Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1481-W/05
Bei bloßer Möglichkeit der späteren Nutzung eines Berufshubschrauberpilotenscheins sind die Kosten für die Erlangung der Fluglizenz nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs1 Z 10 EStG 1988 anzuerkennen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1481-W/05vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag.
Nathalie Kovacs, vom 22. Juli 2005, mit dem die Einkommensteuer für
das Jahr 2002 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt wurde, entschieden:
Der
angefochtene gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird insoweit abgeändert,
als er gemäß
§ 200 Abs.2 BAO für endgültig
erklärt wird.
Entscheidungsgründe
Der steuerlich
vertretene Bw. ist als Journalist, TV-Moderator, Autor und Kandidat einer
politischen Partei zur Nationalratswahl im Jahr 2002 tätig gewesen.
Mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 wurden dem Finanzamt zu
offen gelegten Einkünften aus Gewerbebetrieb von € 21.669,95 und
Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 4.776,84 eine Einnahmen-Ausgabenrechnung zu den "Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit (politische Tätigkeit) 2002" (mit
Nettoerlösen in Höhe von € 13.000) und eine Gewinn- und
Verlustrechnung (mit Aufwendungen in Höhe von € 51.346,79, von
denen € 23.702,05 auf "Ausbildungsaufwand/Pilotenschein" entfielen)
vorgelegt.
Auf das
Schreiben des Finanzamts vom 14. Oktober 2003, mit dem der Bw. u. a.
betreffend der Position "Ausbildungsaufwand/Pilotenschein" um die Aufgliederung
dieses Postens nach Art und den Umfang, die Darstellung der beruflichen
Veranlassung und die Nachreichung der Rechnungen ersucht worden war, folgte das
Schreiben vom 12. Jänner 2004, in dem der steuerliche Vertreter
hinsichtlich der Position auf die politische Tätigkeit als Parteikandidat
(und die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit) verwies und des
weiteren vorbrachte, dass dem Bw. laut dessen Angaben und Rechtsanwaltschreiben
Dr. Mary die Abgeltung der im Zusammenhang mit dieser Kampagne stehenden
Aufwendungen (Pilot etc.) in Höhe von pauschal € 40.000 von der
Partei zugesichert und daneben noch eine Aufwandsentschädigung für
politische Tätigkeit in Höhe von € 50.000 vereinbart worden
sei. Aufgrund der momentanen finanziellen Situation bei der Partei sei noch
keine Einigung erfolgt, sodass der Rechtsvertreter mit der Angelegenheit befasst
sei. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters seien die Aufwendungen als
refundierbare Fremdleistungen (Aufwand € 23.702,05 gegenüber
vereinbartes Pauschale € 40.000 inkl. Nebenkosten) zu beurteilen und
würden eigentlich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als
Werbungskosten angesetzt gehören. Daher seien die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit € 45.372 und die negativen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit € 18.925,21 anzusetzen.
In der Anlage
zu dem Schreiben vom 12. Jänner 2004 wurden dem Finanzamt die an
die Partei adressierte Rechnung des Bw. vom 30. November 2002
über den Bruttobetrag von € 108.000 samt dem vom
rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Schreiben vom 18. November 2003,
das die Aufforderung an die Partei, den letzt genannten Betrag zuzüglich
der Kosten für das Einschreiten des Rechtsanwalts in Höhe von
€ 840 auf das Konto des Verfassers des Schreibens zu überweisen,
beinhaltet hatte, übermittelt.
Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19. Jänner 2004 anerkannte das
Finanzamt an Einkünften solche aus selbständiger Arbeit in Höhe
von € 4.776,84, aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 47.319,36, aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 589 und führte als Begründung für die Versagung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Position - nach
vorherigen rechtlichen Ausführungen zum Aufteilungsverbot des
§ 20 EStG 1988 - ins Treffen, dass Kosten für den Erwerb der
Fähigkeit und Berechtigung zur Lenkung eines Luftfahrzeuges im allgemeinen
nicht nur aus beruflichen Erwägungen, sondern vielfach auch aus privatem
Interesse, also durchaus nicht im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf
bzw. der Absicht, die Tätigkeit eines Piloten beruflich ausüben zu
wollen, auf sich genommen werden (wenngleich diese Möglichkeit aufgrund der
Kostspieligkeit der Ausbildung auch nicht für eine Mehrheit der
Steuerpflichtigen durchschnittlicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse in Frage kommen werde).
In Zusammenhang
mit der Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten werde generell
davon auszugehen sein, dass in jenen Fällen, in denen diese Kosten von
Dritten ersetzt werden, die Ausbildung im beruflichen oder betrieblichen
Interesse liege; es dürfe hierbei jedoch nicht übersehen werden, dass
die Ausbildung nicht nur im beruflichen oder betrieblichen Interesse gelegen
sein könne, sondern auch durchaus die privaten Interessen des
Auszubildenden berühren könne. Es sei daher in diesen Fällen im
Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG zu prüfen, ob
eine eindeutige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre
getroffen werden könne; sei dies nicht möglich, seien die gesamten
Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Der bloße
Umstand eines durch Dritte geleisteten Kostenersatzes, der im Regelfall als
Indiz für die berufliche oder betriebliche Veranlassung zu betrachten sei,
führe in diesen Fällen nicht sozusagen "automatisch" zur
Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen. Im Wesentlichen werde die
Frage, ob die Ausbildung (auch) die privaten Interessen des Steuerpflichtigen
berühre, daran zu messen sein, ob die betreffende Ausbildung unbedingt
erforderlich sei, um (typische) berufliche oder betriebliche Tätigkeiten
überhaupt verrichten zu können. Bezugnehmend auf den
gegenständlichen Fall sei daher festzustellen, dass in typisierender
Betrachtungsweise das Lenken eines Luftfahrzeuges eindeutig nicht vom typischen
Berufsfeld eines Politikers umfasst sei; selbst wenn die Möglichkeit
bestanden habe, diese Fähigkeit im Rahmen einer politischen Kampagne (etwa
als "Wahlkampfgag") zu nutzen und seitens des Auftraggebers, nämlich der
Partei, zugesagt worden sei, diesen Aufwand in angemessener Höhe
abzugelten, sei der Umstand einer privaten
(Mit-)Veranlassung, insbesondere im Hinblick darauf, dass die
Fähigkeit, einen Hubschrauber bedienen zu können, eindeutig, wie oben
ausgeführt, nicht zwingend für die Ausübung des Politikerberufs
notwendig sei, weiters unter Beachtung des Umstands, dass diese Ausbildung auch
vielfach von "Privaten" genossen werde (siehe obige Ausführung),
derart gegeben, dass die gesamten
Aufwendungen unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG zu subsumieren
seien. Die gesamten Ausbildungskosten hätten daher (trotz der vom Finanzamt
nicht bezweifelten betrieblichen Mitveranlassung im Zusammenhang mit der
politischen Kampagne für die Partei) steuerlich zur Gänze nicht
anerkannt werden können.
Nachdem der Bw.
seinen Steuerberater gewechselt hatte, beantragte die nunmehrige steuerliche
Vertreterin - mit Schreiben vom 16. November 2004 - die Aufhebung u.
a. des Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß
§ 299 BAO und
führte zur Position "Pilotenschein" nach Zitierung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ins Treffen, dass
der Bw. diverse Angebote gehabt habe, als "fliegender Moderator" tätig zu
werden. Aus dieser Tätigkeit seien bereits 2002 Einnahmen lukriert worden,
die in der Einkommensteuererklärung 2002 irrtümlich als Einkünfte
aus selbständiger Arbeit (politische Tätigkeit) angegeben worden
seien. Sämtliche auf der Beilage betreffend selbständige Arbeit
angegebenen Positionen seien Einnahmen und Ausgaben aus der Flugtätigkeit.
Da der Bw. im Jahr 2003 arbeitslos gewesen sei und keinen Vertrag mit einer
TV-Anstalt gehabt hatte, seien im Jahr 2003 keine Einkünfte aus der
Fliegerei erzielt worden. Wohl gebe es aber 2004 und in den Folgejahren wieder
Einkünfte als "fliegender Moderator".
Aufgrund des
den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2002 abweisenden
Bescheides vom 6. Dezember 2004 erhob die steuerliche Vertreterin die
Berufung vom 7. Februar 2005 und führte als Begründung zu
den Aufwendungen zur Erlangung des Pilotenscheines nach Zitierung des
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 im Wesentlichen ins Treffen:
"Auch unter der Annahme, dass das Berufsbild des "Fliegenden Reporters" nichts
mit jenem eines Moderators gemein habe, so gestatte § 4 Abs. 4
Z 7 auch die Absetzung von umfassenden Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.
Aus der
Steuererklärung 2002 sei ersichtlich, dass der Bw. bereits in diesem neuen
Berufsfeld als "Fliegender Reporter" tätig gewesen sei und auch
Einkünfte lukriert habe. 2003 habe es keine Einnahmen aus der Fliegerei
gegeben. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als "fliegender Reporter"
für das vergangene Jahr seien bereits übermittelt worden. Nach
Auskunft der Bw. werde es für das laufende Jahr ausschließlich
Einnahmen aus der Tätigkeit als "Fliegender Reporter" geben, da das
Auftragsverhältnis mit dem Sender "XYZ" aufgekündigt worden sei und
der Bw. an der Verwirklichung des Sendeformats arbeite und derzeit mit dem Dreh
des Pilotfilms beschäftigt sei. Der Start der Sendereihe sei für das
3. bzw. 4. Quartal geplant gewesen. Das Konzept betreffend das
"Wellness"-Magazin (DVD) sei dem Finanzamt übersandt worden.
Als
Begründung für die Nichtanwendung von § 20 Abs. 2 lit. a und
b führte die steuerliche Vertreterin nach Zitat des lit. a ins Treffen,
dass es sich bei der Ausbildung zum Hubschrauberpilot nicht um Ausgaben handle,
wie sie für die Lebensführung üblich seien. Denn selbst unter
Berücksichtigung der Einkunftssituation 2002 sei die Fliegerei aus reinen
"Hobbygründen" und zum "Privatvergnügen" für den Bw. nicht
finanzierbar, ohne dass konkrete bezahlte Aufträge vorliegen. Auch sei die
Ausbildung nie dazu verwendet worden, um bestehende bzw. potentielle
Geschäftspartner zu fliegen, um an Aufträge zu kommen.
Nach Zitierung
der lit. b führte die steuerliche Vertreterin als Begründung für
die Nichtanwendbarkeit dieser litera ins Treffen, dass die Ausgaben für die
Ausbildung zum Hubschrauberpiloten weder unangemessen hoch gewesen seien, noch
die Ausgaben unter die Aufzählung, die erschöpfend sei, fallen
würden, verwies auf den Kommentar Doralts zum Einkommensteuergesetz, Band
I², § 20 Tz. 17; cit. AÖF 1991/55; Pkt. 1 Abs. 1, und
brachte vor, dass, obwohl die Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten nicht
anerkannt worden seien, die Einkünfte, die aus der Fliegerei stammen, sehr
wohl der Besteuerung unterworfen worden seien. Bei dieser Vorgehensweise
würden unterschiedliche Maßstäbe für ein und denselben
Tatbestand angelegt, was nicht im Sinne der österreichischen
Steuergesetzgebung sein könne.
Abschließend
erlaubte sich die steuerliche Vertreterin u. a. auf die zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten in Bezug auf die Tätigkeit als "Fliegender
Reporter" hinzuweisen.
In Entsprechung
des Ersuchens des Finanzamts vom 15. Juni 2005, bezüglich der
Rechnung vom 15. November 2002 die Fragen "Welche Tätigkeit umfassen
Durchführung und Abwicklung und was wurde bei der WWF-Helikopter Tour
veranstaltet?"; "Sind Sie selber geflogen (lt. Rechnung incl. Pilot) ? Gibt es
Nachweise dafür - z.B. Angaben beim Landeplatz, wer hat sich eventuell den
Hubschrauber gemietet, müssen Aufzeichnungen geführt werden, wer
geflogen ist?", "Wurde schon mit der Berufspilotenausbildung begonnen, wenn ja
wann ?" zu beantworten, legte die steuerliche Vertreterin dem beim Finanzamt am
7. Juli 2005 eingelangten Begleitschreiben vom 5. Juli 2005
eine Stellungnahme des Bw. betreffend der Hubschraubertour samt der
Berufspilotenausbildung, Kopien des Flugbuches sowie Aufnahmen, die den Bw. bei
dieser Tour zeigen, bei.
Mit der
Stellungnahme brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass in fünf Tagen
möglichst viele Orte in ganz Österreich zu besuchen gewesen seien,
weshalb "wir uns" für die Möglichkeit der auffälligen Version mit
Helikopter entschieden hätten. Die Tätigkeit bei der Tour umfasse die
Durchführung und Abwicklung, also die Pilotierung und Abwicklung der Tour
laut Rechnung. Da der Bw. als Pilot bessere Konditionen beim Flugbetreiber
bekomme, hätte der Bw. die Maschine über sich gechartert, wie anhand
der Eingang-Ausgangsrechnung zu sehen sei.
Der Bw. sei mit
einem zweiten Piloten selbst geflogen. Eine solche Tour sei mit einem Piloten
nicht zu bewältigen, außerdem müsse bei Außenlandungen
beispielsweise auf Sportplätzen,... in diesem Fall ein weiterer Berufspilot
an Bord sein, um rechtlich korrekt vorzugehen.
Alle
Flugbewegungen seien im persönlichen Flugbuch, wie auch im Bordbuch genau
dokumentiert.
Abschließend
brachte der Bw. in seiner Stellungnahme vor, dass die Berufspilotenausbildung
bei ihm praktisch abgeschlossen sei. Er "müsste und könnte" jederzeit
zur Prüfung antreten, jedoch sei ihm das leider durch die Vorgangsweise des
Finanzamts derzeit zu riskant, da die Ausstellung des Berufspilotenscheins auch
mit erheblichen Mehrkosten, was die Erhaltung der Lizenz betreffe, verbunden
sei; die wirtschaftliche Situation des Bw. mache das, nicht zuletzt durch das
Verhalten der Finanzbehörde praktisch derzeit nicht möglich.
Mit Bescheid
vom 20. Juli 2005 hob das Finanzamt den angefochtenen Bescheid auf und
setzte die Einkommensteuer 2002 mit dem mit 22. Juli 2005 datierten
Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.
Dies nach Zitierung des § 16 Abs. 10 EStG 1988 mit der
Begründung, dass die Fliegerei ein neues Berufsfeld darstelle, weshalb die
Ausbildung zum Hubschrauberpiloten abzugsfähig sei. Den Ausgaben aus einem
neuen Berufsfeld müssten jedoch auch entsprechende Einnahmen
gegenüberstehen, damit es sich um eine steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle handle. Da diesen hohen Ausbildungskosten (2002:
€ 23.702, 2003: € 5.654) nur sehr geringe Einnahmen
gegenüberstünden (2002 und 2003: keine; 2004: € 1.900; 2005:
€ bis dato € 700) und momentan auch keine weiteren Einnahmen
in so einer Höhe absehbar seien, dass ein Gesamtüberschuss erzielbar
wäre, werde diese Tätigkeit vom Finanzamt vorläufig als
Liebhaberei eingestuft. Da es sich bei der Fliegerei um eine Tätigkeit
handle, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sei, handle es sich um eine
Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 LVO. Da der Bw. bei der
Nationalratswahl Kandidat gewesen sei und durch die Helikoptertour bei
sämtlichen Stationen anwesend gewesen sei, würden die Einkünfte
von S 13.000 betreffend die Helikoptertour Einkünfte aus der politischen
Tätigkeit darstellen. In diesem Fall trete die politische Tätigkeit
eindeutig in den Vordergrund, so dass es sich um Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit handle. Da es noch ungewiss sei, ob es sich
bei den Einkünften aus der Fliegerei um eine steuerlich unbeachtliche
Einkunftsquelle handle, sei die Einkommensteuer vorläufig festgesetzt
worden.
Gegen diesen
Bescheid brachte die steuerliche Vertreterin in ihrer Berufung vor, dass
Einkünfte aus der Tätigkeit als politischer Funktionär als
Sonstige Einkünfte gem. § 29 Z 4 zu veranlagen seien. Der
Einnahmenüberschuss sei der Fliegerei zuzuordnen und der
Liebhabereivermutung zu unterstellen, weshalb eine Besteuerung nicht vorzunehmen
sei. Der Begründung des angefochtenen Bescheides hielt die steuerliche
Vertreterin entgegen, dass die gegenständliche Honorarnote die
Weiterverrechnung eines Helikopters sowie das in Rechnung gestellte
Pilotenhonorar beinhalte. Für den Fall, der Bw. hätte sich nicht
bereit erklärt, die Charterung des Helikopters zu organisieren sowie die
Tour selbst zu fliegen, hätte es die vorliegende Honorarnote nicht gegeben,
da dem Bw. eine Entschädigung für die Tour nicht gewährt worden
sei. Da die Partei "Hubschrauber sowie Pilot selbst stellen hätte
müssen und die Zahlung dieser Auslagen an Dritte erfolgt wäre",
beziehe die Honorarnote sich ausschließlich auf die Miete des
Hubschraubers sowie auf das Pilotenhonorar des Bw.. Zwischen dem WWF und dem Bw.
habe es nie eine Abmachung darüber, was der Bw. für seine
Tätigkeit als Spitzenfunktionär ein Entgelt zu erhalten hätte,
gegeben. Vielmehr habe es eine Übereinkunft gegeben, dass der Bw., nachdem
er zum Zeitpunkt der Kandidatur einen hoch dotierten Werbeauftrag kündigen
habe müssen, für diesen Werbevertrag eine Entschädigung für
das entgehende Werbehonorar zu bekommen hätte. Solcherart
Entschädigungszahlungen seien nie geleistet worden, wie auch der Bw. sonst
keine Bezüge welcher Art immer vom WWF erhalten habe.
In der Beilage
zu der Berufung wurde dem Finanzamt ein Schreiben des Bw. mit folgendem Text
übermittelt:
"im
September 2002 nahm ich das spontane angebot des
WWF an, bei der nationalratswahl ende
November 2002 anzutreten. ich musste mich spontan von einen tag auf den anderen
entscheiden.
da
ich zu der zeit einen hochdotierten ... verbevertrag hatte, und ich sofort aus
diesem aussteigen musste, wurde eine art ausfallshaftung für eine
mögliche wahlniederlage ausgemacht. d.h. ich habe meine kandidatur
ehrenamtlich, ohne honorar und spesenersatz mit vollem risiko auf meine kappe
genommen, mit der möglichkeit auf einen interessanten job im nationalrat
nach der wahl.
"ausfallgehaftet"
war eben das ... honorar für ein weiteres jahr, bei einer möglichen
wahlniederlage. leider wurde ich mit dieser abmachung, ohne mein erahnen, von
anfang an belogen und betrogen - d.h. die abmachung war nie, wie mir im
stressreichen wahlkampf mehrfachst von alexander
Z beteuert wurde, anwaltlich hinterlegt
worden. mein fehler war, der bundesgeschäftsführung blind vertraut zu
haben.
eine
klage meinerseits steht bis zum heutigen tag aus, da ich keinen schriftlichen
beweis für die abmachungen vorlegen kann, und die
WWF beteiligten eine solche vehement
leugnen. die 50/50 chance vor gericht ist nach anraten von 2 anwälten bei
meiner derzeitigen finanziellen situation zu riskant, da ich die klage
einbringen müßte und bei dem hohen streitwert die gerichtskosten mich
finanziell völlig umbringen würden. außerdem wäre mit einer
neuerlichen medialen schutzkampagne zu rechnen, die auch nicht gerade zu meinem
überleben beitragen würde.
ich
haben also für die politische tätigkeit weder jemals ein honorar,
abfindung oder irgendwelche spesen ersetzt bekommen !!!
der
einsatz des helicopters ist aus rein verrechnungstechnischen gründen
über mich gelaufen, da das handling einfacher war, und ich ja direkten
zugang zu charter möglichkeiten hatte.
außerdem
war, und das ist der springende punkt, da ich selbst gefolgen bin, der charter
um den einsatz des piloten billiger!
die
differenz zwischen WWF rechnung und
charter rechnung sind also mein, wenn man so will honorar als
pilot!
die
begründungen des finanzamts gehen daher möglicher wesie von, bei
anderen parteien üblichen grundlagen aus.
mich
hab mein engagement meine berufliche und finanzielle grundlage nachhaltig
gekostet, und ich versuche mich seit der zeit wieder zu
erfangen.
wenn
mir das die nächsten 6 monate nicht gelingen sollte, werde ich
möglicher weise den privat konkurs anmelden müssen.
da
ich auch durch das verhalten und die entscheidungen des finanzamtes meine
aquisitionsbemühungen drastisch beenden musste, ist in nächster zeit
mit beruflichen helicopter aktionen aller art nicht zu
rechnen."
Anlässlich
des mündlichen Erörterungstermins vom 22. November 2005
teilte der Bw. dem UFS mit, bis 2001 als Moderator für "Blabla" tätig
gewesen zu sein, ohne für die TV-Sendung Beiträge unter Einsatz eines
Hubschraubers gestaltet zu haben. Schon damals habe er sich ein zweites
berufliches Standbein aufbauen wollen, die Fliegerei als Hobby hätte er
sich nicht leisten können. Hubschrauberklubs gebe es nicht, er kaufe
entweder einen Hubschrauber, oder verwende ihn beruflich. Ein Hubschrauber koste
ca. € 1 Million Euro, die der Bw. nicht habe (vgl.
Einkommensteuererklärung). An Vermögen habe er nur ein Auto,
Wohnungseinrichtung, Ersparnisse im normalen Rahmen - ca. € 20.000 bis
€ 30.000. Ein Hubschrauber sei nur mit Lehrer privat mietbar: Da er
privat keinen Hubschrauber bekomme, habe er ein Flugunternehmen gründen
wollen. Die Idee zur Gründung des Flugunternehmens sei der Grund für
den Beginn der Flugausbildung gewesen.
Im Streitjahr
2002 habe der Bw. noch den Werbevertrag mit Allib gehabt, der infolge seines
politischen Engagements noch im selben Jahr einvernehmlich aufgelöst worden
sei. Dass der Vertrag gekündigt werde, wenn der Bw. als Spitzenkandidat
für das WWF antrete, sei klar gewesen. Die Fliegerei sei durch die
Honorarnoten aus dem Vertrag mit Allib finanziert worden, um sich das
2. Standbein zu schaffen. Damals sei der Werbevertrag im 2. von 3
Laufjahren gewesen, sodass "die Kosten für die Ausbildung gedeckt gewesen
wären, hätte der Bw. nicht das Angebot vom WWF angenommen. Im Falle
des Einzugs ins Parlament hätte der Bw. bei einer Legislaturperiode von
maximal vier Jahren die Anlaufverluste des Flugunternehmens gedeckt gehabt.
In Planung sei
gewesen, ähnlich wie Rega ein Eventunternehmen - rund um
Großveranstaltungen (Beachvolleyball, Hahnenkamm, etc.) - aufzuziehen.
Rega und der Bw. hätten zur selben Zeit die gleiche Idee gehabt, ohne es zu
wissen. Die Organisation des Betriebes sei noch nicht konkret geplant gewesen,
weil zuerst die Gegebenheiten (Lizenzen, Ausbildung) geschaffen werden
hätten müssen. "Ein Bedarf wäre vorhanden gewesen", weil der Bw.
die Agenturen gekannt hätte und schon vorab abgeklärt hätte, dass
ein Interesse bestanden habe. Schriftliche Vereinbarungen betreffend den Betrieb
des Flugunternehmens seien nicht getroffen worden.
Unter
Bezugnahme auf die dem UFS vorgelegte Darstellung von Steuernachzahlungen und
GSVG-Kosten, die als OZ 1 und 2 zum UFS-Akt genommen wurden, brachte die
steuerliche Vertreterin vor, dass diese finanziellen Belastungen in Verbindung
mit dem Ausfall der durch das Politengagement erhofften Einnahmen die Ablegung
des Berufspilotenscheins zu riskant gemacht hätten. Durch die
Steuernachzahlungen bedingt habe dem Bw. der Geldpolster für die
Finanzierung der Lebenshaltungskosten gefehlt, weil er kein fixes Engagement
gehabt hätte, ihm das erste berufliche Standbein gefehlt hätte.
Die steuerliche
Vertreterin brachte bezüglich des Steuerberaterwechsels vor, ihrer Ansicht
nach sei die Fliegerei ein eigener Betrieb, hier liege ein Beratungsfehler vor,
erklärte zu den Einnahmen aus der Fliegerei, dass im Jahr 2005 Einnahmen
aus der Fliegerei erzielt worden wären, ca. € 3.000
(Rundflugveranstaltung), und sagte zu der als OZ 3 zum Akt genommenen
Darstellung über die Einnahmen/Ausgaben Entwicklung, dass das sich so
entwickelt habe, weil keine Werbemaßnahmen gesetzt werden hätten
können (Liquiditätsproblem), weil der Bw. die Ausbildung zum
Berufspiloten nicht fertig machen hätte haben können, wodurch das
Flugunternehmen auch nicht gegründet werden habe können. Das
Unternehmen gebe es immer noch nicht, weil ein fixes Engagement fehle und das
Geld für den Berufspilotenschein und die Erhaltung desselben sowie die
Lebenshaltungskosten nicht da sei.
"Da die Kosten
für den Betrieb Dritte getragen hätten, der Mandant lediglich Kunden
gebracht hätte, hätte der Mandant kein finanzielles Risiko gehabt. Die
Kosten hätten sich lediglich aus den Charterkosten und den Kosten für
die Erhaltung des Pilotenscheins (Flugstunden + Prüfung) zusammengesetzt."
Betreffend der
WWF -Rechnung bestritt die steuerliche Vertreterin des Bestands eines
Zusammenhanges zwischen der Rechnung und der politischen Tätigkeit und gab
zu Protokoll, dass ihr Mandant den Hubschrauber für das WWF gechartert
habe, weil er günstigere Konditionen bekommen hatte als das WWF bekommen
hätte. € 13.000, welche erklärt worden seien, seien bezahlt
worden. "Auf dieser Basis wäre das Unternehmen aufgezogen worden".
Was die
Einnahmen aus dem Jahr 2004 betreffe, hätten diese von Arbeiten für
XYZ gestammt, mit dem der Bw. einen freien Dienstvertrag gehabt habe.
Unter Verweis
auf die dem Finanzamt als Beweismittel vorgelegte DVD brachte die steuerliche
Vertreterin vor: Obwohl das Unternehmen nicht gegründet worden sei, sei der
Bw. bestrebt, trotzdem Einkünfte zu erzielen.
Im Anschluss
daran gab der Bw. zu Protokoll, seit Juni 2002 eine private Fluglizenz zu haben,
die ihm das Zustandekommen des DVD-Films ermöglicht habe. Er habe sich
einen Hubschrauber zu günstigeren Konditionen bei der LAI Ua gechartert.
Abschließend
erklärte die steuerliche Vertreterin, sämtliche Beweismittel zum
Berufungsbegehren vorgelegt zu haben, und beantragte für das Streitjahr,
die Festsetzung von Einkünften laut angefochtenen Bescheid minus die
Ausbildungskosten für den Flugschein € 23.702,05 und die darauf
entfallende Umsatzsteuer (=Vorsteuer), gab zu den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit in der ersten Einkommensteuererklärung zu
Protokoll "Es handelt sich nicht um Einkünfte aus politischer
Tätigkeit, sondern aus Einkünfte aus Fliegerei. Damit liegen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Mein Anliegen ist, dass die
Einkünfte, welche bisher aus politischer Tätigkeit erklärt worden
sind, dasselbe Schicksal zu teilen haben wie die Ausbildungskosten. Ist das eine
Liebhaberei, muss das andere auch Liebhaberei sein" und verwies im Übrigen
darauf, dass Einkünfte aus politischer Tätigkeit sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 EStG darstellen würden,
hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Z 4 leg. cit. sind Funktionsgebühren der
Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie
nicht unter § 25 fallen, sonstige Einkünfte im Sinne der Einkunftsart
des § 2 Abs. 1 Ziffer 7 leg. cit.. Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten "die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen", welche bei der Einkunftsart
abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Gemäß der Ziffer 10 der
letztzitierten Norm sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten abzugsfähig.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist. Gemäß
§ 4 Abs. 4 Ziffer 7
EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Gemäß Ziffer 7 der letztzitierten Norm sind
Betriebsausgaben jedenfalls Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 leg. cit. in der für das Streitjahr geltenden Fassung
dürfen bei den einzelnen Einkünften a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben,
die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar
insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind,
nicht abgezogen werden. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit
Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und
Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und
Antiquitäten nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 1 Abs.1 LVO in der für das Streitjahr gültigen Fassung liegen
Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern
entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß
für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (beispielsweise
Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen,
Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Gemäß
Z 2 der letztzitierten Norm gilt das gleiche für Verluste aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Gemäß
den beiden zwei letzten Sätzen des § 1 Abs. 2 LVO kann die
Annahme von Liebhaberei in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2
Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch
eine endgültige Festsetzung gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO zu ersetzen, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO ist die Abgabenbehörde zweiter
Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster lnstanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Nach Doralt,
EStG-Kommentar7,
§ 4 Rz 235 samt der dort zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können zwar Aufwendungen vor Beginn der
betrieblichen (werbenden) Tätigkeit Betriebsausgaben sein, wenn die
Eröffnung eines Gewinnbetriebes tatsächlich beabsichtigt ist
(Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. November 1951,
2717/49) bzw. wenn es zu keiner Betriebseröffnung kommt (Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1979, 2846/78), jedoch
reicht die bloße Möglichkeit der späteren Verwendung eines
Wirtschaftsgutes auch für Betriebszwecke nicht aus (Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1972, 69/72). Aufwendungen
zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen sind nur dann Betriebsausgaben,
wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen
(und somit eine Einkunftsquelle) besteht (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar4,
§ 4 Rz 235 samt den beiden dort zitierten Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1983, 82/14/0150, und
27. Juni 2000, 95/14/0134).
Außer
Streit steht, dass der Bw. seine Tätigkeit als HIV-Moderator im Jahr 2001
beendet, einen Ausbildungsvertrag mit einer Flugschule zur Erlangung des Privat-
und Berufshubschrauberpilotenschein am 21. Dezember 2001 abgeschlossen, das
spontane Angebot des WWF, bei der Nationalratswahl Ende November 2002
anzutreten, im September 2002 angenommen, und an Einnahmen "aus der
Fliegerei" innerhalb der Jahre 2002, 2003 und 2004 lediglich € 13.000
im Jahr 2002 und € 2.600 im Jahr 2004 zu verzeichnen gehabt hat. Weder
aus dem Ausbildungsvertrag vom 21. Dezember 2001, noch aus der
Kandidatur für das WWF waren konkrete Anhaltspunkte dafür, welche
konkreten Einnahmen der Bw. aufgrund der Kosten für die Ablegung der
Hubschrauberpilotenscheine aus einem noch zu gründenden Unternehmen
hätte erzielen können oder wie die Beziehungen zu diesen Fluglizenzen
dem Bw. als Abgeordneten zum Nationalrat hätten dienen können,
ersichtlich. Die bloße Möglichkeit einer späteren Tätigkeit
als Abgeordneter zum Nationalrat rechtfertigt keinen Abzug der im Jahr 2002
angefallenen Kosten zur Erlangung der in Rede stehenden Fluglizenzen als
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 bzw.
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 leg.cit..
Für die
völlige Offenheit der abgabenrechtlichen Beziehung der in Rede stehenden
Kosten im Jahr 2002 sprach die Tatsache, dass im erstinstanzlichen
Abgabenverfahren einerseits von einer Tätigkeit als "Kandidat des WWF"
(vgl. Schreiben des früheren steuerlichen Vertreters vom
12. Jänner 2004 (!)), andererseits als "fliegender Reporter"
(vgl. Schreiben der aktuellen steuerlichen Vertreterin vom
16. November 2004), und schon gar nicht von einem Unternehmen, wie vom
Bw. anlässlich des mündlichen Erörterungstermins dargestellt, die
Rede war.
Aufgrund der
Angaben des Bw. zur neuen Einkunftsquelle anlässlich des mündlichen
Erörterungstermins "In Planung war,
ähnlich wie Rega ein
Eventunternehmen - rund um Großveranstaltungen (Beachvolleyball,
Hahnenkamm, etc.) - aufzuziehen. ... Die Organisation des Betriebes war noch
nicht konkret geplant, weil zuerst die Gegebenheiten (Lizenzen, Ausbildung)
geschaffen werden mussten. ... Schriftliche Vereinbarungen wurden betreffend des
Betriebs des Flugunternehmens nicht getroffen." war für den UFS
nachvollziehbar, warum beim Finanzamt - anstelle eines Fragebogens, welcher ein
jeder Abgabepflichtige "anlässlich der Eröffnung - Erweiterung eines
Gewerbebetriebes oder einer anderen abgabenrechtlich relevanten Tätigkeit
auszufüllen hat - die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 mit
der Beschreibung der Art des Unternehmens als "Journalist, Moderator, Autor" und
jenes Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 12. Jänner 2004 mit
dem Text zu den in Rede stehenden Kosten
"Hinsichtlich der Position
Ausbildungsaufwand/Pilotenschein sei auf die politische Tätigkeit als
Kandidat ... verwiesen (siehe Einnahmen aus selbst. Tätigkeit). ... Die
Aufwendungen sind u. E. als refundierbare Fremdleistungen zu beurteilen (Aufwand
€ 23.702,05 gegenüber vereinbartes Pauschale € 40.000
inkl. Nebenkosten und gehören eigentlich bei den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit als Werbungskosten angesetzt."
eingelangt waren; schon allein die Angabe des Bw. anlässlich des
mündlichen Erörterungstermins, die Organisation des Betriebes sei
nicht konkret geplant gewesen, widersprach dem Bestand eines ausreichenden
Zusammenhanges der strittigen Kosten mit künftigen Betriebseinnahmen aus
einem weiteren "beruflichen Standbein".
Was die dem UFS
vorgelegenen Beweismittel betrifft, war von der Ablichtung des Bw. vor einem
Helikopter mit der Aufschrift "WWF. Q at" in Verbindung mit dem Schreiben des
Bw. vom 30. November 2002, mit dem der Partei € 40.000
für die "Vorbereitung und Durchführung (Pilotierung) der
Hubschrauberaktionen im Wahlkampf um die Nationalratswahl 2002" plus 20% USt. in
Rechnung gestellt worden waren, auf eine Neigung des Bw. zum Pilotieren von
Flugzeugen zu schließen, deren Förderung der Wahlkampfeinsatz im Jahr
2002 zweck-dienlich war.
Daran vermochte
die dem UFS vorliegende Kurzzusammenfassung zu einem Konzept für ein
TV-Print Magazin vom Bw. und R G, zu dem die steuerliche Vertreterin dem
Finanzamt eine DVD übermittelt hatte, nichts zu ändern, auch wenn das
TV-Format nach der Vorstellung des Themas der Woche zu Beginn der Sendung durch
den Bw. (Coach), der Zuspielung von einzelnen Beiträgen und einem
Studiogespräch mit einem Experten folgenden Tip vorsieht:
"Der
Wellnesstip: Die Präsentation einer Region. Der Bw. fliegt mit dem
Hubschrauber die Destination an. Das gibt beeindruckende Bilder, welche dann
auch der Region bzw. den vorgestellten Unternehmen gegen einen
Produktionskostenzuschuss zur Verfügung gestellt werden. In weiterer Folge
werden die unterschiedlichsten regionalen Wellnessangebote wie Thermen,
Sportangebote, Wellnesshotels, kulinarische Spezialitäten etc.
präsentiert. Dafür sind ca. 10 Minuten vorgesehen":
Zunächst
ist darauf zu verweisen, dass die "Inhaltlichen Ausführungen für das
neue TV-Print Magazin" vom November 2004 den Titel nur sehr vage
umschreiben ("Wellness" als Titel ist bereits
belegt und daher nur ein Arbeitstitel. Die endgültige Namensfindung
für das Magazin wird auf den Vorgaben der ersten Medienpartner basieren.
Weiterer Arbeitstitel: Der Coach.").
Trotz der
Feststellung, dass die MU Unternehmensberatung GmbH (die Gesamtkoordination und
Internet) sowie der Bw. und R G (Redaktion, Moderation und Produktion des
TV-Formats) den Kern bilden, wird die Umsetzung des Konzeptes unter dem Punkt
"Die Umsetzung" nur sehr allgemein umrissen:
Die
Partner: Ein TV-Sender und regionale Tageszeitungen.
Gebietsschutz:
Jeder der Medienberater ist in seinem Verbreitungsgebiet grundsätzlich der
alleinige Herausgeber des Magazins. Ob TV oder Print. Mögliche
Überschneidungen werden entweder einvernehmlich gelöst oder als
Ausschließungsgrund für den neuen Partner gewertet.
TV-Redaktion:
Die TV-Redaktion ist schlank und beschränkt sich vornehmlich auf die
einzelnen wiederkehrenden Beratungsrubriken von Experten. Die regionalen
Schwerpunkte werden gemeinsam mit dem Vertrieb und der Redaktion der regionalen
Partner erarbeitet. ...
TV-Produktion:
... In Kooperation mit der ausstrahlenden TV-Station können in weiterer
Folge auch individuelle Werbepromotions produziert werden - Denn
produziert wird, was verkauft ist.
Der
Projektstart: Aufgrund der schlanken und gegenseitig unterstützenden
Projektstrukturen ist bereits mit wenigen Partnern ein Projektstart
möglich.
Die
konkrete Umsetzung: Wesentliche, noch fehlende Details zur Umsetzung werden mit
allen beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet. Die Ideenskizze dient vor allem
der grundsätzlichen Abklärung des Interesses von potentiellen
Medienpartnern. Detailkonzepte für TV-Format, Beilage und Internetportal
sowie für das "interne" Provisionssystem zur Vermarktung werden nach
grundsätzlicher Einigung über die Realisierung des Projektes erstellt.
Die
Darstellung der Idee, der Zielgruppe der Seher/Leser und Seherinnen/Leserinnen,
der Zielgruppe der Werbekunden, des Inhalts und des Nutzens bieten auch unter
Berücksichtigung der Ausführungen des Bw. zu seiner Beziehung zur
Mitgliedschaft im Flugklub keinen hinreichenden Aufschluss darüber, welche
Einnahmen der Bw. durch die Ablegung der Prüfung zur Erlangung des
Berufshubschrauberpilotenscheins noch hätte erzielen können.
Vom Bw. konnte
in keiner Phase des Berufungsverfahren dargetan werden, inwieweit die von der
Position "Ausbildungsaufwand/Pilotenschein" im Jahr 2002 erfassten Kosten zu
künftigen (Betriebs)Einnahmen und damit zu einen Totalüberschuss der
Einnahmen über die Betriebsausgaben/ Werbungskosten innerhalb eines
angemessenen Beobachtungszeitraums führen hätten können, wenn der
Bw. den an seinen einzigen Kunden im Jahr 2004 - die KO GmbH -
adressierten Rechnungen vom 22. Juli 2004, 28. Oktober 2004,
29. November 2004 und 19. Dezember 2004 zufolge Einnahmen unter
Einsatz eines Luftfahrzeuges im Jahr 2004 zu erzielen vermochte, ohne im Besitz
der in Rede stehenden beiden Flugscheine zu sein. Dass die Honorarnote für
das WWF sich ausschließlich auf die Miete des Hubschraubers sowie auf das
Pilotenhonorar vom Bw. bezieht, war der mit 10. August 2005 datierten
Berufung gegen den angefochtenen Bescheid zu entnehmen.
Die bloße
Behauptung, dass sich aus der Ablegung eines Berufshubschrauberpilotenscheins
berufliche Einnahmen ergeben, ist keine hinreichende Glaubhaftmachung.
Begründet der Anfall der in Rede stehenden Kosten für sich allein noch
keine Einkunftsquelle, so waren die dem Bw. in Zusammenhang mit dessen
Kandidatur für das WWF zugeflossenen Erlöse von € 13.000
mangels Zuordbarkeit zu einer anderen Einkunftsquelle als sonstige
Einkünfte im Sinne des § 29 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
zu werten. Dass die dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung 2002 in
Höhe von € 4.776,84 angezeigten "Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit (politische Tätigkeit) 2002" abweichend
vom angefochtenen Bescheid nunmehr als sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 Z 4 EStG 1988 in der Einkommensteuerberechnung in
Ansatz gebracht wurden, sei bemerkt.
Auch das
übrige Vorbringen des Bw. und dessen steuerlichen Vertreter in den
Abgabenverfahren vor der ersten und der zweiten Instanz und die übrigen
Unterlagen, die die steuerliche Vertreterin ihrem an das Finanzamt adressierten
Schreiben vom 15. Jänner 2005 beigelegt hatte, enthielten keine
Informationen darüber, in welchem Ausmaß der Erwerb des
Berufshubschrauberpilotenscheins für den Bw. von Bedeutung gewesen und
welche Rolle dem Berufshubschrauberpilotenschein in diesem Zusammenhang
zugekommen wäre, wenn die dem Finanzamt von der steuerlichen Vertreterin
als Beweismittel vorgelegte DVD den Bw. als Lenker eines Flugzeuges darstellt.
Solcherart
verleiht die entfernte Möglichkeit, mit dem Besitz sowohl eines
Privathubschrauberpilotenscheins, als auch eines
Berufshubschrauberpilotenscheins künftig als "fliegender Reporter" in
Geschäftsbeziehungen treten zu können, dem Ausbildungsaufwand für
den Pilotenschein im Streitjahr 2002 noch nicht die Eigenschaft als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Für die
Abänderung des angefochtenen Bescheides durch Erklärung des
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Einkommensteuerbescheides 2002 für gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültig war entscheidend, dass schon allein aufgrund der
vom Bw. innerhalb des Zeitraums von 2002 bis 2004 erbrachten Leistungen der
Bestand eines Zusammenhanges der im Jahr 2002 angefallenen, strittigen Kosten
mit künftigen Einnahmen aus einer Einkunftsquelle, für deren Bestand
der Besitz von den in Rede stehenden Hubschrauberpilotenscheinen notwendig
gewesen wäre, zu verneinen war. Da die Ungewissheit beseitigt war, hatte
eine Endgültigerklärung des gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2002 zu erfolgen.
Aufgrund der
obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid gemäß
§
289 BAO abzuändern.
|
Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr
2002
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
46.277,81 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
|
Aufgrund der Kontrollmitteilung nach § 3
Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte
|
721,00 €
|
|
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-
132,00 €
|
589,00 €
|
Sonstige Einkünfte
|
4.776,84 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
51.643,65 €
|
|
Einkommen
|
51.643,65 €
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
0 % für die ersten 3.640,00
|
0,00 €
|
21 % für die weiteren 3.630,00
|
762,30 €
|
31 % für die weiteren 14.530,00
|
4.504,30 €
|
41 % für die weiteren 29.070,00
|
11.918,70 €
|
50 % für die restlichen 773,65
|
386,83 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
17.572,13 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
75,58 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
17.442,55 €
|
Einkommensteuer
|
17.442,55 €
Wien, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
WerbungskostenFlugschuleFluglizenzBerufshubschrauberpilotenscheinFunktionsgebührenPersonenluftfahrzeuge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1481-W/05
- Stammnummer
- 19799
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF