Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0044-W/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-W/04vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen I.M., über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwälte Konrad Gasser & Kollegen, Belgradstrasse 9/II, 80796
München vom 31. März 2004 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Wien vom
4. März 2004, Zl. 91.949/2003-Str.I/Oe,
SN 2004/00081-001,
zu Recht erkannt:
Der Spruch des bekämpften
Bescheides wird insoferne abgeändert als es nach Hauptzollamt München
im letzten Absatz des Spruches wie folgt lautet:
vorschriftswidrig verbracht und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 Buchstabe a FinStrG
begangen hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. März 2004 hat das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00081-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien am 24.
November 2003 anlässlich seiner Einreise von Ungarn über das Zollamt
Klingenbach nach Österreich vorsätzlich eine eingangsabgabepflichtige
Ware, nämlich ein Motorrad der Marke K. mit der Fahrgestellnummer XX durch
Manipulation des Zollpapieres INF 3 Nr. A 953634,
ausgestellt am 5.5.2003 vom Hauptzollamt München der zollamtlichen
Überwachung entzogen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1
lit. a FinstrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 31. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der
Beschwerdeführer sei zuerst ohne das Motorrad nach Ungarn eingereist; er
habe ein anderes Motorrad mitgeführt, das bei einem Moto-Cross Rennen in
Ungarn Verwendung fand. Bei der Rückreise habe er zusätzlich ein
Motorrad der Marke K. bei sich gehabt, welches von der Firma D. zu Testzwecken
mitgegeben worden sei, jedoch ansonsten im Eigentum der Firma D. stünde.
Dieses Motorrad sei jedoch nicht vorschriftswidrig und vorsätzlich in das
Zollgebiet verbracht worden.
Der Bf.
sei nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen. Dieses sollte auf Grund des
Vertrages vom 22.10.2003 bis 15.01.2004 wieder an die Firma D.
zurückgebracht werden. Das Fahrzeug wäre damit nur
ausgeliehen.
Es liege
kein Zollvergehen vor, weil auch dann, wenn das Motorrad auf dem Auskunftsblatt
bei der Rückreise von Ungarn nach Deutschland über Österreich
vermerkt gewesen wäre, keine Zollpflicht bestanden hätte.
Der Bf.
habe am 20.02.2004 durch den Erlag eines Betrages von € 3.000.-den
Verfall des Motorrades verhindert.
Die
weiteren Ausführungen des Bf. betreffen die Beschlagnahme und die
Entrichtung der gesetzlich geschuldeten Eingangsabgaben und sind nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 230 Buchstabe c ZK-DVO können
für Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind
Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO abgegeben
werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.
Nach den Bestimmungen des Artikels 232 Absatz 1 Buchstabe a
und b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung
für persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken,
die von Reisenden gemäß Art. 563 eingeführt werden und die in
Artikel 556 bis 561 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel durch eine
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO nach Maßgabe
von Artikel 579 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich
angemeldet werden.
Gemäß Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a zweiter
Anstrich ZK-DVO kann im Sinne der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO die als
Zollanmeldung geltende Willensäußerung bei Beförderung der Waren
bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a
des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Passieren einer
Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung
abzugeben, abgegeben werden.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die
verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis
232 erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Artikel 234 ZK-DVO als
vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß Artikel 202 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder b) wenn eine solche Ware,
die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in
einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne
dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter
Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenanstrich ZK.
Die Zollschuld entsteht nach Artikel 202 Abs. 2 ZK in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht
wird. Zollschuldner ist gemäß Artikel 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK
die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht
hat.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG bestimmt: Das im § 1 genannte
gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare
Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen
(Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht
vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten
Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes,
einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder
Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder
in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Artikel 185 Absatz 1 ZK bestimmt:
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses
Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den
Einfuhrabgaben befreit.
Jedoch gilt folgendes:
- Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden,
um besonderen Umständen Rechnung zu tragen;
- Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu
einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den
zollrechtlich freien Verkehr überführt worden, so wird die in Absatz 1
genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut dem gleichen
besonderen Verwendungszweck zugeführt werden.
Werden die Waren nicht wieder dem gleichen besonderen
Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an
Eingangsabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den
zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist
dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der
Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird
keine Erstattung gewährt.
Die Wiedereinfuhrzollstelle kann gemäß Artikel
848 Abs. 3 ZK-DVO vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche
Nachweise insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Rückwaren
vorzulegen.
Gemäß
§ 6 Abs. 4 Ziffer 8
Umsatzsteuergesetz ist die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln
185 bis 187 ZK als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden
können steuerfrei. Die Ausnahme von der Befreiung nach Artikel 185 Abs. 2
lit. b ZK gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist gemäß Buchstabe c
leg.cit. ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand im Rahmen einer
steuerfreien Lieferung ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluss gilt nicht,
wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand
zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach den Bestimmungen des Artikels 558 Abs. 1 ZK-DVO wird
die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge zum eigenen
Gebrauch bewilligt. Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach
Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge von außerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen verwendet werden.
Gemäß Art. 563 ZK-DVO wird die vollständige
Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise
entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken
verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Artikels 236
Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO eingeführt werden.
Reisender im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO
ZK ist bei der Einfuhr eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der
Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz
hat.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 Buchstabe a FinstrG macht
sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die angeführten Rechtsgrundlagen wurden in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
zitiert.
Am 24. November 2004 stellte sich der im Zollgebiet der
Gemeinschaft ansässige bzw. seinen gewöhnlichen Wohnsitz habende Bf.
beim Zollamt Klingenbach zur Eingangsabfertigung. Nach Verneinung der Frage des
Zollorganes nach mitgeführten bzw. anzumeldenden Waren legte der Bf.
angesprochen auf die beiden mitgeführten Motorräder ein
Rückwarenregelung, Auskunftsblatt INF 3 Nr. 953634 vor. Dieses wurde am 5.
Mai 2003 vom Hauptzollamt München ausgestellt.
Auf dem vorgenannten Dokument war ein Motorrad T.
eingetragen und das verfahrensgegenständliche Motorrad der Marke Kawasaki
vom Bf.handschriftlich hinzugefügt worden.
In der Niederschrift über die Wiedereinfuhr von
Reisegut als Rückware gab der Bf. am 24. November 2003 an, er habe das
Motorrad der Marke Kawasaki am 19. November 2003 vom Vorbesitzer, Z. durch Kauf
erworben.
Auf Grund der Angaben des Bf. wurden die beiden
Motorräder als Rückware von den Eingangsabgaben befreit und dem
Reisenden überlassen.
Dem Bf. wurde in dieser Niederschrift aufgetragen, als
Nachweis der Nämlichkeit der Rückware bis 9. Dezember 2003
entsprechende Unterlagen dem Zollamt Klingenbach zu
übersenden.
Der Bf. legte in der Folge dem Zollamt Klingenbach einen am
22. Oktober 2003 ausgestellten Vertrag vor, nach dem die Firma D. mit Sitz in
Budapest das verfahrensgegenständliche Motorrad dem M. zum Dauertest
überlässt. Der Vertrag sieht einen Rücktransport nach Ungarn bis
zum 15. Jänner 2004 vor.
Dieser Vertrag kam nach den Angaben des Bf., welcher im
Rechtshilfeweg vor dem Zollfahndungsamt München einvernommen wurde, erst
nach dem 24. November 2003 auf Ersuchen des Bf. zu Stande und wurde vordatiert.
Zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes hat dieser Vertrag nach Angaben des Bf.
nicht existiert.
Am 20. Februar 2004 erfolgte anlässlich der
beabsichtigten Rückbringung des Motorrades nach Ungarn dessen
Beschlagnahme.
Der vorstehende Sachverhalt ist durch die Aussagen des Bf.
vor dem Zollamt Klingenbach, dem Zollfahndungsamt München und dem
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz erwiesen und wird durch
den Bf. auch nicht bestritten.
Der Bf. hat somit bei Passieren der Zollstelle ohne
getrennte Kontrollausgänge keine spontane Zollanmeldung abgegeben, obwohl
es sich bei dem Motorrad der Marke Kawasaki um eine einfuhrabgabepflichtige und
anmeldepflichtige Nichtgemeinschaftsware handelte.
Das verfahrensgegenständliche Motorrad erfüllt
weder die Voraussetzungen einer Rückware, da es sich um keine
Gemeinschaftsware handelt und ist daher nicht durch andere Form der
Willensäußerung gemäß Art. 230 Buchstabe c anmeldbar, noch
sind die Voraussetzungen für eine Anmeldung durch andere Form der
Willensäußerung gemäß Art. 233 ZK zur vorübergehenden
Verwendung gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe. a und b ZK-DVO gegeben,
da es sich beim Bf. weder um eine außerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft ansässige Person, noch um einen Reisenden im Sinne des Art.
236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO handelt.
Die oben in der Bestimmung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO
zitierte Kontrolle stellt im vorliegenden Fall die Aufnahme der Niederschrift,
Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückware dar, in welcher genau die
Nämlichkeit der Ware festgehalten wurde.
Das Motorrad gilt demnach gemäß Art. 234 Abs.2
ZK-DVO i.V. mit Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK als vorschriftswidrig
verbracht.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3
FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Das vom Bf. gesetzte und erwiesene Verhalten erfüllt
in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Schmuggels gemäß
§ 35
Abs. 1 lit. a FinStrG, wobei durch die vom Bf. zugegebene nachträgliche
Eintragung des Motorrades der Marke Kawasaki in dem Zolldokument INF 3, um
dieses problemlos über die Grenze bringen zu können, von
vorsätzlichem Handeln auszugehen sein wird. Daran kann auch die Tatsache
nichts ändern, dass das Motorrad schließlich wieder nach Ungarn
rücküberführt hätte werden sollen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-W/04
- Stammnummer
- 19817
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF