Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0316-I/05
Nachweis der Voraussetzungen für das Vertreterpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-I/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berücksichtigung von Werbungskosten im Wege des Vertreterpauschales (hier: "bei einem Bankangestellten im Außendienst") kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen hiefür trotz Aufforderung nicht nachgewiesen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. Februar 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 11. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2001
bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Bankangestellter. In den
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre
2001 bis 2003 beantragte er die Berücksichtigung von Werbungskosten im Wege
des Vertreterpauschales.
In den am 11.1.2005 ausgefertigten
Einkommensteuerbescheiden hat das Finanzamt diesem Antrag nicht entsprochen,
"da die Tätigkeit eines
Bankangestellten im Außendienst nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
nicht mit jener eines Vertreters vergleichbar" sei.
Dem entgegnet der Berufungswerber, seine Tätigkeit
habe sich gegenüber den Vorjahren, in welchen das beantragte Pauschale
abgezogen worden sei, in keiner Weise geändert. Er sei nach wie vor zu mehr
als 50 % im Außendienst tätig (vgl. die als Berufung zu wertende
Eingabe vom 8.2.2005).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 24.5.2005
führte das Finanzamt aus, das Pauschale sei nur für
"eindeutig der Berufsgruppe der
Vertreter" zuzuordnende Arbeitnehmer vorgesehen. Vertreter seien
ausschließlich im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätige Personen.
Bei einem Bankangestellten im Außendienst lägen diese Voraussetzungen
nicht vor.
Im Vorlageantrag vom 24.6.2005 wiederholte der
Berufungswerber, dass bei überwiegender Tätigkeit im Außendienst
("Neugeschäftaquisition, Kundenbetreuung") das Pauschale zu
gewähren sei. Die überwiegende Tätigkeit im Außendienst
habe sein Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt bestätigt. Im
übrigen sei anzuführen, dass alle "Kollegen in den
Bundesländern OÖ, NÖ, Wien und Burgenland" dieses Pauschale
"anstandslos" erhalten hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG kann der
Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze für Werbungskosten
im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages des
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 festlegen. Eine entsprechende
Durchschnittsatzverordnung besteht seit 1993 u.a. für Vertreter
("Verordnung des Bundesministers für Finanzan über die Aufstellung von
Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen"). Für das Berufungsjahr 2001 ist die Verordnung idF BGBl.
32/1993, für die Berufungsjahre 2002 und 2003 idF BGBl. II 382/2001
maßgebend.
Nach § 1 Z 9 der Verordnung können Vertreter
anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG
1988 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S (Berufungsjahr
2001) bzw. 2.190 € (Berufungsjahre 2002 und 2003) jährlich als
pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind nach Lehre (Doralt,
EStG8, Tz 83 zu §
17; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17
EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS
(12.11.2003, RV/0727-S/02 und 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die
regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine
andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit
(zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Der in der Berufungsvorentscheidung geäußerten
Ansicht, die Tätigkeit eines Bankangestellten im Außendienst sei mit
jener eines Vertreters im Sinne der genannten Verordnung nicht vergleichbar,
hält der Unabhängige Finanzsenat in dieser Allgemeinheit für
unzutreffend. Die in der Verordnung genannten Voraussetzungen können auch
bei einem Bankangestellten vorliegen. Als Nachweis für seinen Anspruch auf
die beantragte Pauschalierung hat der Berufungswerber bereits im Verfahren vor
dem Finanzamt eine Bestätigung seines Dienstgebers mit folgendem Inhalt
vorgelegt:
"Die Hauptaufgabe
von Hr. N.N. (Anm.: der
Berufungswerber) ist die Akquisition von
Neukunden in Tirol, Vorarlberg und Salzburg. Herr N.N. vereinbart Termine mit
potentiellen Kunden, die er anschließend besucht, um unsere
Dienstleistungen zu vermitteln. Die Tätigkeit von Herrn N.N. umfasst also
in weit überwiegendem Ausmaß die Gewinnung von Neukunden vom Beginn
der Akquisition bis zum Abschluss eines Vertrages mit unserem Unternehmen. Die
Betreuung der bestehenden Kunden hingegen wird von der Zentrale in Wien
wahrgenommen."
Diese Bestätigung ist jedoch kein ausreichender
Nachweis, ist ihr doch nicht mehr zu entnehmen, als dass der Aufgabenbereich des
Berufungswerbers auch Kundenbesuche in Tirol, Salzburg und Vorarlberg umfasste
und er daher auch im Aussendienst tätig gewesen sein muss. Das Ausmaß
der im Aussendienst erbrachten Tätigkeit und deren zeitliches
Verhältnis zum Innendienst geht daraus nicht hervor. Der Berufungswerber
wurde daher um entsprechende Ergänzung ersucht. Als Beispiele für
Aufzeichnungen, mit denen das Vorliegen der Voraussetzungen für das
Vertreterpauschale nachgewiesen werden könnte, wurden ihm
Fahrtenbücher, Reiserechnungen, Abrechnungen mit dem Dienstgeber über
Tages- und Nächtigungsgelder sowie Terminkalender oder ähnliche
Aufzeichnungen über Zeit und Ort der Kundenbesuche genannt.
Vorgelegt wurden
"ein paar Kopien" des
Terminkalenders aus dem Jahr 2004 und 2005, die
"sicherlich einen ausreichenden Eindruck
über den Charakter" der Tätigkeit geben würden. Aus
diesen Aufzeichnungen geht hervor, dass der Berufungswerber am 30.6.2004 in
Frastanz, Hohenems und Dornbirn, am 1.7.2004 in Bezau, Feldkirch und Lustenau
sowie in der Woche vom 5.7.2004 bis 9.7.2004 in Dornbirn, Fussach, Höchst,
Frastanz, Hohenems und Lustenau war. Weitere Außendiensttermine nahm er am
12.7.2004 (ohne nähere Angaben) sowie am 14.7.2004 in Götzis,
Feldkirch und Lauterach und am 15.7.2004 in Lustenau, Fussach und Andelsbuch
wahr. Im Folgejahr war er am 21.6.2005 in Kufstein, am 28.6.2005 in Dornbirn, am
29.6.2005 in Frankfurt und vom 7.7.2005 bis 8.7.2005 in Wien. Abgesehen davon,
dass somit für den Berufungszeitraum überhaupt keine Auskünfte
erteilt wurden, vermögen die vorgelegten Kopien aus dem Kalender den
geforderten Nachweis auch für die Jahre 2004 und 2005 nicht zu erbringen.
Wenn der Berufungswerber konkret nachweist, dass er im Jahr 2004 an 10 Tagen
(29.6. bis 1.7., 5.7. bis 9.7. und 14.7. bis 15.7. in Vorarlberg) und im Jahr
2005 an 5 Tagen (in Kufstein, Dornbirn, Frankfurt, Wien) im Außendienst
war, ist damit eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst
- im Jahresschnitt betrachtet - nicht erwiesen. Der geforderte
Nachweis wäre, bei Zutreffen der behaupteten Umstände, an Hand von
Aufzeichnungen möglich, die einem Mitarbeiter im Aussendienst zur
Verfügung stehen müssten. Es wäre daher kein unzumutbarer, dem
Sinn der beantragten Pauschalierung zuwider laufender Aufwand
nötig.
Die beantragte Pauschalierung konnte daher mangels Nachweis
der Voraussetzungen nicht zur Anwendung kommen. Es war daher wie im spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-I/05
- Stammnummer
- 19735
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF