Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1510-W/03
Die gemäß § 11 Abs.1 Z 3 UStG vom Gesetz für das Geltendmachen von Vorsteuern wesentlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die Rechnungen nicht die in § 11 Abs.1 Z 3 geforderten Angaben enthalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1510-W/03vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Mag. Belinda Maria Eder und Felicitas Seebach im
Beisein des Schriftführers FOI Ingrid Pavlik über die Berufung der
GmbH., Seminarveranstaltungen, W., vertreten durch Dkfm. Karl Rausch,
Steuerberater, 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22 A, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch Mag. Konrad,
betreffend Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998 nach der am 30.November 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Weiters wurde
beschlossen:
Die Berufung betreffend die den
Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1996, 1997 und 1998 zugrunde liegenden
Wiederaufnahmebescheide wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstand des Unternehmens des Berufungswerbers (Bw.)
ist laut Gesellschaftsvertrag u.a. die Organisation, Vermittlung und
Durchführung von Vortragsreihen, Seminaren, Studienkursen, Beratungen, das
Verkaufs- Kommunikations- und Managementtraining.
Für die für die
Jahre 1996, 1997 und 1998 erklärten Umsätze und Vorsteuern erfolgte
die Veranlagungen erklärungsgemäß.
Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 fand im bei dem Bw.
eine Betriebsprüfung (Juni 2000 bis
Mai 2001) statt.
Zu der
Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wurde folgendes
festgestellt:
Ab November 1996 wurden von der Fa.E Rechnungen
über "Verkaufs- und Liefertätigkeiten" monatlich ausgestellt. Aus den
Rechnungen ist der Umfang der Leistung nicht ersichtlich. Aufgrund der
Erhebungen des FA Mistelbach existierte unter der auf den Rechnungen
angeführten Adresse nie eine Fa E.GmbH. Lt. DB2 Abfragen ist die Fa.E
beim Finanzamt 9/19 steuerlich erfasst, jedoch nur mit K Signal.
Im Rahmen einer Besprechung mit dem neuen
ständigen StB Dkfm Rausch wurde ein Mustervertrag über eine
Unternehmensbeteiligung "ET" vorgelegt, wonach lt. Dkfm Rausch alle
Seminarleiter beteiligt seien (aufgrund sozialversicherungsrechtlichen
Gründen wurde die Beteiligungsgesellschaft gegründet). Lt. DB 2
Abfrage konnte jedoch keine Personengesellschaft eruiert werden.
Trotz wiederholter Urgenzen beim Stb die
Beteiligten dieser E-U.. bekannt zugeben sowie den Umfang der Leistungen
detailliert aufzuschlüsseln, wurden keine diesbezüglichen Unterlagen
vorgelegt.
Die Vorsteuer war nicht anzuerkennen, da in der
Rechnung eine Adresse, die nicht existiert, angeführt ist ( UStR RZ 1505),
ebenfalls sind Art und Umfang der Leistung nicht ausgeführt.
|
Vorsteuer
|
1996
|
1997
|
1998
|
Vorsteuer lt. Erkl.
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ATS
693.559,62
|
ATS
859.673,16
|
ATS
708.209,34
|
abzgl.Vst Fa.E
|
ATS
76.388,66
|
ATS
437.477,96
|
ATS
365.351,80
|
Vorsteuer lt. Bp
|
ATS
617.170,96
|
ATS
422.195,20
|
ATS
342.857,54
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs.4 BAO war auf Grund der getroffenen
Feststellungen erforderlich.
Das Finanzamt für Körperschaften in Wien schloss
sich der Ansicht, dass bei den Rechnung der Fa.E im gegenständlichen Fall
die gemäß
§ 11 Abs.1 UStG erforderlichen Angaben nicht enthalten
sind, an.
Die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998
wurden gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen. Die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 ergingen mit
gekürzter Vorsteuer.
Gegen die im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und
1998 wurde Berufung (16.08.2002) eingebracht. Es wurde beantragt die aberkannten
Vorsteuerbeträge für die Jahre 1996, 1997 und 1998 im Gesamtbetrag von
ATS 879.199,42 gutzuschreiben.
Eine mündliche Verhandlung vor der Abgabenbehörde
zweiten Instanz wurde beantragt.
Als Begründung wurde ausgeführt:
"Laut Ausführungen im
Betriebprüfungsbericht vom 20.7.2001 (Tz 15) wurden die Vorsteuern von 1996
(ATS 76.388,66), von 1997 (ATS 437.477,96) und von 1998 (ATS 365.351,80) nicht
anerkannt, da in der (?) Rechnung eine Adresse, die nicht existiert
angeführt ist (UStRz 1506) und weiters die Art und der Umfang der Leistung
nicht angeführt ist. Zusätzlich wurde angeführt, dass die
Rechnungsausstellerin (leistendes Unternehmen), die E.GmbH zwar beim Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk steuerlich erfasst ist, jedoch nur mit einem
K-Signal. Das Vorhandensein einer Personengesellschaft konnte nicht festgestellt
werden. Die Beteiligten seien nie bekannt gegeben worden sowie der Umfang der
Leistungen nie aufgeschlüsselt wurde.
Weiters wird vorgeworfen, dass die
Ertragermittlung des Rechnungsstellers nur im Schätzungsweg vorgenommen
wurde, da keine Erklärungen abgegeben worden sind.
Zu diesen Erläuterungen ist folgender
Sachverhalt festzuhalten:
Die Bw betreibt ein Dienstleitungsunternehmen in
Form der Abhaltung von Seminaren im Bereich der Betriebs- und Managementberatung
(Marketing Intensivtraining, Verkaufsseminare). Zur Abhaltung dieser Seminare
werden seitens der Bw. selbständige Seminarleiter(innen) beschäftigt,
die für ihre Tätigkeit in Form von Vermittlungsprovisionen und
Vergütungen für Einzelgespräche und Gruppengespräche
(Seminar) gegen Rechnungslegung auf Grund von Werkverträgen entlohnt
werden. Die Leistungen wurden von den Seminarleitern stets in Form von Verkaufs-
(Seminarverkäufen) und Liefertätigkeiten (unterlagen) mit Provisionen
(Verkäufe) und Entgelt (Vertragstätigkeiten) fakturiert. Ende 1996
wurde seitens der Bw und Herrn Ing. J.G., R. zum Zwecke der Rationalisierung und
Kostenersparnis ein Unternehmenskonzept entwickelt (Beilage 1), in dem
vorgesehen war, dass die Seminarleiter sich an der E.GmbH (die
Rechnungsausstellerin und leistende) als atypisch stille Gesellschafter im Umweg
über die E.TreuhandgmbH (Treuhand GmbH) beteiligen und ihre bisherigen
Leistungen in Form von Arbeitsgesellschaftern der Inhaberin des Handelsgewerbes
zur Verfügung stellen. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf Grund
eines seitens mit der Bw abgeschlossenen Werkvertrages (Beilage 2) durch die
leistungserbringende Inhaberin des Handelsgewerbes. Diese Rechnungen können
überdies nur durch die Inhaberin des Handelsgewerbes ausgestellt werden,
die allein als umsatzsteuerlicher Unternehmer zu betrachten ist (vgl. Neuner,
Stille Gesellschaft, S 161). Die Gewinnanteile der stillen Mitunternehmer an der
E.GmbH wurden von der Treuhand GmbH den beteiligten Gesellschaftern (P.H., A.R.,
G.D., S.J., Z.K.) zur Ergänzung der Einkommensteuererklärungen bekannt
gegeben (z.B Abrechnung P.H. für 1998 Beilage 3). Diese Abrechnungen wurden
von den Mitunternehmern ordnungsgemäß datiert.
ad.
nicht existierende Adresse:
An der Adresse 1190 Wien, P-Gasse (vorher V-Gasse)
hatte der Geschäftsführer der Rechnungsausstellerin, Herr Ing. J.G. ,
ein Großraumbüro, in dem mehrere dem Geschäftsführer
zugehörigen Firmen tätig waren, eingerichtet.
Diese Tatsache war der Geschäftsleitung der
Bw (Frau P., Herr Wa.) seit Jahren bekannt, da einige dieser genannten
Unternehmen, wie z.B. AGmbH (Beilage 4), EGmbH (Beilage 5), J. GGmbH (Beilage
6), schon seit Jahren mit der Bw geschäftlichen Kontakt hatten und die
Dienste der Bw. in Anspruch genommen wurden. Auf Grund dieser Umstände
sowie auf Grund der vorhandenen Unterlagen und durchgeführten
Tätigkeiten (Eintragung der beteiligten Kapitalgesellschaften im
Firmenbuch, Vorhandensein einer Steuernummer, Werkerträge, zeitgerechte
Erstellung der Steuertangenten für die Mitunternehmer, stetige Kontrolle
der abgerechneten Leistungen), bestand für die Bw überhaupt kein Grund
an der Unternehmereigenschaft der Rechnungsausstellerin zu zweifeln. Ein
strenger Nachweis dieser Unternehmereigenschaft ist von der Bw nicht zu
führen, ist auch unzumutbar und muss der Finanzbehörde auf Grund ihres
Informationsvorsprunges überlassen werden (Vgl. hiezu Ruppe: UStG 1994,
2.Auflage, S 940).
ad. Art
und Umfang der Leistung
Bei Mängel bedarf es in derartigen
Fällen entsprechender Ergänzungen. Die Abrechnung der Leistungen
erfolgte auf Grund der Tätigkeiten der Seminarleiter (wurde der
Finanzbehörde vorgelegt, können noch unter großem Arbeitsaufwand
zusätzlich ergänzt werden!). Die Art der Tätigkeit ist dadurch
eindeutig identifiziert. Die erbrachten Leistungen werden für die Bw
ausgeführt (die auch ohne diese nicht arbeiten hätte können!). In
diesem Fall wäre es unsachlich, den Vorsteuerabzug an der
Leistungsbezeichnung scheitern zu lassen (vgl hiezu Ruppe:a.a.O., S 898).
Zusätzlich muss angemerkt werden, dass die Seminarleiter als
Einzelunternehmer stets in derselben Form abgerechnet haben und diese
Abrechnungen von der Finanzbehörde nie beanstandet wurden.
Abschließend gehört erwähnt, dass
im gegenständlichen Fall die Aberkennung der Vorsteuer eine exzessive Form
der Besteuerung darstellen würde. Es kann nicht sein, dass Unternehmer bei
Vorliegen aller materiellrechtlicher Voraussetzungen vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen werden. Eine derartige Aberkennung würde dem
Gleichheitsgrundsatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot, da
der Leistende seinerseits die Umsatzsteuer auch ohne formgerechte Rechnung
schuldet, durchbrechen.
Dass der Leistende keine Umsatzsteuer
abgeführt hat (bzw. sich gar keinen Umsatzsteuercode geholt hat) sowie dass
seine Ergebnisse geschätzt wurden, kann keinesfalls der Bw angelastet
werden."
Die Betriebsprüfung
gab zur Berufung vom 16.8.2002 eine Stellungnahme ab:
"Die Berufung richtet sich gegen die Aberkennung
der geltend gemachten Vorsteuern im Zusammenhang mit den Leistungen der Fa.
E.GmbH . Grundsätzlich wird auf die im Bp-Bericht in Tz 15 getroffenen
Feststellungen verwiesen. Die Vorsteuer wurde nicht anerkannt, da an der in den
Rechnungen der F.E. genannten Adresse- 1190 Wien, P-Gasse - die Fa.E nie
existiert hat. Dieses Faktum ist aufgrund der Erhebungen des FA Mistelbach
eindeutig nachgewiesen (aufgrund der Befragung der dort wohnhaften
Hausbesitzerin).
Dass der Geschäftsführer der Fa.E , Hr.
J.G. , mit anderen Firmen dort ansässig war, ist im gegenständlichen
Fall nicht relevant. Aufgrund der UStR Rz. 1506 ist die Vorsteuer dann nicht
anzuerkennen, wenn die in der Rechnung angeführte Adresse nicht richtig
war. Weiters ist auch das vom Steuerberater angeführte
"Unternehmenskonzept" betreffend die Fa. E.GmbH und E.TreuhandgmbH bisher - auch
in der Berufung nicht nachgewiesen worden. Weder wurde in der Berufung ein
entsprechender Treuhandvertrag (in der Beilage zur Berufung befindet sich
lediglich ein Mustervertrag, wobei keine Beteiligten angeführt sind)
vorgelegt, noch konnte eine Personengesellschaft, an der die einzelnen
Seminarleiter beteiligt sind, namhaft gemacht werden.
Hinsichtlich des Rechnungsmangels betreffend
eindeutige Anführung von Art und Umfang der Leistung ist folgendes
hinzuzufügen:
In den Rechnungen der Fa.E ist als
Leistungsbezeichnung "Verkaufs- und Lieferungstätigkeit" angeführt. Im
Zuge der BP wurde von der Steuerberatung erklärt, dass es sich hierbei um
die Tätigkeit der Seminarleiter handelt. Eine genaue Aufstellung über
den Umfang der Leistung für die einzelnen Rechnungen konnte nicht erbracht
werden, es wurde eine monatliche Zusammenstellung vorgelegt, in der der
Rechnungsbetrag auf die einzelnen Seminarleiter aufgeteilt wurde. Der
Leistungsumfang (welche Seminare, Stundenaufzeichnungen etc) wurden nicht
vorgelegt. Aufgrund obiger Ausführungen ist nach Ansicht des FA Mistelbach
der Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen und die Berufung abzuweisen."
Am 20.12.2002 wurde zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung hinsichtlich der am 16.8.2002
eingebrachten Berufung gegen die Aberkennung von Vorsteuern folgende
Ergänzung eingebracht:
"Ad
Firmenadresse:
Die Bestimmung des § 11 (1)Z.1 UStG 1988
fordert den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens.
Es muss jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geleistet
hat.
Das ist im gegenständlichen Fall objektiv
gegeben. Die leistende Unternehmung, nämlich die E.GmbH , war im Firmenbuch
erfasst und hat ihre Leistungen mit Hilfe ihrer atypischen Gesellschafter zuerst
seitens der V-Gasse , dann seitens der P-Gasse erbracht. Das Unternehmen war
steuerlich erfasst und seitens der Finanzbehörde identifizierbar.
Dass keine Umsatzsteuer abgeliefert wurde, bzw.
kein Umsatzsteuercode vorhanden war, muss zweifellos der Abgabenbehörde
vorgeworfen werden. Schon allein auf Grund des Firmenwortlautes (Handels- und
DienstleistungsgmbH) hätte die Behörde gemäß
§ 115 BAO
amtswegige Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu Einhebung der Abgaben ergreifen müssen. Dieser
Verfahrensmangel kann zweifellos nicht meiner Mandantin angelastet werden. Der
Geschäftsführer des leistenden Unternehmens betrieb unter den
angegebenen Adressen mehrere Betriebe. Dies war meiner Mandantin auf Grund von
Geschäftsverbindungen bekannt.
Allein die Einvernahme einer zweifellos mit diesem
Sachverhalt nicht vertrauten Hauseigentümerin kann nicht dazuführen,
meiner Mandantin Vorsteuerabzüge in Millionenhöhe abzuerkennen. Hier
wäre zweifellos der Geschäftsführer sowie Beteiligte zu befragen,
was die Veranlassung zur Verlegung der Geschäftsadresse gewesen ist, warum
diesbezüglich keine Information an die Vermieterin weitergegeben wurde.
Gerade im speziellen Fall, wo die Tätigkeit des Unternehmens
ausschließlich an auswärtigen Tagungsorten (siehe beiliegende
Aufstellung) durchgeführt wurde, war es nicht unumgänglich notwendig
den Ort der Geschäftsleitung großartig zu bezeichnen (für die
seitens der Geschäftsführung erbrachten Leistungen genügt
lediglich ein Schreibtisch. Dessen Aufstellung, wo und an welcher Adresse auch
immer, muss zweifellos dem Geschäftsführer des leitenden Unternehmens
überlassen werden). Über die Hintergründe einer
Adressenänderung gehört der Unternehmer befragt. Es genügt
zweifellos nicht, eine Übersiedlung von der V-Gasse in die P-Gasse zum
Anlass zu nehmen, Vorsteuern zu verringern!
Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist
zweifellos die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmens. Mittels
seiner Mitunternehmer war der leistende Unternehmer tätig. Die seitens der
7 Gesellschafter erbrachten Leistungen wurden an meine Mandantin fakturiert. Der
daraus erzielte Gewinn wurde nach Abzug von 7 % Spesen an die Mitunternehmer
ausbezahlt.
ad
Unternehmenskonzept
Die Gewinnanteile wurden auf Grund von Angaben der
Treuhand GmbH (Beilagen zur Steuererklärung) von den Mitunternehmern
ordnungsgemäß versteuert. Als Inhaber des Handelsgewerbes war die
E.GmbH allein zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt.
Dass keine Treuhandverträge vorgelegt wurden,
ist daher umsatzsteuerlich irrelevant. Dergleichen Verträge wurden bei
Geschäftsbeginn mündlich abgeschlossen, waren stets nach außen
erkennbar und fanden in den Steuererklärungen der sieben Mitunternehmer im
Zeitraum 1996-1998 ihren Niederschlag (A.R. , G.D. , G.N., Z.K. , S.J. , P.H. ,
R.T.). Die wirtschaftlichen Hintergründe dieser Konzeption wurden mehrmals
erläutert und liegen bei der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträge
und wurden nach Änderung der Bemessungsgrundlagen (ab 1999) für (aktiv
tätige) Mitunternehmer obsolet, was die Einstellung der
Mitunternehmerschaft nach sich zog. Ab 1999 wurden die Leistungen der
Seminarleiter wieder direkt an meine Mandantin erbracht.
ad
Leistungsaufstellung
In den Beilagen 1-7 übermittle ich
umfangreiche und detaillierte Leistungsaufzeichnungen, in denen die Leistungen
der sieben Seminarleiter (Mitunternehmer) nach Art der Seminare, Ort der
Vortragstätigkeit, Anzahl der Leistungstage genauestens
aufgeschlüsselt sind.
In diesen Aufstellungen sind Art der Entgelte
(Lieferbonus und Auszahlung für Einzelgespräche) und zusätzlich
die seitens meiner Mandantin auf Grund dieser Unterlagen weiterverrechneten
Umsätze ersichtlich. Sie bilden die Basis für die von der
Betriebprüfung kritisierten Rechnungen.
Zusammenfassung
Das leistende Unternehmen war eindeutig kein
U-Boot. Die Mängel bei der Einhebung der Umsatzsteuer seitens des
Betriebsfinanzamtes wurden bereits aufgezeigt. Dass unternehmerische Leistungen
erbracht wurden, hat die Betriebsprüfung eindeutig anerkannt (die durch die
Leistung der E.GmbH entstandenen Betriebsausgaben wurden anstandslos
belassen!)
Lediglich durch die Behauptung einer
Hauseigentümerin einen Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen ist zweifellos
übertrieben.
Dass in der Rechnung eine Adresse, die nicht
existiert, angeführt wurde (wie die Betriebsprüfung behauptet), ist im
gegenständlichen Fall denkunmöglich, da die Seminarleiter erst ihre
Berichte an die (nicht existierende?) Adresse der E.GmbH abliefern musste! Erst
auf Grund dieser Berichte wurde fakturiert!
Eine Aberkennung der Vorsteuer verletzt hier, das
dem Gleichheitsgrundsatz innewohnendes
Verhältnismäßigkeitsgebot, da der Leistende seinerseits die
Umsatzsteuer auch ohne formgerechte Rechnung schuldet. Die Einhebung der
Umsatzsteuer einerseits beim Rechnungsaussteller, die Aberkennung der Vorsteuer
andrerseits beim Leistungsempfänger ist zweifellos als exzessive
Besteuerung anzusehen."
Das Finanzamt
ersuchte den Bw. um Ergänzung der Berufung vom 16.08.2002:
Die unrichtigen und fehlenden Rechnungsmerkmale
wie die Anschrift des Leistungserbringers und die Art und der Umfang der
erbrachten Leistungen können vom Rechnungsaussteller berichtigt
werden.
Es bestehen jedoch Zweifel an der Existenz der
E.GmbH und Stille als atypisch stille Gesellschaft, die dem Finanzamt
gegenüber nie als solche aufgetreten ist. Für die Nichtexistenz und
der daraus resultierenden Beurteilung der in Rechnung gestellten Leistungen als
Vermittlungsleistung spricht auch, dass das Entgelt als Provision und nicht als
Vertragshonorar bezeichnet wurde.
Am
23.Sep. 2003 wurden Ergänzungen zur Berufung vom 18. 8. 2002 Umsatzsteuer
1996 bis 1998 nachgereicht:
"1. Verbindliche Erklärung des
Geschäftsführers der E.GmbH betreffend die Adresse des leistenden
Unternehmens.
2. Durch den Rechnungsaussteller
(Geschäftsführer J.G.) hinsichtlich der Art und des Umfanges der
erbrachten Lieferungen/Leistungen im Zeitraum 1996 bis 1998 erbrachte und von
der Abgabenbehörde gewünschte und abgesprochene Ergänzungen und
zwar
für 1996: 2 Rechnungsergänzungen
für 1997: 12 Rechnungsergänzungen
für 1998: 12 Rechnungsergänzungen
Die vorgelegten Ergänzungen waren notwendig
um die Unhaltbarkeit der seitens der Betriebsprüfung angegebenen
Wiederaufnahmegründe zum wiederholten Male zu dokumentieren, die da lauten
(siehe Tz Betriebsprüfungsbericht):
"Die Vorsteuer war nicht anzuerkennen, da in der
Rechnung eine Adresse, die nicht existiert angeführt ist (UStR RZ 1506),
ebenfalls sind Art und Umfang der Leistung nicht angeführt."
Dazu ist anzuführen:
ad
Nichtexistenz der Adresse:
Die in der Begründung angeführte Rz 1506
der UStR 2000 bezieht sich auf das Erkenntnis vom 24.04.1996 Zl 94/13/0133. Der
dort angeführte Tatbestand kann mit dem gegenständlichen Sachverhalt
in keinster Weise verglichen werden. In diesem Erkenntnis wird beurteilt, dass
überhaupt kein Lieferant feststand, dass die Rechnungsausstellung durch
Dritte erfolgte und dass keine Betriebsstätte nachweisbar war. Die
Identifizierung des Rechnungsaussteller war aus diesen Gründen nicht
möglich.
Im gegenständlichen Fall war der
Rechnungsaussteller abgabenrechtlich erfasst, der Ort der Geschäftsleitung,
die im gegenständlichen Fall lediglich als Abrechnungszentrum für die
(stille) Gesellschafter diente, die ihre Leistungen vorwiegend außer Haus
erbrachten, eindeutig gegeben. Die Aussage einer (namentlich nicht genannten)
Hausbesitzerin (Eigentümerin?) hätte durch Einvernahme der Beteiligten
ergänzt werden müssen. (Es ist nicht ermittelbar in welchem Zeitraum
die befragte Person sich in den besagten Geschäftsräumen aufhielt bzw.
überhaupt ortsanwesend war). Im gegenständlichen Fall war die
Identifizierung des Rechnungsausstellers eindeutig gegeben.
ad Art
und Umfang
Die ausgeführten Leistungen wurden stets von
selbständig tätigen Seminarleitern (Trainern) erbracht. Die Abrechnung
erfolgte vor dem Beobachtungszeitraum durch die genannten Abgabepflichtigen als
Einzelunternehmer, von 11/1996 bis 12/1998 als Mitunternehmer (atypische stille
Gesellschafter) über den Geschäftsherrn, dem Inhaber des
Handelsgewerbes. Die angeführten Tätigkeiten wurden seitens der
Seminarleiter stets als Verkaufs- und Liefertätigkeit bezeichnet. Ebenso
wurde die Ertragsbesteuerung durch Abrechnung/Ausstellung entsprechender
Ertragstangenten, die an die jeweiligen Mitunternehmer versandt wurden,
vorgenommen, sodass auch diese Mitunternehmerschaft, abgesehen von irgendwelchen
Verträgen, stets nach außen hin in Erscheinung trat.
Für den Beobachtungszeitraum wurden nunmehr
die (ertragssteuerlich) stets anerkannten Tätigkeiten nach Rücksprache
mit der Finanzverwaltung unter Hinweis auf vorgelegte penible Einsatz- und
Leistungslisten ergänzt und somit eine Identifizierung der erbrachten
Leistungen durchgeführt (Angaben befinden sich in den Belegen, auf die in
den Rechnungen hingewiesen wird).
Da keine Zweifel über die Leistung bestehen,
wäre es unsachlich den Vorsteuerabzug allein aus der Leistungsbezeichnung
scheitern zu lassen ( vgl. Ruppe 1994, 2.Auflage S 896ff).
ad
Wiederaufnahmegründe (allgemein):
Laut den bekämpften Umsatzsteuerbescheiden
wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4 BAO
aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
vorgenommen. Gemäß
§ 303 Abs.4 BAO ist eine Wiederaufnahme unter
anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel
neu hinzukommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit den sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. "Neu hervorkommen" kann für die Behörde eine Tatsache oder
ein Beweismittel an sich nur, wenn die Behörde als solche, also als
Gesamtorganisation von diesen keine Kenntnis hatte (VwGH 29.03.1965,
1335/64).
Legt man dieses Erkenntnis zu Grunde, war der
Abgabenbehörde als solche die Adresse der Rechnungsausstellerin die beim
Finanzamt 9/18/19 steuerlich erfasst war, zweifellos bekannt (die Aussage einer
nicht näher genannten Zeugin, deren Aussage der des
Geschäftsführers, die Aussage der beteiligten Gesellschafter sowie der
Geschäftsführerin der Rechnungsempfängerin entgegenstehen,
können sicher nicht als Wiederaufnahmegrund herangezogen werden). Dass
keine Adresse existierte, jedoch eine steuerliche Erfassung gegeben war, ist
jedenfalls ein Widerspruch.
Was den zweiten Wiederaufnahmegrund, nämlich
die Ausführung der Art und Umfang der Leistung anbelangt, hat die
Abgabenbehörde die Abrechnung der Trainer ( Seminarleiter) im
vorangegangenen Prüfungszeitraum (1993-1995) überprüft und keine
Mängel festgestellt und den Vorsteuerabzug anstandslos anerkannt, d.h. dass
auch hier nicht vom hervorkommen neuer Tatsachen gesprochen werden kann (hier
wurde zweifellos mit zweierlei Maß gemessen!). Man sollte daher den
Wiederaufnahmebescheid auch hinsichtlich dieser beiden Punkte
überprüfen!
Abschließend ist anzumerken, dass laut
Auskunft der Geschäftsführerin meiner Mandantin der
Geschäftsführer der Rechnungsausstellerin, Herr J.G. , am 15.7.2003
verbindlich erklärte, für die Abfuhr der geschuldeten Umsatzsteuer
Sorge zu tragen, sodass es bei einer Belastung meiner Mandantin durch
Aberkenntnis des Vorsteuerabzuges zu einer exzessiven Doppelbelastung kommen
würde.
Der Vorsteuerabzug ist für die Wirkungsweise
der Mehrwertsteuer wesentlich und entscheidend. Er verhindert eine Kumulierung
der USt-Belastung. Jeder Ausschluss vom Vorsteuerabzug (aus Überbetonung
von Formalvoraussetzungen) bilden daher eine systemwidrige Durchbrechung. Von
diesem Abzugsrecht darf der Gesetzgeber nur aus sachlichen (und nicht formalen)
Gründen abweichen. Ansonsten liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte
Verletzung des Gleichheitssatzes vor"
In
der am 30. November 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt:
Dkfm.
Rausch:
Zunächst
möchte ich auf die Vorgeschichte der Gründung der E.GmbH , in der
Folge kurz E., kurz eingehen.
In den Vorjahren haben
Unternehmensberater selbständig Leistungen an meine Mandantin erbracht.
Durch eine Änderung im GSVG wurden diese Unternehmensberater ab dem Jahr
1996 sozialversicherungspflichtig. Um dieser Sozialversicherungspflicht zu
entgehen, haben sich die Unternehmensberater als atypisch stille Gesellschafter
an der Fa.E beteiligt. Diese hat nunmehr im eigenen Namen die Rechnungen an
meine Mandantin ausgestellt. Art und Umfang der erbrachten Leistung hat sich im
Vergleich zu früher in keiner Weise geändert.
Nachdem auch
für atypisch stille Gesellschafter in diesem Fall die SV-Pflicht
eingeführt worden ist, war die Konstruktion sinnlos, die Fa.E wurde daher
aufgelöst.
Die
Betriebsprüfung beanstandet die vorgelegten Rechnungen in zwei Punkten, und
zwar im Hinblick auf die Adresse der E. und die Beschreibung der erbrachten
Leistung.
1.
Adresse:
Hierzu ist festzuhalten, dass -
wie schon in der Berufung ausgeführt - Herr Ing. J.G. als
Geschäftsführer der E. in einem Großraumbüro tätig
war, wo auch andere Firmen tätig waren. Da die Fa.E bloß dazu diente,
dass die atypischen stillen Gesellschafter der SV-Pflicht entgehen, war de facto
nicht mehr als einen Schreibtisch notwendig, um die Tätigkeit
auszuüben. Dieser Schreibtisch war an der in den Rechnungen
angeführten Adresse. Es wurde bereits im Verwaltungsverfahren angeboten,
die beteiligten Unternehmensberater als Zeugen zu vernehmen. Sie könnten
bestätigen, dass die Fa.E tatsächlich an der angeführten Adresse
ihren Sitz gehabt hat.
2.
Art und Umfang der erbrachten Leistung:
Die Art der Rechnungserstellung
hat sich in den einzelnen Jahren keineswegs geändert. Während also
früher die Unternehmensberater selbständig Rechnungen mit der
entsprechenden Leistungsbezeichnung erstellt haben, hat nunmehr die Fa.E diese
Rechnungen ausgefertigt. Die BP bemängelt nunmehr, dass die Art und der
Umfang der erbrachten Leistung nicht klar erkennbar ist.
Dem ist allerdings
entgegenzuhalten, dass auch diese Merkmale aus Beilagen ersichtlich sein
können. Wichtig ist jedenfalls, dass die erbrachte Leistung identifizierbar
ist, und dies war jedenfalls der Fall, da sich die Art der Leistung im Vergleich
zu den Vorjahren in keiner Weise geändert hat.
Ergänzen möchte ich
noch, dass die Mitunternehmer und Seminarleiter in Form von Werkverträgen
mit der E. tätig waren.
Mag.
Konrad:
Festzuhalten ist zunächst,
dass das UStG an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sehr formelle
Voraussetzungen knüpft.
Im konkreten Fall liegen
Mängel in den Rechnungsmerkmalen des § 11 Abs. 1 Z. 1 u. Z. 3 vor. Zur
Adresse ist zunächst festzustellen, dass es sich hierbei um eine solche
handeln muss, von der aus die Tätigkeit der Firma durchgeführt wird.
Eine bloße Zustelladresse wäre nicht ausreichend. Diese Bestimmung
soll ermöglichen, dass die Finanzverwaltung überprüfen kann, ob
auch der Leistungsnehmer tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt hat, wobei
ich erwähnen möchte, dass dies hier nicht der Fall war. Selbst
Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers würde hieran nichts
ändern.
Betreffend Z. 3 ist es so, dass
die handelsübliche Bezeichnung der Art und des Umfangs der erbrachten
Leistung aus der Rechnung klar erkennbar sein muss. Eine Bezeichnung in der Art,
wie sie die vorliegenden Rechnungen aufweisen, nämlich "Verkaufs- und
Lieferungstätigkeiten" ist hier keineswegs ausreichend. Es ist zwar
zutreffend, dass auch die geforderten Merkmale aus Beilagen ersichtlich sind,
die dem Leistenden und dem Leistungsempfänger vorliegen. Auf diese Beilagen
muss allerdings bereits in der Rechnung hingewiesen werden.
Was zuletzt die
Rechnungsberechtigung betrifft, so hat diese erst in den Jahren 2002 bzw. 2003
stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, wo die Fa.E im Firmenbuch bereits
gelöscht war. Eine Berechtigung zur Rechnungsberichtigung erscheint daher
zweifelhaft.
Ob diese Unterlagen ausreichen
würden, um den Vorsteuerabzug zu bewirken, möchte ich allerdings
ausdrücklich dahingestellt lassen.
Dkfm.
Rausch:
1. Betreffend die
Geschäftsadresse betone ich nochmals, dass Ing. J.G. bestätigt hat,
dass die Tätigkeit der Firma E. von dieser Adresse aus vorgenommen wurde.
Mein Beweisantrag auf Einvernahme der Seminarveranstalter bleibt
aufrecht.
2. Die geforderten Unterlagen
bzw. Beilagen waren natürlich zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung
auch bei meiner Mandantin vorhanden; sie hätte ja sonst keine
Weiterfakturierung der erbrachten Leistungen vornehmen können.
3. Was die Löschung der
Fa.E aus dem Firmenbuch betrifft, so endet die Rechtspersönlichkeit einer
GmbH nicht schon mit der Löschung, worauf auch in den UStR zutreffend
hingewiesen wird.
Der Vertreter ersucht
abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994
i.d.für das Streitjahr geltenden Fassung kann der Unternehmer, der die in
dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 leg. cit. müssen Rechnungen
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs 2 dritter Satz UStG 1994
können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen
enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Im Berufungsfall ist also zu prüfen, ob die
streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 11 Abs. 1
UStG 1994 entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rechnung ein
Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder
sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend
wiederzugeben hat.
Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung
erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine
Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Mayer, UStG
1994, 2.Auflage, Anm. 3 zu § 11).
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Urkunde, die nicht die in § 11
UStG 1994 geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung iS dieser
Gesetzesstelle anzusehen ist und auf eine solche Urkunde der Vorsteuerabzug
nicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004; 26.6.2001,
2001/14/0023).
Durch das Abstellen auf eine Rechnung iSd § 11 UStG
1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der
Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und
der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sichergestellt
werden. Dabei ist die Bindung des
Vorsteuerabzugesan eine Rechnung im
Sinne der genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der
Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen
Rechnungdringen kann. Die Leistungen
müssen jedenfalls nachvollziehbar bleiben, um eine wirkungsvolle
Überwachung des Umsatzsteueraufkommens zu gewährleisten. Dieser Zweck
der Sicherstellung der Erhebung der Mehrwertsteuer erfordert es, dass ein
objektiver Rechnungsleser grundsätzlich durch bloßen Einblick in die
Rechnung erkennen kann, was Gegenstand der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
war.
Nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 muss
eine Rechnung auch die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
enthalten.
Die Angabe soll die Kontrolle darüber erleichtern, ob
die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das
Unternehmen ausgeführt werden bzw. ob sie allenfalls im Zusammenhang mit
steuerfreien Umsätzen stehen. Handelsüblich ist eine Bezeichnung, die
für den fraglichen Lieferungsgegenstand allgemein verwendet wird.
Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der
Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnungen wie Reparaturarbeiten,
Lohnarbeiten, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben werden als unzureichend
erachtet.
Ist die Leistung erbracht, aber unrichtig oder ungenau
bezeichnet worden, so kommt es nach der stRsP des BFH für den
Vorsteuerabzug darauf an, ob unter zumutbarer Heranziehung andere
Erkenntnismittel eine Identifizierung der tatsächlichen Leistung
möglich ist. (Ruppe, USTG 1994, Kommentar, 2. Auflage, § 11 TZ
68)
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rechnungen,
aufgrund deren seitens der Berufungswerberin der Vorsteuerabzug geltend gemacht
wurde, auch die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten bzw.
ausreichend beschreiben.
In den streitgegenständlichen Rechnungen heißt
es: "Für die für Sie erbrachten Verkaufs- und
Lieferungstätigkeiten im Monat November 1996 (Dezember 1996, Jänner
1997, etc.) stellen wir vereinbarungsgemäß folgende Provison und
Entgelt in Rechnung."
Aus der Textierung der streitgegenständlichen
Abrechnungsbelege kann in keiner Weise auf den Leistungsinhalt, Verkaufs- und
Lieferungstätigkeiten, geschlossen werden. Sie enthalten keinerlei Angaben
über Art und Umfang der Leistung, sodass die streitgegenständlichen
Abrechnungsbelege mangels irgendeiner Bezugnahme auf bzw. Bezeichnung von Art
und Umfang der Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Mit der Ergänzung zur Berufung vom 22.9.2003 werden 2
Rechnungsergänzungen 1996, 12 Rechnungsergänzungen 1997 und 12
Rechnungsergänzungen 1998 nachgereicht. Den o.a. ursprünglichen
Rechnungen der Firma E.GmbH wurden folgende Ergänzungen vom
Geschäftsführer J.G. datiert mit 15.7.03 zugefügt:
"Bei den erbrachten Verkaufs- und
Lieferungstätigkeiten handelt es sich um sonstige Leistungen
(Leistungserlöse und Boni), die von unseren Mitunternehmern im
Leistungszeitraum laut beiliegenden Aufstellungen und Aufzeichnungen erbracht
wurden."
Beigelegt wurden monatliche Aufstellungen über die
Tätigkeit der Mitarbeiter von E. .
Nach der Kommentarstelle bei Ruppe, aaO, Tz 69 zu § 11
UStG 1994, ist die Verwendung von Schlüsselzahlen oder Symbolen zur
Beschreibung des Leistungsgegenstandes ausreichend, wenn deren Bedeutung aus der
Rechnung selbst oder aus Unterlagen, die sowohl beim Aussteller als auch beim
Empfänger vorhanden sind, ersichtlich ist. Dabei müsse es für die
nachprüfende Kontrolle durch die Finanzverwaltung genügen, wenn die
entsprechenden Unterlagen im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung
vorhanden seien. Nach dem Zweck der Rechnungslegungsvorschriften des UStG - die
gesetzlich geforderten Angaben sollen die nachprüfende Kontrolle der
Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers einerseits und der
zutreffenden Besteuerung des Leistungserbringers andererseits durch die
Finanzverwaltung erleichtern - reicht es auch nicht aus, dass der
Leistungsinhalt für die Vertragsparteien selbst identifizierbar ist, wenn
Art und Umfang der Leistung in der Rechnung nicht angeführt werden. Eine
solche Rechnung stellt keinen tauglichen Belegnachweis für den
Vorsteuerabzug dar. Aus diesem Grund war die in der Berufung angebotene
Beweisaufnahme durch Einvernahme der Geschäftsführer der
Leistungsaustauschpartner - die bestätigen könnten, dass bei den
Vertragspartnern hinsichtlich des abgerechneten Leistungsgegenstandes keinerlei
Zweifel bestanden hätten - entbehrlich.
Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges auf Grund der
"berichtigten" Rechnungen vom 15. Juli 2003:
Fehlt die Rechnung überhaupt oder entspricht sie nicht
den Erfordernissen des § 11, so kann der Leistungsempfänger vom
leistenden Unternehmer die Ausstellung einer (formgerechten)Rechnung verlangen (
§ 11 Abs.1). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung durch den
Leistungsempfänger, um sie zu einem tauglichen Dokument für die
Vorsteuer zu machen, ist unzulässig (s § 11 Tz 56), eine Umgestaltung
in eine Gutschrift ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs.7 und 8
zulässig. Ist die Rechnung mangelhaft, so kann der Vorsteuerabzug erst
für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung
oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (Ruppe, UStG 1994,
Kommentar,§ 12 Tz 42).
Der Hinweis auf die Abrechnungen der Vortragenden wurde
erst im Zuge der Berichtigung auf den Rechnungen festgehalten. Die
Berichtigungen der Rechnungen erfolgte im Zuge des Berufungsverfahrens am 15.
Juli 2003.
Da die gemäß
§ 11 Abs.1 Z 3 USTG vom Gesetz
für das Geltendmachen von Vorsteuern wesentlichen Voraussetzungen nicht
gegeben sind, die Rechnungen nicht die in § 11 Abs.1 Z 3 USTG geforderten
Angaben enthalten, die Berufung aus diesem Grund bereits abzuweisen war, war auf
die umstrittene Adresse nicht weiter einzugehen.
Gemäß
§ 273 Abs.1 lit.b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde am 16.08.2002 Berufung
gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheide
1996, 1997 und 1998 eingebracht.
Erst in einer Ergänzung der Berufung am 22.09.2003
wurden die Wiederaufnahmebescheide angefochten. Es wurde ausgeführt, dass
der Behörde als Gesamtorganisation das rechnungsausstellende Unternehmen
und dessen Adresse bekannt gewesen sein hätte müssen. Des weiteren
wurde angeführt, dass der Abgabenbehörde die Abrechnung der Trainer
von den Vormonaten bekannt gewesen seien und diese anstandslos anerkannt
hätten. Auch hier könne nicht von einem Hervorkommen neuer Tatsachen
gesprochen werden.
Da Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide somit
erstmalig in der Berufungsergänzung erhoben worden ist, war die Berufung
als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 12.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1510-W/03
- Stammnummer
- 19832
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF