Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0322-S/05
Besuch eines Fitness-Clubs durch Lehrer ist der privaten Lebensführung zuzurechnen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-S/05vom 09.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 14. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.WP, vom
23. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw erzielt u.a. Einnahmen als Lehrbeauftragte für
Kampfsport/ Damenselbstverteidigung an der Universität X. Die Veranlagung
der Bw zur Einkommensteuer 2004 erfolgte erklärungsgemäß. Gegen
diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Bw bei
Ermittlung der Gesamteinkünfte aus selbständiger Tätigkeit von
den angefallenen Gesamtausgaben in Höhe von € 835,- irrtümlich
nur einen Teilbetrag von € 457,- in Abzug gebracht habe. Es werde daher
ersucht, den ausstehenden Differenzbetrag von € 378,- im Zuge der
Berufungserledigung zusätzlich als Werbungskosten steuermindernd zu
berücksichtigen.
Über Bedenkenvorhalt wurde in der Folge
diesbezüglich ergänzend mitgeteilt, dass es sich bei den nunmehr
insgesamt beantragten Aufwendungen um Kosten für den Besuch eines
Fitness-Clubs handelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.August 2005 wurde der
bekämpfte Bescheid abgeändert, und
den beantragten Gesamtkosten von € 835,- (somit auch den bisher im
Erstbescheid anerkannten € 457,-) die steuerliche Anerkennung versagt. Die
Mitgliedschaft in einem Fitness-Club gehöre typischerweise zum Bereich der
privaten Lebensführung. Da die Mitgliedschaft außerdem bereits seit
2002 bestehe und eine Aufteilung gemäß
§ 20 EStG dem
Aufteilungsverbot unterliege, war die Berufung abzuweisen und der Bescheid
abzuändern.
Dagegen wurde unter Berufung auf die Entscheidung des VwGH
vom 17.9.1997, 94/13/0001 fristgerecht ein Vorlageantrag
eingebracht.
Über Bedenkenvorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 20.Oktober und 8.November 2005 teilte die Bw mit
Schiftsätzen vom 2.und 21.November 2005 ergänzend mit, dass sie neben
ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin in einem freien
Dienstvertrag für die Universität X , Interfakultärer Fachbereich
für Sport- und Bewegungswissenschaft, Universitätssportinstitut als
Lehrbeauftragte für Kampfsport/Damenselbstverteidigung tätig sei.
Diese Tätigkeit erfordere einen aktiven Einsatz der Bw, welcher mit
notwendigen Aufwärmübungen vor Beginn der Kampfsporteinrichtungen
beginne und sich mit dem permanenten Vorzeigen der Übungen fortsetze. Dazu
sei volle körperliche Fitness des Vortragenden /Lehrbeauftragten
unumgänglich. Diese Fitness würde durch einen regelmäßigen
Besuch des Fitness-Studios gewährleistet. Die körperlichen
Voraussetzungen wären vergleichbar mit jenen eines Leistungssportlers, da
während der gesamten Übungseinheit sowohl körperlicher Einsatz
gezeigt werden müsse als auch während der Demonstration durchgehende
verbale Anleitungen erforderlich seien. Voraussetzungen für den
reibungslosen Ablauf einer Übungseinheit seien daher körperliche
Ausdauer und Schnellkraft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 1 EStG zählen zu
den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben die Beträge, die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendet werden.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit a EStG dürfen
weiters Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Die wesentliche Aussage des § 20 Abs.1 Z 2 lit.a EStG
ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit
einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Aufwendungen für ein Fitness-Studio sind
grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht
abzugsfähig. Insbesondere sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch
Kraft und Beweglichkeit zählen, den im § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG
steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen.
Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom 17.9.1997, 94/13/0001,
ausführt, erwächst jedoch bestimmten Personen, z.B.
Leistungssportlern und Mitwirkenden an
Unterhaltungsdarbietungen, deren Berufsausübung unter
berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche
körperliche Leistungsfähigkeit (Kraft, Ausdauer, Bewegungsablauf,
Geschicklichkeit etc.) erforderlich macht, durch das notwendige Training,
regelmäßig auch durch Beiziehen
eines Trainers, ein Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der
für die private Lebensführung noch als üblich bezeichnet werden
kann.
Es wird daher im Einzelfall bei Geltendmachung derartiger
Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sein, dass sich das von ihm
absolvierte Trainingsprogramm deutlich von jenem unterscheidet, dass auch einem
allgemeinen Interessentenkreis angeboten wird.
Genau diesen Nachweis konnte jedoch die Bw im
gegenständlichen Fall nicht erbringen: Nach Aktenlage betreibt die Bw
regelmäßiges Fitnesstraining im X.Club und besucht dort auch im
Kursprogramm angebotene Kurse. Insbesondere führt die Bw in ihrem
Schriftsatz vom 21.11.2005 klarstellend aus, dass "das Trainingsprogramm
für ihren Beruf als Kampfsporttrainerin erforderlich sei, um die Dauer des
Trainings physisch durchzuhalten, wozu körperliche Fitness und Kondition
unumgänglich seien und die Bw andererseits die Zusammenstellung ihres
Trainingsprogrammes zur Ideenfindung und Fortbildung (z.B.
Karatrobics) nutze.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist
dieses Berufungsvorbringen nicht geeignet aufzuzeigen, dass sich das von der Bw
absolvierte Trainingsprogramm deutlich von jenem unterscheidet, welches ohne
Bezug auf eine bestimmte Berufstätigkeit zur Erhaltung der
körperlichen Leistungsfähigkeit üblicherweise absolviert wird.
Denn der regelmäßige Besuch eines Fitness-Clubs, wobei gegebenenfalls
nach einem selbst oder durch die - dort zur Verfügung stehenden - Coaches
erstellten Programm an Ausdauer- und Kraftgeräten trainiert wird, bzw. der
Besuch der im offiziellen Kursplan angebotenen Kurse entspricht typischerweise
dem Trainingsverhalten von Mitgliedern eines Fitness-Clubs. Dies zeigt sich auch
an Hand der (im Internet einzusehenden) Kurserklärung des X.Clubs X
für den von der Bw speziell angesprochenen Kurs
"Kara-t-robics, der folgendermaßen
beschrieben wird: "....Ausdauertraining mit Elementen, wie Punches und Kicks aus
Karate in Kombination mit
einfachen
Schritten. Hier kann man alles so richtig rauslassen. Ideal zum
Auspowern!"
Da somit weder aufgezeigt werden konnte, dass es sich bei
der Bw um eine Leistungssportlerin handelt, noch berufsnotewndiges
außergewöhnliches Trainingsausmaß (nach Quantität oder
Qualität z.B. mit einem Trainer), oder etwaige über den allgemein
gültigen Mitgliedsbeitrag hinausgehende übermäßige Kosten
nachgewiesen und letztendlich nicht einmal behauptet wurden, war den geltend
gemachten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zur Gänze zu
versagen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
9. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-S/05
- Stammnummer
- 19813
- Gültig
- 09.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF