde, abgezogen werden. Dazu sei anzumerken, dass der Kaffeeumsatz
nicht auf die Art der BP ermittelt werden könne, da selbstverständlich
die "Hausgäste" = Pensionsgäste soviel Kaffee, wie sie wollten,
trinken (handelsübliche Vorgangsweise) konnten.
Im Übrigen diene diese Verbrauchsaufzeichnung
("Rechenliste") der Kontrolle der eingenommenen Beträge, die andererseits
ohnehin regelmäßig und genau gezählt und erfasst worden seien.
Es sei daher undenkbar diesen Betrag "Hausverbrauch" = Hausgäste
(Pensionsgäste würden so bezeichnet werden) dem Umsatz hinzuzurechnen.
Der Bf. sei daher überzeugt, seine Aufgabe als Geschäftsführer
verantwortungsbewusst und richtig erfüllt zu haben und werde deshalb auf
die weiteren Ausführungen in der Berufung vom 20. Oktober 2003
verwiesen. In dieser wird ergänzend auf die Beanstandungen laut Textziffer
14 des Betriebsprüfungsberichtes hingewiesen.
Es wird ersucht, das Strafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist)
festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung
mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz,
sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. VwGH 8.2.1990,
Zl. 89/16/0201, VwGH 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und VwGH
18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den
§§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist
die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen
zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Laut Betriebsprüfungsbericht wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Juli bis November 2002 bei
Prüfungsbeginn am 12. März 2003 vorgelegt. Nach den vorgelegten
Losungsaufzeichnungen wurden die täglichen Losungen folgendermaßen
ermittelt: Küchenerlöse, Kaffee, Tee, Kakao und Zigaretten seien nach
Preisklassen mittels Stricherllisten aufgezeichnet worden, die Getränke
pauschal als Differenz zum täglichen Wechselgeld € 200,00
ermittelt worden. Der Kaffeeumsatz sei anhand der verabreichten Portionen mit
dem Verrechnungspreis (Kl. Brauner) errechnet worden - Melange und
Verlängerter etc. seien daher bei dieser Methode außer Ansatz
geblieben. Sämtliche alkoholfreien und alkoholischen Getränke seien
lediglich pauschal aufgeschrieben worden, sodass eine spartenmäßige
Trennung nicht nachvollziehbar gewesen sei.
Das Argument der Betriebsprüfung, dass bei
Kreditkarten- bzw. Bankomatzahlungen der Getränkeerlös bei dieser
Abrechnung mit dem Wechselgeld fehle, wurde bei der Betriebsbesichtigung vom
Geschäftsführer dahingehend entkräftigt, dass sich in der
Nähe des Lokals ein öffentlicher Bankomat befände und somit nur
Barzahlungen im Lokal erfolgt seien. Bankomatzahlungen wären auch aufgrund
der Spesen nicht erwünscht.
Die der Betriebsprüfung vorgelegten Aufzeichnungen
enthielten auch eigene Spalten für den "Hausverbrauch", wobei dieser
relativ hohe Hausverbrauch (26% der erklärten Erlöse) ebenfalls
pauschal ermittelt und bei der Umsatzermittlung abgezogen worden sei. Eine
Detailaufstellung des Hausverbrauches sei unmöglich gewesen. Der
Hausverbrauch umfasse vorwiegend Eigenkonsumation, Gratisbewirtungen
etc.
Anlässlich der Schlussbesprechung sei vom steuerlichen
Vertreter erklärt worden, dass im Hausverbrauch auch das
Frühstück der Pensionsgäste enthalten sei. Aufgrund der
vorgelegten Aufzeichnungen sei dies aber keinesfalls nachvollziehbar. Eine
Hochrechnung der verabreichten Kaffeeportionen lt. Hausverbrauch zur Ermittlung
der Nächtigungserlöse zeige jedoch eine massive Umsatzkürzung
hinsichtlich der Pensionsumsätze auf (in der Annahme, dass nur
Nächtigungen mit Frühstück konsumiert wurden, was nicht der Fall
der gewesen sei).
Folgende Unregelmäßigkeiten stellten das der
Betriebsprüfung vorgelegte Rechenwerk in Frage:
Am 2. Mai 2002 wurde ein Spannferkel (ca. 20
kg)gekauft - ein entsprechender Umsatz sei weder beim Hausverbrauch noch
bei den Erlösen gefunden worden.
Am 29. September 2002 sei um 23.35 eine
Bankomatzahlung in Höhe von € 111,15 erfolgt; die
Gesamterlöse an diesem Tag hätten lt. Aufstellung € 108,31
betragen.
Regelmäßig seien Bankomatzahlungen erfolgt, die
bei Gutschrift am Bankkonto als Barauszahlungen an Kunden behandelt worden seien
(dies widerspreche aber der Aussage des Geschäftsführers!).
Lt. Beleg 190 sei eine Bankomatzahlung in Höhe von
€ 460,15 erfolgt. Auf der Rückseite des Beleges habe sich der
Vermerk Speisen und Getränke für den Zeitraum 5.-8. März
befunden. In diesem Zeitraum haben mehrere Dienstnehmer einer Firma in der
Pension genächtigt, die Nächtigungskosten seien ebenfalls mittels
Bankomat bezahlt worden. Der Gesamterlös lt. den Losungsaufstellungen
für den Zeitraum 5.- 8. März habe € 614,00 betragen.
Werde der Umsatz dieser Pensionsgäste nun vom Gesamtumsatz abgezogen,
bleibe ein täglicher Erlös für das laufende Geschäft von
€ 38,50 übrig, was aber sehr unglaubwürdig
erschien.
In Anbetracht der Unregelmäßigkeiten bei den
Losungsaufzeichnungen erfolgte seitens der Betriebsprüfung eine
Umsatzzuschätzung im Gastrobereich, wobei der hohe Hausverbrauch und ein
Sicherheitszuschlag abgedeckt wurden, sodass dadurch ein brachenüblicher
Rohaufschlag erzielt werden konnte.
Die Umsatzzuschätzungen inklusive Umsatzsteuer wurden
als verdeckte Ausschüttungen an den Bf. gewertet und der
Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2002 -
dokumentiert im Bericht vom 29. September 2003 - zum Anlass, um gegen den
Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die Feststellungen der Betriebsprüfung sind nach
Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich geeignet,
den begründeten Verdacht für das Vorliegen des dem Bf. angelasteten
Finanzvergehens zu rechtfertigen, zumal der Bf. als Unternehmer verpflichtet
gewesen war, richtige Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen
einzureichen.
Als Geschäftsführer der Fa. K-GmbH wäre es
Aufgabe des Bf. gewesen, für ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die
Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Durch
die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten besteht begründeter
Verdacht, dass es der Bf. ernstlich für möglich gehalten hat, dass
unrichtige Abgabenerklärungen an die Abgabenbehörde weitergeleitet
wurden und er sich mit dem Ergebnis abgefunden hat, woraus der Verdacht eines
bedingten Vorsatzes ableitbar ist. Ebenso besteht daran kein Zweifel, dass der
Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer seine Verpflichtung zur
Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kannte.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
der Bf. habe die ihm angelasteten Finanzvergehen begangen, zu Recht. Dieser
Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage,
die Ergebnisse und die Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes
durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden. Damit liegen
Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bemerkt
wird, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide betreffend
K-GmbH nach abweisender Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwachsen sind.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, es nicht darum geht, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die
bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht
nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung,
derer der Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine
endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Das Vorbringen des Bf. ist daher grundsätzlich nicht
geeignet, den Verdacht zu entkräften, doch werden im Rahmen dieses
Untersuchungsverfahren die vom Bf. in seiner Stellungnahme vorgebrachten
Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen sein. Nach Einschätzung
der Rechtsmittelbehörde werden nicht alle vom Bf. vorgebrachten Argumente
von vornherein verworfen werden können.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen aber tatsächlich begangen hat, bleibt
somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten, worin durch Aufnahme
geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf. nachzuweisen sein wird. In
diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch
in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des
Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0168-W/03
- Stammnummer
- 19873
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF