Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0394-W/05
Aussetzungsantrag bei bereits erledigter Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-W/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 14. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
7. Februar 2005 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO entschieden:
Der Berufung
wird dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid betreffend Einkommensteuer
1996 bis 1999 aufgehoben wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 15. September 2004 einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO zu folgenden Abgaben
ein:
Einkommensteuer 1996 € 1.947,05, Einkommensteuer 1997
€ 1.834.85, Einkommensteuer 1998 € 1.171,34, Einkommensteuer 1999
€ 1.413.05, Einkommensteuer 2000 € 450,28, Einkommensteuer 2001 €
437,19, Umsatzsteuer 2000 566,74, Umsatzsteuer 2001 €
9.026,87.
Das Finanzamt 9/18/19 und Klosterneuburg erließ zu
diesem Antrag am 7. Februar 2005 zwei Bescheide, einen Bescheid auf Abweisung
des Antrages betreffend Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998 (siehe dazu auch
RV/411-W/05 des unabhängigen Finanzsenates) und den
verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Zurückweisung des
Antrages mit der Begründung, die dem Antrag zugrunde liegende Berufung sei
bereits erledigt und dem Hinweis, das Finanzamt nehme an, dass es sich bei den
im Antrag erwähnten Berufungen um jene gegen den Sicherstellungsauftrag
handle.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. Februar 2005. Die
Bw. führt aus, dass die Behauptung aktenwidrig sei, dass die dem Antrag
zugrunde liegenden Berufungen bereits erledigt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.2 Die
Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach
Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Abs.3
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen,
wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht
der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung
im
beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die
für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind
auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser
endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen, das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Abs. 6 Wurde
eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften
(§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§
215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden
Bescheides zu.
Abs.8 Zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie
Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet
werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei
Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung
der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Abs.9 Für
Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Zur Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998 ist wie in RV/ 411-
W/05 bestätigt wurde zu Recht ein Abweisungsbescheid ergangen, der
Zurückweisungsbescheid war daher wegen res iudicata (entschiedener Sache)
in diesen Punkten aufzuheben.
Zur Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1999 ist
festzustellen, dass einerseits der in diesem Verfahren bekämpfte
Zurückweisungsbescheid erlassen wurde, andererseits jedoch mit 9. Februar
2005 eine Aussetzung der Einhebung des offenen Betrages in der Höhe von
€ 1020,33 bewilligt wurde. Die Berufung gegen den Abgabenbescheid ist beim
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Der Zurückweisungsbescheid war
daher aufzuheben.
Für Einkommensteuer 2000 und 2001 und Umsatzsteuer
2000 und 2001 erging am 5. Juli 2004 zu RV4498-W/02 eine Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates, daher war bei Einbringung des
Aussetzungsantrages am 15. September 2004 kein Berufungsverfahren mehr offen und
somit waren die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gewährung einer
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht mehr gegeben und der Antrag
ist in diesen Punkten gleichfalls als unbegründet abzuweisen.
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-W/05
- Stammnummer
- 19746
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF