Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0430-I/05
Alleinverdienerabsetzbetrag, vom Ehegatten getrennt lebend ja oder nein ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0430-I/05vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 machte der Berufungswerber (Bw.)
u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Am 5.5.2003 erließ das
Finanzamt Innsbruck einen erklärungsgemäßen
Einkommensteuerbescheid 2002.
Am 13.1.2005 verfügte das Finanzamt gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ einen
(geänderten) Einkommensteuerbescheid 2002, wobei der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt
wurde. Das Finanzamt begründete dies damit, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, weil die Einkünfte der Ehegattin
des Bw. 2002 höher als € 4.400.-gewesen seien.
Gegen den (im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen)
Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. Berufung. In der Berufungsschrift, die in
den Antrag auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages mündet,
wird vorgebracht, dass die Ehegattin des Bw. "kein zusätzliches Einkommen"
bezogen habe. Die Ehegattin sei am 2.10.2002 aus der gemeinsamen
Ehewohnung ausgezogen. Am 17.12.2002 sei schließlich die Scheidung
erfolgt.
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 21.6.2005 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung. In der (gesonderten) Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. im Jahr 2002 mehr als sechs Monate von seiner
Gattin getrennt gelebt habe. Diese Tatsachenfeststellung ergebe sich aus dem dem
Finanzamt vorliegenden Scheidungsurteil. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe
daher nicht zu.
Mit Schreiben vom 18.7.2005 beantragte der Bw. die Vorlage
seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Im Vorlageantrag
wiederholt der Bw. sein bisheriges Berufungsvorbringen und führt
ergänzend aus: Der Bw. habe im Scheidungsverfahren bestätigt,
dass er seit mindestens einem halben Jahr von seiner Ex-Gattin getrennt gelebt
habe. Diese Aussage entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Als Beweggrund
für die abweichenden Angaben im gerichtlichen Scheidungsverfahren gab der
Bw. an, dass er und seine Ex-Gattin zum Wohle des gemeinsamen Kindes an einer
schnellen und einvernehmlichen Scheidung interessiert gewesen seien. Dies sei
jedoch rechtlich nur möglich gewesen, wenn gegenüber dem Gericht die
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten
bestätigt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 ist die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages u.a. an die Bedingung
geknüpft, dass der Steuerpflichtige länger als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
Ehegatten nicht ständig getrennt lebt. Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Bw. im Kalenderjahr 2002
länger als sechs Monate von seiner inzwischen geschiedenen Gattin getrennt
gelebt hat. Der gefertigte Referent nimmt dies aus folgenden
Gründen als erwiesen an : 1. Im bezirksgerichtlichen
Scheidungsverfahren (BG X., GZ. yyyyyyy) gaben sowohl der Bw. als auch seine
inzwischen von ihm geschiedene Gattin am 17.12.2002 übereinstimmend an,
dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sei
(siehe Protokoll betreffend die Tagsatzung vor dem BG X. vom 17.12.2002).
2. Die geschiedene Gattin des Bw. gab in ihrem eigenen Abgabenverfahren
an, dass sie im Kalenderjahr 2002 "mehr als sechs Monate vom Ehegatten getrennt
gewesen" sei. Im Hinblick auf ihre äußerst prekäre Lage sei sie
erst später imstande gewesen, sich an der neuen Adresse polizeilich
anzumelden (Vorbringen in der Berufungsschrift vom 29.6.2004, Anm: die
polizeiliche Anmeldung in Z. erfolgte am 11.11.2002).
Da nach allgemeiner Erfahrung der ursprünglichen
Aussage in der Regel höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist als
später geänderten Einlassungen (siehe z.B. VwGH vom 6.4.1995,
93/15/0077) folgt die Berufungsbehörde den vom Bw. vor dem BG X. im
Verfahren yyyyyyy am 17.12.2002 gemachten Angaben. Für die
größere Glaubwürdigkeit der ursprünglichen
Sachverhaltsdarstellung des Bw. spricht auch der Umstand, dass die Ehegattin des
Bw. vor dem BG X. übereinstimmende Angaben gemacht hat. Weiters
spricht für die Richtigkeit der ursprünglichen Version die Tatsache,
dass die Ex-Gattin des Bw. auch in ihrem eigenen Steuerverfahren
(Berufungsschrift) mit den beim BG X. gemachten Aussagen übereinstimmende
Angaben gemacht hat. Die geschiedene Gattin des Bw. hat sich an ihrer
neuen Anschrift erst am 11.11.2002 polizeilich angemeldet (ZMR- Abfrage). Sie
hat die verspätete polizeiliche Meldung jedoch damit schlüssig
begründet, dass sie sich im Hinblick auf die Eheprobleme in einer
"prekären Lage" befunden habe, weshalb auch das Datum der polizeilichen
Meldung an der neuen Adresse keinen sicheren Rückschluss auf den Zeitpunkt
der tatsächlichen Trennung vom Bw. zulässt. Der gefertigte
Referent gelangt daher in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO)
zur Überzeugung, dass der Bw. im Streitjahr 2002 von seiner inzwischen
geschiedenen Ehegattin länger als sechs Monate getrennt gelebt
hat.
Da der Alleinverdienerabsetzbetrag daher für das Jahr
2002 somit nicht zusteht, muss der Berufung ein Erfolg versagt
bleiben.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1 Kontoauszug
Innsbruck,
am 6. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Alleinverdienerabsetzbetragmehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet und vom unbeschänkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebendfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0430-I/05
- Stammnummer
- 19762
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF