Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1081-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1081-W/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2004 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog bis September 2004
für ihre Tochter Y, geb. am 22.9.1983, die erhöhte Familienbeihilfe.
Strittig ist nun, ob ihr diese weiterhin zusteht.
Über Ersuchen des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt - nach Untersuchung der Tochter am 25. August 2004 -
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten:
Anamnese:
Seit
dem 8. Lebensjahr bekannte idiopathische Skoliose, 2 Jahre lang Skolioseturnen,
Sportausübung, keine Korsettbehandlung oder Operation. Jetzt immer wieder
Physikotherapie, Sport im Fitnesscenter. Bei längerem Sitzen bzw. am Abend
nach längerer Belastung Schmerzen an der LWS und auch an der HWS, nie an
der BWS. Seit dem 11. Lebensjahr, besonders bei Sportausübung
habituelle Patellaluxationen bds. 8/2002 KH Mödling Arthroskopie re.
Kniegelenk u. Tuberositasversetzung nach Elmslie re. Operation der li. Seite ist
für den Sommer 2005 geplant. Seit der OP re. keine Luxationen mehr,
Schmerzen nach längerer Belastung. Li. nach wie vor Patellaluxationen beim
Sport.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Immer
wieder Physikotherapie. Medikamente: Euthyrox,Zyrtec Tbl.,Beloc Tbl.,
Untersuchungsbefund:
Gangbild:
frei 162 cm, 60kg,guter AZ u. EZ WS: keine wesentliche Achsenabweichung, frei
beweglich OE: alle Gelenke frei beweglich UE: Hüftgelenke:frei beweglich,
Kniegelenke: re. blande Narbe, Beweglichkeit bds. S 0-0-150, li. Zohlenzeichen
+++ positiv, re. negativ. Bandstabil, bds kein Erguss. Alle übrigen Gelenke
frei beweglich.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-08-24
KH MÖDLING
Entlassungsbericht
2002-08-20
KH MÖDLING
Datenblatt
2003-08-07
Dr.P.- FA F. RADIOLOGIE
Röntgen
ges. WS, Becken
Diagnose(n):
Idiopathische
Skoliose
Richtsatzposition:
190 Gdb: 030%
ICD: M41.0
Rahmensatzbegründung:
ORS
dieser Pos., da nur mäßige Achsenabweichung an HWS u. LWS
und
keine wesentliche funktionelle Einschränkung
Habituelle
Patellaluxation bds.
Richtsatzposition:
418 Gdb: 030%
ICD: M22.1
Rahmensatzbegründung:
1
Stufe über URS, da typische Symptomatik und Erfordernis einer Operation
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH
voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend.
Das
führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen ungünstiger
wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-09-01 von K.A.
Facharzt
für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
zugestimmt
am 2004-09-02
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 27. Oktober 2004 einen
Bescheid und wies den Antrag mit der Begründung ab, dass der
Behinderungsgrad der Tochter laut ärztlicher Sachverständigengutachten
vom 2. September 2004 nur 40 % betrage.
Die Bw. erhob am 19. November 2004 fristgerecht Berufung
und führte Folgendes aus:
"1. In das
fachärztliche Gutachten, das zur Abweisung des Bescheides geführt hat,
wurden nicht alle vorgelegten Atteste einbezogen.
2. Auf Grund der
verspäteten Ausstellung eines fachärztlichen Attestes konnte das
Attest über die Stoffwechselerkrankung meiner Tochter nicht bei der
fachärztlichen Begutachtung beim Bundessozialamt vorgelegt werden. Die
begutachtende Fachärztin hat eine neuerliche Vorladung bei Vorhandensein
der Unterlagen abgelehnt und diesbezüglich auf das Berufungsverfahren
verwiesen.
3. Nach allen mir
bekannten ärztlichen Gutachten ist die Skoliose meiner Tochter progredient.
Zusätzlich hat sie die Beschwerden mit dem Knie, die, wie die Gutachterin
richtig angemerkt hat, die Grunderkrankung verschlechtern. Wie bei sich
verschlechterndem Krankheitsbild mein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe
zuerst jahrelang bewilligt, dann aber abgewiesen werden kann, entzieht sich dem
gesunden Menschenverstand und wird in Ihrem Bescheid vom 27.10.2004 nicht
begründet.
ad 1. Meine Tochter
leidet zusätzlich zu den im fachärztlichen Gutachten geschilderten
orthopädischen Beschwerden an einer Unterfunktion der Schilddrüse
(Hypothyreose). Diese Unterfunktion bewirkt chronische
Konzentrationsstörungen und Müdigkeit, die auch durch die Therapie mit
Eutyrox nicht vollständig abklingt. Meine Tochter befindet sich deswegen
laufend in fachärztlicher Behandlung. Die fachärztlichen Befunde
dieser Erkrankung wurden der Gutachterin vorgelegt, sie haben aber in ihr
Gutachten keinen Eingang gefunden.
ad 2. Allergien:
Weizenmehl, Gräserpollen, Roggenpollen, Birkenpollen, Hausstaubmilbe, div.
Pilzsporen und Nickel.
Besonders
beeinträchtigend für den Allgemeinzustand meiner Tochter ist ihre
starke Nahrungsmittelallergie gegen Weizen. Weizenmehl ist in der täglichen
Nahrung kaum zu vermeiden. Bei Genuss von Weizenmehl, auch in kleinen Mengen,
treten Bauchkrämpfe, Durchfall und, nach Abklingen der Krampfanfälle,
starke Müdigkeit und Erschöpfung auf. Die erforderliche,
weizenmehlfreie Kost ist schwer zu besorgen und erfordert hohen Zeitaufwand, da
Produkte wie Nudeln und Brot aus Roggen- und Dinkelmehl zubereitet werden
müssen. Leider gibt es selbst in Reformhäusern sehr wenige Produkte,
die vollkommen weizenmehlfrei sind. Die meisten als "Roggenbrot"
verkauften Produkte sind aus einer Mischung von Weizen- und Roggenmehl
zubereitet. Viele Fertigprodukte können nicht gekauft werden, da sie
Weizenmehl (wenn auch nur als Bindemittel) enthalten.
Die Allergie ist
therapieresistent. Nach fachärztlicher Auskunft liegen zu viele Allergien
gleichzeitig vor, als dass eine Desensibilisierung erfolgreich sein könnte.
Die einzig mögliche Behandlung ist die Vermeidung der Allergieauslöser
was, wie oben erläutert, nicht immer möglich ist. Erschwerend kommt
hinzu, dass auch andere Allergieauslöser wie die Hausstaubmilbe nicht
vollständig vermeidbar sind. Während der Frühlings- und
Sommerzeit kommen die Symptome der Pollenallergie hinzu. Dies führt dazu,
dass Medikamente gegen die Allergie genommen werden müssen, die die
Symptome der Schilddrüsenfunktion (Müdigkeit) verstärken. In
Verbindung mit der Allergie tritt immer wieder vor allem in Stresssituationen
Neurodermitis auf.
Zusammenfassend ist
zu sagen, dass neben der zeitaufwändigen, aber unverzichtbaren Behandlung
der Skoliose auch ein hoher zeitlicher und finanzieller Aufwand für die
Besorgung und Zubereitung der Diätkost erforderlich ist. Durch die
auftretenden Symptome der Stoffwechselerkrankungen ist meine Tochter
zusätzlich beeinträchtigt, sodass ein Grad der Behinderung von
mindestens 50 % vorliegt..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 4. April 2005 neuerlich
untersucht und dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
siehe
VGA, seit dem 8. La bekannte idiopath. Skoliose, 2a Skolioseturnen, keine
Korsettbehandlung keine Operation. Regelmäßig Sport und
Fitnesscenter, BWS und HWS-Schmerzen nach längerer Belastung, weiters
habituelle Patellaluxationen bds, Zn Ask gen dext 8/02 und OP n Elmslie re OP li
für Sommer 05 geplant, Patellalux re keine mehr seit Op li immer wieder
beim Sport, saisonale Rhinopathie Asthma bronchiale und Exanthem siehe
vorgelegte Befunde
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Physiotherapie,
OP li Knie für Sommer 2005 geplant
Untersuchungsbefund:
Guter
Az und EZ, 163 cm, 64kg, WS frei, OE frei, UE bis auf bds Kniegelenke frei, re
Knie: blande Op-Narbe nach Elmslie (Tuberositasversetzung), Beweglichkeit
0-0-150 endlagig nicht schmerzhaft, gutes Patellagleitverhalten, bandstabil, li
Knie: Beweglichkeit frei, Patella
hypermobil
stark medialisierbar und lateralisierbar- bes Lateralisieren ist schmerzhaft,
kein Erguss
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-08-07
ZENTRALRÖNTGEN LAINZ WIRBELSÄULE
Röntgenbefund
2002-08-24
LKH-MÖDLING UNFALLABTEILUNG
Ambulanzkarte
Diagnose(n):
idiopathische
Skoliose
Richtsatzposition:
190 Gdb: 030%
ICD: M41.0
Rahmensatzbegründung:
ORS
dieser Position, da nur mäßige Achsenabweichung an HWS und LWS und
keine wesentliche funktionelle Einschränkung
Habituelle
Patellaluxation bds, Zustand nach OP nach
Richtsatzposition:
418 Gdb: 030%
ICD: M22.1
Rahmensatzbegründung:
Elmslie
re. URS da typische Symptomatik und Erfordernis einer Operation
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Das
führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht da eine
wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Gegenüber
dem Vorgutachten keine Änderung
erstellt
am 2005-04-12 von E.T.
Facharzt
für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
zugestimmt
am 2005-04-14
Leitender
Arzt: D.K.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2005 übermittelte
die Bw. dem Finanzamt einen Befund des Allergiezentrums Wien-West, datiert mit
21. September 2004. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Tochter der Bw.
an einer saisonalen Rhinopathie, teilweise verbunden mit Atembeschwerden und
Exanthemen, leide. Weiters bestehe ein chron. rezidivierendes Exanthem im
Bereich der Hände sowie eine chron. rezidivierende Otitis media (=
Mittelohrentzündung). Laut Lungenfunktionsprüfung liegt eine normale
Lungenfunktion vor.
Die Bw. legte weiters ein Schreiben des Allergie-Zentrums
Wien-West, ebenfalls datiert mit 21. September 2004, vor, welches wie folgt
lautet:
"Bei Frau
Y.H. ist seit ca. 1 Jahr ein
lungenfachärztlich diagnostiziertes Asthma bronchiale bekannt. In unserem
Ambulatorium wurde eine Allergie auf Pollen, Pilzsporen und Tierhaare
festgestellt, die als Auslöser für Asthmaanfälle anzusehen
ist.
Die Patientin
benötigt daher saisonal inhalative langwirksame Betamimetika in Kombination
mit inhalativen Steroiden sowie ganzjährig kurzwirksame inhalative
Betamimetika, da auch mit nicht allergischen Auslösern von
Asthmaanfällen zu rechnen ist."
Das Ergebnis der vom Kaiserin-Elisabeth-Spital
vorgenommenen Untersuchung betreffend die Schilddrüse lautet:
"Normgroße Schilddrüse. Zustand nach latenter Hypothyreose bei
unauffälligem AK-Befund. Derzeit Euthyreose unter
Substitutionstherapie."
Das Finanzamt wies die Berufung vom 23. November 2004 mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2005 mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind, bei dem
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen hat Ihrer Tochter Yvonne laut
beiliegendem Gutachten vom 14.4.2005 einen Grad der Behinderung von 40 %
bescheinigt."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 9. Mai 2005 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Zur Begründung führte sie aus:
"Die
Abweisung ist ergangen, weil auf mein Berufungsbegehren in keiner Weise
eingegangen worden ist. Der Grad der Behinderung von 40 % ist
ausschließlich auf Grund der Skoliose festgestellt worden. Alle weiteren
Erkrankungen meiner Tochter wurden nicht zur Kenntnis genommen, obwohl sie
sowohl
1)
in der Berufung angeführt sind, als auch
2)
durch ärztliche Atteste beim Bundessozialamt nachgewiesen worden
sind.
Das
daraufhin ergangene fachärztliche Gutachten, der Berufungsvorentscheidung
offenbar als Begründung beiliegend, spricht jedoch nur über die
Skoliose ab.
Meine
Tochter Y.H. leidet an folgenden
Erkrankungen, die eine mehr als 50%ige Behinderung bewirken:
1.
Unterfunktion der Schilddrüse (Hypothyreose)
2.
Allergien: Weizenmehl (weizenmehlfreie Diät ist erforderlich),
Gräserpollen, Roggenpollen, Birkenpollen, Hausstaubmilbe, div. Pilzsporen
und Nickel.
3.
Asthma
4.
Neurodermitis
5.
Skoliose
Die
diesbezüglichen ärztlichen Atteste wurden beim Bundessozialamt
vorgelegt und vom Arzt zum Akt genommen, flossen aber nicht in das Gutachten
ein. Um diese für mich unverständliche Vorgangsweise abzuklären,
habe ich sowohl beim Finanzamt als auch beim Bundessozialamt angerufen. Meine
zuständige Sachbearbeiterin hat erklärt, dass sie das Bundessozialamt
aufgefordert habe, die Skoliose und weitere Erkrankungen zu begutachten. Der
leitende Arzt, der das Gutachten genehmigt hat, Herr
Dr.D. vom Bundessozialamt, hat angegeben,
dass das Bundessozialamt ausschließlich zur Begutachtung der Skoliose
aufgefordert worden sei und daher alle weiteren vorgelegten Unterlagen für
das Gutachten unerheblich seien und nicht zur Beurteilung des Grades der
Behinderung herangezogen worden seien.
Die
Sachbearbeiterin am Finanzamt hat, auf den Umstand angesprochen, dass in dem
Gutachten nur die Skoliose, aber nicht die anderen in der Berufung
angeführten Krankheiten beurteilt wird, gesagt: "Ich bin ja kein
Arzt. Ich verstehe nicht was da steht. Wenn 40 % da steht, kann ich nichts
machen." Dem offensichtlichen Kommunikationsmangel zwischen der
verfahrensführenden und der begutachtenden Behörde kommt somit ein
Mangel an erforderlichen Kenntnissen hinzu, der verhindert, dass das
unvollständige Ermittlungsverfahren erkannt und nochmals ermittelt wird.
Dadurch wurde ein ordnungsgemäßes Verfahren
verhindert...."
In der Folge erläutert die Bw. - wie schon in
der Berufung vom 19. November 2004 - nochmals die Leiden und Symptome
ihrer Tochter.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 2. September
2005 folgendes Schreiben an das Bundessozialamt:
"...Über
Ersuchen des Finanzamtes wurden insgesamt zwei Gutachten erstellt (Gutachten vom
2. September 2004 und vom 14. April 2005).
Fr.H.
führt nun in ihrem Vorlageantrag vom 9. Mai 2005 aus, dass die weiteren
Erkrankungen ihrer Tochter - trotz Nachweis durch ärztliche Atteste -
nicht zur Kenntnis genommen worden seien.
Die
Tochter leide nicht nur an Skoliose, sondern auch an
Unterfunktion
der Schilddrüse
Allergien
Asthma
Neurodermitis.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 1. Jänner 2003 gültigen Fassung
hat die Abgabenbehörde II. Instanz als Rechtsmittelbehörde
über die Berufung zu entscheiden und hiezu ein Gutachten betreffend die
Einschätzung der erheblichen Behinderung des Kindes beim zuständigen
Bundessozialamt einzuholen.
Es
wird daher um Erstellung eines neuen Gutachtens gebeten, aus dem hervorgeht,
ob
die oben angeführten Erkrankungen den
Gesamtgrad der Behinderung beeinflussen..."
Das vom Bundessozialamt am 24. Oktober 2005 erstellte
Innerfachärztliche-Sachverständigengutachten lautet wie
folgt:
"Die
letzten Begutachtungen im Rahmen des FLAG ho. erfolgten im 8/04 und im 4/05,
wobei jeweils ein Gesamt-GdB von 40 % eingestuft wurde.
Im
Berufungsschreiben führt die Mutter der AW an, dass zusätzliche
Erkrankungen, die bei ihrer Tochter vorliegen, in den durchgeführten
Gutachten nicht berücksichtigt worden seien:
eine
Unterfunktion der Schilddrüse
eine
polyvalente Allergie
ein
Asthma bronchiale und
eine
Neurodermitis.
Bezüglich
Schilddrüsenunterfunktion wurde im März 2004 eine subklinische
Hypothyreose mit gering erhöhten DSH-Werten, normalen peripheren
Schilddrüsenfunktionsparametern und neg. AK festgestellt. Eine
Substitutionstherapie mit Schilddrüsenhormon wurde eingeleitet. Angeblich
auch unter dieser Therapie nach wie vor chronische Müdigkeit und
Konzentrationsstörungen.
Es
liegt ein pos. Allergietest vom 9/04 mit nachgewiesenen Allergien gegen
Gräser, Roggen und Birkenpollen, Pilzsporen, Katzenhaaren und Nickelsulfat
vor. Der IgE Wert war mit 121 gering oberhalb des Normbereichs erhöht. Eine
von der AW ins Treffen geführte Weizenmehlallergie konnte objektiv nicht
sicher nachgewiesen werden. Dokumentiert sind bronchiale-assoziierte saisonale
Rhinopathie, eine Otitis media, ein saisonal betontes Asthma bronchiale und eine
Neurodermitis mit einem rez. Exanthem im Bereich der Hände. Symbicort,
Bricanyl b.B., H1-Blocker und Salben gegen die Neurodermitis werden
eingesetzt.
Nikotin:
Karenz; Alkohol: Karenz
Status:
Guter
AEZ, 163 cm, 63 kg, RR: 160/90
Kopf:
HNO und Sensorium frei, Gebiss saniert, Zunge feucht, nicht belegt, keine
Lippencyanose
Hals:
Keine Struma, keine Einflussstauung, keine vergrößerten
LK
Thorax:
Symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA, kein
Giemen
Herz:
Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine
Herzgeräusche
Leib:
BD im TN, Leber und Milz nicht vergrößert, keine tastbaren
Resistenzen
WS:
keine wesentliche Achsenabweichung.
UE:
Reizlose Narbe im Bereich des rechten Kniegelenks nach Elmslie-Operation. Am
linken Kniegelenk pos. Zohlenzeichen, hypermobile Kniescheibe sowohl nach medial
als auch nach lateral. Kein Erguss, freie
Gelenksbeweglichkeit.
Ekzem
im Bereich der Unterarme, einzelner Fingergrundgelenke dorsal und am
stärksten ausgeprägt im Bereich der Fußsohlen mit
Hautabschilferung.
Ergebnis:
1.
Idiopathische Skoliose
190
30 %
Oberer
Rahmensatz, da nur mäßige Achsenabweichung an HWS und LWS und keine
wesentliche funktionelle Einschränkung.
2.
Habituelle Patellaluxation bds, Zustand nach Operation nach Elmslie
rechts
418
30 %
1
Stufe über dem unteren Rahmensatz, da typische Symptomatik und geplante
Operation auch links.
3.
Polyvalente Allergie mit sainsonal betontem Asthma bronchiale und
Neurodermitis
g.Z.
286 30 %
Heranziehung
dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da mehrere Organsysteme betroffen, aber
Krankheitskontrolle unter Therapie.
Der
Gesamt-GdB beträgt 50 v.H., der führende GdB 1 wird durch die Leiden 2
und 3 um 2 Stufen erhöht, da diese eine relevante Zusatzbehinderung
darstellen.
Die
substituierte subklinische Hypothyreose erreicht keinen
GdB."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 8 Abs. 4 FLAG sieht erhöhte
Familienbeihilfenbeträge für jedes Kind vor, das erheblich behindert
ist.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr.
150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG in der ab 2003 geltenden Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall liegen drei ärztliche
Sachverständigengutachten vor:
Gutachten
vom 2. September 2004
erstellt
von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische
Chirurgie
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 v.H.
Gutachten
vom 14. April 2005
erstellt
von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH
Gegenüber
dem Vorgutachten keine Änderung
Gutachten
vom 24. Oktober 2005
erstellt
von einem Facharzt für Innere Medizin
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 v.H.
Die Abgabenbehörde hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass der im nunmehr dritten ärztlichen Gutachten vom 24.
Oktober 2005, das sämtliche Leidenszustände berücksichtigt,
festgestellte Grad der Behinderung mit 50 v.H. den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht, weshalb der Berufung stattzugeben war.
Wien, am 5.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1081-W/05
- Stammnummer
- 19741
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF