Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2160-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2160-W/05vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1.
Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für seine Tochter
A., geb. am 3.4.1987, die erhöhte Familienbeihilfe ab Mai
2005.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt daraufhin um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter des Bw. wurde am 10. Februar 2005 untersucht
und dabei folgendes ärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
Im
achten Lebensmonat plötzlich Erbrechen und Durchfall über mehrere
Wochen, Gewichtsverlust, massiv gebläht, Diagnosestellung im AKH Wien
Kinderklinik
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Diät
und jährliche Kontrollen im AKH
Untersuchungsbefund:
Kopf
und Hals unauffällig, Herz und Lunge normal, Abdomen frei,
Extremitäten frei beweglich
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-02-04
MR Dr.K.
Zöliake
besteht weiter
2003-08-18
UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR KINDER- UND JUGENDHEILKUNDE WIEN
weiter
gliadinfreie Diät notwendig
Diagnose(n):
Zöliakie
Richtsatzposition:
356 Gdb: 040% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
weil weiterhin strikte Einhaltung der Diät notwendig ist, derzeit nach
Laborbefunden gut eingestellt und guter Allgemeinzustand
vorliegt.
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-04-26 von Dr.E.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-04-27
Leitender
Arzt: E.K.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom 10.
Mai 2005 mit der Begründung ab, dass bei der Tochter des Bw. nur eine
40%ige Behinderung vorliege. Der Erhöhungsbetrag werde nur gewährt,
wenn eine mindestens 50%ige Behinderung vorliege.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin das Bundessozialamt
neuerlich um Erstellung eines Gutachtens.
Die Tochter des Bw. wurde am 17. August 2005 untersucht und
dabei folgendes ärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
Letzte
Begutachtung ho. 2/05, Gesamt-GdB 40%. In der Berufung wurde eingewandt, dass
die Einstufung im Gegensatz zum aktuell geltenden Gesetz stehe. Die
Zöliakie ist seit dem 8. Lebensmonat bekannt. Die glutenfreie Diät
wird strikt eingehalten, die letzten AK-Tests waren entsprechend negativ.
Für Freitag ist eine neuerliche Kontrolle an der Univ.Kinderklinik im AKH
Wien geplant. Unter der Diät keine Krankheitssymptome. Derzeit Besuch der
5. Klasse einer Kindergartenschule.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
glutenfreie
Diät, keine medik. Therapie
Untersuchungsbefund:
guter
AZ, adipöser ETZ; 166 cm, 80 kg, RR: 140/90, sonorer KS, reines VA,
normale
Herzgrenzen, keine Herzgeräusche, regulärer abdomineller Tastbefund
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Zöliakie
Richtsatzposition:
356 Gdb: 040% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da strikte Diäteinhaltung erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-08-19 von R.C.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2005-09-05
Leitender
Arzt: E.K.
Das Finanzamt erließ am 13. September 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Als erheblich
behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde bei ihrer Tochter auf Grund der Krankheit eine
Behinderung von 40 v.H. ab 1.8.2005 festgestellt. Es besteht daher kein Anspruch
auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 ohne
weitere Begründung einen als Vorlageantrag gewerteten
"Einspruch".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in
der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Tochter des Bw. von zwei
verschiedenen Ärzten untersucht (Arzt für Allgemeinmedizin und Arzt
für Innere Medizin). Beide Ärzte stellten den Grad der Behinderung
übereinstimmend mit 40 v.H. fest.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Einstufung
des Grades der Behinderung nach der Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung zu erfolgen. Nach beiden Gutachten wurde die Art der Erkrankung unter
die Richtsatzposition 356 subsumiert. Diese lautet:
"d) Magen und
Darmtrakt:
356. Chronische
Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie), schlechte Ausnützung der Kost:
30-40 v.H."
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 40 v.H. (oberer Rahmensatz dieser Richtsatzposition) mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
(ab Mai 2005) nicht gegeben.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen (zur Diätverpflegung siehe
§ 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung).
Wien, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2160-W/05
- Stammnummer
- 19792
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF