Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0433-L/04
Vertreterhaftung für Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-L/04vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Jh Steuerbüro Mag. R. Vejvar - J. Haunschmid KEG,
Steuerberatungskanzlei, 4240 Freistadt, Manzenreith 37, vom 30. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 26. März
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. X. Hoch- und Tiefbau GesmbH
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert,
dass die Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Fa. X. Hoch- und Tiefbau
GesmbH in Höhe von insgesamt 14.264,75 € auf nachfolgend
angeführte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
13.185,07 € vermindert wird:
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Abgabenart
|
Zeitraum
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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01/2001
|
9.915,36
|
Lohnsteuer
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02/2001
|
3.269,71
Die Zahlungsfrist nach § 224 Abs. 1 BAO bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Vorhalt vom 20. Jänner 2003 hat das
Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) mitgeteilt, dass über das Vermögen
der Firma X. Hoch- und Tiefbau GesmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Linz ein
Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Bw. sei seit
27. Februar 1997 Geschäftsführer dieser GesmbH und daher
für die Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich. Es wurde
festgestellt, dass folgende Abgabenschuldigkeiten, die vor Eröffnung dieses
Verfahrens fällig waren, nicht entrichtet wurden:
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Abgabenart
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Fälligkeit
|
Beträge in Euro
|
Umsatzsteuer
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15.5.2000
|
1.519,37
|
Umsatzsteuer 12/2000
|
15.2.2001
|
68.514,67
|
Umsatzsteuer 1/2001
|
15.3.2001
|
61.235,19
|
Lohnsteuer 1/2001
|
15.2.2001
|
13.801,23
|
Lohnsteuer 2/2001
|
15.3.2001
|
4.104,21
|
Kammerumlage 10-12/2000
|
15.2.2001
|
792,58
|
Dienstgeberbeitrag 1/2001
|
15.2.2001
|
6.191,22
|
Dienstgeberbeitrag 2/2001
|
15.3.2001
|
4.239,44
|
Dienstgeberzuschlag 1/2001
|
15.2.2001
|
591,63
|
Dienstgeberbeitrag 2/2001
|
15.3.2001
|
405,08
|
Straßenbenützungsabgabe 1/2001
|
15.2.2001
|
185,90
|
Straßenbenützungsabgabe 2/2001
|
15.3.2001
|
211,91
|
Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2000
|
15.2.2001
|
389,24
|
Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2000
|
15.2.2001
|
4.458,48
|
Summe
|
|
166.640,15
Diese Abgabenschuldigkeiten seien, soweit sie nicht durch
die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet werden, bei der
Gesellschaft uneinbringlich.
Der Bw. wurde ersucht darzulegen, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die angeführten Abgaben entrichtet
werden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisung durch die Hausbank, usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum
Beweis der Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, sei
dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Der Bw. wurde ersucht, anhand
des beiliegenden Fragebogens seine derzeitigen persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
In der Stellungnahme vom 29. Juli 2003
führte der Bw. dazu aus, dass die Abgabenschulden, für welche das
Finanzamt eine Haftung reklamiere, erst ab Februar 2001 fällig gewesen
wären (die Umsatzsteuernachzahlung 2000 hätte sich auf den
Steuerbescheid bezogen, welcher in diesem Zeitraum ergangen wäre, und das
Ausmaß
üblicher Nachzahlungen keineswegs
überschreite). Am 3. April hätte sich der Bw. gezwungen
gesehen, als Geschäftsführer der X. Hoch- und Tiefbau GmbH für
diese Konkurs anzumelden. Damit seien beim Finanzamt nur
Abgabenrückstände betroffen gewesen, die in den beiden unmittelbar dem
Konkursantrag vorangegangenen Monaten fällig geworden wären. Der
größte Rückstand resultiere aus der Umsatzsteuer für
Dezember 2000 (fällig am 15. Februar 2001) und der
Umsatzsteuer Jänner 2001 (fällig am
15. März 2001). In dieser Angelegenheit hätte er selbst mit
seiner steuerlichen Vertretung am 14. März beim Finanzamt
vorgesprochen und zur Besicherung lastenfreie Liegenschaften angeboten. Eine
Eintragung durch das Finanzamt sei jedoch nicht mehr erfolgt. Auslöser
für den Konkursantrag wäre die periodenmäßig mit
renommierten externen Beratungsunternehmen durchgeführte Quartalsplanung
und Besprechung mit Überprüfung der Bonität der
außenstehenden Forderungen gewesen. Es sei dabei Ende März
festgestellt worden, dass viele der Kunden, offensichtlich geschwächt durch
die schwierige und substanzverzehrende Wintersaison im Baugewerbe, ihren
Verpflichtungen gegenüber der GesmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
mehr nachkommen würden. Ausmaß und Höhe des
Wertberichtigungsbedarfes hätte die GesmbH überraschend getroffen,
weshalb bei den Kunden keine Absicherungsmaßnahmen mehr durchgeführt
werden konnten - in einem Fall hätte die GmbH zwar eine
persönliche Haftungserklärung bekommen, die sich aber
anschließend ebenfalls als wertlos herausgestellt hätte. Da die
Kunden der GmbH nicht bezahlen konnten, hätte diese auch die laufenden
Abgaben beim Finanzamt nicht mehr zahlen und genauso wenig den Verpflichtungen
bei den anderen Lieferanten nachkommen können. Wie dargestellt hätte
der Bw. versucht, dafür Sorge zu tragen, dass das Finanzamt eine
ausreichende Besicherung für die laufende Abgaben (und andere seien nicht
betroffen) erhalte. Andere Gläubiger hätte er gegenüber dem
Finanzamt nicht vorgezogen. Der Bw. hätte daher seine Sorgepflichten nicht
verletzt und die Vertreterhaftung gem. § 9 BAO treffe ihn
nicht.
In einem Ergänzungsschreiben vom
30. Juli 2003 führte der Bw. noch aus, dass er am
21. März noch eine Zahlung der Gesellschaft an das Finanzamt iHv.
442.751,00 S veranlasst hätte, wie dies auch mit dem Finanzamt in der
vorangegangenen Besprechung vereinbart worden sei. Insgesamt sei das Bankkonto
der GmbH im Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. März 2001
durch Zahlungen und Überweisungen (ohne Belastung der Zinsen) um rund
561.000,00 S gestiegen. Es sei also eine unverhältnismäßig
hohe Zahlung kurz vor Konkurseröffnung noch an das Finanzamt geleistet
worden, wodurch er eine Benachteiligung der anderen Gläubiger gegeben sein
könnte.
Mit Schreiben vom 29. August 2003 richtete das
Finanzamt an den Bw. folgenden Vorhalt: Bezüglich der im Schreiben
vom 29. und 30. Juli 2003 angeführten Sachverhaltsdarstellungen
würden noch die dazugehörigen Unterlagen fehlen. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Vertreter.
Könne der Nachweis hinsichtlich der fehlenden Mittel nicht erbracht werden,
erfolge die Haftung für die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze. Nicht
unter das Gleichbehandlungsgebot würden fallen die Lohnsteuer, die
Kapitalertragsteuer, und die im § 99 EStG erwähnten
Abzugssteuern. Bezüglich der angeführten Lohnsteuer hat das Finanzamt
mitgeteilt, § 78 Abs. 1 EStG 1988 normiere, dass der
Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers einzubehalten hat. Nach
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 sei die gesamte Lohnsteuer am 15. des
Folgemonates abzuführen. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so
hätte er gem. § 78 Abs. 3 EStG 1988 die Lohnsteuer vom
tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten.
In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2003
führte der Bw. aus, er hätte als Vertreter grundsätzlich die
Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Bei
Beurteilung einer allfälligen Pflichtverletzung seinerseits sei daher vor
allem anderen zu berücksichtigen, dass er bis zur letzten März-Woche
in der festen Überzeugung gewesen wäre und auch sein durfte, dass ihm
die Mittel für die Erfüllung der abgabenrechtlichen und auch sonstigen
Verpflichtungen zur Verfügung stehen werden. Die GmbH hätte sehr hohe
Forderungen gehabt. Es sei ansich nichts ungewöhnliches gewesen, dass die
Schuldner, allesamt auch aus dem Bereich der Baubranche, über die
Wintermonate mehr als schleppend bezahlen würden - mit Beginn des
Saison (das wäre bei entsprechender Witterung bereits ab April gewesen)
hätte er wieder mit einem verstärkten Zahlungsfluss und mit dem
Eingang der Forderungen rechnen können. Bei einer Bonitätsprüfung
der Kunden gemeinsam mit dem Unternehmensberater sei aber Ende März
festgestellt worden, dass viele der Schuldner die Wintersaison finanziell
wahrscheinlich nicht mehr überleben würden. Die GmbH sei daher von
einem Tag auf den anderen gezwungen gewesen, sehr hohe Wertberichtigungen
durchzuführen - es mussten insgesamt Kundenforderungen von rund
3.270.000,00 S im März ausgebucht werden. Das sei die Ursache für
den Konkursantrag gewesen. Aber auch, wenn die Finanzverwaltung der Ansicht sei,
der Bw. hätte den Konkurs schon kommen sehen müssen, wäre nach
der vom dortigen Finanzamt geforderten Analyse der Zahlungsflüsse der
letzten zwei Monate vor dem Konkursantrag in erster Linie das Finanzamt, und in
zweiter Linie die Bauarbeiterurlaubskasse begünstigt worden. Per
31. Jänner 2002 hätte die GmbH bei der
Bauarbeiterurlaubskasse Verbindlichkeiten von 2.332.606,00 € gehabt,
wovon an diesem Stichtag 1.831.140,00 S fällig gewesen wären.
Beim Finanzamt hätte die GmbH per 31. Jänner Verbindlichkeiten
von nur 682.319,00 S wovon der ganze Rückstand fällig gewesen
wäre. Die zum diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten seien beim
Finanzamt zu 97 % und bei der Bauarbeiterurlaubskasse nur zu 83 %
bezahlt worden. Von dem per 31.1. offenen und fälligen
Lieferantenverbindlichkeiten iHv. 19.075.489,00 S seien hingegen nur
5,69 % bezahlt worden. Es sei dem Bw. unbekannt, ob bzw. in welchem
Ausmaß der Masseverwalter die Zahlungen an das Finanzamt hinsichtlich
einer eventuellen Gläubigerbegünstigung geprüft hätte, dies
müsste aber jedenfalls im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung erfolgt
sein. Für die später fällig werdenden Abgabenverbindlichkeiten
hätte die GmbH beim Finanzamt im Vertrauen auf die trotz zweier
Forderungsausfälle noch ausreichend hohen Kundenforderungen wegen einer
Stundung vorgesprochen. Als Besicherung sei die grundbücherliche
Sicherstellung auf vier Bauparzellen angeboten worden, sowie die Zession eines
Haftrücklasses von 1.500.000,00 S, welche die Bank frei gegeben
hätte. Zur Durchführung dieser Besicherungen sei es aber nicht mehr
gekommen. Hinsichtlich der für die ausbezahlten Löhne
einzubehaltenden Lohnsteuer wäre anzumerken, dass in dem
gegenständlichen Rückstand, wegen welchem die GmbH beim Finanzamt
vorstellig geworden wäre, die Lohnsteuer von Jänner und Februar
enthalten gewesen sei, und die angebotenen Sicherheiten dafür gedient
hätten. Da die Bw. im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne davon
ausgehen hätte dürfen, dass auch ausreichend Mittel für die
Abfuhr der Lohnabgaben aufgebracht werden könnten bzw. im Hinblick auf die
hohen Forderungen und die vorhandenen Sicherheiten eine Stundung möglich
sein werde, hätte keine Verpflichtung und kein Anlass bestanden, den
Auszahlungsbetrag an die Arbeiter insoferne vorsorglich "zu kürzen". Aus
den dargestellten Gründen sei der Bw. der Ansicht, keine schuldhafte
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen iSd § 9 BAO
begangen zu haben.
Der Stellungnahme wurde noch folgende Aufstellung
beigelegt:
|
|
Verbindlichkeiten
31.1.2001
|
Verbindlichkeiten
31.3.2001
|
Zahlungen
2-3/01
|
Zahlungen in % mit ev.
Gläubigerbegünstigung
|
Löhne und
Gehälter
|
1.476.400,00
|
1.034.806,00
|
2.504.615,00
für 1 und
2/01
|
Zahlung Zug um
Zug
|
Bauarbeiterurlaubskasse
|
2.332.606,00
|
518.968,00
|
1.519.391,00
|
|
davon per 31.1.2001
fällig
|
1.831.140,00
|
|
1.520.091,00
|
83 %
|
davon Verbindlichkeiten
fällig ab 1.2.2001
|
501.466,00
|
|
0,00
|
0 %
|
Gebietskrankenkasse
|
4.661.266,00
|
5.721.548,00
|
0,00
|
0 %
|
Kredite
|
30.726.770,00
|
29.649.054,00
|
325.130,00
|
1,06 %
|
Lieferverbindlichkeiten
Sonstiges
|
19.075.489,00
|
17.908.619,00
|
1.083.910,00
|
5,69 %
|
Wareneinkauf, Sonstige
Aufwendungen 2-3/01
|
4.476.218,00
|
|
|
5.560.128,00
Abbau
1.083.910,00
|
Finanzamt lt.
Kontonachricht
|
206.017,00
|
|
|
|
Gesamt
tatsächlich
|
682.317,00
|
3.615.909,00
|
661.410,00
|
|
davon fällig per
31.1.2001
|
682.317,00
|
|
661.410,00
|
97 %
|
per
15.2.2001
|
|
1.306.860,00
|
|
0 %
|
per
15.3.2001
|
|
1.626.732,00
|
|
0 %
Ergänzend wurde noch angeführt, dass zur
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Geschäftsführer
durch eine hypothekarische Besicherung vorgesorgt hätte. In einer weiteren
Aufstellung wurde Folgendes dargelegt:
|
Fällige Abgaben per 31.1.2001
|
|
|
bezahlt
|
Saldo per 31.1.2001
|
199.997,83
|
5.3.2001
|
200.000,00
|
Säumniszuschläge
|
18.661,00
|
9.3.2001
|
18.658,83
|
Lohnabgaben 11/2000
|
442.751,00
|
21.3.2001
|
442.751,00
|
USt SB 2000
|
20.907,00
|
|
0,00
|
|
682.316,83
|
|
661.409,83
|
Fällige Abgaben per 15.2.2001
|
|
|
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Lohnabgaben 1/2001
|
283.243,00
|
|
|
USt 12/2000
|
942.782,42
|
|
|
SA 1/2001
|
2.558,00
|
|
|
KR 4.VJ.00
|
61.350,00
|
|
|
KU 4.VJ.00
|
10.906,10
|
|
|
KÖSt 1.VJ.01
|
6.020,00
|
|
|
|
1.306.859,52
|
|
0,00
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bw. für die
Abgabenschuldigkeiten der Firma X. Hoch- und Tiefbau GmbH im Ausmaß von
14.264,75 € als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen. Dabei wurde
für folgende Abgabenschuldigkeiten die Haftung geltend
gemacht.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
fällig
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
1/2001
|
15.2.2001
|
10.995,04 €
|
Lohnsteuer
|
2/2001
|
15.3.2001
|
3.269,71 €
|
Summe
|
|
|
14.264,75 €
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem.
§ 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit
haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehören insbesondere auch
dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der
Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 2003 sei zu entnehmen, dass die
Lohnzahlungen für die Monate 1/2001 und 2/2002 noch von der
Gesellschaft ausbezahlt wurden. Der im Schreiben vom 17. Oktober 2003
angeführte Grund, die Löhne wurden deshalb nicht gekürzt, weil
dem Finanzamt für die Abgabenrückstände Besicherungen
(Forderungsabtretung/Bank (lt. Gesprächsnotiz vom 14.3.2001) - auf
Grund der es aber zu keinen Zahlungseingängen mehr kam) angeboten werden
konnten, sei nicht geeignet den Geschäftsführer von seiner
Abgabenzahlungsverpflichtung zu entbinden. Vielmehr müsse daraus der
Schluss gezogen werden, dass die Gesellschaft keine liquiden Mittel mehr zur
Verfügung gestanden und die Vermögenslage der Gesellschaft völlig
falsch eingeschätzt wurde (Konkurseröffnung 3.4.2001). Bezugnehmend
auf die vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 2003
zitierte Vorsprache vom 14. März 2001 werde festgestellt, dass
bei dieser Absprache vereinbart wurde, dass die Lohnabgaben 2/2001 zu
entrichten sind (eine Ausfertigung der Gesprächsnotiz sei ausgehändigt
worden). Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3
EStG 1988 hätte nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlungen gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Ein
Mangel des Verschuldens an dieser Pflichtverletzung hätte nicht dargelegt
werden können. Die Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer wurde durch die
Verletzung nach § 78 Abs. 3 EStG 1988
verursacht.
In der gegenständlichen Berufung vom
30. April 2004 wurde Folgendes vorgebracht: Es sei richtig,
dass die Lohnzahlungen für die Monate Jänner und Februar noch von der
Gesellschaft ausbezahlt wurden. Für die Lohnabgaben Jänner wurde
ordnungsgemäß um Stundung angesucht und dem Finanzamt im
Stundungsersuchen dargelegt, dass (zu diesem Zeitpunkt) ausreichend Mittel zur
Besicherung vorhanden waren (insbesondere durch die angebotenen Sicherheiten),
weshalb zu diesem Zeitpunkt keine Gefährdung der Einbringlichkeit dieser
Abgaben bestanden hätte. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnabgaben
für Februar, also am 15. März, wäre inzwischen
Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Lohnabgaben für Februar seien dem Bw. überhaupt keine Mittel mehr zur
Verfügung gestanden. Die Bonitätsprüfung der Kundenforderungen
hätte kurzfristig die Uneinbringlichkeit von Forderungen in einer Höhe
zu Tage gebracht, die bei den Banken die Einstellung der Finanzierung bewirkt
und dem Bw. zum Konkursantrag gezwungen hätte. Die Grundlage für die
geltend gemachte Vertreterhaftung sei nach § 9 BAO die
Uneinbringlichkeit von Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der ihm als
Geschäftsführer auferlegten Pflichten. Dazu sei
festzustellen: Es gehöre zu den Pflichten des
Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt
keine liquiden Mittel hat, so verletze der Vertreter dadurch keine
abgabenrechtlichen Pflichten. Ob ihn ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit trifft, sei für § 9 ohne Bedeutung. Der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretende die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimme sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären, also fällig gewesen wären (vgl. Kommentar zur BAO, Ritz,
Tz 6 zu § 9). Abzuführen gewesen wären die Lohnabgaben
für Februar auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit am
15. März. Das wäre nach Eintritt bzw. Erkennbarkeit der
Zahlungsunfähigkeit - das gelte auch für die Lohnabgaben
für Jänner auf Grund durch das Stundungsersuchen verlagerten
Fälligkeit. Nachdem er im Zeitpunkt der Fälligkeit über
keine Mittel mehr verfügt hätte, und die Abgaben zwar fällig,
aber nicht überfällig waren, treffe ihn kein Vorwurf, die Pflicht zur
termingerechten Abfuhr von Abgaben verletzt zu haben. In der
Bescheidbegründung werfe dem Bw. das Finanzamt die Verletzung von
§ 78 Abs. 3 EStG vor, durch welche eine Uneinbringlichkeit der
Lohnsteuer verursacht worden sein soll. Diese gesetzliche Bestimmung laute:
"Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem
tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrages zu berechnen
und einzubehalten". Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass er dann, wenn er
nicht mehr alle Löhne hätte bezahlen können, auch nur mehr vom
tatsächlichen bezahlten Lohn Lohnsteuer hätte einbehalten und
abführen müssen. Es gehe aus der Bestimmung nicht hervor, dass er nur
so viel Lohn auszahlen dürfe, wie er - im Zeitpunkt der späteren
Fälligkeit - noch Lohnsteuer zur Verfügung habe, was beim o.a.
Sachverhalt auch unmöglich gewesen wäre, da der Bw. dazu hätte in
die Zukunft sehen können müssen. Daher hätte er § 78
Abs. 3 EStG nicht verletzt. Aus dem o.a. Sachverhalt könne auch
keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abgeleitet werden dadurch,
weil er die Löhne der Arbeiter noch bezahlt hätte, die Lohnsteuer aber
nicht mehr. Denn die Zahlungsunfähigkeit wurde erst nach Auszahlung der
Löhne im Zusammenhang mit einer Bonitätsprüfung der
Kundenforderungen erkannt. Diese Umstände würden natürlich nicht
von der Abgabenzahlungsverpflichtung entbinden, sehr wohl aber von einem
Verschulden. Denn nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten
würden zur Haftung in Anspruchnahme berechtigen. Die Gründe, aus
welchem dem Bw. die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich
war, hätte er angeführt und dem Finanzamt auch die verlangten
Berechnungen und Einblicke in die Gebarung der von ihm vertretenen
Gesellschafter gewährt. Damit hätte er für die Möglichkeit
des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens gesorgt. Ihm obliege
dabei kein negativer Beweis, sondern nur die konkrete (schlüssige)
Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung
entgegengestanden wären (vgl. Kommentar zur BAO, Ritz, Tz 21 zu
§ 9). Es wurde der Berufungsantrag gestellt, den
angeführten Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Berufung wurde am 24. Mai 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. In der
Berufungsvorlage hat das Finanzamt auf die Problematik der Zustellung des
Haftungsbescheides und dem Tag der Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen.
In der Stellungnahme vom 15. Juni 2004 hat der
Bw. zu diesem Hinweis ausgeführt, dass der Steuerbescheid ihm am
30. März 2004 an seinen Wohn- und Firmensitz zugestellt und mit
dem Firmeneingangsstempel versehen worden wäre. Er hätte den
Rechtsanwalt für zuständig erachtet und hätte ihm den Bescheid
gebracht. Dieser hätte ihn am 5. April 2004 per Fax an seinen
Steuerberater weitergeleitet. Die steuerliche Vertretung auch für ihn
persönlich hätte die J.H. Steuerbüro Mag. R. Vejar-J.
Haunschmid KEG. Die Vertretungsvollmacht umfasse die Zustellung, was auch beim
Finanzamt offenkundig sei (siehe dazu z.B. Bescheid vom
17. März 2004 über die Abforderung der
Einkommensteuererklärung). Obwohl seines Erachtens die Rechtsmittelfrist
auf Grund dieser Umstände erst ab dem Zeitpunkt der nachweislichen
Kenntnisnahme durch seine steuerliche Vertretung zu laufen begonnen hätte,
wäre mit der Einbringung der Berufung am 30. April auch dann die
Rechtsmittelfrist gewahrt gewesen, wenn kein Zustellmangel vorliege würde.
Ergänzend hat er noch darauf hingewiesen, dass der 26. März ein
Freitag gewesen ist. Der Stellungnahme wurde die Ablichtung des
Haftungsbescheides vom 26. März 2004 versehen mit einem
Eingangsstempel beigelegt.
Im Vorhalt vom 17. Juni 2004 hat der
Unabhängige Finanzsenat den Bw. Folgendes mitgeteilt:
"Ihr Schreiben vom 15. Juni 2004 betreffend die
Rechtzeitigkeit Ihrer Berufung vom 30. April 2004, welche auch am 30. April 2004
beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, Standort Freistadt, eingelangt ist,
wurde zur Kenntnis genommen. In diesem Schreiben führen Sie aus, dass Ihnen
am 30. März 2004 der angefochtene Haftungsbescheid an Ihrem Wohn- bzw.
Firmensitz zugestellt wurde. Aus dem in Ablichtung beiliegenden Formular 4/1 zu
§ 22 des Zustellgesetzes geht jedoch hervor, dass die Zustellung bereits am
29. März 2004 erfolgt ist. Die Sendung wurde von einer Angestellten
übernommen.
Zum dargestellten Zustellmangel (Zustellung an den
Berufungswerber trotz aufrechter Zustellvollmacht) wird auf die Bestimmung des
§ 103 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung (BAO) verwiesen. Demnach
können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam
unmittelbar an den Vollmachtgeber zugestellt werden. Von dieser Möglichkeit
hat das Finanzamt offensichtlich Gebrauch gemacht."
Dazu führte der Bw. in der Stellungnahme vom
2. Juli 2004 Folgendes aus: Durch die Übermittlung der
Kopie eines Rückscheines hätte er herausgefunden, dass dieser von Frau
Y. unterfertigt worden wäre. Frau Y. hätte weder für ihn
persönlich noch für ihre Arbeitgeberin, die N.BaugmbH (deren zweiter
Geschäftsführer er sei) eine Postvollmacht besessen. Der
Haftungsbescheid wurde ihm mit der sonstigen Post am
30. März 2004 vorgelegt (siehe Eingangsstempel auf der Kopie des
Faxes, mit dem der Rechtsanwalt, zu dem er den Bescheid zuerst brachte, diesem
am 5.4.2004 an seine steuerliche Vertretung übersandt hätte). Damit
liege bereits zu diesem Zeitpunkt ein Zustellungsmangel vor, die
Rechtsmittelfrist hätte erst am 30. März zu laufen begonnen und
das eingebrachte Rechtsmittel sei fristgerecht eingebracht, auch wenn der
ursprünglich geltend gemachte Zustellungsmangel (Zustellung an den Bw.
trotz aufrechter Zustellvollmacht) gem. § 103 Abs. 1 2. Satz
BAO nicht zutreffen sollte. Tatsächlich wäre es aber gerade in diesem
Verfahren zu Vereinfachung und Beschleunigung sinnvoll gewesen, von der
Zustellungsbevollmächtigung Gebrauch zu machen - was auch das
Finanzamt wusste, da auch in dieser Sache bereits direkt von der steuerlichen
Vertretung mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen worden wäre. Für den
Fall, dass der Senat sämtliche Einreden nicht zulässt, werde
vorsichtshalber parallel wegen einer offensichtlichen Fehlleistung einer bisher
unbescholtenen Firmensekretärin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gem. § 308 Abs. 1 BAO beim Finanzamt Freistadt
gestellt. Der Stellungnahme wurde eine Ablichtung des angefochtenen
Haftungsbescheides, welcher mit einem Eingangsstempel
30. März 2004 versehen ist, beigelegt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 wurde dem Bw.
Folgendes mitgeteilt:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 2. Juli 2004 wird
Ihnen folgende Rechtsansicht des Referenten betreffend Rechtzeitigkeit Ihrer
Berufung vom 30. April 2004 mitgeteilt:
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht hervor, dass die
den angefochtenen Haftungsbescheid enthaltende Sendung von Frau
Y., einer
Arbeitnehmerin der Fa.
N. BauGmbH, bei
der Sie Geschäftsführer sind, am 29. März 2004 entgegen genommen
wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. vom 17.
12. 1998, 95/06/0254) stellt die Übernahme eines Schriftstückes durch
einen Dienstnehmer einer GmbH keine wirksame Ersatzzustellung (§ 16
ZustellG) dem Geschäftsführer der GmbH gegenüber dar (vgl. auch
VwGH 21. 9. 1995, 95/07/0076). Es kommt demnach nicht darauf an, ob (objektiv
gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Übernehmers als Arbeitnehmer
des Empfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern ob der
Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer des Empfängers ist. Dies ist
jedoch dann, wenn der Übernehmende Angestellter einer GmbH ist, die nicht
der Empfänger ist, nicht der Fall. Daher liegt im gegenständlichen
Fall ein Zustellmangel vor, der gemäß
§ 7 ZustellG dadurch
geheilt wurde, dass Ihnen die Sendung tatsächlich am 30. März 2004
zugekommen ist. Die Rechtsmittelfrist hat daher am 30. März 2004 zu laufen
begonnen und ist am 30. April 2004 abgelaufen. Ihre am 30. April 2004
eingebrachte Berufung ist demnach rechtzeitig eingebracht worden.
Die Berufungsvorlage ist am 24. Mai
2004 beim unabhängigen Finanzsenat eingelangt. Da beim Referenten
Fälle anhängig sind, die wesentlich früher eingelangt sind, wird
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Berufungsvorbringen erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen können. Das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr wird von der obigen Rechtsansicht des Referenten
informiert."
Dem Finanzamt wurde der Schriftverkehr mit dem Bw. mit
Schreiben vom 15. Juli 2004 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 hat das Finanzamt
dem Unabhängigen Finanzsenat den Wiedereinsetzungsantrag vom
2. Juli 2004 des Bw. zur Kenntnis gebracht. Dieser wurde am
6. August 2004 dem Finanzamt retourniert. Es wurde darauf hingewiesen,
dass dieser Antrag im dortigen Wirkungsbereich zu erledigen sein wird. Nach
Ansicht des Referenten sei die Rechtsmittelfrist, deren Wiedereinsetzung
beantragt wurde, nicht versäumt worden. Das Finanzamt hat dies am
9. August 2004 zur Kenntnis genommen.
Aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten geht hervor, dass
die Firma Ing. X. Hoch- und Tiefbau GmbH mit dem Anbringen vom
15. Februar 2001 um Stundung von Selbstbemessungsabgaben ersucht hat.
Darin führte die GmbH an, das Finanzamt hätte die Verpflichtung zur
Abfuhr der Umsatzsteuer auf den 15. des folgenden Monates vorverlegt. Dies sei
aus Sicht der GmbH in Anbetracht der besonderen Umstände nicht
gerechtfertigt gewesen, und es wäre ein Antrag eingebracht worden, dies
wieder zurückzunehmen. Inzwischen seien jedoch bereits mit heutigem Tag
Zahlungen fällig geworden, die ansonsten erst am 15. März
fällig geworden wären. Diese Vorverlegung bringe den gesamten
Finanzplan, den die GmbH gemeinsam mit einem Unternehmensberatungsunternehmen,
dass sie in den letzten Jahren laufend betreut, erstellt hätte, und der
derzeit bis Juni 2001 vorliege, ganz empfindlich aus dem Gleichgewicht.
Dies vor allem, da die, aus der Sicht der Liquiditätsplanung effektiv
zusätzliche Zahlung in einem äußerst ungünstigen Monat
anfalle, nämlich Mitten in der toten Saison. Aus den dargestellten
Gründen wurde ersucht, die nachfolgenden Abgaben einschließlich des
auf dem Abgabenkonto bestehenden Rückstandes bis zu dem 15. zu stunden,
welcher der angestrebten Zurücknahme der Vorverlegung der
Umsatzsteuerfälligkeit folge. Neben diesem Rückstand aus der
Vorverlegung der Umsatzsteuerfälligkeit wurde auch ersucht, den derzeit
aushaftenden Rückstand sowie den Rückstand aus der Umsatzsteuer
Dezember 2000 bis 31. Mai zu stunden. Das innerbetriebliche
Entwicklungskonzept sehe in Absprache mit der Bank ein Gesundschrumpfen in der
Weise vor, dass sich die GmbH auf ein positives Kerngebiet, den privaten Hausbau
und Bauten für Klein- und Mittelunternehmen konzentrieren soll. Die GmbH
sei dabei, sich aus dem Bereich der zunehmend nicht lukrativen bzw.
verlustträchtigen Großaufträge zurückzuziehen. Es seien
jedoch hier noch einige Altlasten aufzuarbeiten. Deshalb hätte der
Geräteabverkauf für diesen Bereich nicht in der mit der Bank
abgesprochenen Zeit durchgeführt werden können, sondern werde noch
voraussichtlich bis Ende Mai des Jahres dauern. Es sei ein
Rückführungsplan erstellt worden der auch der Bank vorliege. Aus dem
Geräteverkauf wären insgesamt 5.720.000,00 S zu erzielen. Aus den
dargestellten Gründen wäre es eine unbillige Härte, den Betrag
anders als in der erbetenen Weise bezahlen zu müssen. In der Beilage wurden
die am 15. Februar 2001 fälligen Selbstbemessungsabgaben iHv.
insgesamt 1.306.859,52 S dem Finanzamt bekannt gegeben. Darunter war
insbesondere auch die Lohnsteuer für Jänner 2001 mit einem Betrag von
189.909,00 S.
Mit Bescheid vom 2. März 2001 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen, welches am 15. Februar 2001 beim
Finanzamt eingebracht wurde abgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass zur
Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen ersucht werde, die
rückständigen Abgabenschuldigkeiten iHv. 218.658,83 S
unverzüglich und iHv. 2.149.474,05 S bis 9. April 2001 zu
entrichten.
Gegen diese Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens
wurde mit dem Anbringen vom 8. März 2001 eine Berufung
eingebracht. Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
4. April 2001 als unbegründet abgewiesen.
Aus einer Gesprächsnotiz vom
14. März 2001 über ein Gespräch mit dem Bw. dessen
steuerlichen Vertreter und Vertretern des Finanzamtes geht hervor, dass
hinsichtlich des Rückstandes auf dem Abgabenkonto der GmbH (damals
2.499.022,25 S) folgende Besprechung stattgefunden hat:
"Herr
Ing. X.
teilt mit, dass in Folge großer Forderungsausfälle
(H. ca.
1,5 Mio.; und
S. ca.
4,5 Mio. S) (bei beiden Konkurs) ein größerer
Liquiditätsengpass besteht. Er bietet an: 1. Umgehende
Zahlung von 442.000,00 S für alte Rückstande L, DB, DZ 2.
Zahlung von 218.000,00 S für L, DB, DZ aus 2/2001 3.
Grundbuchseingabe auf vier Bauparzellen (Konten konnten derzeit noch nicht
festgestellt werden, wären jedoch nachgereicht) 4. Schriftliche
Zusage der Bank
Linz, Frau
Mag. L.,
das Haftrücklass über ca. 1,5 Mio. S direkt an das Finanzamt
Freistadt überwiesen wird. 5. Ratenzahlung ab 20.4.2001 über
170.000,00 S monatlich plus Abschlusszahlung im Dezember 2001.
Eventuell neues Ratenansuchen im Dezember mit Festlegung der neuen Raten.
6. Laufende Abgaben (USt, L, DB, DZ, usw.) werden pünktlich
bezahlen.
Wenn die Besicherung durchgeführt ist
(Grundbuchseingabe, Schreiben von Frau
Mag. L.)
wird eine BVE ergehen, in der die bis dahin inoffizielle Zahlungserleichterung
als offizielle bestätigt wird. Sollten die Vereinbarungen nicht eingehalten
werden, wird umgehend mit Einbringungsmaßnahmen bis zum Konkursantrag
vorgegangen werden."
Aktenkundig ist noch ein Schreiben der Bank AG vom
21. März 2001 wonach diese dem Finanzamt rückzitierte
Forderungen zur Zession anbietet.
Das Finanzamt hat in dem am 3. April 2001 eröffneten
Konkurs der Fa. X. Hoch- und Tiefbau GmbH am 17. Mai 2001 Forderungen in
Höhe von insgesamt 7.7257.691,25 S, darunter auch die Lohnsteuer 1/2001 mit
189.909,00 S und die Lohnsteuer 2/2001 mit 56.475,20 S angemeldet. Aus
den Akten ergibt sich weiters, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
20. Jänner 2003, Az.: 12 S 149/01 ein Zwangsausgleich bestätigt
wurde. Die Quote wurde mit 20 % zahlbar binnen 1 Monat ab Annahme des
Zwangsausgleiches, nicht vor Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses bestimmt.
Die Quote wurde am 28. März 2003 vom Masseverwalter dem Finanzamt
überwiesen und mit den im Konkurs angemeldeten Abgabenforderungen
verrechnet. Nunmehr haftet die Lohnsteuer 01/2001 mit 9.915,36 € und
die Lohnsteuer 02/2001 mit 3.269,71 € aus, wobei deren Einbringung bei
der Fa. X. Hoch- und Tiefbau GmbH gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit der
gegenständlichen Berufung wird auf die Ausführungen im Schreiben vom
15. Juli 2004 verwiesen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 78 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG
1988) in der hier relevanten Fassung des BGBl. I 2000/142 lautet:
"Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers
bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch
Vorschuß- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf
erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer
gesetzlichen Krankenversorgung."
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
"Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so
hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten."
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in
einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf
des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die
regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats
für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als
Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten
war."
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes treffen
den Arbeitgeber einerseits die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer bei
jeder Lohnzahlung (§ 78 Abs. 1 und 3 EStG 1988) und andererseits die
Verpflichtung zur Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer (§ 79
Abs. 1 BAO). Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037,
0038, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des
VwGH fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne der §§ 80ff
BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf
entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Bw.
den Arbeitnehmern der Primärschuldnerin die Löhne für Jänner
und Februar 2001 zwar ausbezahlt und die darauf entfallende Lohnsteuer nicht
einbehalten hat. Vielmehr hat er zum Zeitpunkt der Lohnzahlung ohnehin damit
gerechnet, dass die Lohnsteuer zum jeweiligen Fälligkeitstag aus den
vorhandenen Mitteln entrichtet werden kann. Auch hat er bei Eintritt von
Zahlungsschwierigkeiten versucht, die ausstehenden Abgabenverbindlichkeiten zu
besichern. Aus diesem Sachverhalt geht aber klar hervor, dass der Bw. die
Einbehaltungspflicht des § 78 Abs. 1 EStG 1988 verletzt hat, da
bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer einzubehalten ist, unabhängig, ob zum
Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer beim Arbeitgeber eine entsprechende
Liquidität vorhanden ist oder nicht. Letztendlich hat diese
Pflichtverletzung zur teilweisen Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer für
Jänner und Februar 2001 geführt, zumal zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt nun tatsächlich keine Mittel mehr vorhanden
waren. Hätte der Bw. die Lohnsteuer bei der Auszahlung der Löhne
einbehalten bzw. iSd. § 78 Abs. 3 EStG 1988 entsprechend niedrigere
Löhne zur Auszahlung gebracht, wäre der Abgabenausfall nicht
eingetreten. Daran ändert auch das eingebrachte und mit Bescheid vom 2.
März 2001 abgewiesene Stundungsansuchen nichts. Auch eine dadurch bewirkte
Hinausschiebung des Zahlungstermines ändert nichts an der Pflicht des
§ 78 Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988, die der Bw. nicht eingehalten hat.
Hinsichtlich des Verschuldens des Bw. ist darauf hinzuweisen, dass er im
gegenständlichen Fall die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht
verneint hat, was aber nicht gegeben ist. Unkenntnis vermag den Vertreter nicht
zu exkulpieren (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 9 Tz. 20). Vielmehr hätte der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten (hier: Einbehaltungspflicht iSd § 78 Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988)
unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung
schuldhaft war (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 9 Tz. 22). Im gegenständlichen Fall hat der Bw.
die Unmöglichkeit der Erfüllung der Einbehaltungspflicht iSd § 78
Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988 nicht dargetan, sodass von einem schuldhaften Verhalten
ausgegangen wird. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung
nach § 9 Abs. 1 BAO sind somit gegeben, zumal auch die Uneinbringlichkeit
der Lohnsteuer 01/2001 und 02/2001 bei der Primärschuldnerin feststeht, da
im Konkursverfahren nur die Zwangsausgleichsquote entrichtet wurde und diese
bereits mit den Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurde.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist insbesondere der Zweck der
Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. Die Haftung des § 9 Abs. 1 BAO
ist eine Ausfallshaftung. Da auf Grund des Zwangsausgleiches der Abgabenausfall
bei der Primärschuldnerin feststeht (§ 156 der Konkursordnung) und
keine anderen Haftungsmöglichkeiten gegeben sind, ist die Geltendmachung
der Haftung gegenüber dem Bw. die einzige Einbringungsmöglichkeit der
strittigen Haftungsschuld. Billigkeitsgründe die gegen die Inanspruchnahme
des Bw. sprechen (zB schwierige persönliche wirtschaftliche
Verhältnisse), wurden im bisherigen Verfahren trotz eines umfangreichen
Vorhalteverfahrens des Finanzamtes nicht vorgebracht. Somit ist bei der
Ermessensübung dem Interesse der Öffentlichkeit an der Einbringung der
Abgaben deutlich der Vorrang einzuräumen.
Die Änderung des angefochtenen Bescheides ergibt sich
aus dem Umstand, dass die Lohnsteuer 01/2001 nur mit 9.915,36 € und
die Lohnsteuer 02/2001 mit 3.269,71 € aushaftet. Die teilweise
Entrichtung dieser Abgaben war somit zu berücksichtigen.
Linz, am 12.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-L/04
- Stammnummer
- 19826
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF