Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0037-S/05
Berufung gegen Umsatzsteuerbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-S/05vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat im zweiten Rechtsgang über die Berufung des Z, in B,
vertreten durch Donau Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungs GesmbH,
1060 Wien, Lehargasse 1, vom 31. Juli 1998 gegen die Bescheide des
Finanzamtes St. Johann im Pongau, vertreten durch Dr. Hubertus Zobler, vom
29. Juni 1998 betreffend Umsatzsteuer 1995 1996 und 1997
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert (Darstellung der
Beträge in Schilling bzw. der festgesetzte Umsatzsteuerbetrag auch in
Euro).
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Umsatzsteuer wird festgesetzt
mit
|
S
2.588.853,--
|
- S
8.773.589,--
|
- S
78.223.081,--
|
bisher
vorgeschrieben
|
S
6.472.134,--
|
- S
6.154.639,--
|
- S
76.209.855,--
|
Differenz/Stattgabe
|
S
3.883.281,--
|
S
2.618.950,--
|
S
2.013.226,--
|
festgesetzte USt in
Euro
|
€
188.139,28
|
- €
637.601,58
|
- €
5.684.692,99
Die
Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen zwei
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerbende Verein Z
(in der Folge Ferein) wurde im November 1993 gegründet.
Statutenmäßiger Vereinszweck ist die Betreuung der Vereinsmitglieder
bei der Nutzung ihrer Ferienwohnrechte in der Ferienalange Hotel Y. Die
Tätigkeit des Vereienes ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Aus dem
Betriebsprüfungsbericht vom 17. Juni 1998 über eine
abgabenbehördliche Prüfung beim Verein betreffend Umsatzsteuer 1994
bis 1996 sowie einer Umsatzsteuer Nachschau für 1997 wurde weiters
festgestellt:
Eigentümerin und
Errichterin des Hotels sei die S.KG (im Folgenden: S. KG). Das Hotel sei in den
Jahren 1994 bis 1996 mit einem Aufwand von rd. 400 Mio. S neu errichtet worden.
Die Neuerrichtung des Objektes sei mittels eines Darlehens der M.AG (im
Folgenden: M. AG) mit Sitz in A finanziert worden.
Mit Vertrag vom 21. Oktober
1994/16. Jänner 1995 habe die S. KG dem Verein das Fruchtgenussrecht
für die von ihr errichteten Ferienappartements mit dazugehöriger
Infrastruktur eingeräumt. Die Nutzung dieser Appartements sollte durch die
Mitglieder des Vereins erfolgen. Bedingung für die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes sei u.a. die Übernahme aller auf dem Vertragsgegenstand
ruhenden Lasten sowie die Tragung aller laufenden mit dem Grundbesitz
zusammenhängenden Kosten gewesen. Die Einräumung des Fruchtgenusses
sei auf einen Zeitraum von 30 bzw. 40 Jahren erfolgt, wobei das Recht mit 1.
Jänner 1996 zu laufen begonnen habe und mit 31. Dezember 2025 ende, wobei
eine Verlängerungsmöglichkeit bis 31. Dezember 2035 bestehe. Als
Gegenleistung für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes sei ein
Fruchtgenussentgelt für die gesamte Laufzeit von 395 Mio. S zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart worden.
Da der Verein über keine
entsprechende Infrastruktur verfügt habe bzw. die Planung und
Durchführung des Ferienwohnrechtskonzeptes durch die M. AG erfolgt seien,
sei mit dieser AG ein Know-how - und Vertriebsvertrag abgeschlossen worden.
Gemäß dieser Vereinbarung vom 1./8. Oktober 1994 sei die M. AG vom
Verein mit der Erarbeitung eines Ferienwohnrecht-Projektes für die
Ferienanlage Hotel Y und der Alleinvermittlung der dem Verein zustehenden
Nutzungsrechte beauftragt worden. Die M. AG habe sich verpflichtet, dem Verein
aus der Verwertung der Nutzungsrechte diejenigen Beträge zur Verfügung
zu stellen, die das vom Verein für die Dauer seines Bestehens geschuldete
Fruchtgenussentgelt, die Kosten für die Erstausstattung des
Fruchtgenussobjektes mit Mobiliar, die ab Nutzbarkeit des
Ferienwohnrecht-Objektes anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten für
noch nicht vergebene Ferienwohnrechte und die im Zusammenhang mit der
Gründung des Vereins und der Verwaltung des Objektes bis 31. Dezember 1999
anfallenden Kosten abdecken sollten. Die M. AG bekomme dafür vom Verein
keine Vergütung. Die M. AG sei jedoch berechtigt, von den von ihr
angesprochenen Interessenten eine von ihr festzusetzende und "nicht offen
auszuweisende Vermittlungsprovision und eine Abschlussgebühr zu fordern".
Der M. AG sei weiters das Recht zugestanden, noch nicht verwertete
Ferienwohnrechte auf eigene Rechnung zu nutzen, insbesondere zu
vermieten.
Die Rechtsbeziehungen des
Vereins und der M. AG basierten demnach auf zwei Grundgedanken: Zum einen werde
der Verein von allen Risiken freigestellt, die durch die Finanzierung des
Objektes und die in der Anlaufphase anfallenden Kosten entstünden. Dies
gelte völlig unabhängig davon, wie sich der Vertrieb der
Ferienwohnrechte entwickle (somit auch dann, wenn die M. AG "kein einziges
Ferienwohnrecht vermitteln könnte"). Im Gegenzug überlasse der Verein
der M. AG die Preisgestaltung sowie die Festsetzung ihrer Vermittlungsprovision
und sei damit einverstanden, dass die M. AG bei den einzelnen
Ferienwohnrechtsvermittlungen lediglich prozentuell definierte
Abschlagszahlungen leiste, bis im Rahmen einer so genannten Schlussabrechnung
der erforderliche Spitzenausgleich erfolge. Dies bedeute, dass der Verein - weil
er keinerlei Risiken trage - seiner statutarischen Zielsetzung gemäß
im Zusammenhang mit der Vergabe von Ferienwohnrechten keinen Gewinn
erwirtschafte.
Festzuhalten sei ferner, dass
zwischen dem Verein und der M. AG (nach der Darstellung ihrer Vertreter)
konzeptionsgemäß keine entgeltlichen Leistungsbeziehungen
bestünden. Wie aus der dargelegten Vereinbarung betreffend Know-how und
Vertrieb hervorgehe, erbringe die M. AG zwar gewisse Leistungen an den Verein,
erhalte dafür aber von diesem kein Entgelt. Entgelt - nämlich eine
Vermittlungsprovision - bekomme die M. AG ausschließlich von den Erwerbern
der Ferienwohnrechte, denen die M. AG diese Ferienwohnrechte vermittelt
habe.
Die geschilderten Regelungen
fänden ihren Niederschlag in dem im Zusammenhang mit dem Vertrieb der
Ferienwohnrechte verwendeten Formular "Vermittlungsauftrag und Aufnahmeauftrag".
Zum Verständnis dieses Formblattes sei auch festzustellen, dass sich die M.
AG beim Vertrieb der Ferienwohnrechte des Vereins in Deutschland eines
Unteragenten, nämlich der M.KGmit
Sitz in C (im Folgenden: M. KG) bedient habe. Wie aus dem Formular hervorgehe,
würden mit dessen Unterzeichnung durch den Ferienwohnrechtsinteressenten
gleichzeitig zwei Rechtsgeschäfte eingeleitet:
Zum einen erteile der
Ferienwohnrechtsinteressent der M. KG den Auftrag, ihm die Aufnahme in den
Verein und damit verbunden den Erwerb eines Ferienwohnrechts zu vermitteln. Zum
anderen beantrage der Ferienwohnrechtsinteressent über die M. KG bei dem
Verein die Aufnahme in den Verein in Verbindung mit dem Erwerb eines
Ferienwohnrechtes.
Dementsprechend enthalte der
von dem Ferienwohnrechtsinteressenten bezahlte Gesamtbetrag einerseits das dem
Verein gebührende Entgelt für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein
und der damit verbundenen Ferienwohnrechte und andererseits die den
Vermittlungsunternehmen (M. AG/M. KG) gebührende Provision. Die Entgelte
für die beiden erwähnten Rechtsgeschäfte würden den
jeweiligen Vertragspartnern des Kunden weitergeleitet. Für den
Ferienwohnrechtsinteressenten sei nicht ersichtlich, welcher Betrag für
welche Leistung verrechnet werde (im Formular werde lediglich ein Gesamtbetrag
ausgewiesen).
"Analog" zur dargestellten
Vereinbarung seien für den Prüfungszeitraum die durch die M. AG
definierten Abschlagszahlungen in Höhe von 40 % auf dem Erlöskonto des
Vereins gutgebucht worden, wobei ausschließlich diese Beträge der
Ermittlung der Umsatzsteuer sowie des Betriebsergebnisses des Vereins zu Grunde
gelegt worden seien. Da nach § 4 Abs. 1 UStG zum Entgelt alles zähle,
was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden habe,
um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, unterliege nach Ansicht des
Prüfers das gesamte vom Erwerber des Nutzungsrechtes vereinbarte Entgelt
der Umsatzsteuer beim Verein. Die Vermittlungsprovisionen minderten nicht die
Bemessungsgrundlage. Diese sei daher um die "Vermittlungsprovision (60 %)" zu
erhöhen, wobei auf das Gesamtentgelt der Umsatzsteuersatz von 10 % zur
Anwendung gelange.
Betreffend "Besteuerung
Vermittlungsentgelt" wird unter Tz 17 des Prüfungsberichtes unter Verweis
auf die Ausführungen in Tz 16 festgehalten, dass auf Grund der
Vertragsgestaltung zwischen dem Verein und der M. AG (Unentgeltlichkeit der
durch die M. AG für den Verein erbrachten Leistungen, Verrechnung einer
Vermittlungsprovision ausschließlich zwischen den Erwerbern der
Ferienwohnrechte und der M. AG) die Vermittlungsprovision im Rechenwerk des
Vereines bisher keine Berücksichtigung gefunden habe. Nach § 3a Abs. 4
UStG 1994 sei die Vermittlung (Subvermittlung) eines Timesharingvertrages
umsatzsteuerbar, wenn das vermittelte Beherbergungsobjekt im Inland liege. Das
Vermittlungsentgelt sei somit mit dem Normalsteuersatz zu versteuern, wobei
allerdings entsprechend den näher genannten Voraussetzungen lt. Verordnung
BGBl. Nr. 800/1974 für die Rechtslage bis 1. Jänner 1997 eine
Befreiung von der Umsatzsteuer eintrete.
Gegen die auf der Grundlage des
Prüfungsberichtes u.a. für die Streitjahre 1995, 1996 und 1997 am 29.
Juni 1998 ergangenen Umsatzsteuerbescheide erhob der Verein Berufung. Die
strittigen Nachforderungen beruhten im Wesentlichen darauf, dass die
Finanzbehörde in die Veräußerungsentgelte, die der Verein
für die Veräußerung von Ferienwohnrechten erzielt habe, auch
Vermittlungsentgelte eingerechnet habe, die dem Verein nicht zustünden und
ihm auch nicht zugeflossen seien. Nach einer Wiedergabe der Feststellungen im
Prüfungsbericht (Tz 16) wird in der Berufung zusammenfassend der Standpunkt
vertreten, dass dem Verein nicht die von den Ferienwohnrechtsinteressenten
bezahlten Gesamtbeträge zustünden, sondern nur diejenigen
Teilbeträge, die zur Abgeltung des Erwerbes der Vereinsmitgliedschaft und
der damit verbundenen Ferienwohnrechte bestimmt seien. Tatsächlich seien
dem Verein auch nur diese Entgelte "gutgebracht" worden, sodass sich die von ihm
deklarierten steuerpflichtigen Umsätze "somit Zutreffenderweise auf diese
Entgelte" beschränkt hätten. Der Verein habe damit auch im Sinne des
§ 4 Abs. 1 UStG "alles erhalten", was die Ferienwohnrechtsinteressenten
für die vom Verein erbrachte Leistung - nämlich die Aufnahme in den
Verein in Verbindung mit der Einräumung eines Ferienwohnrechts -
aufzuwenden gehabt hätten. Wenn die Behörde die von den
Ferienwohnrechtsinteressenten gezahlten Gesamtbeträge als Entgelt des
Vereins behandle, dann verkenne sie, dass diese Gesamtbeträge jeweils zwei
Entgelte für zwei gesonderte und rechtlich selbständige
Rechtsgeschäfte abdeckten. Die von den Ferienwohnrechtsinteressenten an die
Vermittlungsunternehmen gezahlten Vermittlungsentgelte seien nicht Teil des dem
Verein gebührenden Entgeltes, sondern gesonderte Entgelte für die von
diesen Unternehmen erbrachten Vermittlungsleistungen. Die von den
Ferienwohnrechtsinteressenten abgeschlossenen Verträge könnten nicht
als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden. Es handle sich vielmehr
um zwei gesonderte und rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte zwischen
verschiedenen Vertragsparteien, die außerdem in unterschiedlicher Weise zu
verschiedenen Zeitpunkten zu Stande kämen. Die jeweiligen
Ferienwohnrechtsinteressenten schlössen einerseits mit den jeweiligen
Vermittlungsunternehmen Vermittlungsverträge ab, andererseits nehme der
Verein die jeweiligen Ferienwohnrechtsinteressenten gegebenenfalls in den Verein
auf und überlasse ihnen die Nutzung eines oder mehrerer Ferienwohnrechte.
Die Vermittlungsverträge zwischen den Ferienwohnrechtsinteressenten und den
Vermittlungsunternehmen kämen unmittelbar durch die Unterzeichnung des
Vermittlungsauftrages zu Stande. Demgegenüber handle es sich bei dem
Rechtsgeschäft zwischen den Ferienwohnrechtsinteressenten und dem Verein um
ein zweistufiges Verfahren. Wie aus dem Aufnahmeantrag hervorgehe, beantrage der
Ferienwohnrechtsinteressent mit Unterzeichnung des Formulars zunächst nur
die Aufnahme in den Verein in Verbindung mit dem Erwerb eines Ferienwohnrechts.
Das Rechtsgeschäft komme erst und nur dann zu Stande, wenn der Verein
diesen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt in dem im Antragsformular
beschriebenen Verfahren tatsächlich annehme. Eine Zusammenfassung der
geschilderten Vertragsabschlüsse zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft
komme nicht in Betracht. Eine solche würde "sowohl den klaren vertraglichen
Vereinbarungen der Beteiligten als auch der tatsächlichen Abwicklung
eklatant widersprechen". Die Gesamterlöse für den
Prüfungszeitraum seien daher ausgehend von den erklärten Erlösen
"lt. GuV" anzusetzen. Was die Besteuerung des Vermittlungsentgeltes der M. AG
anlange, so sei der Verein hievon "nicht tangiert". Wie ausgeführt,
erbringe die M. AG nicht gegenüber dem Verein entgeltliche
Vermittlungsleistungen, sondern nur gegenüber den
Ferienwohnrechtsinteressenten.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 1999 keine Folge. Strittig
sei, ob bei der Einräumung von Nutzungsrechten (Timesharingverträge)
der gesamte vom Nutzungsrechtserwerber aufgewendete Betrag oder nur 40 % - also
ohne Vermittlungsprovisionen im Ausmaß von 60 % - als Entgelt der
Umsatzsteuer unterliege. Nach den Statuten des Vereins sei der Besitz eines
Ferienwohnrechtes unteilbar mit der Vereinsmitgliedschaft verbunden. Unter
Ferienwohnrecht sei nach den Statuten ein Recht zu verstehen, ein Appartement
einer bestimmten Kategorie in einer bestimmten Woche eines jeden Jahres unter
Einhaltung der Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen. Die Mittel
zur Erreichung des Vereinszweckes würden durch Entgelte für den Erwerb
der Mitgliedschaft, durch Jahresbeiträge, Subventionen und Spenden sowie
Darlehensaufnahmen aufgebracht. Mit dem einmaligen Preis zum Erwerb der
Mitgliedschaft sei untrennbar der Erwerb eines oder mehrerer Ferienwohnrechte
verbunden. Die Vereinsmitgliedschaft werde nach Annahme des Antrages durch den
Vorstand und nach Zahlung des Entgeltes für den Erwerb der Mitgliedschaft
sowie Eintragung in das Vereinsregister und Ausstellung der Registerurkunde -
oder durch Übertragung von Ferienwohnrechten von einem Mitglied an einen
Dritten - erworben. Für den Vertrieb der Ferienwohnrechte des Vereins habe
sich die M. AG in Deutschland eines Unteragenten, nämlich der M. KG,
bedient. Der Vertrieb der Ferienwohnrechte erfolge mittels eines Formulars,
welches mit "Vermittlungsauftrag und Aufnahmeantrag" überschrieben sei.
Dieses Formular beginne mit folgendem Wortlaut:
"Ich beantrage
- beim Vorstand des nachfolgend
ausgewiesenen Ferienclubs die Aufnahme in den Verein unter Anerkennung der
Statuten und der Clubordnung sowie der rückseitigen allgemeinen Bedingungen
und
- bei RCI Deutschland GmbH, K.
Str. 17, S., die Aufnahme in die Ferientausch-Organisation RCI Europe Ltd. Ich
beauftrage die (M. KG) mir die Aufnahme in vorgenannte Organisation zu
vermitteln.
Der Vereinsvorstand teilt mir
seinen Beschluss über meinen Antrag innerhalb von vier Wochen ab
Antragstellung mit. Wird mein Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden,
erhalte ich bereits gezahlte Beträge umgehend zurücküberwiesen
und werde von allen Verpflichtungen aus dem Vermittlungsauftrag und dem
Aufnahmeantrag sowie eines eventuell abgeschlossenen Darlehensvertrages
frei.
Die Registrierung meiner
Vereinsmitgliedschaft und des/der damit verbundenen Ferienwohnrechts/-e im
Vereinsregister erfolgt erst nachdem ich das vereinbarte Entgelt für den
Erwerb der Mitgliedschaft an (M. KG) bezahlt habe. Der Eingang der Zahlung hat
spätestens 14 Tage nach Zugang der Benachrichtigung von dem
Aufnahmebeschluss des Vorstandes durch (M. KG) zu erfolgen. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Der Vertriebsbeauftragte ist
nicht inkassoberechtigt. Etwaige Schecks sind in Form von Verrechnungsschecks
ausschließlich auf die (M. KG) auszustellen."
Daran anschließend werde
im Formular nach Angaben u.a. zum Ferienclub und zur Ferienwoche der zu
entrichtende Betrag nach folgenden Kriterien aufgegliedert:
"Nettobetrag DM ,-
Bearbeitungs- und
Registergebühr gem. Basis-Informationen DM ,-
Gesamtbetrag DM
,-"
Auf der Rückseite des
Formulars seien die "Allgemeinen Bedingungen" der M. KG angeführt, wobei
unter Punkt III festgelegt sei, dass im umseitig ausgewiesenen Gesamtbetrag das
Entgelt für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein und das/die damit
verbundenen Ferienwohnrecht/-e sowie die Provision für das
Vermittlungsunternehmen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer enthalten
seien. Nach Punkt VII der Allgemeinen Bedingungen vereinnahme die M. KG den
Gesamtbetrag treuhänderisch für die Berechtigten und werde die Anteile
diesen entsprechend weiterleiten. In diesem Zusammenhang sei auch zu
erwähnen, dass im Formular auch ein Vermittlungsauftrag angeführt sei,
für den ein separates Entgelt jedoch nicht ausgewiesen werde. Auch aus dem
"Gesamtbetrag" sei nicht ersichtlich, welcher Betrag auf die
Vermittlungskomponente und auf den Erwerb des Wohnrechtes entfallen solle. Durch
den Ausweis eines einheitlichen Entgeltes bleibe der auf die Vermittlung
entfallende Entgeltsteil dem Erwerber der Ferienwohnrechte "verborgen", weshalb
das gesamte Entgelt dem beschwerdeführenden Verein zuzurechnen sei. Dass
letztlich 60 % des Gesamtentgeltes der M. AG zugekommen seien, könne daran
nichts ändern und stelle lediglich eine bloß vereinfachte
Zahlungsmodalität für eine Provisionszahlung auf Grund des zwischen
dem beschwerdeführenden Verein und der M. AG abgeschlossenen Vertrages vom
1./8. Oktober 1994 dar.
Der beschwerdeführende
Verein stellte mit Schriftsatz vom 1. April 1999 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates II als Organ der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom
18. Mai 2000 wurde die Berufung betreffend die Streitjahre 1995 und 1996 als
unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für den Verkauf der
Ferienrechte für den Verein durch einen Vermittler oder Subvermittler der
Know-how - bzw. Vertriebsvertrag zwischen dem Verein und der M.AG
bilde.
Die M. AG habe im Wesentlichen
für den Verein die Verpflichtung zur Erstellung eines
Ferienwohnrechtsprojektes übernommen und trage auch das Kostenrisiko, habe
aber als Gegenleistung das Alleinvermittlungsrecht für die
Vereinsmitgliedschaften bzw. Ferienwohnrechte auf Provisionsbasis erhalten. Die
M. AG erhalte für ihre erbrachten Leistungen zwar "kein Entgelt, dafür
aber vom Verein die Ermächtigung, den Wohnrechtsinteressenten ein
Gesamtentgelt in Rechnung zu stellen, das bereits die eigene Provision
inkludiert". Da die Rechtsbeziehungen zwischen dem beschwerdeführenden
Verein und der M. AG auf dem Grundgedanken der Risikofreistellung des Vereines
infolge Kostentragung durch die M. AG beruhten, wofür "im Gegenzug" die M.
AG zur Preisgestaltung und Festsetzung einer im Preis enthaltenen
Vermittlungsprovision bei Abschluss von Timesharingverträgen
ermächtigt sei, handle es sich in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht nicht -
wie in der Berufung behauptet - um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft, bei
dem die M. AG für ihre an den Verein erbrachten Leistungen kein Entgelt
erhalte, sondern um einen Tausch bzw. einen tauschähnlichen
Umsatz.
Der dagegen erhobenen
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gab der VwGH mit Erkenntnis vom 22. Dezember
2004, Zl. 2000/15/0122, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Aufgrund dieser Aufhebung hat
der inzwischen zuständig gewordene UFSS in einem zweiten Rechtsgang
über die Berufung vom 29. Juni 1998 abzusprechen.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde das Finanzamt mit Vorhalt vom 11. August 2005 unter Bezugnahme auf die
oben angeführte Berufung sowie das angeführte VwGH-Erkenntnis ersucht,
die nachstehenden Fragen zu beantworten bzw. zu beantworten inwieweit noch
Ermittlungen möglich sind, die geeignet sind den Standpunkt des
Finanzamtes, der zur einer Umsatzbesteuerung der gesamten von den Erwerbern der
Wohnrechte geleisteten Entgelte führt, zu untermauern und allfällige
Unterlagen vorzulegen.
Laut Verwaltungsgerichthof
fehlen hinreichend nachvollziehbare Feststellungen dafür, dass die
Vermittlungsprovisionen in das vom Unternehmer für seine Leistungen zu
empfangende Entgelt Eingang gefunden haben. Darauf, dass die Provisionen Eingang
hätten finden müssen geht der VwGH nicht ein. Für die
Leistungsbeziehung (zwischen Verein und Wohnrechtsinteressent) könne der
zwischen dem Verein und der M. AG abgeschlossenen Know-how und Vertriebsvertrag
nicht herangezogen werden, da dieser unmittelbar nur das Rechtsverhältnis
zwischen diesen Vertragsparteien regle.
Auf den von der FLD für
Salzburg angenommenen Umsatz in Form eines Tausches geht der VwGH konkret nicht
ein, bzw. sind für ihn diesbezügliche Feststellungen nicht
nachvollziehbar, da die M. AG die ihr zustehende Provision in das Gesamtentgelt
einfließen lassen könne. Daraus ergebe sich eine gesonderte
Leistungsverrechnung der M. AG an den Wohnrechtsinteressenten.
Laut VwGH wurde auch nicht
festgestellt für welche Leistungen (Vermittlung, Planung, Vertrieb) welche
Entgelte zugeflossen sein sollen, da einerseits die Vermittlungsprovisionen mit
60 % des Gesamten Entgeltes angenommen wurden, andererseits "in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise" die Bezahlung der M. AG für ihre "erbrachten Dienste"
(das sind Vermittlung, Planung, Vertrieb usw.) in Höhe von 60 % des
Gesamtumsatzes aus dem Geschäftsabschluss erfolgt sei.
Aufgrund des derzeit
festgestellten Sachverhaltes geht der VwGH davon aus, dass ein
Leistungsaustausch unmittelbar zischen M. AG und Wohnrechtskäufer bestanden
habe, sodass eine Einbeziehung dieser darauf entfallenden Entgelte bei den
Umsätzen des Vereins nicht möglich ist.
Sollten daher im Sinne des VwGH
keine anderen, den Standpunkt des Finanzamtes stützende, Feststellungen
getroffen werden können, geht auch der UFS Salzburg davon aus, dass der
Berufung Folge zu geben sein wird.
Dieser Vorhalt wurde seitens
des Finanzamtes mit Schriftsatz vom 23. September 2005 beantwortet. Darin wird
ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes im Sinne des BMF Erlasses v.
10.Februar 1998, Zl. 09 4501/3-IV/98 weiterhin die Meinung vertreten werde, dass
das gesamte von den Erwerbern der Nutzungsrechte vereinbarte Entgelt beim Verein
der Umsatzsteuer unterliege. Vermittlunsprovisionen würden die
Bemessungsgrundlage nicht mindern. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt
ausreichend erhoben sei, bestehe kein Grund für weitere
Ermittlungen.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Mit Bescheid vom 17. Juli 2000
wurde der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für 1997 vom 29. Juni 1998,
der mit der gegenständlichen Berufung ebenfalls angefochten wurde, für
endgültig erklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch
zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit
zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist
die einzelne Leistung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004,
2000/15/0140). Nur nach dem mit dieser Leistung in Zusammenhang stehenden
Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer.
Gemäß
§ 4 Abs.
1 UStG 1994 wird der Umsatz im Fall des Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen.
Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu
erhalten.
Vorweg ist auszuführen,
dass die Berufung betreffend Umsatzsteuer des Jahres 1997 aufgrund der
Endgültigerklärung des angefochtenen vorläufigen Bescheides gem.
§ 274 BAO auch als gegen den Bescheid vom 17. Juli 2000 gerichtet
gilt.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall ob der berufungswerbende Verein das von den
Ferienwohnrechts-Interessenten geleistete Entgelt zur Gänze als
Gegenleistung für die Übertragung der Vereinsmitgliedschaft und den
damit verbundenen Ferienwohnrechten der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat, oder ob
Vermittlungsprovisionen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mindern
können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seiner Entscheidung darlegt ist davon auszugehen, dass ohne weitere
Feststellungen zum Sachverhalt eine Einbeziehung der strittigen Entgelte als
Umsätze des Vereins nicht möglich ist. Diese Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Finanzamt mit Vorhalt (wie oben dargestellt)
mitgeteilt. In der Vorhaltsbeantwortung vertritt das Finanzamt unter
Hinweis auf den Erlass des BMF v. 10.Februar 1998, Zl. 09 4501/3-IV/98,
weiterhin die Ansicht, dass das gesamte von den Erwerbern der Nutzungsrechte
vereinbarte Entgelt der Umsatzsteuer unterliege. Für weitere Ermittlungen
bestehe daher kein Grund. Eine weitere Begründung enthielt dieses
Antwortschreiben nicht. Wie aus dem zitierten Erlass des BMF zu ersehen
ist, wird darin, ohne konkret auf den gegenständlichen Sachverhalt
einzugehen, ganz allgemein ausgeführt, dass das gesamte von den Erwerbern
der Nutzungsrechte vereinbarte Entgelt der Umsatzsteuer unterliege. Weiters
heißt es dort, dass Vermittlungsprovisionen die Bemessungsgrundlage nicht
mindern könnten. Dies stellt keine Begründung dar, die den
Standpunkt des Finanzamtes stützen kann, da damit auf den hier vorliegenden
besonderen Sachverhalt, vorliegen eines nicht auf Gewinn gerichteten Vereins,
Abschluss eines Know-how und Vertriebsvertrages sowie Abschluss von zwei
gesonderten Rechtsgeschäften zwischen verschiedenen Vertragspartnern, nicht
eingegangen wird. Da somit keine weiteren Ermittlungen im Sinne des VwGH
durchgeführt wurden, kann der Ansicht des berufungswerbenden Vereins,
wonach Vermittlungsprovisionen im gegenständlichen Fall die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen mindern nicht entgegengetreten
werden.
Die von der
Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 hinzugerechneten
Vermittlungsprovisionen (einschließlich anteilige Auflösung der
Erlöse 1994 lt.Tz. 16 a; ab dem Jahr 1996) sind daher von den 10%
Umsätzen lt. angefochtenen Bescheiden in Abzug zu bringen. Die
Darstellung in den Berechnungsblättern beschränkt sich daher auf die
Bemessungsgrundlagen der 10% Umsätze, da hinsichtlich der anderen
Kennzahlen (20% Umsätze, Vorsteuer) keine Änderung
eintrat.
Zur Umsatzsteuerberechnung
für 1997 ist auszuführen, dass die Umsatzsteuernachforderung aufgrund
der Zurechnungen der BP auf S 1,533.174,36 lautet (siehe BP-Bericht Tz
18). Im Umsatzsteuerbescheid 1997 wird jedoch lediglich eine
Nachforderung von S 1,520.352,-- ausgewiesen. Die Umsatzsteuerdifferenz
beträgt S 12.822,--, der Fehlbetrag an 10% Umsätzen beträgt daher
S 128.220,--. Um diesen Fehlbetrag sind daher die 10% Umsätze lt. Bescheid
zu erhöhen, andernfalls würde der Verein eine um S 12.822,-- zu Hohe
Gutschrift erhalten.
Der Berufung war daher, wie im
Spruch dargestellt, Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
12. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-S/05
- Stammnummer
- 19830
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF