Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0559-I/04
Rechtzeitige Abgabe des Formulars E 108e mit den Steuererklärungen 2002.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0559-I/04vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Johanna Lanser und die weiteren
Mitglieder HR Mag. Ursula Gufler, Dr.R. und Dr.W. im Beisein der
Schriftführerin Ganser Angelika über die Berufung der Bw., vertreten
durch W.GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten
durch Dr. Johannes Steinbacher, vom 27. Juli 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 nach der am 29. November 2005 in 6020 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenerklärungen der Bw., einer GmbH, für
das Jahr 2002 wurden persönlich durch den Steuerberater beim Finanzamt
eingebracht. Im Veranlagungsakt befinden sich die - je mit dem Eingangsstempel
vom 29. Jänner 2004 versehene - Umsatzsteuererklärung für 2002,
Körperschaftsteuererklärung für 2002 sowie Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung zur Geltendmachung einer
Lehrlingsausbildungsprämie nach § 108f EStG 1988 (Formular E 108c).
Ebenfalls im Veranlagungsakt (Beiakt für Kraftfahrzeugsteuer und
Straßenverkehrsbeitrag) befinden sich die
Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2002 (Formular Kr 1) sowie die
Erklärung über die Straßenbenützungsabgabe für 2002
Formular (StraBA 1), welche ebenfalls mit dem Eingangsstempel vom 29.1.2004
versehen sind.
Die Umsatz- und Körperschaftsteuer wurden am 10.2.2004
erklärungsgemäß veranlagt bzw. wurde die
Lehrlingsausbildungsprämie am 13.2.2004 verbucht. Für die
Kraftfahrzeugsteuer bzw. den Straßenverkehrsbeitrag wurde kein Bescheid
erlassen, da die Erklärung mit der Selbstberechnung und Entrichtung
übereinstimmte.
Mit Telefax vom 4.5.2004 teilte der Steuerberater
bezugnehmend auf ein am selben Tag geführtes Telefonat mit, dass seinen
Unterlagen zufolge die Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2002
betreffend die Investitionszuwachsprämie für 2002 (Anm.: Formular E
108e) zusammen mit den übrigen Steuererklärungen 2002 am 29.1.2004
beim Finanzamt eingereicht worden sei. Bisher sei jedoch noch keine Gutschrift
der Investitionszuwachsprämie erfolgt. In der Anlage werde daher eine
Zweitschrift des E 108e mit Ersuchen um entsprechende Gutschrift
übermittelt. Laut der ebenfalls per Fax am 4.5.2004 eingereichten
Zweitschrift beträgt die beantragte Investitionszuwachsprämie
17.118,50 €.
Unter Berufung auf einen Erlass des BMF vom 4.5.2004,
wonach die erstmalige Geltendmachung der Prämie für 2002 nach Ansicht
des BMF auch noch nach Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides
möglich wäre, wenn aus der Abgabenerklärung oder aus einer
Beilage deren Inanspruchnahme hervorgehe, legte der steuerliche Vertreter mit
Schreiben vom 29.6.2004 einen Auszug aus dem Bericht über die Prüfung
des Jahresabschlusses 2002 vom 29.12.2003 vor, welcher auf den Seiten 21 und 22
Erläuterungen zur Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie in
Höhe von 17.118,49 € enthält.
Mit Bescheid vom 27.7.2004 wurde die
Investitionszuwachsprämie für 2002 mit 0 € festgesetzt; dies mit
der Begründung, dass gemäß
§ 108 e Abs. 4 EStG 1988 (Anm.:
in der für das Streitjahr gültigen Fassung vor StReformG 2005, BGBl. I
2004/57) die Prämie nur in einem der Steuererklärung des betreffenden
Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden könne. Das
Verzeichnis gelte als Abgabenerklärung. Die
Körperschaftsteuererklärung sei am 29.1.2004, die Erklärung
betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie jedoch erst am
4.5.2005 eingereicht worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben
und begründend ausgeführt, dass die Übermittlung des Formulars E
108e am 4.5.2004 nicht als Ersteinreichung zu verstehen sei. Vielmehr habe man
auf Ersuchen der Referatsmitarbeiterin eine Zweitschrift nachgereicht, nachdem
die Gutschrift der Investitionsprämie ausgeblieben und auf Nachfrage im
Referat dort kein Formular E 108e auffindbar gewesen sei. Die Ersteinreichung
sei jedoch zusammen mit dem Jahresabschluss und allen Steuererklärungen und
Beilagen für 2002 am 29.1.2004 erfolgt. Zum Nachweis werde eine Kopie des
mit dem Eingangsstempel vesehenen Anschreibens vorgelegt, auf welchem jedoch aus
Gründen der Arbeitsvereinfachung nur die Steuererklärungen nicht
jedoch die Beilagen angeführt seien.
Dass die Beilage zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie nach der Einreichung beim Finanzamt verloren
gegangen sei, wäre aus mehreren Gründen nachvollziehbar und glaubhaft.
Bei der Erstellung der Steuererklärungen durch den Steuerberater sei das
entsprechende Formular E 108e ausgefertigt, ein Exemplar im Klientenakt
abgelegt, ein Exemplar der Pflichtigen zur Kenntnisnahme übermittelt und
ein Exemplar zur Einreichung beim Finanzamt für Ende Jänner 2004
bereitgelegt worden. Der fertige Jahresabschluss sowie alle Erklärungen und
Beilagen seien wesentliche Grundlage für den mit der gesetzlichen
Pflichtprüfung beauftragten Abschlussprüfer M.W. gewesen. Aus den
Seiten 21ff des Prüfungsberichtes gehe die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie hervor. In diesem Zusammenhang werde auch auf
§ 44 Abs. 3 EStG 1988 verwiesen, der die Vorlage des
Wirtschaftsprüfungsberichtes verpflichtend vorsehe. Es ergebe sich daher
kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass das Formular zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht eingereicht worden sei.
Dass der finanzamtsinterne Ablauf der Bearbeitung der Beilagen zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämien nicht fehlerfrei sei,
hätte sich in anderen vom selben Steuerberater vertretenen Fällen
bereits gezeigt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
4.10.2004 mit der Begründung abgewiesen, dass kein Nachweis (Kopie mit
Eingangsstempel) vorgelegt werden konnte. Die Tatsache, dass das mit der
Jahreserklärung eingereichte Formular E 108c betreffend die
Lehrlingsausbildungsprämie verbucht worden sei, lasse es nicht glaubhaft
erscheinen, dass das Formular E 108e eingereicht wurde. Weiters sei weder aus
der Körperschaftsteuererklärung, noch aus der Bilanz und G & V
- Rechnung ein Hinweis auf die Investitionszuwachsprämie ersichtlich.
Der Prüfbericht sei erst später eingereicht worden.
Daraufhin stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat in einer mündlichen Verhandlung.
Der Vorlageantrag enthält für den Fall, dass
wider Erwarten der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Einreichung des
Formulars E 108e mit den Erklärungen am 29.1.2004 nicht gelingt, den
Einwand, dass die am 4.5.2004 erfolgte Übermittlung des Formulars E 108e
als Einreichung einer Abgabenerklärung zu werten sei. Aus dem Gesetz
könne nicht abgeleitet werden, dass diesfalls die Prämie nicht zu
gewähren wäre.
Im Vorlageantrag sowie in der am 29. November 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausgeführt, dass in
der Steuerberatungskanzlei die Erklärungen mit der Klientin besprochen
würden. Im vorliegenden Fall würde es die Klientin daher sicherlich
bemerkt haben, wenn das Formular E108e betreffend die
Investitionszuwachsprämie gefehlt hätte, habe diese doch ihr
Investitionsverhalten auf die Geltendmachung dieser Prämie ausgerichtet und
noch am 19.12.2002 einen LKW angeschafft. Weiters sei auch im
Prüfungsbericht betreffend das Jahr 2002 die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie vermerkt. Daraus sei zu schließen, dass das
Formular vorgelegen, mit den erforderlichen Berechnungen ausgefüllt und mit
der Klientin besprochen worden sei. Nach Vorliegen der Erklärungen und der
Jahresabschlüsse würden diese in der Steuerberatungskanzlei in einem
eigenen Schrank bis zur Einreichung beim Finanzamt verwahrt. Am 29. Jänner
2004 sei in Erfüllung der Quotenregelung die Einreichung von 76
Steuererklärungen beim Finanzamt persönlich von Herrn W. erfolgt.
Vorher sei - wie in der Kanzlei generell üblich - ein letztes Mal von
einer Mitarbeiterin die Kontrolle der Vollständigkeit der Erklärungen
durchgeführt worden. Diese Mitarbeiterin habe die Aufgabe, einerseits
anhand der jeweiligen Anschreiben die Vollständigkeit der für das
Finanzamt bestimmten Eingaben zu kontrollieren, und andererseits die
bereitgelegten Erklärungen und Beilagen mit der Quotenliste des Finanzamtes
zu vergleichen. Auf dieser Quotenliste scheine auf, welche Erklärungen das
Finanzamt in welchem Fall erwarte. Sofern zusätzlich zu den vom Finanzamt
gewünschten Erklärungen noch weitere Beilagen beigefügt werden,
werde dies von der Mitarbeiterin auf der Quotenliste handschriftlich vermerkt.
Dies sei auch im vorliegenden Fall bezüglich des Formulars E108e so
geschehen, was auch aus der vorgelegten Kopie, auf welcher die Namen der anderen
Steuerpflichtigen ausgeblendet wurden, ersichtlich sei. Am Morgen des 29.
Jänner sei die Schachtel mit den gesammelten Steuererklärungen von
Herrn W. zum Finanzamt gebracht worden. Es sei daher kein Grund ersichtlich, wie
das Formular E108e im vorliegenden Fall in der Kanzlei abhanden gekommen sein
solle. Es müsse nach Einreichung beim Finanzamt verloren gegangen
sein.
Der Vertreter des Finanzamtes bestätigte in der
mündlichen Berufungsverhandlung, dass anlässlich der Vorlage der
Steuererklärungen in der Einlaufstelle des Finanzamtes das vom
Steuerberater präsentierte Anschreiben abgestempelt werde. Die
eingereichten Erklärungen samt Beilagen, seien nach Steuernummern geordnet
in die damals jeweils zuständig gewesenen Referate geleitet und dort
bearbeitet worden. Im Berufungsfall hätte sich bei den
Steuererklärungen nur eine Beilage befunden, nämlich die Beilage
betreffend Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie. Für den
Vertreter des Finanzamtes sei vom Ablauf im Finanzamt her kein Grund zu ersehen,
dass nicht sämtliche mit einer Steuererklärung eingereichten Beilagen
in das zuständige Referat weitergeleitet worden wären. Im Referat
würden anlässlich der Bearbeitung der Erklärungen auch die
Anspruchsvoraussetzungen für die jeweils geltend gemachte Prämie
geprüft, sodann würden die Anträge auf Zuerkennung von
Prämien betreffend die jeweilige Steuernummer gesammelt an die Finanzkasse
zur Verbuchung weitergeleitet und von der Finanzkasse dann wieder an das Referat
retourniert. Fehler seien selbstverständlich nicht auszuschließen,
diese könnten sowohl bei der Steuerberatungskanzlei als auch beim Finanzamt
unterlaufen sein. Um einen Nachweis führen zu können, dass
tatsächlich Beilagen mit den Erklärungen eingereicht worden seien, sei
es aus Sicht des Finanzamtes notwendig, entweder die betreffende Zweitschrift
der Beilage selbst abstempeln zu lassen oder diese Erklärungen samt
Beilagen mittels Einschreiben an das Finanzamt zu übermitteln.
Daraufhin führte W. die bereits im Vorlageantrag
angeführten Fälle, in denen offensichtlich beim betreffenden Finanzamt
Erklärungen bzw. Beilagen verschwunden seien, näher aus bzw.
ergänzte diese um weitere Fälle.
Am 12.10.2004 sei vom Finanzamt die Einreichung eines
Eröffnungsfragebogens samt Gesellschaftsvertrag urgiert worden. Durch
Vorlage der mit dem Eingangsstempel versehenen Zweitschrift konnte der Nachweis
für die bereits erfolgte Einreichung geführt werden.
Am 8.8.2003 sei eine nachweislich per Einschreiben
eingebrachte Berufung unbearbeitet untergegangen.
Ebenfalls am 29.1.2004 sei für eine Mandantin der
Kanzlei zusammen mit der Einkommensteuererklärung das Verzeichnis
betreffend Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie vorgelegt worden.
Über Urgenz, dass die Investitionszuwachsprämie nicht gutgeschrieben
worden sei, habe sich herausgestellt, dass dieses Verzeichnis im Akt nicht
auffindbar wäre. Nach Vorlage einer Zweitschrift sei jedoch diese
Gutschrift vom Finanzamt gewährt worden, wobei es sich um einen geringen
Betrag gehandelt habe. Festgestellt wird, dass in diesem Fall im Anschreiben der
Steuerberatungskanzlei festgehalten war, dass den Erklärungen zwei Beilagen
angeschlossen waren.
Ein Kollege habe am 15.7.2004 eine
Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht, die in der Folge nicht
gutgeschrieben worden. In diesem Fall habe der Nachweis der Einreichung dadurch
geführt werden können, dass die Zweitschrift des Verzeichnisses mit
dem Einreichdatum 15. Juli 2004 abgestempelt war. Der Vertreter des Finanzamtes
ergänzt, dass in diesem Fall in der Zwischenzeit auch das Original gefunden
worden sei .
In drei weiteren Fällen seien Formulare betreffend die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie unbearbeitet vom Referat im
jeweiligen Steuerakt abgelegt worden.
In einem weiteren Fall, in dem ebenfalls am 29.1.2004
Erklärungen eingereicht worden seien. wären der im Anschreiben
angeführte Jahresabschluss samt den angeführten
Steuererklärungen, nämlich der Umsatzsteuererklärung,
Einkommensteuererklärung und dem Antrag auf Vergütung von
Energieabgaben 2002, nicht mehr beim Finanzamt auffindbar gewesen. Nach
Einreichen entsprechender Kopien sei die Veranlagung durchgeführt
worden.
Steuerberater W. räumte jedoch ein, dass es sich in
Anbetracht der beim Finanzamt eingereichten Menge an Eingaben nur um einige
wenige Fälle handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl I
2002/155 ist der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42,43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das
Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Gemäß
§ 24 Abs. 6
KStG idF BGBl. I 2002/155 gilt § 108e EStG 1988 sinngemäß
für Körperschaften.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988
ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen. Gemäß
§ 108e Abs. 5 letzter Satz EStG 1988 ist die
Prämie zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen. Dem Abgabepflichtigen steht es frei, eine
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, ist die Prämie - nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes -
in einem Verzeichnis geltend zu machen, das der Steuererklärung des
betreffenden Jahres beizuschließen "ist". Darin stimmt die herrschende
Lehre überein (Zorn in Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 108e
Tz 7; Doralt, ESt-Kommentar, § 108e Tz 15, Denk/Gaedke, SWK 2003, S 496,
Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S 69, und Unger, SWK 2004, S 775).
Ein Veranlagungsverfahren hat nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen zu erfolgen. Wenn das EStG 1888 für die
Investitionszuwachsprämie vorsieht, dass der Steuererklärung ein
eigenes Verzeichnis für die Investitionszuwachsprämie
beizuschließen ist, gibt es damit ausreichend deutlich zu erkennen, dass
es der Abgabenbehörde ermöglicht werden soll, eine allfällige
Festsetzung der Prämie bereits im Zuge der Veranlagung des
Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer bzw. im vorliegenden Fall
Körperschaftsteuer vorzunehmen. Keineswegs sollte nach der Intention des
Gesetzes ein eigenes Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie erfolgen. Dies schon deshalb, weil die
Prämie (als eine besondere Form der "negativen" Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer) vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und nur in
den Fällen der unrichtigen Berechnung bescheidmäßig festzusetzen
ist. Soweit in diversen Gesetzen angeordnet wird, dass Anbringen "als
Abgabenerklärung gelten", wird damit der Zweck verfolgt, mit solchen
Anbringen jene Rechtsfolgen herbeizuführen, wie sie nach den
Rechtsfolgeanordnungen der BAO - z.B. in §§ 133 Abs. 2, 119 oder
139 - mit der Abgabe solcher Erklärungen generell verbunden sind (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch, § 133 Tz 1 ff. sowie zum seinerzeitigen IPrG Nolz,
ÖStZ 1982, 75). Folgte man hingegen der im Vorlageantrag zitierten Ansicht
Giesingers, SWK 2004, 389, wonach die einzig mögliche Rechtsfolge einer
verspäteten Abgabenerklärung - und somit auch des allenfalls am
4.5.2004 verspätet eingereichten Verzeichnisses betreffend die
Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie - die Verhängung eines
Verspätungszuschlages sein könne, so wäre die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG1988 völlig sinnentleert. Zudem ist bei der
Inanspruchnahme eines Rechtes die Verhängung eines
Verspätungszuschlages von vornherein ausgeschlossen. Daher kann nach
Ansicht des Senates die Bindung der Abgabe des Formulars E 108e an den
Abgabezeitpunkt der Steuererklärung nur so interpretiert werden, dass es
sich dabei um eine Fallfrist - befristet mit dem Tag der Abgabe der
Steuererklärung - handelt, bei deren Versäumung das Recht auf
Gutschrift der Investitionszuwachsprämie verloren geht. Diese Ansicht wird
auch durch das Erkenntnis des VwGH vom 15.1.1975, 1238/74, gestützt, wonach
das im § 8 Abs. 5 EStG 1972 geforderte Verzeichnis auch dann form- oder
fristgerecht war, wenn es mit einer verspäteten Erklärung eingereicht
wurde.
Ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie an die Abgabe der
Steuererklärung gebunden, und aus dem Wortlaut des § 108e EStG ist
nichts anderes abzuleiten, ergibt sich als Rechtsfolge einer verspäteten
Geltendmachung, dass ein die beantragte Prämie mit 0 € festzusetzender
Bescheid (§ 201 BAO) zu ergehen hat.
Die Bw. stützt ihre Berufung jedoch im wesentlichen
darauf, dass das Formular E 108e rechtzeitig, somit gemeinsam mit den am
29.1.2004 eingereichten Steuererklärungen abgegeben worden sei. Dieses
Vorbringen unterliegt der Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs.
2 BAO, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Die Bw. konnte den Nachweis für die Abgabe des
Formulars E 108e in Form einer abgestempelten Kopie oder durch Nennung des
Formulars als Beilage auf dem abgestempelten Anschreiben nicht führen. Die
handschriftlichen Eintragungen einer Angestellten der Steuerberatungskanzlei auf
der Quotenliste sind als Nachweis für die Abgabe des Formulars E 108e nicht
geeignet, zumal es laut Rechtsprechung des VwGH nicht auf die "Absendung",
sondern allein auf den Nachweis des Einlangens beim Finanzamt ankommt ( vgl.
Erk. 21.1.2004, 99/13/0145). Der Vermerk des Formulars E 108e auf dieser Liste
bei der Steuernummer der Bw. vermag jedoch nur dessen Erstellen und allenfalls
das Bereitlegen zur Einreichung, nicht jedoch dessen tatsächliches
Einlangen beim Finanzamt zu beweisen. Weiters wurde versucht, die (rechtzeitige)
Abgabe der Verzeichnisses durch Schilderung des aus Sicht des Steuerberaters
fehlerfreien Kanzleiablaufes sowie durch Aufzeigen mehrerer beim Finanzamt
vorgefallener Fehler glaubhaft zu machen. Demgegenüber stehen die
Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes, wonach das Formular E 108e
- so vorhanden - jedenfalls gemeinsam mit dem Formular E 108c von
der Einlaufstelle in das Referat und von dort in die Kasse gesendet und dort
verbucht worden wäre. Aus der ordnungsgemäßen Verbuchung der
Lehrlingsausbildungsprämie ergebe sich daher zwangsläufig der Schluss,
dass den Erklärungen nur das Formular E 108c beigelegen habe. Was die vom
Steuerberater aufgezeigten Fehlerfälle betrifft, konnte offensichtlich ein
Teil der verloren geglaubten Unterlagen nach entsprechender Urgenz beim
Finanzamt aufgefunden werden, was im Fall der Bw. nicht zutraf.
Der Senat zweifelt nicht daran, dass das Formular E 108e
gemeinsam mit den Erklärungen erstellt worden ist, weshalb auf das
diesbezügliche Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Aufgrund der
Lebenserfahrung ist jedoch weder auszuschließen, dass das Verzeichnis
rechtzeitig, somit gemeinsam mit den Steuererklärungen am 29.1.2004 beim
Finanzamt eingereicht und anschließend in Verlust geraten ist, noch kann
mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass auf Seite des Steuerberaters bei der
Erstellung, Aufbewahrung und Einreichung von insgesamt 76 Steuererklärungen
Fehler passieren. Die Beweislast, dass das Verzeichnis mit den
Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht wurde, liegt bei der Bw. In
Anbetracht der bekannten Tatsache, dass überall Fehler passieren
können, wäre es bei ihr gelegen bzw. ist auch nur die Bw. dazu in der
Lage gewesen, den Nachweis für die Einreichung des Formulars E 108e in Form
eines Abgabestempels zu sichern.
Da der Senat dem auf Indizien beruhenden Vorbringen der Bw.
keine höhere Beweiskraft zumessen konnte als dem ebenfalls auf Indizien
beruhenden Vorbringen des Finanzamtes und ein konkreter Nachweis für die
rechtzeitige Einreichung des Formulars E 108e nicht erbracht werden konnte, war
die Berufung abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 176 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0559-I/04
- Stammnummer
- 19821
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF