Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0364-I/05
Mieterinvestitionen in ein Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-I/05vom 09.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Giacchino &
Hoschek Wirtschaftstreuhand OEG, 6300 Wörgl, Johann-Federer-Str. 2,
vom 25. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom
18. März 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der Beilage E 108 e zur
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 zur Geltendmachung
einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e EStG 1988
beantragte die Berufungswerberin die Berücksichtigung einer
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 4.249,49 €.
Mit dem im Anschluss an eine Nachschau gemäß
§ 144 BAO ergangenen Bescheid wurde die Investitionszuwachsprämie
abweichend von der Erklärung mit 2.629,88 € festgesetzt und
hinsichtlich der Begründung auf die Niederschrift vom 9. März 2005
über die Schlussbesprechung gem § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der
Außenprüfung verwiesen.
Darin ist unter Tz 1 "Investitionszuwachsprämie 2004"
festgehalten:
"Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter, die dem abnutzbaren
Anlagevermögen zuzurechnen sind.
Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen Gebäude und Mieterinvestitionen (siehe
dazu Rz 8220 EStRL).
Die Boxen der Fa. Bose (lt. Rechnung vom 29. April 2004)
sind Ausstellungszwecken dienende Wirtschaftsgüter und daher nicht dem
Anlage- sondern dem Umlaufvermögen zuzurechen.
Berechnung lt BP:
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Anschaffungskosten 2004 lt. Erklärung
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42.494,90
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Mieterinvestitionen lt. Konto 0380
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-12.844,52
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Ausstellungsgeräte
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-3.351,60
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AK lt. BP
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26.298,78
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x IZP 10 %
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2.629,88
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bisher
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4.249,49
Mit Schreiben vom 24. März 2005 wurde gegen diesen
Bescheid seitens der steuerlichen Vertretung Berufung erhoben und darin
angemerkt, dass die Kürzung von 1.619,61 € insoweit anerkannt werde,
als sie auf Ausstellungsgeräte (335,16 €), nicht hingegen insoweit sie
auf die Mieterinvestitionen (1.284,45 €) entfalle.
Begründend wurde in der Berufung weiters
ausgeführt, dass Mietereinbauten, die der Mieter freiwillig in dem
angemieteten Mietlokal tätige und nicht sofort abzugsfähigen
Instandhaltungsaufwand darstelle, im Gegensatz zu Mietrechten grundsätzlich
als körperliche Wirtschaftsgüter anzusehen seien und damit ein
Erfordernis für die Begünstigung der Investitionszuwachsprämie
erfüllt sei.
Die Mieterinvestition sei im konkreten Fall
darüberhinaus deshalb keine Investition in ein Gebäude, weil bei
Mieterinvestitionen zudem auf die Frage abzustellen sei, ob die Investition vom
Vermieter oder vom Mieter getätigt würde. Sei dies der Vermieter,
würden die getätigten Investitionen sofort seinem vermieteten
Gebäude zuwachsen, für die keine Investitionszuwachsprämie
geltend gemacht werden könne.
Im gegenständlichen Fall seien die Mieterinvestitionen
jedoch - welche laut Mietvertrag nach Beendigung ohne Ablöse dem Vermieter
zufallen würden - von der Berufungswerberin als Mieterin des Gebäudes
getätigt worden. Die Investitionen seien daher wirtschaftlich gesehen keine
Gebäudeinvestitionen im Sinne des Ertragssteuerrechtes, weil die
wirtschaftliche Nutzbarkeit bei Beendigung des Mietverhältnisses und der
damit verbundenen, fehlenden Ablöse laut Mietvertrag deutlich geringer sein
könne, als dies bei einem Gebäude der Fall sei.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2005 der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und
ergänzend ausgeführt, dass nach Auffassung der Berufungswerberin die
für die Begünstigung notwendigen Vorraussetzungen, nämlich eines
körperlichen, abnutzbaren sowie ungebrauchten Wirtschaftsgutes vorliegen
würden, weshalb die Aufwendungen der Investitionszuwachsprämie
zugänglich sein müssten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§ 108
e Abs. 1 EStG 1988).
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen neben anderen im § 108 e Abs. 2 EStG
1988 taxativ aufgezählten Wirtschaftsgütern auch
Gebäude.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der
von der Berufungswerberin vertretenen Auffassung zu folgen, wonach im Falle der
Tätigung der streitgegenständlichen Investitionen vom Vermieter
zweifelsfrei aktivierungspflichtige Aufwendungen auf ein Gebäude vorliegen
würden und daher die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie
ausgeschlossen wäre. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin kann
aber nichts anderes gelten, wenn dieselbe Investition vom Vermieter getragen
wird, da es sich auch diesfalls um eine Investition auf ein Gebäude
handelt. Der Umstand, dass im Fall der Tragung der Kosten für eine
Investition auf ein angemietetes Gebäude durch den Mieter steuerlich ein
selbständiges Wirtschaftsgut geschaffen wird, nämlich eine sogenannte
"Mieterinvestition", ändert daran nichts, da der Gesetzgeber Anschaffungs-
und Herstellungskosten für ein Gebäude nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes nicht der Begünstigung durch eine Investitionszuwachsprämie
zugänglich machen wollte.
Eine Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmung im Sinne der Berufungswerberin, wonach der Anspruch auf eine
Investitionszuwachsprämie für ein und dieselbe Investition auf ein
Gebäude davon abhängt, ob die Investition vom Eigentümer oder vom
Mieter des Gebäudes vorgenommen wird, wäre darüber hinaus mit dem
Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar (vgl. Atzmüller in SWK 2005, S 285 f,
Seite 353 sowie Quantschnigg in ÖStZ 2003, Seite 239ff), weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 9. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-I/05
- Stammnummer
- 19809
- Gültig
- 09.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF