Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0570-L/04
Dauerverpachtung - trotzdem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-L/04vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Änderung der Einkommensteuerrichtlinien Rz 5152 ist nunmehr klargestellt, dass selbst eine Dauerverpachtung der Zuordnung der Pachtzinse zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht schadet, wenn die verpachteten Flächen nach wie vor zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Schärding betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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23.493,20 €
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Einkommensteuer
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5.282,14 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-35,42 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2002 neben Einkünften aus
Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (vereinnahmte Pachtzinse 1.492,00 €, Ausgedingelasten
für zwei Personen 1.400,00 €).
Das Finanzamt veranlagte Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von 669,20 € und wies darauf hin, dass
die Ermittlung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
nach Durchschnittssätzen erfolgt sei (Bescheid vom
8. August 2003).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
10. September 2003 Berufung, da er die "Beilage zur
Einkommensteuererklärung nichtbuchführender Land- und
Forstwirte" nicht vollständig ausgefüllt habe, und legte
gleichzeitig eine korrigierte Beilage (E 25) vor.
In Beantwortung des Vorhaltes vom
11. Dezember 2003 teilte der Bw. mit, er habe nicht die gesamte Land-
und Forstwirtschaft verpachtet. Vielmehr bearbeite er das Grundstück mit
dem darauf befindlichen Haus im Ausmaß von 3.500 m² (Hausgarten
mit ca. 35 Bäumen, Kartoffelacker und Wiese) selbst. Auch sei der
Waldanteil nicht mitverpachtet. Die Verpachtung ermögliche ihm auch, die
Land- und Forstwirtschaft in späteren Jahren wieder selbst zu
bewirtschaften.
Mit Vorhalt vom 14. Jänner 2004 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage der Pachtverträge und teilte mit, laut
Bewertungsstelle gebe es keine bewertete Forstwirtschaft.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2004
führte der Bw. aus, ein Waldanteil im Ausmaß von 79 m²
grenze einen Teil des verpachteten Grundes ein und werde nicht vom Pächter
bearbeitet. Durch die Verpachtung behalte er sich eine spätere
Bewirtschaftung vor. Die Pachtverträge seien auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen worden, die Einrichtungen zum Bewirtschaften des Grundes seien
ebenfalls noch vorhanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2004
änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass es die
ursprünglich erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe der
vereinnahmten Pachteinnahmen von 1.492,00 € zurechnete.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2005 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
beantragte, die Vermietung eines Teiles seiner landwirtschaftlichen Flächen
im Rahmen der Pauschalierung für Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen.
Durch die Vermietung werde auf keinen Fall der land- und
forstwirtschaftliche Bereich verlassen. Die in den
Einkommensteuerrichtlinien 2000 Tz 5071 und Tz 5072
aufgezählten Beispiele seien auf seine Situation nicht anwendbar. Die
vermieteten Grundstücke hätten keine Veränderung in ihrer
Beschaffenheit gefunden und dienten ausschließlich der Erzielung land- und
forstwirtschaftlicher Erträge beim Mieter. Auch die vertraglich
unbefristete Verpachtung könne kein Indiz dafür sein, die land- und
forstwirtschaftliche Pauschalierung zu verlassen. Er könne die
Landwirtschaft - wenn auch in einem kleineren Rahmen - jederzeit
ohne großen wirtschaftlichen Aufwand wieder selbst bewirtschaften, da
dafür alle erforderlichen Geräte und Vorrichtungen vorhanden seien.
Das Finanzamt schreibe ihm nach wie vor die Beiträge für Land- und
Forstwirtschaft vor, die er auch bezahle. Zudem bestünde nach wie vor die
Zugehörigkeit zur Bauernkammer.
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In Beantwortung des Vorhaltes vom
26. September 2005 teilte der Bw. mit, die verpachteten
Grundstücke würden von beiden Pächtern ausschließlich
landwirtschaftlich genutzt (Äcker und Wiesen). Die dem Unabhängigen
Finanzsenat vorliegenden Pachtverträge seien noch immer
aktuell.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Laut Pachtvertrag vom 29. März 1993 haben
die Eltern des Bw. an Maria und Fritz F. das Grundstück Nr. 1036 im
Ausmaß von 2,8295 ha auf unbestimmte Zeit zu einem jährlichen
Pachtschilling von 12.500,00 S verpachtet. Laut einem weiteren Pachtvertrag
vom 29. März 1993 haben die Eltern des Bw. an Wilma und
Maximilian F. die Grundstücke Nr. 1163, 1158, 2177, 1044/3 und 981
insgesamt im Ausmaß von 2,2915 ha auf unbestimmte Zeit zu einem
jährlichen Pachtschilling von 8.000,00 S verpachtet. Der Bw. als Sohn
der Verpächter und zukünftiger Eigentümer hat diese beiden
Pachtverträge mitunterschrieben.
Die verpachteten Grundstücke wurden von einem
Sachverständigen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding am
16. November 2005 vor Ort besichtigt. Die Besichtigung hat ergeben,
dass alle Grundstücke - wie in der Gegend üblich -
landwirtschaftlich genutzt werden: Grundstück Nr. 1036 - Acker
(dzt. bereits bestellt), Grundstück Nr. 981 - Wiese,
Grundstück Nr. 1044/3 (Wiese) bzw. Teil als Baufläche für
Anwesen Urleinsberg 8, Grundstück Nr. 2664 - Wiese,
Grundstück Nr. 6123 - Wiese. Es gibt keine Hinweise, dass jemals
eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung bestanden hat. Die derzeitigen
Pächter teilten dem Sachverständigen mit, dass sie diese Flächen
als Felder bzw. Wiesen übernommen und nie anderweitig genutzt
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau,
Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.
Entschädigungen, die im Falle der Verpachtung von
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen für das
Feldinventar und die stehende Ernte gezahlt werden, sind bei der Ermittlung des
Gewinnes des Verpächters bzw. des Pächters zu berücksichtigen.
Gleiches gilt auch bei Wechsel des Pächters oder einer Zurücknahme des
land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes in Eigenbewirtschaftung
(AÖF 2004/167).
Auch bei einer Dauerverpachtung ist der Pachtschilling den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, solange eine Bewertung
als land- und forstwirtschaftliches Vermögen iSd
§ 29 BewG 1955 erfolgt. Liegt Dauerverpachtung für
nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke vor, sind die Pachtzinse
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Landwirt gibt seinen Betrieb
auf, wenn er sämtliche Flächen des Betriebes auf Dauer nicht mehr
land- und forstwirtschaftlich nutzt, sondern zu betriebsfremden (nicht land- und
forstwirtschaftlichen) Zwecken langfristig verpachtet (AÖF 2004/167,
Änderung der EStR 2000).
Durch die Änderung der Einkommensteuerrichtlinien
Rz 5152 ist nunmehr klargestellt, dass selbst eine Dauerverpachtung der
Zuordnung der Pachtzinse zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
nicht schadet, wenn die verpachteten Flächen nach wie vor zu land- und
forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden.
Ein Ortsaugenschein hat ergeben, dass die verpachteten
Grundstücke - wie in der Gegend üblich -
landwirtschaftlich genutzt werden. Es gibt weiters keinerlei Hinweise darauf,
dass jemals eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung bestanden hat. Dies
haben auch die Pächter einvernehmlich bestätigt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates steht
daher einer Zuordnung der Pachtzinse zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft nichts im Wege.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-L/04
- Stammnummer
- 19800
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF