Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1997-W/04
Arbeitszimmer einer Universitätsprofessorin für Musik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1997-W/04vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der vertreten durch die R.B.G. Revisions-
und Betriebsberatungsgesellschaft, Steuerberatungskanzlei, 1040 Wien,
Operngasse 23/19, vom 14. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Martin
Paulovics, vom 15. September 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 im Beisein der Schriftführerin Andrea
Newrkla nach der am 1. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Musikpädogogin, bezieht Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit an der Universität für Musik und
darstellende Kunst. Im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung beantragte die Bw.
für das Jahr 2003 als Werbungskosten u.a. "Kosten für den
Übungsraum" in Höhe von 1.055,44 € (Heizung, Strom,
Reparatur, Instandhaltung).
Laut Einkommensteuerbescheid 2003 wurden diese Aufwendungen
nicht als Werbungskosten anerkannt, weil Werbungskosten für ein im
Wohnungsverband gelegenem Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann
vorliegen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bildet. Diese Voraussetzungen
seien in diesem Fall nicht gegeben, daher konnten die diesbezüglich als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt
werden.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
führte begründend aus, dass es sich bei den geltend gemachten
Raumkosten um die anteilige Fläche von zwei Konzertflügel samt
Sitzflächen und das Notenarchiv in der Wohnung der Bw. handle. Die
beanspruchten Räumlichkeiten seien deutlich von sonstigen
Räumlichkeiten getrennt und auch nicht privat nutzbar.
Die beschriebene Fläche stelle deswegen den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, da
die Bw. nur dort ihre musikalische Vorbereitung und Trainingstätigkeit
ausübe. An der Universität für Musik und darstellende Kunst sei
es nicht möglich, diese Tätigkeit, ohne welche ihr Standard und ihre
Lehrbefugnis nicht aufrecht erhaltbar sei, auszuüben.
Im Zuge dieser Berufung beantragte die Bw. im Falle der
Abweisung der Berufung durch das Finanzamt die Vorlage an den unabhängigen
Finanzsenat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der am 1. Dezember 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Die Bw. hat das Große
Diplom für Musik und Darstellende Kunst als Konzertpianistin, dies sei auch
die Voraussetzung des Dienstpostens als Professorin am Institut Ludwig van
Beethoven (Instrumentalmusik, Tasteninstrumente und Musikpädagogik). Von
der Universität für Musik und darstellende Kunst werde eine
Konzerttätigkeit außerhalb der Universität erwartet, dies werde
auch von der Bw. dazu verwendet, um ihre Schüler zu promoten.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielte die Bw. im Jahr
2003 nicht. Das Ansehen des Musikprofessors besteht im Vorbringen von
Klaviervirituosen, was eine intensive Betreuung der Studenten einschließt.
Vor öffentlichen Auftritten der Studenten wird die Zeit der Bw. und die
Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten besonders gefordert und
beansprucht, ohne Rücksicht auf die Platznot an der Universität
für Musik und darstellende Kunst können die
Studentenpräsentationen an den beiden Klavieren intensiv betreut werden.
Der Grund für zwei Klaviere bestehe darin, dass die Studenten betreut
werden. Ohne die Möglichkeiten des Trainings und zusätzlichen
Unterrichts in den gegenständlichen Räumlichkeiten sei die
Voraussetzung für die Erzielung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nicht gegeben.
Die rein zeitliche
Tätigkeit an der Universität sei wie bei einer Konzertpianistin,
lediglich die Spitze des Eisbergs, da dort lediglich die in den
gegenständlichen Räumlichkeiten erarbeiteten Fertigkeiten und
Kenntnisse präsentiert und finalisiert werden.
Die Berufungswerberin
müsse mit dem Standard ihrer Studenten jederzeit mithalten können,
dies bedeutet, dass von ihr Interprädationsmodule laufend erarbeitet
werden. Auch dies könne nur in den gegenständlichen
Räumlichkeiten durchgeführt werden.
Auf Befragen durch die
Referentin, wie viel Zeit die Bw. für ihre Studenten zu Hause aufwende,
antwortet der steuerliche Vertreter: Mit den Studenten ein Drittel und alleine
jede verfügbare Zeit.
Der steuerliche Vertreter legt
eine Kopie des Wohnungsplanes vor und fünf Fotos (Kopie).
Der Vertreter des Finanzamtes
befragt, wie viel Zeit der beruflichen Tätigkeit (Anwesenheitspflicht auf
der Universität) aufgewendet werde.
Steuerlicher Vertreter: Je nach
Semester 20 bis 25 Stunden sei die Bw. verpflichtet, Unterricht an der
Universität abzuhalten.
Das Tätigkeitsprofil der
Bw. bestehe darin, dass sie u.a. eine Meisterklasse betreue, und ihre Studenten
auf dem Weg zur Bühnenreife begleite, was einen gewissen Standard ihres
Könnens voraussetzt.
Auf Befragen durch den
Vertreter des Finanzamtes, ob Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
als Pianistin im Jahr 2003 vorliegen, gibt der steuerliche Vertreter zu
Protokoll, im Jahr 2003 liegen keine Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit vor, die Bw. absolvierte lediglich Konzerte ohne Honorierung
(z.B. Schulkonzerte an der Universität, an der Botschaft, bei Vereinen),
damit vermarkte die Bw. sich selber.
Zur rechtlichen Würdigung
führt der Vertreter des Finanzamtes aus, dass der Mittelpunkt bei einer
Lehrtätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liege, sondern am
Arbeitsplatz, den der Dienstgeber zur Verfügung stelle (bei einer
Lehrtätigkeit wäre dies an der Universität), VwGH vom 20.
1. 1999, Zl. 98/13/0132.
Der Vertreter des Finanzamtes
verweist auf ein weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. 1.
2003, Zl. 99/13/0076, in dem der VwGH ausgesprochen hat, dass ein so genanntes
Musikübungszimmer eines Musiklehrers ebenfalls nicht steuerlich absetzbar
sei, weil es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde.
Zur weiteren
Übungstätigkeit der Bw. ist festzuhalten, dass nicht honorierte
Einkünfte aus Konzerten auch nicht zu einer steuerlichen
Berücksichtigung von Aufwendungen führen können und daher nicht
steuerlich nicht relevant seien.
Der steuerliche Vertreter weist
darauf hin, dass die angesprochenen Erkenntnisse nicht auf den vorliegenden
Sachverhalt anwendbar seien, da es sich um ein allgemeines Lehrererkenntnis bzw.
eines Musiklehrers (AHS-Lehrer) handle, vielmehr wäre das Erkenntnis vom
24. 6. 2004, Zl. 2001/15/0052 auf den gegenständlichen Sachverhalt
anzuwenden.
Der Vertreter des Finanzamtes
weist darauf hin, dass dieses Erkenntnis insofern nicht präjudiziell sein
könne, weil die Bw. in diesem Kalenderjahr keine Einkünfte aus ihrer
Tätigkeit als Konzertpianistin erzielt habe.
Der steuerliche Vertreter
ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Sachverhalt wurde festgestellt, dass die Bw. im Jahr
2003 lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit an der
Universität für Musik und darstellende Kunst erzielt hat. Sie ist als
Professorin am Institut Ludwig van Beethoven tätig. Sie hat das große
Diplom für Musik und darstellende Kunst als Konzertpianistin, und betreut
unter anderem die so genannte Meisterklasse. Die Bw. unterrichtete die
Schüler ca. ein Drittel ihrer Zeit im in Rede stehenden Arbeitszimmer.
Ansonsten arbeitet die Bw. jede frei verfügbare Zeit im
Arbeitszimmer.
Unstrittig ist, dass streitgegenständliche
Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen ist.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für die
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht als Werbungskosten abgezogen
werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt
darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe
liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die
Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des
Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund
bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitzimmer
davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden
Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (VwGH vom 27.5.1999,
98/15/0100).
Die Burteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne der vorstehend genannten Gesetzesstelle
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, somit nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung
(Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits)Komponenten zerlegen, erfordert eine
Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser
Teilkomponenten.
Der VwGH hat in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom
20.1.1999, 98/13/0132, judiziert, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit
nach der Verkehrsauffassung jener Ort ist, an welchem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt, während dem Setzen von
Vorbereitungshandlungen unabhängig vom Ort des Tätigwerdens keine
ertragsteuerliche Relevanz zukommt.
In verschiedenen Erkenntnissen hat der VwGH ausgesprochen,
dass der Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen ist, an dem die Vermittlung von
Wissen und technischen Können selbst erfolgt (VwGH vom 29.1.2003,
99/13/0076), "auch wenn für die gegenständliche Lehrtätigkeit an
Musikschulen nach dem Vorbringen eine Übungstätigkeit an den in den
häuslichen Arbeitszimmern stehenden Klavieren in dem angegebenen zeitlichen
Ausmaß erforderlich war, ändert dies nichts daran, dass diese
Übungstätigkeit nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die
unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler,
darstellt".
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(VwGH vom 2.6.2004, 2003/13/0166).
Das materielle Schwergewicht der Tätigkeit der Bw. als
Universitätsprofessorin liegt in der Weitergabe ihres Wissen und
Könnens an die Studenten in den Räumlichkeiten der Universität.
Auch wenn die Bw. für die Lehrtätigkeit eine Vorbereitungszeit sowie
Zeit für berufsbezogenen Tätigkeiten wie Üben, Erstellen von
Interpretationsmodulen, Erstellen von Lehr- und Prüfungsmaterialien
benötigt, so stellt die Ausübung der Tätigkeit im häuslichen
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die
unmittelbare Vermittlung von wissen und Können an die Studenten, dar. Dabei
kommt es darauf, dass die Bw. ca. 1/3 der Studentenbetreuung im häuslichen
Arbeitszimmer vornimmt, nicht an.
Auf den Grad des Wissens und der Fertigkeiten von
Grundkenntnisse des Musizierens durch einen "Musikschullehrer" kommt es dabei
nicht an (VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0052).
Dem Hinweis, dass die Bw. ein Drittel der praktischen
Übungen (Spielen am Klavier) im häuslichen Arbeitszimmer absolviert,
da an der Universität akute Raumnot herrscht, ist entgegenzuhalten, dass
eine Lehrtätigkeit nicht nur aus praktischen Übungen besteht, sondern
auch aus Theorie (Vermittlung von Wissen), die einen gewissen zeitlichen Umfang
des Lehrauftrages umfasst. Auch die Tatsache, dass die Bw. Studenten im
häuslichen Arbeitszimmer betreut, ändert an der Beurteilung der
bereits dargelegten Rechtslage nichts, da der Allgemeinheit nicht zugemutet
werden kann, dass Aufwendungen, die ein Dienstgeber zu tragen hätte (im
streitgegenständlichen Verfahren die Universität für Musik und
darstellende Kunst, nämlich die zur Verfügungstellung von
Übungsräumen entsprechend der Anzahl der Studenten) auf die
Allgemeinheit überwälzt wird.
Dem Verweis des steuerlichen Vertreters auf das Erkenntnis
vom 24.6.2004, 2001/15/0052 ist entgegenzuhalten, dass die Bf. sowohl
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Vertragslehrerin
an der Universität Mozarteum Salzburg als auch Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Konzertpianistin erzielte.
Im gegenständlichen Verfahren wurden jedoch nur
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt.
Bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus
dem Lehrauftrag an der Universität Mozarteum Salzburg im oben zitierten
Verfahren führt der VwGH in seinen rechtlichen Erwägungen aus, dass es
auf den von der Bf. hervorgehobenen Grad des Wissens und der Fertigkeiten der
Schüler, auf den Unterschied zwischen Vermittlung von Grundkenntnissen des
Musizierens durch einen "Musikschullehrer" und - wie im Fall der Bf., aber auch
wie im streitgegenständlichen Fall - der "Begleitung auf dem Weg zur
künstlerischen Karriere ihrer Studenten zum Konzertfachdiplom" es dabei
nicht ankommt. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden, wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
hinsichtlich der Einkunftsquelle aus dem Lehrauftrag an der Universität
Mozarteum Salzburg nicht im in Rede stehenden Arbeitszimmer gesehen hat.
Auch im Erkenntnis vom 20.1.1999, 98/13/0132
bekräftigt der VwGH seine Rechtsansicht betreffend ein Arbeitszimmer eines
AHS-Lehrers dahingehend, dass "der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt."
Im gegenständlichen Verfahren wurde festgestellt, dass
die Bw. den höheren Grad ihres Könnens nicht für die Erzielung
ihrer Einkünfte benötigte, sondern um ihren Studenten ein höheres
Ansehen zu verschaffen bzw. um diese besser promoten zu können.
Folglich liegt der Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit hinsichtlich der Einkunftsquelle aus dem Lehrauftrag an der
Universität nicht im in Rede stehenden Arbeitszimmer. Die beantragten
Aufwendungen hinsichtlich des Arbeitszimmer sind folglich nicht als
Werbungskosten anzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1997-W/04
- Stammnummer
- 19756
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF