Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0259-L/04
1. Widerruf des Verzichts auf Kleinunternehmerregelung 2. Bescheidberichtigung gem. § 293 b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-L/04vom 13.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Widerruf der Optionserklärung gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 bedarf als contrarius actus (Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, 3. Auflage, § 6 Tz 483) zur Verzichtserklärung der Schriftlichkeit und muss spätestens bis zum 31. Jänner des Kalenderjahres, für das er wirksam sein soll, eingebracht werden. Die bloße Anmerkung auf der Steuererklärung, dass der Umsatz unter der Betragsgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 liegt, ist für sich alleine ohne Aussagekraft.
Liegt somit kein wirksamer Widerruf der Verzichtserklärung vor und wird in der Erklärung die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch genommen, ist diese Erklärung mit einer offensichtlichen Unrichtigkeit behaftet. Wird diese offensichtliche Unrichtigkeit im Zuge der Bescheiderstellung übernommen, ist eine Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, Anschrift, vertreten durch IF,
vom 29. Jänner 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom 16. Jänner 2004
betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren
bis wann und in welcher Form ein Widerruf einer Optionserklärung (Antrag
auf Regelbesteuerung anstatt Anwendung einer unechten Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer) iSd § 6 Abs. 3 UStG 1994 zu erfolgen hat.
Weiters machen die Bw. geltend, dass eine Bescheidberichtigung nach
§ 293b BAO zu Unrecht erfolgt sei, da es keine Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen gäbe.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 wurden die Bw.
vom Finanzamt Linz um Bekanntgabe ersucht, warum sie für 1994 eine
Jahresumsatzsteuererklärung eingereicht haben, in der lediglich ein
Jahresumsatz iHv. 42.633,00 ATS sowie ganz geringfügige Vorsteuern
ausgewiesen sind. In den Erläuterungen zu diesem Schreiben wird
ausgeführt, dass für Unternehmer, deren Bruttoumsätze im
Kalenderjahr 300.000,00 ATS nicht übersteigen, grundsätzlich die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zur Anwendung komme. Diese Unternehmer
dürften allerdings in den von ihnen ausgestellten Rechnungen keine
Umsatzsteuer ausweisen. Ferner erfolgten die Hinweise, dass die Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis gegebenenfalls berichtigt werden könnten, andernfalls
die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung geschuldeten werden würde.
Es sei jedoch auch möglich, dass auf die Anwendung der Befreiungsbestimmung
verzichtet werde. Hiezu sei eine schriftliche beim Finanzamt einzureichende
Erklärung erforderlich. Diesfalls würden die Umsätze nach den
allgemeinen Vorschriften des UStG versteuert werden. Die Bw. teilten daraufhin
dem Finanzamt mit, dass sie Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt
hätten. Überdies übermittelten sie dem Finanzamt mit
Formular U12 eine Erklärung gem. § 6 Abs. 3
UStG 1994, wonach sie auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
verzichten würden.
Für die Jahre 1994 bis 2000 ergaben sich in der
Folge immer Umsatzsteuerzahllasten, die im Wesentlichen 10 % der aus der
Vermietung erzielten Erlöse betragen haben, da nur vereinzelt und ganz
geringe Vorsteuerbeträge angefallen sind.
Für das Jahr 2001 findet sich im Steuerakt eine
Umsatzsteuererklärung. Auf Seite 2 dieser Erklärung wurde in der
Spalte für die Angabe der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und
sonstige Leistungen und Eigenverbrauch folgende Bemerkung angeführt: "Unter
300.000,00". Ansonsten finden sich in der Steuererklärung keine weiteren
Eintragungen. In weiterer Folge erging dann der Jahresbescheid 2001, in dem
die Umsatzsteuer mit 0 festgesetzt wurde.
Im August 2003 erfolgte eine Aktenabtretung vom
Finanzamt Linz an das Finanzamt Urfahr. Am 22. August 2003 wurde dann
auch die Umsatzsteuererklärung für 2002 eingereicht. Auch in dieser
Erklärung findet sich in der genannten Spalte der Hinweis auf einen
Jahresumsatz unter 22.000,00 €.
Auf Grund eines EDV-mäßig festgestellten
Fehlercodes stellte das Finanzamt fest, dass die ursprünglich abgegebene
Optionserklärung noch nicht wirksam widerrufen sei und somit die
steuerfreie Behandlung der Vermietungserlöse nicht möglich sei. Dies
wurde in weiterer Folge dem Bw. mit Schreiben vom 19.12.2003 auch mitgeteilt.
Die Bw. antworteten auf dieses Schreiben mit Eingabe vom
13. Jänner 2004, dass die Optionserklärung beim Finanzamt
Linz mündlich widerrufen worden sei und die Abgabenbehörde dem auch
mit dem Umsatzsteuerbescheid für 2001 Rechnung getragen und die
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sowie die Umsatzsteuer selbst mit
0 festgesetzt habe. Aus diesen Gründen sei auch die Abgabe einer
Umsatzsteuererklärung für 2002 nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2004 wurde die
Umsatzsteuer 2002 mit 274,66 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlagen, die bei diesem Bescheid zum Ansatz kamen, sind
unbestritten. In der Begründung führt der Bescheid aus, dass die
Umsatzsteuer für die im Jahr 2002 getätigten Umsätze
festzusetzen gewesen seien, da die ab dem Jahr 1994 unterschriebene
Optionserklärung weiterhin aufrecht sei.
Für das Jahr 2001 erging am
14. Jänner 2004 ein gem. § 293b BAO berichtigter
Umsatzsteuerbescheid. In diesem wurde die Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 mit 283,42 € festgesetzt. In der Begründung hiezu
wird ausgeführt, dass der Regelbesteuerungsantrag gem. § 6
Abs. 3 UStG nach wie vor Gültigkeit habe.
In der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002
eingebrachten Berufung brachten die Bw. vor, dass es für die Berichtigung
des Umsatzsteuerbescheides 2001 gem. § 293b BAO jeder Grundlage
entbehre, weil es zu keiner Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
der Abgabenerklärung gekommen sei. Der Widerruf der Regelbesteuerung sei
lange vor Abgabe der Steuererklärung besprochen worden. Dies werde auch
dadurch bestätigt, dass die Umsatzsteuer für 2001 mit 0 festgesetzt
worden sei. Die Abänderung des mit 0 festgesetzten Umsatzsteuerbescheides
verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und auch die
Änderung der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes
könne nicht dazu führen, dass frühere Fakten und Vereinbarungen
nicht berücksichtigt werden würden. Auch hinsichtlich des
Umsatzsteuerbescheides 2002 würde gelten, dass der beim Finanzamt
erklärte Widerruf der Optionserklärung auch für 2002 ausreichend
sein müsse.
Über diese Berufung entschied das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2004 und wies die Berufung
als unbegründet ab. In der Begründung wies das Finanzamt im
Wesentlichen darauf hin, dass nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden könne und der Widerruf spätestens bis zum Ablauf
desr ersten Kalendermonates nach Beginn eines Kalenderjahres zu erklären
sei. Im gegenständlichen Fall liege keinerlei Widerruf, der
grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen habe, vor.
Gegen diese BVE brachten die Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein. In diesem Vorlageantrag argumentierten die Bw., dass gem.
§ 6 Abs. 3 UStG der Widerruf zwar zu erklären sei, es sei
aber im Gesetz nicht normiert, dass der Widerruf schriftlich zu erfolgen habe.
Überdies sei in der Berufungsvorentscheidung weder auf den dargestellten
Sachverhalt noch auf die in der Berufung angeführte Begründung
eingegangen worden.
Das Finanzamt legte die Berufung daraufhin dem UFS zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Mit Schreiben
vom 28. Juni 2005 wurden den Bw. eine Kopie ihrer Erklärung gem.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 sowie einige erklärende Gesetzes-
und Kommentarstellen zur gegenständlichen Rechtslage übermittelt.
Überdies wurde die Rechtslage zu § 6 Abs. 3 UStG 1994
sowie zu § 293b BAO kurz dargestellt und jeweils um eine Stellungnahme
ersucht.
In der Folge sprach die Berufungswerberin nach
telefonischer Terminvereinbarung persönlich vor, um im persönlichen
Gespräch die im Fragenvorhalt aufgeworfenen Fragen zu klären. Nach
Ansicht der Berufungswerberin sei mit der zuständigen Referentin des
Finanzamt Linz anlässlich der Abgabe der Erklärung 2000
vereinbart worden, dass die Angabe in der Erklärung 2001 "unter
300.000,00" als Widerruf des Befreiungsverzichtes gewertet werden werde. Wie der
für die Umsatzsteuer 2001 ergangene Bescheid zeige, sei vom Finanzamt
Linz auch in diesem Sinne vorgegangen worden. Erst nach der Aktenabtretung an
das Finanzamt Urfahr und im Zusammenhang mit der Veranlagung der
Umsatzsteuer 2002 sei es dann auch für 2001 zu einer
Bescheidberichtigung nach § 293b gekommen. Nach Ansicht der
Berufungswerberin sei der Bescheid 2001 vom Finanzamt Linz sehr wohl iSd
dargestellten Besprechung überprüft worden, lediglich die Anmerkung
des Verzichts auf die Befreiung sei nicht storniert worden. Vorgelegt wurde
überdies der Mietvertrag der für das Jahr 2001 10 %
Umsatzsteuer sowie den geltenden Mietzins ausweist. Der Referent wies die
Berufungswerberin im persönlichen Gespräch darauf hin, dass für
2001 somit jedenfalls die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung geschuldet
werde. Es wurde dann noch festgestellt, dass ab 2002 der Vertrag korrigiert und
die Miete ohne Umsatzsteuer angeführt ist.
Vorgelegt wurde bei diesem Termin auch ein vorbereitetes
Antwortschreiben, in dem die Bw. ausführen, dass es sich ihrer Kenntnis
entziehe, warum die Verzichtserklärung gem. dem UStG 1994 von der
Finanzbehörde abverlangt worden sei. Nochmals wurde darauf hingewiesen,
dass es nicht richtig sei, dass die Abgabenbehörde ohne Prüfung einen
Sachverhalt übernommen habe. Vielmehr entsprach die Veranlagung der
Umsatzsteuer 2001 eben dem Besprechungsergebnis bei der
Finanzamtsreferentin.
Nach Übermittlung der Niederschrift über die
persönliche Vorsprache der Berufungswerberin an den Amtsvertreter, teilte
dieser dem UFS mit, dass nach Ansicht des Amtsvertreters eine Angabe in der
Umsatzsteuererklärung "unter 300.000,00 " keinen Widerruf eines
Kleinunternehmerverzichtes darstellen könne. Es könne ohne
Aktenvermerke bzw. andere Hinweise im Akt auch nicht davon ausgegangen werden,
dass vom Finanzamt Linz eine rechtswidrige Auskunft erteilt worden sei. Auch
könne aus der Tatsache, dass die Eingabe erklärungsgemäß
erfolgt sei, keineswegs eines Zustimmung des Finanzamtes zur unrichtigen
Erklärung abgeleitet werden. Die Ersteingabe von Abgabenerklärungen
erfolge grundsätzlich ungeprüft und ohne Einsichtnahme in den
Veranlagungsakt. Da es weder zu einem Fehlercode, noch zu einem
Bearbeitungshinweis gekommen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die
Umsatzsteuererklärung 2001 ungeprüft eingegeben worden sei. Der
behauptete Widerruf der Verzichtserklärung sei nicht aus dem Akt
ersichtlich. Gem. § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 85 Abs. 3 BAO schriftlich
einzureichen.
Aus einer Rücksprache mit der damals zuständigen
Referentin des Finanzamtes Linz ergab sich, dass sich diese an den Fall nicht
mehr konkret erinnern könne, in der Regel aber sehr wohl darauf hingewiesen
werde, dass ein gesondertes Schreiben für den Widerruf der Option
erforderlich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berichtigung gem. § 293b BAO
Nach § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf
Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
eine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruht.
Nach der VwGH-Rechtsprechung (16. Dezember 2003,
Zl. 2003/15/0110 und 22. April 2004, 2004/15/0043) setzt diese
Bestimmung voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer
Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche
Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die
Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Besteht
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsauffassung
unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor.
Im vorliegenden Fall liegt unbestrittenermaßen eine
Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 vor.
Hinsichtlich der geforderten Schriftlichkeit des Widerrufs führt z.B. Ruppe
(Kommentar zum UStG 1994, 2. Auflage, § 6 Tz 483) aus,
dass der Widerruf als contrarius actus denselben Regeln wie die
Verzichtserklärung unterliege und somit schriftlich der zuständigen
Abgabenbehörde gegenüber zu erklären sei. Nach Ansicht des
Referenten muss wohl auch eine ausdrückliche Widerrufserklärung
verlangt werden. Der Hinweis, dass der Umsatz unter 300.000,00 ATS liegt,
kann nicht als ausreichend angesehen werden, da dieser Umstand ja gerade die
Voraussetzung dafür ist, dass die Anwendung einer Kleinunternehmerregelung
bzw. der Verzicht auf diese bzw. der Widerruf des Verzichts überhaupt in
Frage kommt. Dem Hinweis "unter 300.000,00" kann somit keine Aussagekraft
unterstellt werden. Da sich auch sonst keinerlei Hinweise im Akt, wie z.B.
Aktenvermerke, finden, wonach in diesem konkreten Fall ev. anders vorzugehen
wäre, muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt
bei nicht sofortiger Eingabe sondern vorangehender Überprüfung der
Erklärung festgestellt hätte, dass kein Widerruf der
Verzichtserklärung vorliege und somit Steuerpflicht bestehe. Ergänzend
wird festgehalten, dass auf Grund des Hervorkommens des Mietvertrages, in dem
der vereinbarte Mietbetrag mit 10 % Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist,
es ohnehin zu einer Wiederaufnahme von Amts wegen kommen hätte müssen,
da sich auf Grund dieser neu hervorgekommenen Tatsache eine Steuerpflicht kraft
Rechnungslegung ergibt.
2. Widerruf der Verzichtserklärung gem. § 6
Abs. 3 UStG
Gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der
Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber
dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären. Wie bereits oben ausgeführt, unterliegt
der Widerruf als contrarius actus denselben Regeln wie die
Verzichtserklärung und ist somit ebenfalls schriftlich der zuständigen
Abgabenbehörde gegenüber zu erklären. Wie ebenfalls bereits
ausgeführt, kann dem Hinweis "unter 300.000,00 " keinerlei
Aussagekraft beigelegt werden. Diesem Hinweis kann weder entnommen werden, dass
der erklärende Steuerpflichtige damit zum Ausdruck bringen möchte,
dass er auf die Steuerbefreiung verzichte oder aber diesen Verzicht widerrufen
möchte.
Festzuhalten ist allerdings auch, dass die
Ausführungen der Bw. in sich glaubhaft und schlüssig sind, allerdings
auf Grund der Aktenlage nicht nachweisbar sind. Vor allem die jahrelange Abfuhr
von Zahllasten, denen lediglich geringfügige Vorsteuerbeträge
gegenüber standen, spricht für die Glaubwürdigkeit der Bw. Trotz
der ev. vorgefallenen Verkettungen von Missverständnissen muss festgehalten
werden, dass der vom Gesetz geforderte Widerruf der Verzichtserklärung
nicht in der geforderten Form für die Jahre 2001 und 2002 vorlag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
KleinunternehmerregelungOptionWiderrufSchriftlichkeitoffensichtliche UnrichtigkeitBescheidberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-L/04
- Stammnummer
- 19836
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF