Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0027-K/05
Investitionszuwachsprämie bei einer Schnittstellensoftware
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-K/05vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Schnittstellensoftware speziell für eine Eingabemöglichkeit am PC im Büro und für die Übertragung der Zuschnittdaten zur Maschine in der Halle erstellt, ist diese nicht anders verwendbar und wird diese als Nebenkosten aktiviert, ist vom Vorliegen eines einheitlichen Wirtschaftsgutes auszugehen, sodass für die gesamten aktivierten Anschaffungs- und Nebenkosten die Investitionszuwachsprämie zusteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb, vom
16. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
12. November 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e ESTG 1988
für das Jahr 2003 wird in Höhe von € 35.418,50
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt in Form eines Einzelunternehmens eine
Möbeltischlerei.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2003 ermittelte der Bw. die Investitionszuwachsprämie für das
Jahr 2003 in Höhe von € 35.418,50.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die vom Bw. im
Jahr 2003 vorgenommenen Investitonen überprüft. Nachfolgend
dargestellte Investitionen wurden getätigt:
ZP-Ermittlung:
|
BI/C I, L
|
271.998,96
|
30.06.2003
|
Ab , W
|
8.958,84
|
26.06.2003
|
Kantenanleimmaschine A, I
|
99.655,28
|
30.06.2003
|
Kompressoranlage P, S
|
8.884,52
|
09.07.2003
|
Korpuspresse H, T
|
20.000,00
|
19.12.2003
|
Vakuumheber m. Schienensystem B
|
9.215,00
|
09.07.2003
|
Kragarmregale O, D/K
|
3.493,94
|
21.07.2003
|
PC ATX P4 C , S
|
647,00
|
25.06.2003
|
PC B.L. Clio 2400 C , S
|
1.184,00
|
19.11.2003
|
Bildschirm C , S
|
449,00
|
19.11.2003
|
Kopierer Kyodera Milta H M
|
1.064,36
|
30.09.2003
|
Pentium 4 Intel C , S
|
1.505,00
|
31.12.2003
|
|
427.055,90
|
Lt. Journal Kto 440/2003
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zuord-
nung
|
|
23.06.2003
|
6
|
440
|
2800
|
BK
|
112
|
Entladung BI CAT Fa.
S,B
|
313,6
|
1
|
313,6
|
24.06.2003
|
6
|
440
|
31930
|
ER
|
241
|
Entladung IMA Kanten
S,B
|
313,6
|
1
|
313,6
|
26.06.2003
|
6
|
440
|
31200
|
ER
|
247
|
Absaugung f. IMA
|
8.303,58
|
2
|
|
03.06.2003
|
6
|
440
|
2700
|
KA
|
128
|
Drucker f.BI CAT Servo
Pack,Bad Zwis
|
416,5
|
1
|
416,5
|
30.06.2003
|
6
|
440
|
50900
|
ub
|
6
|
Kantenanleimmasch. A /6616
I
|
99.000,00
|
3
|
|
30.06.2003
|
6
|
440
|
50900
|
ub
|
6
|
BI/C/120/300
Fa.,L
|
250.000,00
|
1
|
250.000
|
07.07.2003
|
7
|
440
|
30400
|
ub
|
280
|
Rückholförderer D,
S
|
10.500,00
|
1
|
10.500
|
28.07.2003
|
7
|
440
|
2800
|
BK
|
137
|
Anschlüsse Maschinen M
S
|
1.965,80
|
1,2,3
|
655,27
|
09.07.2003
|
7
|
440
|
31600
|
UB
|
1
|
Kompressoranlage kpl. P,
S
|
8.884,52
|
4
|
|
01.01.2003
|
1
|
440
|
9800
|
EB
|
|
Eröffnungsbilanz
|
100.900,60
|
|
|
19.12.2003
|
12
|
440
|
30800
|
ER
|
562
|
Korpuspresse H
T
|
20.000,00
|
5
|
|
30.12.2003
|
12
|
440
|
30900
|
UB
|
12
|
Workware
zu Bima Cut, AG ,W
Re.22.8. 2003
|
9.800,00
|
1
|
9.800,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
271.998,967
lt. AVZ 2003 WG zusammengefasst/siehe Kto 440 lt
Journal
|
30.6.2003
|
10
|
440
|
1
|
271.998,96
|
26.06.2003
|
10
|
440
|
|
8.958,84
|
30.06.2003
|
10
|
440
|
|
99.655,28
|
09.07.2003
|
10
|
440
|
|
8.884,52
|
19.12.2003
|
10
|
440
|
|
20.000,00
Laut Rechnung der Lieferfirma handelt es sich der Maschine
Bima/Cut/120/300 um ein elektronisch gesteuertes CNC- Bearbeitungs
-Zentrum.
Mit der Begründung, dass es sich bei der Rechnung der
Fa. vom 22.08.2003 um eine Softwarelieferung handle und eine solche nicht als
körperliches Wirtschaftsgut im Sinn des § 108e EStG zu betrachten
sei, wurde die begehrte Investitionszuwachsprämie um einen Betrag von
€ 980,00 gekürzt. Mit Bescheid vom 12.11.2004 setzte das
Finanzamt die begehrte Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 in
Höhe von € 34.438,50 fest.
In der gegen diesen rechtzeitig eingebrachten Berufung
brachte der Bw. vor, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Software um
eine eigens für die gleichzeitig von der Fa. xy um ca.
€ 260.000,-- angeschaffte Maschineneinheit mit der Bezeichnung
"Bima/Cut" programmierte "Workware" handle, die mit der Maschine eine
wirtschaftliche Einheit bilde d.h. als einheitliches Wirtschaftsgut zu sehen
sei. Keineswegs läge ein eigenständiges, selbständig bewertbares
immaterielles Wirtschaftsgut vor. Die Software sei wie alle anderen Nebenkosten
(z.B. wie Stromanschluss, Transportkosten) zum Wirtschaftsgut Maschine
mitaktiviert worden.
Die Software sei direkt über die Datenleitung
eingespielt und die Maschine sei erst nach einigen Nachadaptierungen der
Programme zufrieden stellend funktionsfähig gewesen.
Wenn ein Fahrgestell mit dem Aufbau eine wirtschaftliche
Einheit, d.h. ein einheitliches Wirtschaftsgut bilde, das nur in dieser
Kombination für die gedachten Zwecke einsatzfähig sei, und dies obwohl
getrennt handelbar und von verschiedenen Lieferanten stammend, oder wenn sogar
ein mit einem PKW gleichzeitig angeschafftes Radio mit diesem eine einheitliches
Wirtschaftsgut bilde, sei auch im konkreten Fall von einer wirtschaftlichen
Einheit auszugehen.
Sowohl in der praktischen Nutzung als auch in der
rechtlichen Beurteilung sei eine getrennte Aktivierung oder Verwertbarkeit der
Software, die eine reine Workware darstelle, nicht vorstellbar.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
29.11.2004 die Berufung ab, wobei es das Vorliegen einer wirtschaftlichen
Einheit damit negierte, dass die Software als solche nicht mit der Maschine
sondern als eigenständiges Produkt von einer anderen Firma erworben worden
sei. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre die Software nur dann als kein
eigenständiges selbständig bewertbares Wirtschaftsgut zu sehen, wenn
die Maschine ohne Verwendung der Software nicht funktionieren
würde.
Im rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag wiederholte der Bw.,
dass es sich im gegebenen Fall kein eigenständiges, selbständig
handelbares und bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut handle. Die Software
wäre wie alle anderen Nebenkosten ( wie z. B. Stromanschluss,
Transportkosten, ) mitaktiviert worden. Es handle sich um eine eigens für
diese Maschine in Auftrag gegebene Software und keinesfalls um eine
Standardsoftware.
In seiner Stellungnahme zu diesen Ausführungen hielt
der Prüfer fest:
" Wie in der
Berufungsergänzung ausgeführt, wurde das Programm extra für den
Bima Cut angefertigt. Alleine aus dieser Feststellung kann abgeleitet werden,
dass das CNC Bearbeitungsprogramm auch unabhängig von der Zusatzsoftware
funktionieren muss. Diese Auskunft erhielt ich schließlich auch von der
IAG.
Die gelieferte
Software /Schnittstelle ermöglicht eine Direktübertragung der Daten
vom PC im Büro an das CNC Zentrum in der Halle. Gäbe es die Software
nicht, wären die Daten am Maschinenterminal einzugeben laut Auskunft der
IAG ."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988
kann bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern für den
Investitionszuwachs eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 u. 8) abgesetzt werden.
§ 108e Abs. 2 EStG 1988
normiert:
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dient. Dabei
gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
Gemäß
§ 108e Abs. 3 EStG ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt
Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit
einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für
die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2
geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
Nach Absatz 4 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung
ist der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
des betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Bei der Investitionszuwachsprämie handelt es sich um
eine steuerliche Prämienförderung für die Mehrung von
Investitionen im Verhältnis zur "Vergangenheit". Ziel dieser Förderung
ist/war es, aus konjunkturellen Gründen in den Jahren 2002 und 2003 die
Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln. Der
Investitionszuwachs ermittelt sich aus dem Kreis gesetzlich umschriebener,
ungebrauchter, körperlicher Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens, somit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Wege einer AfA abgesetzt werden (§ 108e Abs. 1
letzter Satz EStG 1988).
§ 7 EStG 1988 normiert, dass bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen sind.
Anschaffungskosten sind jene Aufwendungen, die geleistet
werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen für die
Betriebszwecke entsprechenden erforderlichen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können,
wobei zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten sowie die
nachträglichen Anschaffungskosten zählen. Zu den
Anschaffungsnebenkosten gehören beispielsweise sämtliche Montage- und
Anschlusskosten. Diese schließen alle Aufwendungen mit ein, die bei der
Aufstellung einer Anlage erforderlich werden, um einen für den Betrieb
erforderlichen betriebsbereiten Zustand zu erreichen, beispielsweise Kosten
für notwendige Zubehörteile, etc. .
Im gegebenen Fall wurde für den Betrieb der
Möbeltischlerei im Jahre 2003 ein Investitionsvolumen von € 427.056
getätigt, wovon € 250.000,00 auf die im Juni angeschaffte
Maschine Bima Cut und € 99.000,00 auf die angeschaffte
Kantenanleimmaschine entfallen. Auf dieses Maschinenkonto wurden weiters
Nebenkosten im Ausmaß von rund € 60.000,-- (vgl. Journal bzw.
Anlageverzeichnis) aktiviert. Bereits im Hinblick auf die Geringfügigkeit
des Betrages der streitgegenständlichen Workware (€ 9.800,00) im
Verhältnis zum genannten Investionsvolumen ist diese als absolut
untergeordnet zu betrachten. Wie in der Berufung vorgebracht und durch die
Rechnung der Lieferfirma dokumentiert, handelt es sich bei dieser Workware
(Software) um ein spezielles Programm für die Erzeugung und Übergabe
von Artikel- und Bauteildaten über die IMA IPK Schnittstelle XML Format und
die Übergabe der Bearbeitungsinformation im FMC Format vom PC im Büro
an die genannte Maschine in der Halle, das speziell für den Betrieb und den
Einsatz dieser Maschine erstellt wurde.
Daraus folgt, dass diese Workware (Software) nur in der
genannten Konstellation und in keiner anderen Form im Betrieb
zweckmäßig einsetzbar ist. Losgelöst von der Maschine Bima Cut
und dem Einsatz in Verbindung einer Eingabemöglichkeit der Schnittteildaten
über den PC im Büro wäre dieses speziell erarbeitete Programm
für den Betrieb nicht weiter verwendbar, weil es speziell für diese
Anwendung erstellt wurde. Wenn dieses Programm nur in der erstellten Form und in
Verbindung mit dem Bima Cut wirtschaftlich sinnvoll im Betrieb des Bw.
eingesetzt werden kann, ist insbesondere in Zeiten hoch technisierter Standards
der Produktionvorgänge im Sinn einer erforderlichen
betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise dieses als wirtschaftliche Einheit
mit der Maschine Bima Cut zu sehen, insbesondere da es sich bei dieser Maschine
laut Rechnung um ein elektronisch gesteuertes Bearbeitungszentrum handelt.
Gerade diese betriebseinsatzbezogene Betrachtungsweise bestätigt der
Prüfer in seiner Stellungnahme, wenn er ausführt, dass das Programm
extra für den Bima Cut angefertigt wurde und dass das CNC
Bearbeitungsprogramm zwar unabhängig von der Zusatzsoftware funktionieren
würde, jedoch dann die Daten am Maschinenterminal manuell einzugeben (laut
Auskunft der IAG) wären. Der Umstand, dass die speziell erstellte und
gelieferte Software /Schnittstelle eine Direktübertragung der Daten vom PC
im Büro an das CNC Zentrum in der Halle ermöglicht, dokumentiert die
Zugehörigkeit zur Maschine Bima Cut und das Vorliegen eines einheitlichen
Wirtschaftsgutes (vgl. dazu VwGH, 13.09.1978, zu 2570/77, in welchem das
Höchstgericht eine automatische Kegelbahn (bestehend aus Asphaltbelag,
Laufbalken, elektrischer Schaltanlage, Gestänge und sonstigen
Vorrichtungen) ist iSd Vorschriften über die vorzeitige Abschreibung als
einheitliches Wirtschaftsgut betrachtete, das als solches mit dem
Abschreibungssatz für bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden
konnte).
Dass die angeschaffte Maschine als
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut gemäß
§ 108e
EStG anzusehen ist, ist unstrittig.
Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß
zu entscheiden.
12. Dezember
2005
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-K/05
- Stammnummer
- 19791
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF