Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0403-G/05
Sprachkurs im Ausland ist keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-G/05vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. Z. in
8660 Mürzzuschlag, Reinbachergasse 1 m, vom 8. Juni 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 1. Juni
2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. April 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag hat die
Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom 1.6.2005 für das
volljährige Kind M. für die Zeit ab September 2004 abgewiesen und
zusammenfassend ausgeführt, dass der Besuch eines Sprachlehrganges im
Ausland keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
darstellt.
In der am 8.6.2005 eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) aus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befunden
habe. Sie habe im betreffenden Zeitraum einen Sprachlehrgang über mehrere
Monate in Florenz absolviert. Gleichzeitig ersuchte der Bw. die Berufung direkt
dem UFS vorzulegen.
Mit Bericht vom 12. Juli 2005 wurde die Berufung
aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom
18. November 1987, 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen
Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999,
87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei
Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre
regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese
Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller
Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der
laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des
Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten.
Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung für den
Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines
bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Die volljährige Tochter des Bw. absolvierte vom
4. April bis 29. April und vom 2. Mai bis 13. Mai 2005
in Florenz einen Italienisch-Sprachkurs von jeweils 10 Wochenstunden.
Diesbezügliche Bestätigungen wurden vorgelegt. Zusätzlich wurde
von Seiten des Bw. angeführt, dass dazu ein begleitendes Selbststudium im
gleichen Ausmaß erforderlich war. Daraus ergibt sich eine
20-stündige Wochenbelastung für eine überwiegende
Berufsausbildung.
Auch wenn die Tochter des Bw. im Juni 2004 die
Reifeprüfung in der italienischen Sprache abgelegt hat, stellt ein
weiterführender Sprachkurs in Italien nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar.
Für das Studium an der Universität in Wien (lt. Akt des
Finanzamtes sind dies Romanistik und Italienisch sowie Pädagogik und
Psychologie, wobei noch kein Hauptstudium benannt wurde) sind diese Sprachkurse
in Italien ebenfalls keine unabdingbaren Voraussetzungen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates lagen
somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG im
Berufungszeitraum nicht vor.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 12.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-G/05
- Stammnummer
- 19815
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF