Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0786-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-W/05vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Februar
2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der Antrag auf Gewährung
von erhöhter Familienbeihilfe wird für die Monate Februar und
März 2004 abgewiesen.
Eine rückwirkende
Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe kann somit ab April 2004
erfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihre
Tochter N., geb. am 11.1.1998, die erhöhte Familienbeihilfe ab Februar
2004.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 23. April 2004 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Schwerhörigkeit
bds. im 5. LJ bemerkt
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Es
besteht eine geringe Missbildung im Bereich der Kette bds.
Operation
links ist im Mai 2004 vorgesehen. Normale Sprachentwicklung, Normalkindergarten
besucht.
Untersuchungsbefund:
Trommelfell
bds. o.B., Tons.chron., keine Dyslalie
Status
psychicus/Entwicklungsstand: unauff.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-02-06
SMZ OST
Tonaudiogramm:
Luftleitung rechts von 35 - 05 dB, links von 25-65 dB
Diagnose(n):
Schwerhörigkeit
bds.
Richtsatzposition:
643 Gdb: 030% ICD: H91.9
ORS
da mangelndes Richtungshören
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der
(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-04-23 von S.H.
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2004-04-27
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 7. Mai 2004 einen abweisenden
Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychische
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 (6) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund des
ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.4.2004 beträgt der
Behinderungsgrad des Kindes N. 30
%.
Da somit die
gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, war der Antrag
abzuweisen."
Die Bw. erhob gegen obigen Bescheid am 3. Juni 2004
Berufung mit der Begründung, dass ihrer Tochter am 26.5.2004 laut
beiliegendem Befund ein Cholesteatom links entfernt wurde.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin das Bundessozialamt um
Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 14. September 2004 untersucht
und dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Ho.1.Instanz:
Schwerhörigkeit bds. 30% am 23.4.2004. Dagegen berufen, da am 26.5.2004: OP
des li. Ohres: Cholesteatom, Titanprothese ist drinnen, die funktioniere aber
nicht. Daher Berufung gegen Bescheid 1. Instanz. Für nächstes Jahr ist
Second-Look und Kettenaufbau geplant. Besucht dzt. 1. Klasse Normalschule,
sei Bettnässerin, bekommt Minirin, helfe nicht so gut.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Hat HdO-Gerät links.
Untersuchungsbefund:
Rechtes
Ohr: o.B., Linkes Ohr: retroaur. Narbe, Z. n. Mastoidektomie Fascie bland, Nase:
frei, Mund/Rachen: Tons.chron. Klinische Hörprüfung: w k + R +,
Flüstersprache
re: 5, li: 1. Umgangssprache re: 6, li: 2-3. Sprache normal,
Tonaudio:
re. mediocochleäre Senke bis 35 dB bei 1 und 2 kHz, li. 50-60 dB
pantonaler
Hörverlust.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-08-06
DONAUSPITAL-HNO
Audiogramm:
re. mediocohleäre Innenohrsenke (Max.35 dB bei 2 Khz, li. hochgrad.
pantonale komb. Hörstörung 60-70 dB).
2004-06-02
DONAUSPITAL-HNO
Entlassungsbrief
26.5. Tympanoplastik und Mastoidektomie li. Hist: Cholesteatom
Diagnose(n):
geringgrad.
Hörstörung re., hochgrad. komb. Hörstörung li.
Richtsatzposition:
643 Gdb: 030% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
entsprechend Tab. 1/4, da vermindertes Richtungshören.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Für
die Einstufung relevant ist die bessere Seite. Hier besteht nur eine geringgrad.
Hörstörung.
Das
Cholesteatom ist nach der Operation saniert. Eine höhere Einstufung ist
nicht möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Keine
Änderung zum Vorgutachten.
erstellt
am 2004-09-22 von N-R.K.
Facharzt
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt
am 2004-09-22
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 10. Februar 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
der Grad der Behinderung bei der Tochter der Bw. nur 30 % betrage.
Die Bw. erhob am 8. März 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2005 Berufung und führte dazu
aus:
"...Laut
Gutachten des Bundessozialamtes vom 22.9.2004, Dr.
N-R.K. , FA für HNO, wurde folgende
Diagnose festgestellt:
Geringgradige
Hörstörung re, hochgrad. komb. Hörstörung li, ein Gesamtgrad
von 30 % Behinderung.
In
der Anamnese wird Bettnässen zwar genannt, bei der Feststellung des Grades
der Behinderung wird darauf aber in keiner Weise eingegangen bzw. dieses
berücksichtigt.
Dazu
möchte ich folgenden Krankheitsverlauf meiner Tochter
schildern:
N.
nässt immer und ewig schon ein, sie war noch nie "sauber". Mit
dem Hausarzt wurde seinerzeit immer wieder über eine eventuell notwendige
Behandlung (ungefähr ab dem 3. LJ) weg. dem Einnässen besprochen,
dieser meinte aber, es wird schon bis zur Schulreife werden. Im Herbst 2003 war
N. jedoch immer noch nicht
"sauber", sie nässt tagsüber bis zu 4x und nachts ein
(dies aber täglich!). Es erfolgte eine Vorstellung in der Enuresis-Ambulanz
im SMZ-Ost. Hier wurden die Medikamente Minirin und Titropan verordnet
(Chefarztpflichtig!!). Laut Auskunft der Ambulanz handelt es sich bei
N. um eine Fehlbildung, laienhaft
ausgedrückt bei ihr bildet sich das Hormon (Blase/Hirn) nicht. Ich erhielt
bis jetzt nur mündliche Auskünfte und keine schriftlichen Befunde. Es
erfolgt eine regelmäßige Kontrolle in der Ambulanz, ein
befriedigender Erfolg zeigt sich aber bisher nicht.
Im
November 2003 wurde bei einem Hörtest im letzten Kindergartenjahr eine
massive Hörschädigung bei Nina festgestellt. Es erfolgte sogleich eine
Vorstellung beim FA für HNO, der wiederum in die Ambulanz des SMZ-Ost
überwies. Hier wurde im Winter/Frühjahr 2004 ein Cholesteatom im
linken Ohr festgestellt. Der Tumor hat sich laut Ärzte bereits im
Embryonalstadium gebildet.
Die
operative Entfernung des Tumor wurde im Mai 2004 vorgenommen. Es wurde eine
Titanprothese implantiert, welche wieder entfernt werden musste, da die
gewünschte Besserung nicht erfolge. Derzeit hat
N. ein Hörgerät, Besserung? Am
rechten Ohr bestehe eine angeborene Hörschwäche.
Bei
der Untersuchung zur Schuleinschreibung bemerkte die Schulärztin, es
bestehe zwischen Bettnässen und Tumor ein Zusammenhang. Eben jener, dass
sich bei N. das Hormon nicht gebildet
hat.
Da
mir als Mutter nicht bekannt war, dass Bettnässen beim "Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe" als Erkrankung gewertet wird, habe ich auch
nur die HNO-Erkrankung angeführt. Ich erwähnte das Bettnässen nur
bei der Befragung durch den Arzt des Bundessozialamtes. Tatsächlich
hätte der ursprüngliche Antrag im Frühjahr 2004 auf beide
Beeinträchtigungen lauten müssen.
Ich
berufe somit gegen die Entscheidung vom 10.2.2005, da sich der Krankheitszustand
meiner Tochter mit dem bis dato lebenslangen Einnässen verhärtet hat
und diese Beeinträchtigung bereits bei der ursprünglichen
Antragstellung (Frühjahr 2004) bestand."
Das Finanzamt wertete das
Schreiben als Vorlageantrag und legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte auf Grund der von
der Bw. im Vorlageantrag gemachten Angaben betreffend die weitere Erkrankung der
Tochter (Bettnässen) das Bundessozialamt mit Schreiben vom 22. Juni 2005 um
Erstellung eines weiteren Gutachtens bzw. um Ergänzung des Gutachtens vom
22. September 2004. Es wurde gebeten festzustellen, ob sich durch das
zusätzliche Leiden der Tochter (Bettnässen) möglicherweise der
Grad der Behinderung erhöht.
Die Tochter der Bw. wurde am 18. Juli 2005 untersucht und
dabei folgendes ärztliche Sachverständigengutachten von Dr.S.,
Facharzt für Kinderheilkunde, erstellt:
"Anamnese:
Anlässlich
eines Hörtests November 2003 im Kindergarten wurde eine
Hörstörung festgestellt. Es zeigte sich ein Cholesteatom linksseitig,
das 5/2004 inklusive Mastoidektomie und Einsatz einer Titanprothese entfernt
wurde. Laut Mutter ist in den nächsten Monaten eine Re-Operation geplant.
Aktuell betrage die Hörstörung links 60-70 dB, rechts 30dB. Ein
Hörgerät wird nun auch rechts angepasst. Eine Adenotomie erfolgte am
17.6.2005.
Zusätzlich
besteht eine primäre Enuresis diurna et nocturna, im Sinne einer kindlichen
Inkontinenz, die auf Ditropan und Minirin unbeeinflusst blieb. Eine urologische
Abklärung ergab keine organische Auffälligkeit. Derzeit nässe N.
jede Nacht ein und tagsüber sogar mehrmals, sodass sie eine
Reservewäsche in die Schule mitnehmen muss.
Behandlung/Therapie:
Hörgeräte
bds., psychologische Betreuung, Klingelmatratze.
Untersuchungsbefund:
6
6/12 Jahres altes Mädchen, 130 cm KL, 32 kg KG, am linken Ohr
retroaurikulär Narbe nach Mastoidektomie, Cor rhythmisch, kein patholog.
HG, Pulmo VA, Abdomen bland, WS gerade, NL frei, Extremitäten aktiv und
passiv frei beweglich.
Status
psychicus:
Stimmung
ausgeglichen, Antrieb und Affekt normal, besuchte 1. Klasse einer Volksschule.
Es zeigte sich eine Rechtschreibschwäche, die erst noch abgeklärt
wird. Es besteht eine familiäre Neigung dazu.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-10-09
Donauspital Kinderheilkunde: kindliche Harninkontinenz, Ditroplan und
Minirintherapie für 2 Jahre.
2005-03-31
Donauspital: auf Minirin und Ditropan keine Besserung, urologisch
unauffällig, Klingelmatratze, Kinderpsychologie
2005-04-06
Donauspital HNO: Tonaudiogramm rechts 35 dB, links 25-65 dB
2004-09-14
Dr. Neuwirth-Riedl Kurt, HNO Gutachten: Tonaudio rechts mediocochleäre
Senke 35 dB, links 50-60 dB pantonal; 30 % GdB.
2004-08-06
Donauspital HNO: rechts 35 dB, links hochgradig 60-70 dB.
2004-06-02
Donauspital HNO: 26.5. Tympanoplastik und Mastoidektomie links;
Cholesteotom.
Diagnosen:
Harninkontinenz
Richtsatzposition:
427 GdB: 40 % IDC: N39.3
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da täglich mehrmals und jede Nacht auftretende Symptomatik, die
therapieresistent ist.
Geringgradige
Hörstörung rechts, hochgradige, kombinierte Hörstörung
links
Richtsatzposition:
643 GdB: 30 % ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS, entsprechbend Tab. 1/4, da vermindertes
Richtungshören.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Das
führende Leiden wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da es zu einer
gesamt höheren Einschränkung in Hinblick auf den Schulbesuch und der
altersüblichen Sport- und Freizeit- und sozialen Aktivitäten
kommt.
Eine
Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich. Eine rückwirkende
Anerkennung ist ab 2004/04 aufgrund der vorgelegten Befunde möglich.
Beschreibung einer Hörstörung an der HNO im
Donauspital.
Die
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verdienen.
Die
Berufung erfolgte, da im Gutachten vom 14.9.2004 auf die ebenfalls bestehende
Enuresis nicht eingegangen wurde. Diese ist eine primäre Problematik, da es
noch nie eine Phase der Kontinenz gegeben hatte. Mehrere Therapieversuche
konnten die Tages- und Nachtsymptomatik nicht bessern. Es wird daher in
Ergänzung zum Vorgutachten ein GdB von 40 % für die Harninkontinenz
anerkannt, die Einschätzung der Hörstörung wird übernommen,
womit sich ein Gesamt-GdB von 50 % ergibt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH vom
9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde am
23. April 2004 und 14. September 2004 von zwei verschiedenen Fachärzten
für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten untersucht. Beide Ärzte
stellten den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest.
Die Bw. führt im
Vorlageantrag vom 8. März 2005 aus, dass bei Erstellung des ersten
Gutachtens dem untersuchenden Arzt nicht bekannt war, dass die Tochter
Bettnässerin sei.
Bei Erstellung des zweiten
Gutachtens hätte sie dem untersuchenden Arzt diesen Umstand genannt, jedoch
sei dieser in keiner Weise darauf eingegangen und hätte er dies in seinem
Gutachten auch nicht berücksichtigt.
In dem daraufhin vom
unabhängigen Finanzsenat angeforderten (dritten) Gutachten (vom
22. Juli 2005), das von einem Facharzt für Kinderheilkunde erstellt
wurde, wurde auch die von der Bw. angeführte Erkrankung (Bettnässen)
in das Untersuchungsergebnis miteinbezogen. Der untersuchende Arzt stellte den
Grad der Behinderung nunmehr mit 50 v.H. fest.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 50 v.H. ab 1. April 2004 mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab diesem
Zeitpunkt gegeben.
Wien, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0786-W/05
- Stammnummer
- 19849
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF