Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0934-W/05
mehrere Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu einer Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0934-W/05vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 23. März
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. März 2005 betreffend Zurückweisung eines Antrages
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Bescheid betreffend die Zurückweisung der
Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu den
Buchungsmitteilungen Nr. 6 und 7/2000 aufgehoben.
Im Übrigen
(Faktum Buchungsmitteilung Nr. 2/2000) wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 22. Oktober 2004 brachte der Bw. Anträge auf
Erlassung von Abrechnungsbescheiden ein und führte dazu aus, dass ihm mit
Buchungsmitteilung Nr.2 vom 26. Jänner 2000 Pfändungsgebühren von
S 18.348,00 und ein Barauslagenersatz 2000 in der Höhe von S 7,00
vorgeschrieben worden seien. Mit Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 19. Juli 2000 sei
ihm der Versteigerungserlös von S 10.886,20 gutgeschrieben und mit
Buchungsmitteilung Nr. 7 vom 18. Oktober 2000 wieder abgezogen worden. Es
bestehe darin ein unlösbarer Widerspruch, dass einerseits von ihm die
Pfändungsgebühr verlangt und andererseits ihm der
Versteigerungserlös der gepfändeten Fahrnisse vorenthalten werde. Er
stelle daher den Antrag, dass entweder die Buchungen der Buchungsmitteilung Nr.
2 oder Nr. 7 annulliert werden.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 15. März 2005
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass darüber
bereits mit Entscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und
Bgld abgesprochen worden sei.
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Buchungsmitteilung
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Entscheidungsdatum
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Zahl
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Nr. 2 vom 26.1.2000
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27.9.2002
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AO 720/2-10/2
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Nr. 6 vom 19.7.2000
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13.6.2001
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AO 670/5-10/01
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Nr. 7 vom 18.10.2000
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13.6.2001
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AO 670/06-10/01
Am 22. März 2005 brachte der Bw. gegen den Bescheid
das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus, dass es sich bei
seinem zurückgewiesenen Antrag um einen Antrag auf Berichtigung
gemäß
§§ 293, 295 und 299 BAO gehandelt habe. Es werde der
Antrag gestellt, entweder die Buchungsmitteilung Nr. 2 oder Nr. 7 aus dem Jahr
2000 zu annullieren.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai
2005 als unbegründet abgewiesen, wobei die Abgabenbehörde erster
Instanz darauf hinwies, dass bereits in der Entscheidung der
Finanzlandesdirektion vom 13. Juni 2001 begründet worden sei, in welcher
Form eine Richtigstellung der Buchungen erfolgen sollte. Bezüglich der
Buchungsmitteilung Nr.2/2000 werde auf den Abweisungsbescheid vom 12.2.2002
verwiesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 6. Juni 2005.
Aktenwidrig sei die Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass nicht
mitgeteilt worden sei, in welcher Form eine Richtigstellung der Buchungen
erfolgen sollte. In dem Antrag vom 22.10.2004 sei die Annullierung der Buchungen
entweder in der Buchungsmitteilung Nr.2 oder Nr. 7 verlangt worden. Die
Berichtigung müsse gemäß
§§ 293, 295 oder 299 BAO von
der Abgabenbehörde vorgenommen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO hat die Abgabenbehörde über Antrag mittels
Abrechnungsbescheid darüber zu entscheiden, wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und Inhalt nach
ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche
Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer
bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde. Mit dem Abrechnungsbescheid ist
schlechthin zu entscheiden, ob auf Grund der Verrechnung eine bestimmte
Verpflichtung erloschen ist, wirksam getilgt, gezahlt, aufgerechnet,
überrechnet oder umgebucht, erlassen (abgeschrieben) oder als verjährt
zu gelten hat, also vor allem rechnungsmäßig richtig vollzogen
ist.
Mit dem oben zitierten Bescheid der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Juni 2001 (AO
670/2-10/01) wurde der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom 9.
Oktober 2000 zur Buchungsmitteilung Nr. 2 vom 26. Jänner 2000, mit Bescheid
vom selben Tag (AO 670/5-10/01) der Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides vom 18. Oktober 2000 zur Buchungsmitteilung Nr.6/2000 und
mit Bescheid vom selben Tag (AO 670/6-10/01) der Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides vom 28. Oktober 2000 zur Buchungsmitteilung Nr. 7/2000
gemäß
§ 278 BAO zurückgewiesen.
Diese Entscheidungen stellen reine Formalentscheidungen
dar. Da dem zu Grunde liegenden Antrag kein konkretes Begehren zu entnehmen war,
wurde keine inhaltliche Entscheidung gefällt. Dies hindert den Bw. nicht
daran einen neuerlichen konkretisierten Antrag einzubringen.
Zur Buchungsmitteilung Nr. 2 wurde am 17. September 2001
wiederum ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides eingebracht. Der
Antrag wurde mit Bescheid vom 27. November 2001 abgewiesen. Die Berufung vom 3.
Dezember 2001 wurde mittels in Rechtskraft erwachsener Berufungsvorentscheidung
vom 21. Dezember 2001 abgewiesen (siehe dazu auch die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zu RD/4-W/2004, vom 19. April
2004).
Der gleichfalls zu dieser Buchungsmitteilung erlassene
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 12. Februar 2002 wurde mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Nö und Bgld. vom 27.
September 2002 (AO 720/2-10/02) wegen bereits rechtskräftig entschiedener
Sache aufgehoben.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der
Zurückweisungsbescheid betreffend die Buchungsmitteilung Nr. 2/2000 zu
Recht ergangen ist, da die Rechtsordnung zu einem Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides nicht vorsieht, dass über dieselbe Frage mehrmals
entschieden wird.
Anders verhält es sich jedoch bei den
Buchungsmitteilungen Nr. 6 und 7/2000. Auf das inhaltliche Vorbringen ist
materiell im Sinne einer Erlassung eines Abrechnungsbescheides oder einer
Abweisung des Antrages als unbegründet einzugehen, daher war der
Zurückweisungsbescheid in diesen Punkten aufzuheben.
In einem Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH 20.7.1999,
99/13/0071), daher sind in einem Verfahren nach § 216 BAO
Berichtigungsanträge nach §§ 293, 295 oder 299 BAO
irrelevant.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0934-W/05
- Stammnummer
- 19766
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF