Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0111-S/04
Begräbniskosten bei nicht verwertbaren Nachlassaktiva
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-S/04vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nachlassvermögen ist die Gesamtheit der in Geld schätzbaren Güter eines Menschen. Ausschlaggebend ist das wirtschaftliche Gebrauchsvermögen. Nur dieses erlaubt eine verlässliche Beurteilung darüber, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt wird. Liegen daher rechtliche Verfügungsbeschränkungen (zB Belastungs- und Veräußerungsverbot) in Bezug auf einen vorhandenen Nachlass vor, die eine Verwertung des vorhandenen Nachlasses nicht gestatten, haben die Begräbniskosten im Nachlassvermögen insoweit keine Deckung gefunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Verl.n.F.M., vom 6. Juni 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
13. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
anerkannte das Finanzamt die als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Begräbniskosten für die verstorbene Gattin des Bw nicht
an.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 6. Juni 2002
wurde vorgebracht, dass die Begräbniskosten nicht aus dem Nachlass
bestritten werden könnten, da sich in der Verlassenschaftssache nach der
verstorbenen Ehegattin eine Überschuldung ergeben habe. Zur
Bestätigung wurde die Einantwortungsurkunde und den Beschluss des BG
Radstadt vom 19. Jänner 2001 vorgelegt.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde der
Abgabenbehörde das Protokoll über die Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung und damit eine Auflistung der Aktiva und Passiva
vorgelegt. Die Gegenüberstellung der Aktiva mit den Passiva ergab eine
nominelle Überschuldung von S 372.545,04.-.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2002 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass Begräbniskosten nur
insofern eine ag. Belastung sind, als sie im Wert der übernommenen
Vermögenssubstanz nicht Deckung fänden, wobei nicht der Einheitswert
sondern der Verkehrswert entscheidend wäre.
Es wurde daraufhin der Antrag gestellt, die Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die Erbschaft des
Liegenschaftsanteiles nach der Ehegattin wäre mit einem
Veräußerungs- und Belastungsverbot belegt. Es könnte zur
Abdeckung der Kosten daher kein Geld aus dem Nachlass entnommen werden, auch
wäre es nicht möglich, den Nachlass zu Besicherung eines Kredites zu
verwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige kann beantragen,
dass bei Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1988 nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind an sich Aufwendungen der
Lebensführung, die aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
beeinträchtigen und aus diesem Grund steuerlich abzugsfähig
sind.
Der Anspruch auf Steuerermäßigung nach dieser
Gesetzesstelle hängt davon ab, dass die dem Steuerpflichtigen erwachsenden
Aufwendungen
außergewöhnlich
sind,
zwangsläufig
entstanden sind und dass sie
die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt,
besteht kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG
1988.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist
außergewöhnlich, wenn sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstandes entspricht.
Um einen Aufwand als außergewöhnlich bezeichnen
zu können, muss dieser größer sein als die Aufwendungen bei der
überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger, wobei als
Maßstab die oben genannten Einkommensverhältnisse,
Vermögensverhältnisse und der Familienstand heranzuziehen sind.
Außergewöhnlich ist nämlich ein Aufwand dann, wenn er über
die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebensführung
hinausgeht.
Krankheitskosten stellen zweifellos keinen Normalaufwand
der Lebensführung dar. Sie erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig.
Die Belastung entsteht dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Die Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch
der Höhe nach vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst
sein.
Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu
verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen.
Zu denrechtlichen Gründen zählen jene, die aus dem Verhältnis zu
einer anderen Person entspringen und damit rechtlich erzwingbar sind. Sie
können auf Gesetz, Urteil, Verwaltungsakt oder privater Anordnung
beruhen.
Auch hier muss beachtet werden, dass die
Rechtsverbindlichkeit eines Aufwandes nicht freiwillig herbeigeführt werden
darf, um Zwangsläufigkeit im steuerlichen Sinn zu bewirken.
Sittliche Gründe, denen sich der Steuerpflichtige
unter Umständen nicht entziehen kann, entspringen aus dem Verhältnis
des Steuerpflichtigen zu anderen Personen. Sie fordern eine im Einzelfall
bestehende besondere Beziehung, die eine sittliche Notwendigkeit von
Aufwendungen begründet.
Nach Absatz 4 der genannten Bestimmung beeinträchtigt
die Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen ( Abs.5 ) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Gesetzgeber versteht unter Selbstbehalt bei bestimmten
ag. Belastungen jenen Betrag, der vom Steuerpflichtigen aus eigenen Mitteln
getragen werden muss. Dieser Betrag ist abhängig
a) von der Höhe des Einkommens im Kalenderjahr, in dem
die ag. Belastung erfolgt,
b) vom zustehenden Alleinverdiener-oder
Alleinerhalterabsetzbetrag und
c) von der Anzahl der Kinder im Sinne des § 106 EStG
1988.
Eine ag. Belastung kann daher, wenn ein Anspruch auf die
Berücksichtigung von Aufwendungen als ag. Belastung grundsätzlich
besteht, nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führen, wenn der
Selbstbehalt überschritten wird.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
Selbstbehaltes ist das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastung selbst.
Die Höhe des Selbstbehaltes wird durch Anwendung des
jeweils zutreffenden Prozentsatzes nach § 34 Abs 4 EStG 1988 auf die
Bemessungsgrundlage ermittelt.
Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche
Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet
wurden.
Gemäß
§ 549 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden
Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten für das dem Gebrauche
des Ortes, dem Stande und Vermögen der Verstorbenen angemessene
Begräbnis.
Begräbniskosten sind insofern keine ag. Belastungen,
als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt
werden können (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040).
Nur wenn diese aus dem Nachlass nicht bestritten werden
kann, weil ein solcher überhaupt nicht oder nicht ausreichend vorhanden
ist, wird eine sittliche Verpflichtung der Erben, für diese Kosten aus
eigenem aufzukommen, gegeben sein, die in diesem Umfang zu einer ag. Belastung
führen können.
Nachlassvermögen ist die Gesamtheit der in Geld
schätzbaren Güter eines Menschen. Ausschlaggebend ist das
wirtschaftlich verfügbare Gebrauchtvermögen. Nur dieses erlaubt eine
verlässliche Beurteilung darüber, ob die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt
wird. Liegt daher eine rechtliche Verfügungsbeschränkung in
Bezug auf einen vorhandenen Nachlass vor (zB ein lebenslängliches,
grundbücherlich verankertes Wohnrecht, Veräußerungsverbot und
dgl), die eine Verwertung des vorhandenen Nachlasses nicht gestatten, haben die
Begräbniskosten im Nachlassvermögen insofern keine Deckung
gefunden.
Die Erblasserin verstarb unter Hinterlassung eines
wechselseitigen Testamentes, in welchem sie ihren Ehemann F.M. als
Universalerben eingesetzt hat und ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft
XY, im Wege der fideikommissarischen Substitution gleichteilig ihren ehelichen
Kindern vermachte und zur grundbücherlichen Absicherung dieses Nachlegates
ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Kinder
verfügte.
Der - der Behörde - vorliegenden Einantwortungsurkunde
bzw dem Beschluss des BG Radstadt vom 19. Oktober 2001 sowie dem Protokoll
über die am 21. September 2001 von Notar Dr. M.S. durchgeführte
Verlassenschaftsabhandlung ist eine Auflistung der Aktiva und Passiva zu
entnehmen, deren Gegenüberstellung eine nominelle Überschuldung
ergibt. Fest steht nach obigen Feststellungen auch, dass auf der
Liegenschaft EZ XX, eine rechtliche Verfügungsbeschränkung,
nämlich ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der
vier Kinder der Verstorbenen einverleibt wurde. Das Veräußerungs- und
Belastungsverbot lässt rechtlich eine Verwertung der Liegenschaft nicht zu.
Damit war für den Bw das Nachlassvermögen nicht verwertbar.
Die Begräbniskosten finden daher keine Deckung im
Nachlassvermögen.
Im Hinblick darauf, dass auch das Ausmaß der
Aufwendungen vom Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit umfasst sein muss,
ist eine Art Angemessenheitsprüfung für die Kosten für das
Begräbnis anzustellen. Nur jener Teil der Kosten kann als ag.
Belastung anerkannt werden, der im Durchschnitt für ein einfaches,
würdiges Begräbnis aufgewendet werden muss. Bundeseinheitlich belaufen
sich die Kosten eines würdigen Begräbnisses und eines einfachen
Grabmals erfahrungsgemäß auf ca. S 40.000.-.
Zu den Begräbniskosten zählen die Aufwendungen
zur Beerdigung sowie die Auslagen für die Errichtung eines
Grabmals. Die Errichtung einer Grabanlage für den Steuerpflichtigen
selbst ist mangels Zwangsläufigkeit nicht absetzbar. Wird anlässlich
des Todes eines Familienangehörigen ein mehrteiliges Grab (Familiengruft)
angelegt, so führen nur die Kosten für ein Einzelgrab zu einer
Steuerermäßigung. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten
für das vom Bw geltend gemachte Totenessen für die Trauergäste
(VwGH 17.3.1971, 2130/70), die Auslagen für Blumen, Kränze und
Trauerkleidung sowie Aufwendungen für die Grabpflege.
Die in der Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr geltend gemachten Krankheitskosten für die Ehegattin wurden im
beantragten Ausmaß von S 5.514.- bereits im erstinstanzlichen Verfahren
als ag. Belastung anerkannt, blieben aber unter der
Selbstbehaltsgrenze.
Die Rechtskosten in Höhe von S 5.874.- bleiben
steuerlich unberücksichtigt, weil sie eine Verhaltensfolge aus der Annahme
der Erbschaft sind.
Zusammenfassend kann sohin festgestellt werden, dass der
Berufung teilweise insoweit stattgegeben wird, als die beantragten
Todfallskosten in einem Ausmaß von S 40.000.- und die Krankheitskosten in
Höhe von S 5.514.- als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
7. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-S/04
- Stammnummer
- 19776
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF