Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1648-W/05
Antragsveranlagung gem. § 97 Abs. 4 EStG - Abzug von Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1648-W/05vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbungskosten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, sind im Zuge einer Antragsveranlagung zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nicht in Abzug zu bringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 9. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe beträgt: Euro -1.237,71
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 die Einbeziehung
endbesteuerter Kapitalerträge in die Veranlagung. Der Erklärung lag
eine Liste "Kapitalertragsaufstellung 2004" bei, worin die in- und
ausländischen Wertpapiere, die jeweiligen Zinsen sowie die KeSt im Detail
angeführt und die Jahressummen berechnet waren. Die Kapitalerträge
betrugen insgesamt Euro 9.133,56 brutto; die Kapitalertragsteuer / Quellensteuer
betrug insgesamt Euro 2.300,56. Die Kapitalerträge waren aufgeteilt nach
inländischen (€ 7.043,44 inkl. KeSt € 1.768,36) und
ausländischen Erträgen (€ 2.016,14 inkl. KeSt
€ 532,20) in der Erklärung eingetragen. Der Erklärung lagen
weiters ein Depotauszug per 31.12.2004 sowie eine Auflistung der Werbungskosten
für das Jahr 2004 bei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte die
Veranlagung erklärungsgemäß durch. Die Kapitalertragsteuer wurde
antragsgemäß angerechnet. Die Einkommensteuer wurde als Gutschrift in
Höhe von € 1.249,94 festgesetzt. Der Bescheid erging mit Datum
4. März 2005.
Mit Schreiben vom 9. März 2005 erhob die Bw.
rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Die Bw. beantragte die
Berücksichtigung der aufgelisteten Werbungskosten in Höhe von
€ 2.196,40 sowie die unter Kennzahl 758 angeführte
Steuer.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz mit Datum 20. Mai 2005 erlassen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Kapitalerträge auch bei
Einbeziehung in die Veranlagung ohne Abzug von Werbungskosten anzusetzen
seien.
Mit dem als Vorlageantrag iSd § 276 Abs. 2 BAO zu
wertenden Schreiben vom 30. Mai 2005 erhob die Bw. mit inhaltlich gleicher
Begründung Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung. Das
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 18. August 2005 mit dem Verweis auf
die Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG bezüglich der Einschränkung
der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie u. a. mit
Kapitalerträgen iSd § 97 EStG in unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, beantwortete die Bw. wie folgt. Die genannten
Bestimmungen bezögen sich nur auf endbesteuerte Kapitalerträge. Hier
würden jedoch endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte aufgrund des
Günstigkeitsvergleiches gem. § 97 Abs. 4 EStG mitveranlagt. Unter
Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien brachte die Bw. vor, dass
"andere Einkünfte" iSd § 41 Abs. 1 Z 1 vorlägen. In
diesem Zusammenhang könnten daher Werbungskosten geltend gemacht
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 97 Abs. 1 und
2 EStG 1988 gilt für natürliche Personen und für
Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus
Kapitalvermögen beziehen, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
für endbesteuerte Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten.
Gem. § 97 Abs. 4 ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden, wenn die nach
dem Steuertarif für Kapitalerträge iSd Abs. 1 und 2 sowie iSd
§ 37 Abs. 8 zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die
Kapitalertragsteuer, der freiwillig geleistete Betrag und die gem.
§ 37 Abs. 8 gesondert berechnete Steuer. Dabei ist die
Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu
erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu
erstatten. Gem. § 97 Abs. 4 Z 1 sind die Kapitalerträge ohne jeden
Abzug anzusetzen. Gem. § 20 Abs. 2
EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen
und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit
Kapitalerträgen iSd § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gem.
§ 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen
werden.
Die Bw. bezieht im Jahr 2004 eine niedrige Pension sowie
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Zinsen und Dividenden aus
inländischen und ausländischen Wertpapieren, die über ein
inländisches Depot verrechnet werden. Mit der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2004 beantragte die Bw. die Erstattung und Anrechnung der im
Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften aufgewendeten Kapitalertragsteuer.
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte dementsprechend die
Veranlagung der Bw. hinsichtlich der Einkommensteuer
erklärungsgemäß durch. Aufgrund der daraus resultierenden unter
25% liegenden Tarifsteuer kam es gem. § 97 EStG zur Anrechnung der
Kapitalertragsteuer und zur Festsetzung der Einkommensteuer in Form einer
Gutschrift.
Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren beantragte
die Bw. ergänzend die Berücksichtigung von Werbungskosten iHv
€ 2.196,40, welche nach Angabe der Bw. nur zur Sicherung des
Einkommens aus Kapitalertrag dienten. Sie begründete dies damit, dass es
sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Veranlagung iSd § 41 Abs.
1 Z 1 handelt und daher Werbungskosten geltend gemacht werden
könnten.
Dazu wird festgestellt, dass die Anrechnung der
Kapitalertragsteuer iSd § 97 Abs. 4 zwar aufgrund der allgemeinen
Veranlagungstitel der §§ 39 und 41 erfolgt, dass jedoch bei dieser
Antragsveranlagung die o. a. gesetzlichen Bestimmungen der §§ 97 und
20 EStG 1988 zusätzlich zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass
Werbungskosten, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den
genannten Kapitalerträgen stehen, nicht in Abzug gebracht werden
können. Dem Antrag der Bw. ist daher nicht zu folgen.
Weiters wird festgehalten, dass die Kapitalertragsteuer nur
gekürzt um den Anteil der Tarifsteuer, der auf andere Einkünfte
entfällt (hier die Pensionseinkünfte) angerechnet werden kann. D. h.
~18,28% der beantragten gesamten Kapitalertragsteuer von € 2.300,56
können nicht angerechnet werden.
Des weiteren war festzustellen, dass für die
Ermittlung der Einkommensteuer die ausländischen
(Brutto)Kapitaleinkünfte entgegen der Eintragung in der Erklärung
nicht mit € 2.016,14 sondern mit € 2.060,14 anzusetzen sind.
(Dies ergibt sich aus der Berechnung: Gesamtertrag lt. Auflistung Bw. brutto
€ 9.133,56 abzüglich Ertrag Inland brutto € 7.073,42 = Ertrag
Ausland brutto € 2.060,14.)
Die Entscheidung war daher spruchgemäß zu
treffen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1648-W/05
- Stammnummer
- 19794
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF