Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0699-L/04
Kosten einer Auslandsreise (Inspirationsreise) einer Künstlerin als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0699-L/04vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einem Künstler (hier Malerin) müssen die Anforderungen der Rechtsprechung (ausschl. berufliche Veranlassung, einwandfreie Trennung, ...) erfüllt sein, um Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben berücksichtigen zu können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stb, vom
28. Juni 2004 (Einkommensteuer 1998 bis 2000), vom
26. September 2003 (Einkommensteuer 2001) und vom 7. Juli 2004
(Einkommensteuer 2002) gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch ADir, vom 26. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
1998 bis 2000, vom 25. August 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 und
vom 7. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
1998
(ATS)
|
1998
(EUR)
|
1999
(ATS)
|
1999
(EUR)
|
Eink. sA
|
-
1.360,00
|
-
98,85
|
12.654,00
|
919,60
|
Einkommen
|
344.100,00
|
25.006,72
|
217.300,00
|
15.791,81
|
Einkommensteuer
|
87.390,47
|
6.350,91
|
36.375,31
|
2.643,50
|
anrechenb. LSt
|
-
40.905,60
|
-
2.972,74
|
-
11.810,40
|
-
858,31
|
|
2000
(ATS)
|
2000
(EUR)
|
2001
(ATS)
|
2001
(EUR)
|
Eink. sA
|
-
10.710,00
|
-
778,34
|
-
9.700,00
|
-
704,94
|
Einkommen
|
444.000,00
|
32.266,74
|
461.600,00
|
33.545,78
|
Einkommensteuer
|
125.702,50
|
9.135,16
|
137.252,00
|
9.974,49
|
anrechenb. LSt.
|
-
82.496,10
|
-
5.995,24
|
-
84.321,70
|
-
6.127,91
|
|
2002
(EUR)
|
|
|
|
Eink. sA
|
847,53
|
|
|
|
Einkommen
|
30.513,96
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
8.563,53
|
|
|
|
anrechenb. LSt.
|
-
5.090,70
|
|
|
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das zuständige Finanzamt führte mit Datum
2. Dezember 1999 eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr
1998 durch, da die Berufungswerberin (Bw.) während des Jahres gleichzeitig
von mehreren (zwei) auszahlenden Stellen Bezüge erhalten hatte. Bei den
Werbungskosten und Sonderausgaben wurden die jeweiligen Pauschbeträge
berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 27. Jänner 2000 wurde
innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 erhoben. Es werde eine Neuveranlagung lt.
beiliegender Einkommensteuererklärung beantragt. Die Bw. hätte
im Jahr 1998 in Südafrika Bilder gemalt. Im Jahr 1999 sei bereits ein Teil
der Bilder veräußert worden. Im Jahr 1998 seien Aufwände
für die künstlerische Tätigkeit angefallen, die jedoch in der
eingereichten Arbeitnehmerveranlagung noch nicht berücksichtigt worden
seien. Bei diesen Bildern würde es sich um solche handeln, die das Leben in
Südafrika wiedergeben. Die Kosten im Zusammenhang mit der
Südafrikareise seien demnach Betriebsausgaben. Die Kunstwerke hätten
afrikanische Motive zum Inhalt. Es sei daher notwendig gewesen, das Land und das
Leben der Südafrikaner zu studieren. Insgesamt seien bisher 20
Bilder gemalt und davon bereits 8 Stück im Jahr 1999 verkauft worden. Es
sei davon auszugehen, dass es sich in den Jahren 1998 und 1999 im Wesentlichen
um Anlaufverluste, bedingt durch die Reise nach Südafrika, handeln
würde. In der Zukunft werde aus dieser Tätigkeit ein Gewinn erwartet.
Für das Jahr 1998 wurde folgende Einnahmen/Ausgaben/Rechnung
vorgelegt (in ATS):
|
Einnahmen
|
0,00
|
Eintritt Museum 27.3.1998
|
- 90,00
|
Diäten Wien Museumsbesuch
|
- 360,00
|
Ausstellungskatalog
|
- 430,00
|
Katalog für Afrikaausstellung
|
- 480,00
|
Flugkosten Kapstadt
|
- 13.370,00
|
Reisediäten Südafrika 123 Tage à
480,00
|
- 59.040,00
|
122 Nächtigungen à 468,00
|
- 57.096,00
|
Jahresverlust 1998
|
- 130.866,00
Mit Datum 7. Februar 2000 ersuchte das
zuständige Finanzamt um folgende Berufungsergänzungen: 1.) Das
Finanzamt beabsichtige, das Pendlerpauschale auf max. 13.440,00 ATS
(=8/12-tel) zu kürzen. Da die Bw. den Rest des Jahres in Südafrika
verbracht hätte, sei das Pendlerpauschale für die restlichen Monate
vom Arbeitgeber zu Unrecht berücksichtigt worden. 2.) Um Vorlage
eines detaillierten Reise- und Besichtigungsprogrammes für Südafrika
werde ersucht. Würde - wenn auch nur eine geringe - private
Mitveranlassung gegeben sein, würde das Finanzamt die Flugkosten und
Diäten auf Grund des Aufteilungsverbotes nicht anerkennen können.
3.) Um Vorlage der Reisekostenaufzeichnungen werde ersucht. Falls es in
Südafrika zu längere Zeit durchgehenden Aufenthalten an einem oder
mehreren Orten gekommen sei, dann könne das Finanzamt ab dem sechsten Tag
nur die Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Inlandsdiäten
berücksichtigen (Kaufkraftunterschied). 4.) Um genaue Auflistung der
Höhe der bisherigen Einnahmen (Bilderverkäufe 1999) werde
ersucht. 5.) Es würde sich um eine Betätigung mit
Liebhabereivermutung handeln, weil höchstwahrscheinlich immer nur Verluste
auftreten oder die Ausgaben des Anfangsjahres nicht durch Einnahmen
späterer Jahre abgedeckt würden. Ein Anlaufzeitraum sei für
derartige Tätigkeiten nicht vorgesehen. Da somit die Abgabepflicht
hinsichtlich dieser Tätigkeit noch ungewiss sei, könne bestenfalls
eine vorläufig stattgebende Berufungsvorentscheidung ergehen.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2000 wurde bekannt
gegeben, dass es richtig sei, das Pendlerpauschale zu kürzen (um 5/12).
Wie bereits in der Berufung angeführt, hätte die Bw. Bilder
gemalt. Der Inhalt dieser Bilder solle das Leben der Südafrikaner
wiedergeben. Ein detailliertes Reiseprogramm würde es nicht in Schriftform
geben, da man eine derartige Reise von vornherein im Detail nicht planen
könne. Bei dieser Reise sei es einfach darum gegangen, das Leben der
Südafrikaner kennen zu lernen. Dabei sei es notwendig, durch das Land zu
reisen und Kontakt mit den Menschen aufzunehmen. Damit man überhaupt in die
Lage versetzt werden könne, derartige Bilder zu malen und sich in das Leben
der Südafrikaner hineinzudenken, sei eine entsprechende Freude am Beruf
erforderlich. Eine private Mitveranlassung könne hier nicht angenommen
werden, auch wenn es gerade in dieser Branche objektiv nicht leicht sein werde,
eine derartige Unterscheidung treffen zu können.
Reisekostenaufzeichnungen würden in der Form vorliegen, dass
Flugtickets vorgelegt werden können. Dass die Bw. tatsächlich
beruflich in Südafrika gewesen sei, könne anhand diverser Bilder, etc.
Nächtigungskosten usw. nachgewiesen werden. Die Bw. hätte sich
selbstverständlich an mehreren Orten in Südafrika aufgehalten.
Diesbezügliche Reisekosten bzw. Fahrtkosten müssten jedoch im
Schätzungswege ermittelt werden. Auch im Jahr 1999 sei eine weitere
Reise nach Südafrika erforderlich gewesen. Die Gewinnermittlung 1999 werde
demnächst vorgelegt. Gemäß
§ 1 Abs.1 der Liebhabereiverordnung würden
Einkünfte bei einer Betätigung vorliegen, die durch die Absicht
veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten zu erzielen. Bei einem derartigen Projekt, in dem
sich die Bw. ganz wesentlich von anderen Künstlern abhebe, sei es nahe
liegend, dass es speziell in den ersten zwei Jahren (1998 und 1999) zu
Anlaufverlusten kommen müsse. In der weiteren Folge würden aber nur
mehr unwesentliche Ausgaben in Relation zu den Einnahmen entstehen. Wie man der
vorläufigen Gewinnermittlung für 1999 entnehmen könne, würde
sich gegenwärtig noch ein Verlust für 1999 in der
Größenordnung von 136.000,00 ATS ergeben. Würde man aber
die außerordentlichen Kosten für die Südafrikareise
berücksichtigen, würde sich bereits im Jahr 1999 ein geringer Gewinn
ergeben. Insgesamt seien im Jahr 1999 acht Bilder im Wert von
44.500,00 ATS verkauft worden. Eine weitere Beilage bildet die
Darstellung der Aufenthalte in Südafrika und Zimbabwe (Simons Town,
Bourfort-West, Johannesburg, Harare, Kariba, Messina, Bloomfontain, Caledon,
Kuysna).
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. März 2000 wurde die Einkommensteuer für 1998
vorläufig festgesetzt. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
wurden mit einem Betrag von - 96.666,00 ATS berücksichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Pendlerpauschale im
Sinne der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Februar 2000 gekürzt
worden sei. Hinsichtlich der Tagesgebühren seien die Tagessätze
bei den Aufenthalten in Simons Town und Harare ab dem fünften Tag zu
kürzen gewesen. Daraus würde eine Kürzung der
Tagesdiäten um 34.200,00 ATS auf 24.840,00 ATS resultieren.
Aufgrund der bisher erzielten Einnahmen erscheine der
Liebhabereiverdacht dringend. Im Hinblick auf die Ungewissheit, ob bei der
Betätigung als Malerin eine Einkunftsquelle gegeben sei, hätte die
Berufungsvorentscheidung nur vorläufig ergehen können.
Mit Eingabe vom 29. März 2000 wurde die
Einkommensteuererklärung für 1999 eingereicht. Die Einnahmen und
Ausgaben aus der künstlerischen Tätigkeit wurden wie folgt
dargestellt:
|
Einnahmen
|
44.500,00
|
Bilderrahmen
|
- 21.427,00
|
Fortbildung und Reisekosten
|
- 9.695,54
|
Fachliteratur
|
- 723,00
|
Englisch Kurs
|
- 8.370,00
|
Flugkosten Cape Town
|
- 10.770,07
|
Reisediäten 132 Tage à 480,00
|
- 63.360,00
|
Nächtigung 131 à 468,00
|
- 61.308,00
|
Jahresverlust 1999
|
- 131.153,61
In einem Telefonat wurde seitens des zuständigen
Finanzamtes um eine Aufstellung der Reisekosten ersucht.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2000 wurde diesem
Begehren Rechnung getragen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 wurden die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Künstler) mit einem Betrag
von - 82.104,00 ATS berücksichtigt. Nicht
berücksichtigt wurden die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sprachkurs
(8.370,00 ATS) und Taggelder (40.680,00). Die Veranlagung wurde vorläufig
durchgeführt (wie im Vorjahr).
Mit Bescheid vom 9. August 2002 wurde die
Einkommensteuer für 2000 vorläufig erklärungsgemäß
veranlagt.
|
|
2000 (ATS)
|
Einnahmen
|
11.000,00
|
Materialaufwand
|
- 3.176,00
|
Reisekosten
|
- 2.092,30
|
Fachliteratur, Kurse, Tel, ...
|
- 4.268,00
|
BK Atelier
|
- 3.000,00
|
Anlagenabschreibung
|
- 9.173,80
|
Jahresergebnis
|
- 10.710,10
Mit Bescheid vom 25. August 2003 wurde die
Einkommensteuer für 2001 vorläufig veranlagt. Die Veranlagung
erfolgte, weil die Bw. gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten hat. Die Veranlagung erfolgte entsprechen der eingereichten
Erklärung (lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
wurden erklärt).
Mit Datum 26. September 2003 wurde Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2001 eingebracht. Begehrt werde: 1.
Die Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit in Höhe von - 9.700,00 ATS; 2. Die
Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von
7.672,00 ATS; 3. Die Berücksichtigung von Sonderausgaben in
Höhe von 34.597,95 ATS. Im Zuge der Ausfertigung der
Einkommensteuererklärung hätte man irrtümlich vergessen, diese
Beträge anzuführen.
|
|
2001 (ATS)
|
Einnahmen
|
0,00
|
Materialaufwand
|
0,00
|
Reisekosten
|
0,00
|
BK Atelier
|
- 3.000,00
|
Anlagenabschreibung
|
- 6.700,00
|
Jahresergebnis
|
- 9.700,00
Mit Datum 18. Februar 2004 wurde die Bw. seitens
des zuständigen Finanzamtes gebeten, hinsichtlich der künstlerischen
Tätigkeit vorläufige Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für 2002 und
2003 vorzulegen. Es würde sich bei dieser nebenberuflich
ausgeübten Tätigkeit um eine in der persönlichen Neigung
begründeten Betätigung handeln, für die die Liebhabereivermutung
anzuwenden sei. In den Jahren 1998 bis 2001 würden den Einnahmen
von 55.000,00 ATS Verluste von 199.180,00 ATS gegenüberstehen.
Auf Grund dieses auffallenden Missverhältnisses zwischen den Einnahmen und
Ausgaben bestehe die Absicht, den Verlust des Jahres 2001 nicht anzuerkennen und
in den endgültigen Bescheiden für die Vorjahre die künstlerische
Tätigkeit ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Mit Datum 19. April 2004 wurde die Bw. erinnert,
oben genannten Vorhalt zu beantworten. Bei Nichtbefolgung dieser Einladung
müsse die Veranlagung im Sinne der Ausführungen des Vorhaltes
vorgenommen werden.
Mit Datum 26. Mai 2004 wurden die Jahre 1998 bis
2000 gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt. Da der Vorhalt des Finanzamtes vom 28. Februar 2004
trotz Erinnerung vom 19. April 2004 bis heute nicht beantwortet
worden sei, erfolgt die Erledigung wie angekündigt. Die Ausführungen
im Vorhalt würden als Teil dieser Begründung gelten. Auf Grund des
auffallenden Missverhältnisses zwischen den Einnahmen und den Ausgaben, der
hohen Reisekosten und der Tatsache, dass die künstlerische Tätigkeit
lediglich nebenberuflich ausgeübt worden sei, würde es sich um eine in
der persönlichen Neigung begründeten Betätigung handeln, für
die die Liebhabereivermutung anzunehmen sei. Die Anerkennung eines
Anlaufzeitraumes würde für eine derartige Tätigkeit nicht in
Betracht kommen.
Mit derselben Begründung wurde mit
Berufungsvorentscheidung die Einkommensteuer für das Jahr 2001 festgesetzt
(ebenfalls mit Datum 26. Mai 2004). Hinsichtlich der Werbungskosten
und Sonderausgaben wurde der Berufung Folge gegeben.
Mit Datum 7. Juni 2004 wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 2002 im Schätzungswege mangels Abgabe einer
Erklärung festgesetzt (zwei Lohnzettel).
Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 wurde Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide vom 26. Mai 2004 für die Jahre
1998, 1999 und 2000 eingebracht. Es werde ersucht die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (künstlerische Tätigkeit) in den Jahren
1998, 1999 und 2000 in ursprünglicher Höhe (wie in den jeweiligen
vorläufigen Bescheiden festgesetzt) zu berücksichtigen:
|
1998
|
- 7.024,99
€
|
- 96.666,00 ATS
|
1999
|
- 5.966,73
€
|
- 82.104,00 ATS
|
2000
|
- 778,33 €
|
- 10.710,00 ATS
Ab 2002 würden jeweils Einnahmenüberschüsse
erzielt, sodass eine Liebhabereivermutung widerlegt werden könne. Wie
andere Künstler auch, hätte sich die Bw. erst etablieren sowie
ständig neu positionieren müssen, um einen gewissen Bekanntheitsgrad
zu erlangen. Weiters hätten weitere Bilder gemalt werden müssen, um
für eine Vernissage genügend Ausstellungsstücke zu haben. Dies
sei aus Zeitmangel auf Grund der Tätigkeit als Kunsterzieherin am
Stiftsgymnasium (volle Lehrverpflichtung) trotz intensiver Bemühungen nicht
früher möglich gewesen. Um sich jedoch noch intensiver der
Selbständigkeit widmen zu können, hätte die Bw. bereits 2004 die
Möglichkeit der Alterszeitregelung in Anspruch genommen. Die
Voraussetzungen für den Pensionsantritt seien aller Voraussicht nach am
1. Juli 2007 gegeben. Für 2002 und 2003 würden sich
folgende Einnahmen bzw. Ausgaben (circa Beträge) ergeben:
|
|
2002
|
2003
|
Einnahmen
|
1.300,00 €
|
1.500,00 €
|
Ausgaben
|
- 500,00 €
|
- 500,00 €
|
Gewinn
|
800,00 €
|
1.000,00 €
Weiters sei im Juli 2004 die erste Ausstellung geplant. Es
sei durchaus realistisch, dass Einnahmen von insgesamt 5.000,00 €
erzielt würden. In weiterer Folge seien 3 bis 4 Vernissagen pro Jahr
vorgesehen. Das Ertragstreben der nächsten Jahre werde darauf
ausgerichtet sein, die angefallenen Verluste nicht nur auszugleichen, sondern
einen Gesamtamtüberschuss zu erwirtschaften.
Ebenfalls mit Datum 28. Juni 2004 wurde der
Antrag gestellt die Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für 2001 der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die
diesbezügliche Begründung entspricht oben genannter Berufung vom
28. Juni 2004 (1998 bis 2000).
Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 wurde Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 eingebracht. Folgende Beträge seien im
Steuerbescheid 2002 noch nicht berücksichtigt worden: 1.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
847,53 €; 2. Werbungskosten in Höhe von
1.759,50 €; 3. Steuerberatungskosten (KZ 460) in Höhe von
486,00 €; 4. Kirchenbeiträge in Höhe von 75,00
€. Im Zuge der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides seien
diese Beträge nicht berücksichtigt worden.
|
|
2002 (EUR)
|
Einnahmen
|
3.800,00
|
Materialaufwand
|
- 12,70
|
Reisekosten
|
- 70,49
|
Fachliteratur, Tel., ...
|
- 140,82
|
BK Atelier
|
- 2.200,00
|
Anlagenabschreibung
|
- 528,46
|
Jahresergebnis
|
847,53
Mit Datum 23. Juli 2004 wurden die Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 7. Juli 2005 seitens des
nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde
die Bw. aufgefordert, weitere Angaben im Zusammenhang mit der
künstlerischen Tätigkeit nachzureichen: 1. Die Einnahmen und
Ausgaben der Jahre 2003 und 2004 (Malerei) sowie das vorläufige Ergebnis
für 2005; Ebenso sei eine Prognoserechnung vorzulegen und eine
Darstellung der geplanten und bereits durchgeführten Maßnahmen zur
Ergebnisverbesserung. Seien bei den Südafrikareisen Bilder auch vor
Ort gemalt worden? Warum sei im Jahr 1999 eine weitere Reise vorgenommen
worden? 2.) Inhaltliche Beschreibung des Intensiv-Coaching-Seminars
"VisionsWerkstatt"; Welche Nutzungsmöglichkeiten
würden sich dadurch für die nicht selbständige Tätigkeit
ergeben? 3.) Sonderausgaben 2001: Beschreibung der getätigten
Baumaßnahmen. Würde es sich hierbei um Sanierungsarbeiten handeln? Es
sei ein Nachweis zu erbringen, dass diese Arbeiten von einem befugten
Unternehmer durchgeführt worden seien.
Nach Fristverlängerungsansuchen wurde der Vorhalt mit
Eingabe vom 25. Juli 2005 seitens der steuerlichen Vertretung wie
folgt beantwortet:
|
|
2003
|
2004 (tw.
vorläufig)
|
2005 (Prognose)
|
Einnahmen
|
3.750,00
|
4.980,00
|
6.000,00
|
Ausgaben
|
2.854,08
|
3.925,40
|
3.000,00
|
Gewinn
|
895,92
|
1.054,60
|
3.000,00
Da die Bw. bis zum Pensionsantritt (11/2007) noch die
volle Lehrverpflichtung am Gymnasium zu erfüllen hätte, sei in den
Jahren 2006 und 2007 von einer ähnlichen Einnahmen- und Gewinnentwicklung
wie im Jahr 2005 auszugehen. Weitere Einnahmen- und Gewinnsteigerungen seien vor
allem aus zeitlicher Sicht nicht möglich und unrealistisch. Nach dem
Pensionsantritt würde sich die Bw. jedoch mit sehr höherer Konsequenz
der Malerei widmen und auch deutlich höhere Einnahmen bzw. Einkünfte
erzielen können. Zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein Grundstein für
den notwendigen Bekanntheitsgrad gelegt sein werde. Bisher seien nur in
den ersten vier Jahren der Tätigkeit (1998 bis 2001) Verluste erzielt
worden. Ab 2002 seien sowohl die Einnahmen als auch die Gewinne beständig
gestiegen. Anders als bei anderen selbständigen Tätigkeiten würde
diese Arbeit eine immense Begabung voraussetzen. Die positiven Ergebnisse der
letzten Jahre würden einerseits vor allem auf diese persönliche
Fähigkeit basieren, die dazu geführt hätte, als Künstlerin
bekannt zu werden, sowie andererseits auf den Aufbau und die Umsetzung von
nützlichen Marketinginstrumenten. Ende Juli 2004 sei die erste Ausstellung
eröffnet worden. Eine weitere Ausstellung würde am
26. August 2005 folgen, ebenso sei Anfang Dezember 2005 eine
Vernissage geplant. 2006 und 2007 seien ebenso jeweils zwei Ausstellungen,
jeweils in den Sommermonaten und vor Weihnachten geplant. Der
Pensionsantritt sei bereits mit 1. November 2007 fixiert worden. Wie
bereits erwähnt, werde sich die Bw. dann mit sehr höherer Konsequenz
der Malerei widmen. Bei den zwei Südafrikareisen seien vor Ort 20
Bilder in verschiedenen Techniken gemalt worden. Auch seien dort gewonnene
Eindrücke erst zu Hause verarbeitet worden und für den Kunst
erziehenden Unterricht (Lehrtätigkeit) verwendet worden. Beide Reisen seien
alleine (ohne Begleitung) durchgeführt worden. Die erste Reise sei ca.
Mitte August bis Dezember 1998 erfolgt. Nach einer kurzen Unterbrechung
hätte die neuerliche Reise gleich im Februar 1999 begonnen und neuerlich
zirka 4 Monate gedauert. Der Grund für die neuerliche Reise sei der gleiche
wie bei der ersten gewesen (Studium des Lebens von Südafrikanern sowie
deren geographische und soziale Umgebung).
Das Intensiv-Coaching-Seminar
"VisionsWerkstatt" hätte zur Förderung und Entwicklung der
Kreativität gedient. Eine Teilnehmerliste sei nicht vorhanden und
würde erst beim Veranstalter angefordert werden müssen. Die
Seminarinhalte würden insbesondere im pädagogischen Bereich, wie z.B.
zur Selbstmotivation von Schülern und zur Sensibilisierung und
Wahrnehmungsförderung der Kunst eingesetzt.
Die Wohnraumsanierung hätte sich auf die Erneuerung
der Böden (Holz- und Fliesenböden) bezogen. Weiters seien Fenster- und
Türstöcke gestrichen und erneuert worden (Lärmschutzfenster).
Bauliche Vorbereitungsarbeiten seien durch die Firma S vorgenommen worden.
Nachweise, dass diese Arbeiten durch befugte Unternehmer
durchgeführt worden seien, seien leider nicht mehr vorhanden (lediglich
Arbeitsleistungen der Firma S).
In einem Telefonat vom 26. August 2005 mit der
steuerlichen Vertretung ersuchte der Referent noch um einen Nachweis der
Atelierskosten (2002 in Höhe von 2.200,00 €). Bei diesem
Telefonat wurde auch angemerkt, dass daran gedacht sei, dem Berufungspunkt
hinsichtlich Liebhaberei zu folgen, dass also keine Liebhaberei vorliege;
allerdings sei nach Ansicht des Referenten die Reise nach Südafrika nicht
anzuerkennen.
In einem weiteren Telefonat Mitte September gab die
steuerliche Vertretung bekannt, dass die Berufungen gegen die Steuerbescheide
1998 bis 2000 zurückgezogen würden (d.h. die Liebhaberei werde
akzeptiert); die Berufung werde auf die Berufungspunkte Werbungskosten und
Sonderausgaben eingeschränkt. Die steuerliche Vertretung wurde
aufgefordert dies schriftlich einzureichen.
Da diesem Telefonat keine Antwort folgte, wurde die Bw. mit
Vorhalt vom 22. Oktober 2005 nochmals nachweislich (RSb) aufgefordert,
die Atelierskosten nachzuweisen. Wie seien diese Kosten ermittelt worden und wo
würde sich das Atelier befinden?
Mit Eingabe vom 3. November 2005 wurden diese
Fragen wie folgt beantwortet: Das Atelier würde sich im Dachgeschoss
befinden. Das Dachgeschoss sei vollständig ausgebaut und beheizt. Von der
Gesamtfläche (ca. 95 m²) würden auf Grund der Dachneigung
nur ca. 60 m² als Atelier genutzt. Die Ausstellungs- und
Galerieräume würden sich im Kellergeschoss befinden und seien ebenso
beheizt. Gemäß Kennzeichnung lt. beiliegendem Bauplan würden
jeweils ein Arbeitsraum (17,60 m²), ein Vorraum (8,60 m²)
sowie ein weiterer Wohnraum (23,60 m²; im Bauplan als Garage
ersichtlich - die Garage sei jedoch nie verwirklicht worden) als
Ausstellungs- bzw. Galerieräume genutzt; Gesamtausmaß:
49,80 m². Die Kosten für Atelier und die Galerieräume
seien wie folgt ermittelt worden: a) Nutzungsabgeltung
|
Atelier
|
60 m² x 750,00 €/m² = 45.000,00
€
|
1,5 % AfA
|
675,00
|
Galerie
|
49,80 m² x 750,00 €/m² = 37.350,00
€
|
1,5 % AfA
|
560,00
b) Betriebskosten:
|
|
Kosten p.a.
|
betr. Anteil
|
betr. Kosten
|
Versicherung Gebäude
|
400,00
|
40 %
|
160,00
|
Strom
|
540,00
|
5 %
|
27,00
|
Beheizung (Öl)
|
1.000,00
|
40 %
|
400,00
|
Kehrgebühren
|
80,00
|
40 %
|
32,00
|
Grundsteuer
|
40,00
|
40 %
|
16,00
|
Wasser, Kanal
|
140,00
|
5 %
|
7,00
|
Müllabfuhr
|
30,00
|
10 %
|
3,00
|
IH Gebäude, Heizung
|
800,00
|
40 %
|
320,00
|
GESAMT
|
3.030,00
|
32 %
|
965,00
Insgesamt würden sich also Kosten in Höhe von
2.200,00 € ergeben.
Südafrikareisen: Die
Bw. wäre bereit einen Privatanteil in Höhe von 50 % der gesamten
Reiseaufwendungen zu übernehmen. Es könne jedenfalls davon ausgegangen
werden, dass somit bis Mitte 2006 (noch vor dem Pensionsantritt) ein
Gesamtgewinn erwirtschaftet werden könne.
Mit Datum 8. November 2005 wurde obige
Vorhaltsbeantwortung dem Vertreter des Finanzamtes zur Stellungnahme
übermittelt. Weiters wurde um folgende Ermittlungen
gem. § 279 Abs. 2 BAO ersucht: -
Überprüfen der Angaben im Zusammenhang mit dem Atelier bzw.
Ausstellungsräumen; - Überprüfen der geschätzten
fiktiven Anschaffungskosten in Höhe von 750,00 €/m²;
- Aufschlüsselung der Betriebskosten.
Mit Datum 29. November 2005 wurde eine
Stellungnahme hinsichtlich einer durchgeführten Nachschau in den
Räumlichkeiten der Bw. übermittelt. Die Angaben in der
Vorhaltsbeantwortung seien korrekt. Grundlage für die
Schätzung der Anschaffungskosten sei der Immobilienpreisspiegel der
OÖ Nachrichten für gebrauchte Eigentumswohnungen für den
Bezirk F gewesen. Von dem Durchschnittlichen Quadratmeterpreis in Höhe von
920,00 € sei noch ein Abschlag wegen etwas verminderter
Bauausführung gemacht worden. Das Gebäude sei 1972/73 errichtet
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen weder bei den einzelnen Einkünften noch vom Gesamtbetrag der
Einkünfte die Aufwendungen für die Lebensführung abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. So können die Kosten von
Auslandsreisen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn
die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (durch den Beruf) veranlasst
sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu
auszuschließen ist (vgl. VwGH 3.2.1993, 91/13/0001). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die
auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein
strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen
werden (vgl. VwGH 22.9.2000, 98/15/0111). Zur steuerlichen Anerkennung von
Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
(vgl. VwGH 19.10.1999, 99/14/0131) entschieden, dass Kosten einer Studienreise
des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor: -
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt. - Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. - Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich
gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der zur
Gestaltung er Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.
Der ausschließliche betriebliche bzw. berufliche
Zweck einer von einem Künstler unternommenen Reise ist an der
tatsächlich während der Reise ausgeübten Tätigkeit zu
messen.
Die Bw. hat lt. Vorhaltsbeantwortung vom
25. Juli 2005 vor Ort 20 Bilder in verschiedenen Techniken gemalt. Die
Reisen seien alleine (ohne Begleitung) durchgeführt worden. Die Reisen
seien vor allem zum Zweck des Studiums des Lebens von Südafrikanern sowie
deren geographische und soziale Umgebung durchgeführt worden.
Nach einem Vorhalt seitens des zuständigen Finanzamtes
gab die Bw. im Schreiben vom 21. Februar 2000 bekannt, dass ein
detailliertes Reiseprogramm in Schriftform nicht vorliege; eine derartige Reise
könne man nicht von vornherein im Detail planen. Bei den Reisen sei es
einfach darum gegangen, das Leben der Südafrikaner kennen zu lernen. Eine
private Mitveranlassung, wie man es nach dem Steuerrecht verstehe, könne
nicht angenommen werden, auch wenn es gerade in dieser Branche objektiv nicht
leicht sein wird, eine derartige Unterscheidung zu treffen. Die Bw. hätte
sich in mehreren Orten in Südafrika aufgehalten; sie sei im Wesentlichen
durch das Land gereist.
Der Bw. ist zuzustimmen, dass es gerade bei Künstlern
nicht einfach ist, privates und berufliches (bzw. betriebliches) Interesse zu
trennen. Der Künstler lebt von Eindrücken seiner Umgebung die er dann
in seinen Bildern verarbeitet. Dem wird hier auch nicht widersprochen.
Aber auch für einen Künstler gelten die oben genannten, von
der Rechsprechung aufgezeigten, Anforderungen für die steuerliche
Anerkennung von Reisen, hier im speziellen von Auslandsreisen.
- Die Bw. hat keine Reise unternommen, die im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt wurde. Eine weitaus
überwiegende berufliche Bedingtheit lässt sich hier nicht
einwandfrei erkennen.
- Die Reise muss die Möglichkeit bieten, Kenntnisse
zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung
gestatten. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des Referenten gegeben. Die Bw.
malt Bilder die das Leben der Südafrikaner wiedergeben sollen.
- Die Reise muss derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein. Es muss jegliche Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
Diese Voraussetzung ist bei der hier getätigten Reise
in keinster Weise erfüllt. Es gibt zahlreiche Personen (nicht nur
Künstler), die im Urlaub Länder durchreisen und Eindrücke
sammeln. Viele schöpfen dadurch wieder Kraft um zum Beispiel den
beruflichen Alltag wieder besser bewältigen zu können.
Würde man der Darstellung der Bw. folgen, würde beinahe jede
Reise oder sonstige Tätigkeit der Gewinnung von Eindrücken dienen und
somit der künstlerischen Tätigkeit zuzuordnen sein.
Es wird zutreffen, dass Auslandsreisen, insbesondere solche
in andere Kulturkreise, Einfluss auf das Schaffen eines Künstlers nehmen.
Dies wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Auch das
Malen von Bildern vor Ort lässt auf eine berufliche
Mitveranlassung der Reise
schließen. Auch der Einfluss der Reiseeindrücke auf die
künstlerischen Werke der Bw. wird nicht in Zweifel gezogen. Die Art und
Weise der getätigten Reise schließt aber auch einen privaten
Reisezweck nicht aus. Gerade dieser Ausschluss wird aber von der oben genannten
Rechtsprechung gefordert. Auch die Anmerkung in der Vorhaltsbeantwortung
vom 3. November 2005 lässt darauf schließen, dass keine
ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt:
"Nach neuerlicher Rücksprache mit
Bw sind wir zu folgender Einigung
gekommen: Unsere Klientin wäre bereit, einen Privatanteil in Höhe von
50% der gesamten Reiseaufwendungen zu übernehmen. Wir sind davon
überzeugt, somit bis Mitte 2006 (noch vor dem Pensionsantritt) einen
Gesamtgewinn belegen zu können." Das heißt, dass auch
die Bw. von einer privaten Mitveranlassung der getätigten Reisen ausgeht.
Da kein detailliertes Reiseprogramm vorgelegt werden
konnte, kann auch keine Zuordnung der Zeiten vorgenommen werden. Aufgrund der
Art der Reise wäre aber sicherlich anzunehmen, dass bei den meisten
Reisepunkten, Eindrücken, Besichtigungen sowohl berufliche als auch private
Interessen angesprochen wurden. Man kann nicht davon ausgehen, dass ein
Künstler keine privaten, von der künstlerischen Tätigkeit
losgelösten, Interessen hätte.
Diese genannten Voraussetzungen müssen
kumulativ vorliegen, um den strengen
Maßstäben der Rechtsprechung gerecht zu werden. Wie oben
angeführt, ist dies aber bei den hier vorliegenden Auslandsreisen
keinesfalls erfüllt. Folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit den
durchgeführten Reisen waren also bei der Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (Künstlerin) nicht zu
berücksichtigen:
|
|
1998 (in ATS)
|
1999 (in ATS)
|
Flug Kapstadt
|
13.370,00
|
10.770,07
|
Taggeld Südafrika
|
59.040,00
|
63.360,00
|
Nächtigung Südafrika
|
57.096,00
|
61.308,00
|
SUMME
|
129.506,00
|
135.438,07
Englisch-Kurs: Aufwendungen
für den Erwerb von Fremdsprachkenntnissen stellen nur dann Betriebsausgaben
dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer
beruflichen Veranlassung auszugehen ist. Da diese Voraussetzung bei den
beantragten Kosten für einen Englisch-Kurs nicht gegeben ist, waren sie
entsprechend der Berufungsvorentscheidung nicht zu
berücksichtigen. Kürzung der Betriebsausgaben:
8.370,00 ATS.
Nach diesen Darstellungen ergeben sich folgende Ergebnisse
im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit der Bw.:
|
|
1998 (ATS)
|
1999 (ATS)
|
2000 (ATS)
|
2001 (ATS)
|
Einnahmen
|
0,00
|
44.500,00
|
11.000,00
|
0,00
|
Ausgaben lt. Erklärung
|
- 130.866,00
|
- 175.653,61
|
- 21.710,10
|
- 9.700,00
|
Zuzüglich Reisekosten
|
129.506,00
|
135.438,07
|
|
|
Zuzüglich Englisch-Kurs
|
|
8.370,00
|
|
|
Ergebnis lt.
UFS
|
-
1.360,00
|
12.654,46
|
-10.710,10
|
-9.700,00
|
|
|
2002 (€)
|
2003 (€)
|
2004 (€)
|
2005 (€)
|
Einnahmen
|
3.800,00
|
3.750,00
|
4.980,00
|
6.000,00
|
Ausgaben lt. Erklärung
|
- 2.952,47
|
- 2.854,08
|
- 3.925,40
|
- 3.000,00
|
Ergebnis lt.
UFS
|
847,53
|
|
|
Die Daten für die Jahre 2003 bis 2005 wurden der
Vorhaltsbeantwortung vom 25.Juli 2005 entnommen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (LVO) in der für die Streitjahre maßgeblichen
Fassung (BGBl II Nr. 358/1997) liegen Einkünfte bei einer Betätigung
vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
die nicht unter Absatz 2 der Verordnung fällt. Voraussetzung ist, dass die
Gewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar ist.
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO zufolge ist bei
Betätigungen, aus denen Verluste entstehen, Liebhaberei anzunehmen, wenn
diese Tätigkeiten typischerweise auf eine besondere Neigung in der
Lebensführung zurückgehen.
Wie aus obiger Aufstellung ersichtlich, ist die hier
vorliegende Tätigkeit jedenfalls geeignet, innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu
erwirtschaften. Bereits im zweiten Jahr der Tätigkeit konnte ein
Gewinn erzielt werden. Auch die bereits vorliegenden Ergebnisse geben keinen
Hinweis auf das Vorliegen einer Tätigkeit im Sinne der oben genannten
Liebhabereiverordnungen.
Die aufgrund der oben dargestellten Ausgabenkürzungen
ermittelten Ergebnisse sind folglich der Steuerberechnung zugrunde zu legen.
Liebhaberei im Sinne der oben genannten Verordnung liegt somit nicht vor.
Werbungskosten: Gem. 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen
aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn sie objektiv in
Zusammenhang mit dem Beruf steht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden. Zum Anderen
dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu
qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach
ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den
Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger
Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl.
VwGH 18.3.1992, 91/14/0171). Es soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem
bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 21.1.2002,
2001/13/0238).
Nach einer Bestätigung der Easy PC Computerschule nahm
die Bw. an einer EDV-Grundschulung teil. Die Kursinhalte waren: Windows
98, Word, Excel, Power Point, Internet, Mail (Outlook Express). In einem
weiteren Schreiben wurde dargestellt, dass es ich bei diesem Kurs um eine
Schulungsmaßnahme speziell für LehrerInnen gehandelt hätte.
Wie im Zusammenhang mit der Auslandsreise bereits
angeführt, ist auch hier ein Bereich angesprochen, der nicht losgelöst
von der privaten Lebensführung der Bw. betrachtet werden kann. Auch wenn
der Veranstalter bestätigt, dass die Schulungsmaßnahme speziell
für LehrerInnen ausgerichtet gewesen sei, so hat es sich trotzdem um
Kursinhalte von grundlegender Bedeutung gehandelt. Es wurden die Grundlagen von
Windows, Word Excel, Internet, etc. geschult. Derartige Inhalte mögen zwar
für die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Bw. dienlich
sein. Diese Lehrinhalte sind aber gerade in der jetzigen Zeit von allgemeinem
Interesse und sind aus dem alltäglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Da
also auch hier Aufwendungen vorliegen, die in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Eine private Nutzung der erlernten Fähigkeiten ist bei diesen Bereichen
nicht ausgeschlossen. Gerade dies wird aber von der Rechtsprechung gefordert.
Aufgrund dieser Darstellungen sind die beantragten Werbungskosten
(PC-Grundlagenkurs) nicht anzuerkennen.
|
|
2000 (ATS)
|
2001 (ATS)
|
Werbungskosten lt. Erklärung
|
20.933,00
|
7.672,00
|
abzgl. PC-Grundlagenkurs
|
- 7.272,00
|
588,00
|
Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung
|
13.661,00
|
7.084,00
Das Pendlerpauschale wurde im Sinne der
Berufungsvorentscheidung entsprechend berücksichtigt.
Sonderausgaben: Gem.
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum als Sonderausgaben abzugsfähig,
wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch
einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist.
Wie in der Vorhaltsbeantwortung vom 25. Juli 2005
ausgeführt, kann für die getätigten Baumaßnahmen im Jahr
2001 kein derartiger Nachweis erbracht werden. Lediglich die Rechnung der Firma
S weist Arbeitsleistungen auf. Dem folgend konnten nur Sonderausgaben in
Höhe von 3.809,00 ATS berücksichtigt werden.
Anmerkung: Bei
den Berechnungen der einzelnen Jahre wurden auch die Falschberechnungen der
Jahre 1998 und 1999 richtig gestellt. Bei diesen Bescheiden wurde der
Pensionistenabsetzbetrag an Stelle des Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrages
berücksichtigt. Da die Bw. auch in diesen Jahren als aktive
Dienstnehmerin tätig war, waren der Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag
zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass auch der Pauschbetrag für
Werbungskosten zum Ansatz kommt.
Beilage:
9 Berechnungsblätter
Linz, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0699-L/04
- Stammnummer
- 19847
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF